BESCHLUSS XI 23 . April Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Juni wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . beabsichtigte Revision hat auch Aussicht Erfolg Berufungsurteil Gründen Berufungsgericht Entscheidung gestützt hat vgl. Urteil 18 . Dezember ZR . . richtig darstellt analog § . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Ausnahme Kosten Streithelfer selbst tragen § Abs. § Abs. . beträgt € . Ellenberger Menges Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung