NAMEN Verkündet : 8 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. § § Streitgegenstand ändert Kläger Aktivlegitimation zunächst Überweisungsbeschluss später Abtretung Klageforderung herleitet Anschluss Urteil 23 . März . Urteil 8 . Mai XI OLG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 8 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 Juli wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Revisionsverfahrens Ausnahme Nebenintervention verursachten Kosten Streithelferin Beklagten trägt . Tatbestand : Klägerin nimmt beklagte Bank pfändetem Recht Prozessbürgin Anspruch . GmbH Folgenden : inzwischen rechtskräftiges Vorbehaltsurteil wurde 23 . Dezember verurteilt DM Zinsen IM . GmbH Folgenden : . zahlen . wurde nachgelassen Vollstreckung vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil Sicherheitsleistung Höhe DM abzuwenden . Beschluss Landgerichts 28 . Januar konnte Sicherheitsleistung auch Bankbürgschaft erbracht werden . 29 Juli verbürgte Beklagte IM . IM . leistende Sicherheit Höhe DM . trat Klägerin 10 . September Forderungen Rechtsstreit Bürgschaft rungshalber . selben Tag erklärte notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis Klägerin DM schulden unterwarf Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen . Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Masse abgelehnt worden war wurde IM . Jahre Handelsregister gelöscht . Überweisungsbeschlüsse 11 . 17 . Februar wurden Forderungen . Beklagte gepfändet Einziehung überwiesen . Klage Zahlung € DM nebst Zinsen hatte Vorinstanzen Erfolg . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten ist unbegründet . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klägerin sei Abtretung 10 . September aktivlegitimiert . habe auch Zessionarin bereits materielle Rechtsinhaberin gewesen sei Forderung IM . pfänden können Inhaberin formell titulierten Rechtsposition werden . Pfändungen seien formellen Gründen nichtig . gepfändete Forderung sei Beschluss 11 . Februar ausreichend genau bezeichnet . IM . bereits Jahre Handelsregister gelöscht gewesen sei stehe Wirksamkeit Pfändung . Klageforderung sei verjährt . Anspruch Prozessbürgschaft verjähre titulierte Hauptforderung Jahren . § Abs. Satz ergebe Gleichwertigkeit Bürgschaft Hinterlegung . Anspruch Herausgabe hinterlegter Gegenstände erlösche § Abs. HinterlO grundsätzlich Jahren . Auch Zugrundelegung nur dreijährigen Verjährungsfrist sei Verjährung eingetreten . Art . § Abs. Satz 31 . Dezember laufende Verjährungsfrist sei Zustellung Klage 15 . Dezember gehemmt worden . gelte nur Klägerin Bürgschaftsforderung Pfändung erworben habe Klage Anfang gestützt worden sei auch Erwerb Abtretung Klägerin erstmals Schriftsatz 1 . Juni bezogen habe . sei immer Bürgschaftsforderung gewesen Klägerin fremdem Recht geltend gemacht habe . Klägerin Abtretung Pfändung Rechtsinhaberin geworden sei habe Streitgegenstand Bürgschaftsklage Einfluss . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung Ergebnis stand . 1 . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei Revision unangegriffen festgestellt Klägerin Abtretung 10 . September Inhaberin Forderung § Abs. Beklagte Höhe Klagesumme geworden ist . braucht entschieden werden Klägerin auch Überweisungsbeschlüsse 11 . 17 . Februar aktivlegitimiert ist Klägerin Forderung Inhaberin bereits Abtretung geworden war noch wirksam pfänden Einziehung überweisen lassen konnte bejahend : OLG ; 22 . Aufl . § Rdn . ; 5 . Aufl . § Rdn . 8 ; 27 . Aufl . § Rdn . 11 ; § Rdn . 9 ; vgl. auch ; verneinend : Rosenberg/Gaul/Schilken Zwangsvollstreckungsrecht 10 . Aufl . § S. ; Vollstreckung vorläufiger Rechtsschutz 2 . Aufl . § Rdn . . 2 . Auch Auffassung Berufungsgerichts Klageforderung sei verjährt ist rechtlich beanstanden . gilt auch dann Anspruch Prozessbürgschaft 29 Juli kürzeste Betracht kommende nämlich dreijährige Verjährungsfrist § § Abs. Art . § Abs. Satz EGBGB gilt rechtsfehlerfreien Revision unangegriffenen Feststellung Berufungsgerichts 31 . Dezember endete . kann dahinstehen längeren Verjährungsfrist späteren etwa erst Inanspruchnahme Bürgen Ablaufhemmung Verjährung Hauptschuld vgl. Palandt/Sprau 66 . Aufl . § Rdn . m.w . . späteren Ende Verjährungsfrist auszugehen ist . Verjährungsfrist ist Zustellung Klageschrift 15 . Dezember gemäß § Abs. Nr. gehemmt worden . gilt Umstandes Aktivlegitimation Klageschrift nur Überweisungsbeschlüssen 11 . 17 . Februar begründet erst Ablauf rungsfrist Schriftsatz 1 . Juni Abtretung 10 . September gestützt worden ist . Erhebung Klage hemmt Verjährung nur Ansprüche Gestalt Umfang Klage geltend gemacht werden also nur streitgegenständlichen prozessualen Anspruch Urteil 4 . Mai m.w . . . Hingegen erstreckt Verjährungshemmung Ansprüche Gegenstand Klageerhebung waren vgl. . ; Urteil 23 . März . Überweisungsbeschlüsse Abtretung gestützte Anspruch ist Auffassung Revision prozessuale Anspruch . ständiger Rechtsprechung wird Klage bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht . Gegenstand Rechtsstreits ist vielmehr Rechtsschutzbegehren Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch . wird bestimmt Klageantrag Kläger Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert Lebenssachverhalt Anspruchsgrund Kläger begehrte Rechtsfolge herleitet . Sinn geht Klagegrund Tatsachen Tatbestandsmerkmale Rechtsgrundlage ausfüllen hinaus . sind Tatsachen rechnen natürlichen Standpunkt Parteien ausgehenden Sachverhalt Wesen erfassenden Betrachtungsweise Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören Kläger Stützung Rechtsschutzbegehrens Gericht unterbreiten hat 1 f. Urteil 6 . Mai m.w . . . Grundsätzen liegt Übergang Anspruch eigenem Recht abgetretenem Recht Änderung vorgetragenen Lebenssachverhalts grundsätzlich Wechsel Streitgegenstandes Sinne Klageänderung § Urteil 4 . Mai . Hingegen ändert Streitgegenstand stillen Sicherungszession Zedent abgetretene Forderung zunächst eingeräumten Einziehungsermächtigung geltend macht später Rückabtretung Sicherungsnehmers weiterverfolgt . gilt Umstellung Klageantrages Zahlung Sicherungsnehmer Offenlegung Sicherungsabtretung . stillen Zession macht Zedent nämlich Einziehungsermächtigung auch Zahlung verlangt grundsätzlich Sicherungsnehmer abgetretene Forderung geltend Urteil 23 . März . Gemessen hat Streitgegenstand vorliegenden Verfahrens geändert Klägerin Anspruch Beklagte gemäß § Abs. Prozessbürgschaft 29 Juli zunächst Überweisungsbeschlüsse 11 . 17 . Februar später Abtretung 10 . September gestützt hat . Klägerin hat Berufungsgericht zutreffend erkannt hat unabhängig Begründung Aktivlegitimation immer Person IM . -9- dene Bürgschaftsforderung Beklagte geltend gemacht . Revision wendet hiergegen Erfolg Klägerin sei Überweisungsbeschlüsse fremdem Recht Abtretung hingegen eigenem Recht vorgegangen . Überweisung Forderung Einziehung bewirkt zwar Forderungsübergang steht Forderungsabtretung gleich Stöber Forderungspfändung . Aufl . Rdn . . verschafft Vollstreckungsgläubiger aber eigenes Einziehungsrecht ermächtigt Forderung eigenem Namen einzuziehen Urteil 8 . Oktober . tritt ebenso Geltendmachung abgetretenen Forderung rechtsgeschäftlich erteilten Einziehungsermächtigung später Rückabtretung Urteil 23 . März Änderung Streitgegenstandes hier Forderung zunächst Überweisungsbeschluss erlangten Einziehungsrechts später Abtretung geltend gemacht wird . zeitliche Abstand Abtretung Überweisungsbeschluss ist Auffassung Revision Bestimmung Streitgegenstandes unerheblich vgl. Urteil 23 . März . . Revision war unbegründet zurückzuweisen . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 13.07.2006