NAMEN XI Verkündet : 26 Juli Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt Feststellung Beklagten AG AG Rechtsstreit eingetreten ist Swap-Verträgen mehr schulden . Beklagte macht widerklagend Zahlungsansprüche geltend . Rechtsvorgängerin Beklagten künftig einheitlich : Beklagte stand Klägerin Stadt rund Einwohnern Geschäftsbeziehungen . 14 . März schlossen Parteien " Rahmenvertrag Finanztermingeschäfte " . ECLI : : Grundlage Rahmenvertrags schlossen Parteien verschiedene Einzelverträge . Einzelverträge Gegenstand Rechtsstreits sind gestalteten folgt : 6 . März einigten Parteien Zahler-Swap Laufzeit 30 . März 30 . März . Klägerin traf Verpflichtung festen Zinssatz Höhe % p.a. Bezugsbetrag anfänglich € zahlen . Beklagte traf Verpflichtung Leistung variablen Zinses Höhe 6-Monats-Euribors Bezugsbetrag ebenfalls anfänglich . 27 . August kamen Parteien miteinander schließen . hatte Laufzeit 30 . September zunächst 30 . März . Klägerin verpflichtete Zahlung Zinses variabler Satz " % zweifachen " Basis-Satzes " Formel € /CHF-Devisenkassakurs : € /CHF-Devisenkassakurs % Bezugsbetrag anfänglich . Sofern € /CHFDevisenkassakurs größer gleich variable Satz Feststellungstag kleiner gleich % p.a. war sollte Klägerin Zahlung festen Zinses Höhe % p.a. verpflichtet sein . Beklagte übernahm Verpflichtung festen Zinssatz % p.a. Bezugsbetrag anfänglich € 30 . September 30 . März zahlen . Anschließend schuldete Beklagte Zinsen Höhe variablen Zinssatzes Maßgabe Bezugsbetrag . Ebenfalls 27 . August schlossen Parteien Laufzeit 30 . September 30 . September . Klägerin verpflichtete Zahlung Zinses variabler Satz " % Aufschlags1 Aufschlags2 Aufschlag1 Formel % Aufschlag2 Formel % Basis-Satz berechnen sollten . Bezugsbetrag war anfänglich € . Basis-Satz war definiert " 10-Jahre Swaprate jeweils zweiten Bankarbeitstag Ende jeweiligen Berechnungszeitraumes Uhr Frankfurter Zeit Seite Basis veröffentlicht " . addieren war jeweils höhere Aufschläge . Klägerin sollte Fall % schulden . Beklagte verpflichtete Leistung Zinsen variablen Zinssatz Höhe 6-Monats-Euribors Bezugsbetrag anfänglich ebenfalls € . Zuge Abschlusses CHF-Plus-Swaps CMS-KorridorSwaps lösten Parteien verschiedene andere Swap-Geschäfte Sicht Klägerin negative Marktwerte überwiegend ansonsten CMS-Korridor-Swap einpreisten . Swap-Verträgen war Marktwert Sicht Klägerin unstreitig Zeitpunkt Abschlusses negativ . hoch anfängliche negative Marktwert war ist festgestellt . Jedenfalls Höhe eingepreisten Bruttomarge unterrichtete Beklagte Klägerin . Klägerin erbrachte Zahler-Swap 24.648,48 € . Landgericht hat Beklagte Zahlung 24.648,48 € nebst Zinsen verurteilt . hat unbedingten Feststellungsantrag Klägerin einschränkend festgestellt Beklagte sei " verpflichtet Klägerin Verpflichtung weiteren Zahlungen freizustellen Zahlungen anzurechnende Vorteile " gegenüberstünden . derklage Beklagten rückständige Leistungen Höhe € geltend gemacht hat hat Landgericht abgewiesen . gerichtete Berufung Beklagten Verurteilung gewandt Zahlungsbegehren € beziffert hat hat Berufungsgericht zurückgewiesen . richtet Senat zugelassene Revision Beklagten Begehren vollständige Abweisung Klage Stattgabe Widerklage weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Parteien Rechtsstreit Revisionsinstanz bezüglich Feststellungsanträge Höhe € übereinstimmend erledigt erklärt haben Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht Urteil 26 . Juni juris hat Revisionsverfahren noch Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Beklagte schulde Klägerin anlässlich Abschlusses Zinssatz-Swap-Verträge jeweils wiederholten Verletzung Pflichten Rahmenvertrag Rahmenvertrag vorgelagerten Beratungsvertrag Schadensersatz Klägerin Abschluss SwapGeschäfte objektgerecht beraten habe . habe unterlassen Klägerin anfänglichen negativen Marktwert Swap-Geschäfte Höhe hinzuweisen . Aufklärungspflicht habe Beklagte erfüllt erklärt habe Swap-Geschäfte verfügten überhaupt ändernden positiven negativen Marktwert habe Swaps jeweils Gewinnmarge eingepreist verdiene Hedging-Geschäfte . Informationen hätten ausgesagt Markt Abschluss Swaps künftige Entwicklung prognostiziere Prognose anfänglichen negativen Marktwert Ausdruck finde Marktwert nur Gewinnspanne Beklagten abbilde anzeige Markt Wahrscheinlichkeit Verlusts Klägerin auch nur finanzmathematischer Simulationsmodelle höher Gewinns einschätze . Ebenso werde deutlich Beklagte Gewinnspanne gerade realisiert habe Chancen-Risiko-Profil Swaps bewusst Lasten Klägerin ausgebildet habe . Aufklärungspflicht knüpfe mehr weniger komplexen Struktur jeweiligen Swaps weitere Beratungspflichten ergeben könnten streitgegenständlichen SwapGeschäften eigenen Bedeutung anfänglichen negativen Marktwerts . Beklagte habe Aufklärungspflichten zumindest fahrlässig verletzt . Vermutung § Abs. Satz habe widerlegt . Insbesondere habe Berufungsgericht festzustellen vermocht Beklagte unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe . Pflichtverletzung sei Abschluss Swap-Geschäfte Klägerin auch ursächlich geworden . Beklagte behaupte trage Blaue hinein . So lasse Rechtsverteidigung Beklagten Kausalitätsfrage bereits offen Einschätzung Willensbildung Prüfung Geschäftsabschluss relevanten Umstände ankommen solle . Klägerin entscheide handele Rahmen kommunaler Selbstverwaltung Gremien " hierarchisch strukturierte Entscheidungsträger Weisungsempfänger Verwaltung " . könne auch " Anlageentschluss schlechthin Willensbetätigung einzelner Personen subjektive Kenntnisse Erfahrungen Wertungen zurückgeführt werden " . Vorbringen Beklagten stehe wirtschaftlichen Zusammenhänge Auswirkungen gehe nachdrücklich vertretenen Prämisse anfängliche negative Marktwert lediglich Klägerin angeblich Grunde bekannte akzeptierte Marge abbilde . sei jedoch Fall . Klägerin Geschäfte auch dann abgeschlossen hätte aufgeklärt worden wäre Markt Wahrscheinlichkeit Verlustes auch nur finanzmathematischer Simulationsmodelle höher Gewinns eingeschätzt Markterwartung agiert habe trage Beklagte Zusammenhänge gerade stelle . Beklagte habe durchaus auch günstigere Konditionen angeboten . Klägerin sofort auch günstig verlaufenen Geschäfte Gesichtspunkt Schadensersatzes rückabzuwickeln versucht habe widerlege Kausalitätsvermutung ebenfalls . Beklagte anführe lasse " auch Zusammenhang unberücksichtigt Bedeutung anfänglichen negativen Marktwerts gleichsam geschäftsneutralen Marge " erschöpfe " Klägerin hinreichend deutlich gemacht " worden sei " Umfang anfänglichen negativen Marktwert abgebildeten Erwartungen Marktes " agiere . Schadensersatzanspruch Klägerin sei § 4 . August geltenden Fassung künftig : . Verbindung WpHG verjährt . Einheitlichkeit Rahmenvertrags Einzelabschlüsse Schadensberechnung sei Anspruch Klägerin erst Abschluss Unterzeichnung letzten Swaps . Rahmenvertrag habe Einzelgeschäfte Vertragseinheit verklammert . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkten stand . 1 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht angenommen erhebliche Schädigung Klägerin unzureichenden Information anfänglichen negativen Marktwert Swap-Verträge könne hier Verletzung Pflichten Abschluss Rahmenvertrags 14 . März geschlossenen Beratungsvertrag Rahmenvertrag resultieren . trifft . Insoweit verweist Senat Ausführungen Urteil 28 . April XI . . . 2 . Berufungsgericht hat weiter unrichtig angenommen unzureichende Unterrichtung anfänglichen negativen Marktwert SwapVerträge stelle Verstoß Gebot objektgerechten Beratung . Vorhandensein anfänglichen negativen Marktwerts SwapVertrags ist Umstand beratende Bank Kunden Rahmen objektgerechten Beratung informieren müsste näher Senatsurteile 28 . April XI . . 20 . Januar XI . . . Verpflichtung Swap-Verträgen Zweipersonenverhältnis anlässlich vertraglich geschuldeten Beratung Einpreisen Bruttomarge offenbaren folgt vielmehr Gesichtspunkt schwerwiegenden Interessenkonflikts Senatsurteile 22 . März XI . . -9- 28 . April aaO . . 20 . Januar aaO . 22 . März XI . . Verpflichtung schließt Berufungsgericht Ergebnis zutreffend erkannt sonst Senat entschiedenen Fällen Aufklärungspflicht Gesichtspunkt schwerwiegenden Interessenkonflikts Verpflichtung Information Höhe eingepreisten Bruttomarge Senatsurteil 28 . April aaO . . 3 . Berufungsgericht hat Anforderungen Erheblichkeit Vortrags Beklagten Widerlegung Kausalitätsvermutung überspannt . Vorbringen Beklagten war Behauptung entnehmen verantwortlich Handelnden Klägerin nämlich früherer Bürgermeister weitere Mitarbeiter hätten Swap-Verträge auch Kenntnis Grund Höhe Beklagten eingepreisten anfänglichen negativen Marktwerts abgeschlossen . hat Beklagte entscheidungserhebliche Tatsache Fehlen haftungsbegründenden Kausalität Pflichtverletzung Schaden unmittelbar selbst Gegenstand Beweisantrags gemacht . Stellte Sachvortrag Beweisaufnahme richtig stünde fehlende Kausalität Pflichtverletzung . Weitere Einzelheiten Erläuterungen sind Substantiierung Beweisantrags grundsätzlich erforderlich Senatsurteil 8 . Mai XI . . Berufungsgericht angenommen hat könne Prüfung Frage " Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens " widerlegt sei schlechthin Willensbildung einzelner Personen subjektive Kenntnisse Erfahrungen Wertungen ankommen geht unzutreffenden rechtlichen Maßstab . kommt § Abs. " Gremien " " hierarchisch strukturierte Entscheidungsträger " Klägerin Swap-Verträge auch dann geschlossen hätten Kenntnis Grund Höhe anfänglichen negativen Marktwerts gehabt hätten . Vielmehr hätte Berufungsgericht Entschluss Klägerin Abschluss Swap-Verträge handelnden Vertreter abstellen müssen . 4 . frei Rechtsfehlern ist schließlich Feststellung Berufungsgerichts Beklagte könne Klägerin nur Zahler-Swap 6 . März relevant entgegenhalten Schadensersatzbegehren Klägerin sei gemäß § . . V.m . WpHG verjährt Klägerin einheitlicher Schadensersatzanspruch zustehe erst letzten Rahmenvertrag 14 . März gründenden SwapVertrags habe anlaufen können . Auch insoweit verweist Senat Ausführungen Urteil 28 . April XI . . . . Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch anderen Gründen richtig § . Insbesondere sind Parteien geschlossenen Swap-Verträge nichtig Senatsurteile 28 . April XI ZR . . 22 . März . . IV . angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben § Abs. . Senat kann Sache selbst entscheiden § Abs. . 1 . Grundsätzen Senat Erlass Berufungsurteils Urteilen 22 . März XI . . 12 Juli XI Umdruck . aufgestellt hat sind Swap-Verträge bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts Vortrag Beklagten konnex Darlehen verknüpft gewesen so Pflicht Belehrung Einpreisen anfänglichen negativen Marktwerts bestanden hat . 2 . Rechtsauffassung Revision kommt Verschulden ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum Beklagten Betracht Senatsurteile 22 . März XI . 28 . April XI ZR . . 3 . Senat kann auch erkennen Beklagte könne erfolgreich Einrede Verjährung berufen . Verjährung Schadensersatzanspruchs Klägerin § . käme überhaupt nur 6 . März geschlossenen Zahler-Swap auch dann nur Betracht Beklagten lediglich fahrlässige Falschberatung Last fiele . Feststellungen Berufungsgerichts hat Klägerin indessen Beklagten unterstellt 6 . März ablaufende Verjährungsfrist Anhängigmachen Klage selben Tag Beklagten folgenden Tage demnächst zugestellt worden ist Fall noch fristgerecht § Abs. Nr. § gehemmt . 4 . Übrigen hat Berufungsgericht Rechtsstandpunkt wiederum konsequent Feststellungen getroffen Haftung sonstiger Beratungspflichtverletzungen ausschlössen vgl. Senatsurteil 28 . April XI ZR . . weitere Verfahren weist Senat folgendes : Sollte Berufungsgericht Berufung Beklagten Maßgabe oben dargestellten Grundsätze unbegründet erachten wird zugleich Entscheidungsformel Landgerichts klarzustellen haben . Klägerin hat Zahlungsklage negative Feststellungsklage erhoben . Entsprechend hätte Landgericht teilweise Begründetheit Klage unterstellt negative Feststellung " Freistellung " erkennen müssen vgl. Senatsbeschlüsse 22 . Januar XI . XI juris . 13 ; Urteil 22 . Oktober ZR . . Übrigen ist Zusatz " Zahlungen anzurechnende Vorteile gegenüberstehen " anders Antrag Klägerin hinreichend bestimmt offen lässt zu ermittelnden Vorteile genau handeln soll Entscheidungsformel Gemeinte auch Entscheidungsgründen landgerichtlichen Urteils erschließen lässt . Entsprechend wird Berufungsgericht nochmaliger Überprüfung Berufung Beklagten teilweise unbegründet erachten sollte Maßgabe Senatsurteil 22 . März XI . . zusammengefassten Grundsätze zulasten Klägerin konkrete Vorteile anrechnen will Verurteilung Beklagten präzisieren haben werde festgestellt Beklagten näher bezeichneten Swap-Verträgen konkreten Betrag übersteigende Forderung zustehe betragsmäßigen Einschränkung Feststellungsbegehrens Senatsurteil 28 . April XI . . Ellenberger Menges Dauber Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 26.06.2014 I-14