NAMEN Verkündet : 8 . Februar Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Abs. Abs. Abs. Hat Kreditgeber Darlehen Gesamtschuldnern schuldhafter Vertragsverletzung gekündigt so bleibt Verzugs Gesamtschuldners Rückzahlung Anspruch Kreditgebers Fortzahlung vertraglich vereinbarten Zinsen f. Konkurs anderen unberührt . Urteil 8 . Februar XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 8 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 November insoweit aufgehoben Klägerin über % hinausgehender Zinsanspruch DM Zeit 7 . Juni 16 . Dezember DM Zeit 17 . Dezember 30 . Dezember aberkannt worden ist . Berufung Beklagten Urteil Kammer Handelssachen Landgerichts 18 . Dezember wird auch insoweit zurückgewiesen Klägerin % Zinsen weitere % Zinsen DM 7 . Juni DM 16 . Dezember 17 . Dezember 30 . Dezember zuerkannt worden sind . Beklagte hat auch Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Revisionsinstanz streiten Parteien nur noch Höhe Zinsforderung Klägerin inzwischen unstreitig gewordenen Beklagten beglichenen Darlehensforderung . liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Rechtsvorgängerin Klägerin gewährte D. GmbH Co. KG folgenden : KG Dezember Darlehen DM % Zinsen fest vereinbarter Laufzeit Rückzahlung Raten jeweils DM 31 . Dezember Jahre . weitgehender Übernahme Geschäftsbetriebs Fortführung Kernbestandteils Firma Beklagte fiel D. KG Mai Konkurs . wurde Rechtsstreit unterbrochen Klägerin Rückzahlung Darlehens verklagt worden war . Klägerin kündigte 3 . Januar unpünktlicher Zinszahlungen Darlehen Beklagten erhob 6 . Juni Klage . Landgericht verurteilte Beklagte Zahlung DM nebst % Zinsen 1 . Januar . Berufung Beklagten hatte nur insoweit Erfolg Berufungsgericht Klägerin Zinsen Höhe % lediglich Zeit 1 . Januar 6 . Juni zuerkannte Zinsforderung Zeit 7 . Juni % herabsetzte . Revision verlangt Klägerin weitere % Zinsen DM 7 . Juni 16 . Dezember DM 17 . Dezember 30 . Dezember . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg ; führt beantragten Umfang Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . fristgerecht eingelegte Revision ist § statthaft vorliegenden Rechtsstreit vermögensrechtliche Ansprüche geht Wert Beschwer Klägerin Berufungsurteil DM übersteigt . Berufungsgericht Wert Beschwer Klägerin § Abs. Satz festgesetzt hat mußte erkennende Senat nachholen vgl. Beschluß 25 . Oktober . war Wert Berufungsgericht aberkannten Teils Zinsforderung zugrunde legen . Zinsen werden hier Nebenforderungen Sinne § Abs. geltend gemacht Klägerin Berufungsurteil nur Zinspunkt beschwert ist Revision ausschließlich Zinsforderung Gegenstand hat vgl. Urteile 10 . Mai 24 . März ; jeweils m.w . . . erkennende Senat hat Beschwer Klägerin DM festgesetzt . Revision ist auch Sache begründet . Klägerin hat Berufungsgericht zuerkannten Zinsen Anspruch weitere % Zinsen DM 7 . Juni 16 . Dezember DM 17 . Dezember 30 . Dezember . Berufungsgericht hat Klägerin Zeit 7 . Juni nur % Zinsen zuerkannt Begründung wesentlichen ausgeführt : Klägerin stehe Vertrag Dezember Darlehensforderung D. KG Beklagte § Abs. Satz hafte . vertraglich vereinbarten Zinsen % könne Klägerin jedoch nur 6 . Juni Tag Klageerhebung liegenden wirksamen Kündigung Darlehens verlangen . Zeit stünden § § Abs. Abs. lediglich % Zinsen hinausgehenden Verzugsschaden dargelegt habe . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung wesentlichen Punkt stand . 1 . Berufungsgericht ist allerdings zuzustimmen Klägerin Zeit wirksamen Kündigung Darlehensvertrags vertraglichen Zinsanspruch hat . schließt indessen Revision Recht geltend macht Gesichtspunkt Schadensersatzes gerechtfertigten Zinsanspruch Höhe ursprünglichen Vertragszinses . Wird Darlehensgeber schuldhafte Vertragsverletzungen Gegenseite außerordentlichen Kündigung Darlehens veranlaßt so kann jedenfalls dann Gegenseite Rückzahlungsverpflichtung Verzug kommt Verzögerungsschadens § Abs. entsprechender Anwendung Rechtsgedankens § Abs. bisherigen Vertragszins Schadensersatz Nichterfüllung vorzeitig beendeten Darlehensvertrags verlangen f. . . . Zinsanspruch bezieht nur noch offene Darlehenskapital ist Umfang beschränkt Darlehensgeber rechtlich geschützte Zinserwartung hatte . 2 . vorliegenden Fall ergibt Feststellungen Berufungsgerichts Klageerhebung liegende außerordentliche Kündigung Darlehensvertrages Klägerin Beklagten 4 . Januar nur Zahlungen mehr erbracht auch ausdrücklich verweigert hatte schuldhaft veranlaßt worden ist . Beklagte fällig gestellte Darlehen erhobenen Klage zunächst zurückgezahlt hat befand Teilzahlung DM 16 . Dezember voller Höhe Darlehenskapitals Rückzahlung restlichen Darlehenssumme 30 . Dezember noch DM Verzug . 3 . Umfang hatte Klägerin Darlehensvertrags 12 . Dezember auch rechtlich gesicherte Zinserwartung bestanden § Vertrages feste Darlehenslaufzeit voller Höhe DM 31 . Dezember Höhe verbleibender DM 31 . Dezember vorgesehen war . rechtlich gesicherte Zinserwartung Klägerin war Ansicht Revisionserwiderung Eröffnung Konkurses Vermögen D. Mai entfallen . kann offenbleiben Konkurseröffnung überhaupt noch Einfluß Darlehensforderung Klägerin D. haben konnte Forderung schon vorher außerordentliche Kündigung D. fällig D. KG Höhe entfallenen Vertragszinsen schadensersatzpflichtig geworden war . Auch Fall gewesen sein sollte könnte Beklagte Darlehensschuld D. KG § Abs. Gesamtschuldnerin haftete vgl. Baumbach/Hopt 29 . Aufl . Rdn . Konkurs D. herleiten . § wirken § § bezeichneten Tatsachen Schuldverhältnis ergibt nur Gesamtschuldner Person eintreten . Eröffnung Konkursverfahrens gemäß § Abs. bewirkte Fälligkeit betagter Forderungen äußert Wirkungen nur betroffenen Gesamtschuldner . Sinn Zweck § Abs. ist sicherzustellen Konkursforderungen Interesse beschleunigten Abwicklung Konkursverfahrens Gläubiger schon normalen Fälligkeit geltend gemacht Konkurstabelle angemeldet werden können . Wirkungen Konkursverfahrens hat § . ist anerkannt Mithaftung Gesamtschuldnern Bürgen berührt 249 ; insbesondere Recht vorzeitigen Zahlung gewährt ; Kuhn/Uhlenbruck 11 . Aufl . § Rdn . . Abgesehen läßt vorzeitige Fälligkeit Darlehensforderung Rechtsgedanken § Abs. Schadensersatzanspruch Klägerin Höhe regulären Ablauf Vertrages entrichtenden Vertragszinsen § noch anderen Vorschriften einmal Gemeinschuldnerin . geschweige Beklagten entfallen . § Nr. steht allenfalls Geltendmachung Anspruchs Konkursverfahren beseitigt Schadensersatzanspruch aber . -9- . Berufungsurteil mußte Umfang aufgehoben werden Revision angegriffen worden war . weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind konnte Senat Sache selbst entscheiden § Abs. Nr. Klägerin Revision verlangten weiteren Zinsen zuerkennen . Dr. Dr. Dr. Dr.