NAMEN XI Verkündet : 26 Juli Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt Feststellung Beklagten AG AG Rechtsstreit eingetreten ist satz-Swap-Verträgen mehr schulden . Beklagte macht widerklagend Erfüllungsansprüche Zinssatz-Swap-Verträgen geltend . Rechtsvorgängerin Beklagten künftig einheitlich : Beklagte stand Klägerin Stadt knapp Einwohnern Geschäftsbeziehungen . 15 . März schloss Beklagte Klägerin " Rahmenvertrag Finanztermingeschäfte " . Grundlage Rahmenvertrags schlossen Parteien verschiedene ECLI : : Einzelverträge . Einzelverträge Gegenstand Rechtsstreits sind gestalteten folgt : 25 . Februar Tenor landgerichtlichen Entscheidung vermerkt 5 . Februar einigten Parteien Forward-Zahler-Swap-Vertrag Laufzeit 30 . April 30 . April hatte . Klägerin verpflichtete Zahlung festen Zinses Höhe % p.a. Bezugsbetrag anfänglich € . Beklagte übernahm Verpflichtung jeweils selben Bezugsbetrag variablen Zinssatz Höhe 3-Monats-Euribors zahlen . 5 . September schlossen Parteien CHF-Plus-SwapVertrag Laufzeit 15 . September zunächst 15 . September hatte . Sofern € /CHF-Devisenkassakurs kleiner war sollte Klägerin Zahlung Zinses variabler Satz " % p.a. Aufschlags Formel /CHF-Devisenkassakurs : € /CHF-Devisenkassakurs % Bezugsbetrag zunächst Mio. € später Mio. € verpflichtet sein . Sofern € /CHF-Devisenkassakurs größer gleich variable Satz " kleiner gleich % p.a. war sollte Klägerin Zahlung festen Zinssatzes Höhe % p.a. schulden . Beklagte übernahm Verpflichtung durchgängig festen Zinssatz Höhe % p.a. Bezugsbetrag Mio. € Klägerin zahlen . Schließlich einigten Parteien 25 . Mai weiteren Laufzeit 27 . Mai 27 . Mai . Sofern € /CHF-Devisenkassakurs kleiner gleich war schuldete Klägerin Zahlung Zinses variabler Satz " % p.a. zuzüglich Aufschlags Formel € /CHF-Devisenkassakurs : € /CHF-Devisenkassakurs % Bezugsbetrag zunächst Mio. € . Sofern € /CHFDevisenkassakurs einmalig größer variable Satz " kleiner gleich % p.a. war schuldete Klägerin Zahlung festen Zinses Höhe % Beklagte verpflichtete Zahlung festen Zinses Höhe Mio. € ebenfalls Bezugsbetrag zunächst Mio. € . Zinssatz-Swap-Vertrags lösten Parteien 25 . Februar geschlossenen " Invers-CMS-Stufen-Swap " Schritten zulasten Klägerin negativen Marktwert Bedingungen CHF-Plus-Swaps einpreisten . Swap-Verträgen war Marktwert Sicht Klägerin unstreitig Zeitpunkt Abschlusses negativ . hoch anfängliche negative Marktwert war ist festgestellt . Unstreitig teilte Beklagte Klägerin jedenfalls Höhe eingepreisten Bruttomarge . Zinssatz-Swap-Verträge leistete Klägerin insgesamt 260.485,79 € anderen Swap-Geschäften Gewinn insgesamt € erzielte . 10 Juli standen Fälligkeitsstichtag 28 November 15 . Juni CHF-Swaps insgesamt € Lasten Klägerin offen . Beklagte schuldet Klägerin anderen Swap-Verträgen Leistungen Höhe € . Antrag festzustellen Klägerin weiteren Zahlungen oben angeführten Swap-Geschäfte verpflichtet sei hat Landgericht festgestellt Beklagte sei " verpflichtet Klägerin Verpflichtung weiteren Zahlungen freizustellen anzurechnende Vorteile gegenüberstehen " Vorteile 448.397,01 € veranschlagt hat . weitergehende Zahlungsklage hat rechtskräftig abgewiesen . Widerklage Beklagten hat Klägerin verurteilt Beklagte 448.397,01 € Zinsen zahlen . weitergehende Widerklage hat ebenfalls abgewiesen . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht zurückgewiesen . richtet Senat zugelassene Revision Begehren vollständige Abweisung Klage Zahlung weiterer 662.915,24 € weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Parteien Rechtsstreit Revisionsinstanz bezüglich Feststellungsanträge Höhe 662.915,24 € Restbetrag noch rechtskräftig zuerkannten Widerklage übereinstimmend erledigt erklärt haben Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht . hat Revisionsverfahren noch Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Beklagte schulde Klägerin anlässlich Abschlusses Swap-Verträge jeweils wiederholten Verletzung Pflichten Rahmenvertrag Rahmenvertrag vorgelagerten Beratungsvertrag Schadensersatz Klägerin Abschluss Swap-Geschäfte objektgerecht beraten habe . habe unterlassen Klägerin anfänglichen negativen Marktwert Swap-Geschäfte Höhe zuweisen . Aufklärungspflicht habe Beklagte erfüllt erklärt habe Swap-Geschäfte verfügten überhaupt ändernden positiven negativen Marktwert habe Swaps jeweils Gewinnmarge eingepreist verdiene Hedging-Geschäfte . Informationen hätten ausgesagt Markt Abschluss Swaps künftige Entwicklung prognostiziere Prognose anfänglichen negativen Marktwert Ausdruck finde Marktwert nur Gewinnspanne Beklagten abbilde anzeige Markt Wahrscheinlichkeit Verlusts Klägerin auch nur finanzmathematischer Simulationsmodelle höher Gewinns einschätze . Ebenso werde deutlich Beklagte Gewinnspanne gerade realisiert habe Chancen-Risiko-Profil Swaps bewusst Lasten Klägerin ausgebildet habe . Aufklärungspflicht knüpfe mehr weniger komplexen Struktur jeweiligen Swaps weitere Beratungspflichten ergeben könnten streitgegenständlichen SwapGeschäften eigenen Bedeutung anfänglichen negativen Marktwerts . Beklagte habe Aufklärungspflichten zumindest fahrlässig verletzt . Vermutung § Abs. Satz habe widerlegt . Insbesondere habe Berufungsgericht festzustellen vermocht Beklagte unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe . Pflichtverletzung sei Abschluss Swap-Geschäfte Klägerin auch ursächlich geworden . Beklagte behaupte trage Blaue hinein . So lasse Rechtsverteidigung Beklagten Kausalitätsfrage bereits offen Einschätzung Willensbildung Prüfung Geschäftsabschluss relevanten Umstände ankommen solle . Klägerin entscheide handele Rahmen kommunaler Selbstverwaltung Gremien " hierarchisch strukturierte Entscheidungsträger Weisungsempfänger Verwaltung " . könne auch " Anlageentschluss schlechthin Willensbetätigung einzelner Personen subjektive Kenntnisse Erfahrungen Wertungen zurückgeführt werden " . Vorbringen Beklagten stehe wirtschaftlichen Zusammenhänge Auswirkungen gehe nachdrücklich vertretenen Prämisse anfängliche negative Marktwert lediglich Klägerin angeblich Grunde bekannte akzeptierte Marge abbilde . sei jedoch Fall . Klägerin Geschäfte auch dann abgeschlossen hätte aufgeklärt worden wäre Markt Wahrscheinlichkeit Verlustes auch nur finanzmathematischer Simulationsmodelle höher Gewinns eingeschätzt Markterwartung agiert habe trage Beklagte Zusammenhänge gerade stelle . Beklagte habe anderen Vertragspartnern durchaus auch günstigere Konditionen angeboten verhandeln Klägerin Chance genommen habe . Klägerin sofort auch günstig verlaufenen Geschäfte Gesichtspunkt Schadensersatzes rückabzuwickeln versucht habe widerlege Kausalitätsvermutung ebenfalls . Beklagte anführe lasse " auch Zusammenhang unberücksichtigt Bedeutung anfänglichen negativen Marktwerts gleichsam geschäftsneutralen Marge " erschöpfe " Klägerin hinreichend deutlich gemacht " worden sei " Umfang anfänglichen negativen Marktwert abgebildeten Erwartungen Marktes " agiere . Schadensersatzanspruch Klägerin sei § 4 . August geltenden Fassung künftig : . Verbindung WpHG verjährt . Einheitlichkeit Rahmenvertrags Einzelabschlüsse Schadensberechnung sei Anspruch erst Abschluss Unterzeichnung letzten Swaps Jahr entstanden . Rahmenvertrag habe Einzelgeschäfte Vertragseinheit verklammert . Widerklage sei nur Höhe 448.397,01 € begründet . Klägerin habe Zinsersparnisse weiteren Saldierung einzubeziehenden Swapgeschäfte Höhe € erwirtschaftet . abzuziehen seien Klägerin streitgegenständlichen Zinssatz-SwapVerträge geleistete Zahlungen Höhe 260.485,79 € . sei Klägerin Höhe 448.397,01 € Einwand abgeschnitten Beklagte müsse vertraglichen Verpflichtung entlassen . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkten stand . 1 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht angenommen erhebliche Schädigung Klägerin unzureichenden Information anfänglichen negativen Marktwert Swap-Verträge könne hier Verletzung Pflichten Abschluss Rahmenvertrags 26 Juli geschlossenen Beratungsvertrag Rahmenvertrag resultieren . trifft . Insoweit verweist Senat Ausführungen Urteil 28 . April XI . . . 2 . Berufungsgericht hat weiter unrichtig angenommen unzureichende Unterrichtung anfänglichen negativen Marktwert SwapVerträge stelle Verstoß Gebot objektgerechten Beratung -9- . Vorhandensein anfänglichen negativen Marktwerts SwapVertrags ist Umstand beratende Bank Kunden Rahmen objektgerechten Beratung informieren müsste näher Senatsurteile 28 . April XI . . 20 . Januar XI . . . Verpflichtung Swap-Verträgen Zweipersonenverhältnis anlässlich vertraglich geschuldeten Beratung Einpreisen Bruttomarge offenbaren folgt vielmehr Gesichtspunkt schwerwiegenden Interessenkonflikts Senatsurteile 22 . März XI . . 28 . April aaO . . 20 . Januar aaO . 22 . März XI . . Verpflichtung schließt Berufungsgericht Ergebnis zutreffend erkannt sonst Senat entschiedenen Fällen Aufklärungspflicht Gesichtspunkt schwerwiegenden Interessenkonflikts Verpflichtung Information Höhe eingepreisten Bruttomarge Senatsurteil 28 . April aaO . . 3 . Berufungsgericht hat Anforderungen Erheblichkeit Vortrags Beklagten Widerlegung Kausalitätsvermutung überspannt . Vorbringen Beklagten war Behauptung entnehmen verantwortlich Handelnden Klägerin nämlich früherer Bürgermeister weitere Mitarbeiter hätten Swap-Verträge auch Kenntnis Grund Höhe Beklagten eingepreisten anfänglichen negativen Marktwerts abgeschlossen . hat Beklagte entscheidungserhebliche Tatsache Fehlen haftungsbegründenden Kausalität Pflichtverletzung Schaden unmittelbar selbst Gegenstand Beweisantrags gemacht . Stellte Sachvortrag Beweisaufnahme richtig stünde fehlende Kausalität Pflichtverletzung . Weitere Einzelheiten Erläuterungen sind Substantiierung Beweisantrags grundsätzlich erforderlich Senatsurteil 8 . Mai XI . . Berufungsgericht angenommen hat könne Prüfung Frage " Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens " widerlegt sei schlechthin Willensbildung einzelner Personen subjektive Kenntnisse Erfahrungen Wertungen ankommen geht unzutreffenden rechtlichen Maßstab . kommt § Abs. " Gremien " " hierarchisch strukturierte Entscheidungsträger " Klägerin Zinssatz-Swap-Verträge auch dann geschlossen hätten Kenntnis Grund Höhe anfänglichen negativen Marktwerts gehabt hätten . Vielmehr hätte Berufungsgericht Entschluss Klägerin Abschluss Swap-Verträge handelnden Vertreter abstellen müssen . 4 . frei Rechtsfehlern ist schließlich Feststellung Berufungsgerichts Beklagte könne Klägerin betreffend Swap-Verträge 25 . Februar 5 . September entgegenhalten Schadensersatzbegehren Klägerin sei gemäß § . . V.m . verjährt Klägerin einheitlicher Schadensersatzanspruch zustehe erst Abschluss letzten Rahmenvertrag 15 . März gründenden Swap-Vertrags habe anlaufen können . Auch insoweit verweist Senat Ausführungen Urteil 28 . April XI . . . Swap-Vertrag 25 . Mai ist § . zeitlich mehr anwendbar . hat Berufungsgericht rechtzeitige Hemmung Verjährung Abs. Nr. § festgestellt . . Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch anderen Gründen richtig § . Insbesondere sind Parteien geschlossenen Swap-Verträge nichtig Senatsurteile 28 . April XI ZR . . 22 . März . . IV . angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben § Abs. . Senat kann Sache selbst entscheiden § Abs. . 1 . Grundsätzen Senat Erlass Berufungsurteils Urteilen 22 . März XI . . 12 Juli XI Umdruck . aufgestellt hat sind Swap-Verträge bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts Vortrag Beklagten konnex Darlehen verknüpft gewesen so Pflicht Belehrung Einpreisen anfänglichen negativen Marktwerts bestanden hat . 2 . Rechtsauffassung Revision kommt Verschulden ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum Beklagten Betracht Senatsurteile 22 . März XI . 28 . April XI ZR . . 3 . Senat kann auch erkennen Beklagte könne erfolgreich Einrede Verjährung berufen . Zwar steht Schadensersatzanspruch Klägerin § Abs. § Abs. Swap-Verträge 25 . Februar 5 . September betrifft fahrlässige Falschberatung Beklagten gestützt wird gemäß § . verjährt ist . Verjährungsfrist lief Abschluss jeweiligen Verträge Jahre später vorher gehemmt worden wäre . Berufungsgericht hat Rechtsstandpunkt folgerichtig Feststellungen Klägerin behaupteten Vorsatzhaftung getroffen ihrerseits § . fällt . kann Senat Verjährung durchentscheiden vgl. Senatsurteile 28 . April XI ZR . 22 . März XI . . 4 . Berufungsgericht hat weiter Rechtsstandpunkt wiederum konsequent Feststellungen sonstigen Beratungspflichtverletzungen Beklagten getroffen Beklagte gemäß § Abs. Satz Vermutung vorsätzlichen Handelns widerlegen müsste . Verjährung Anspruchs Gesichtspunkt Verschweigens schwerwiegenden Interessenkonflikts abgesehen kommen auch unverjährte Ansprüche sonstiger Beratungsfehler Betracht vgl. Senatsurteil 28 . April XI ZR . . weitere Verfahren weist Senat folgendes : Sollte Berufungsgericht Berufung Beklagten Maßgabe oben dargestellten Grundsätze unbegründet erachten wird zugleich Entscheidungsformel Landgerichts klarzustellen haben . Klägerin hat Zahlungsklage negative Feststellungsklage erhoben . Entsprechend hätte Landgericht teilweise Begründetheit Klage unterstellt negative Feststellung " Freistellung " erkennen müssen vgl. Senatsbeschlüsse 22 . Januar XI . XI juris . 13 ; Urteil 22 . Oktober ZR . . Landgericht Beklagten Zahlungswiderklage rechtskräftig 448.397,01 € zuerkannt hat Leistungen CHF-Plus-Swap-Verträge 5 . September 25 . Mai betreffen kann Feststellung Klägerin günstigsten Falle nur lauten werde festgestellt Beklagten 5 . September € CHF-PlusSwap-Vertrag 25 . Mai 186.809,76 € schulde Gänze Widerklage zuerkannten Betrag entspricht . Übrigen ist Zusatz " Zahlungen anzurechnende Vorteile gegenüberstehen " anders Antrag Klägerin hinreichend bestimmt . Sollte Berufungsgericht Maßgabe Vorgaben Senatsurteils 22 . März XI . . anrechenbare Vorteile ermitteln wird Vorteile beziffern konkreten Vertragsbeziehung Parteien zuzuordnen haben . Ellenberger Menges Dauber Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 26.06.2014 I-14