NAMEN Verkündet : 21 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . Oktober Richter Dr. Vorsitzenden Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger nehmen beklagte Bank Rückabwicklung Darlehensverträgen Finanzierung Erwerbs Eigentumswohnungen Anspruch . Kläger Zahnarztehepaar wurden Steuerberater eingeschalteten Vermittler geworben Zweck Steuerersparnis neu errichtende Wohneinheiten Straße erwerben . bevollmächtigten notarieller Urkunde 22 November Steuerberatungsgesellschaft GmbH Folgenden : Treuhänderin Erlaubnis Rechtsberatungsgesetz verfügte Abgabe Willenserklärungen Kauf Finanzierung Unterwerfung sofortige Zwangsvollstreckung erforderlich waren . Treuhänderin schloss . Dezember Namen Kläger Rechtsvorgängerin Beklagten Folgenden : Beklagte Verträge Annuitätendarlehen Grundschuld Abtretung Ansprüche Lebensversicherung gesichert wurden . 22 . Dezember erwarb Kläger Wohnungen Gesamtkaufpreis DM . Ablauf vereinbarten Zinsbindung Beklagten angebotenen Anschlusszinssatz akzeptierten Kläger lösten Darlehen 31 . Dezember vollständig . Restschuld wurde andere Bank finanziert auch Sicherheiten übertragen wurden . Kläger begehren ungerechtfertigter Bereicherung Schadensersatz Erstattung Tilgungsleistungen Darlehen geleistet haben . sind Ansicht seien Treuhänderin Beklagten institutionalisiert zusammengearbeitet habe Erwerb Wohnungen Wert arglistig getäuscht worden . Beklagte habe pflichtwidrig sittenwidrige Überteuerung Kaufpreises versteckte Innenprovisionen hingewiesen . Treuhänderin erteilte Vollmacht Verstoßes Rechtsberatungsgesetz nichtig sei hätten Kläger Tilgungsleistungen Rechtsgrund erbracht . Klage Zahlung € Zinsen hilfsweise Zahlung Betrages Zug-um-Zug Übertragung Eigentumswohnungen ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgen Kläger Klagebegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision Kläger ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Aufklärungsverschulden Beklagten könne festgestellt werden Kläger Wissensvorsprung Beklagten Überteuerung Kaufpreises substantiiert vorgetragen hätten . reiche vorgelegte private Sachverständigengutachten . Pflicht Beklagten Aufklärung möglicherweise gezahlte Innenprovisionen habe bestanden . Arglistiges Verhalten Vermittler objektiven Evidenz Verletzung eigenen Aufklärungspflicht Beklagten belegen könne sei festzustellen . Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheiterten schließlich vorzeitige Ablösung Darlehens Übernahme Finanzierung andere Bank Übertragung Sicherheiten kausaler Anerkenntnisvertrag aufzufassen seien umfassenden Einwendungsverzicht Kläger enthalte . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Zutreffend hat allerdings Berufungsgericht ersatzanspruch Kläger Verschulden Vertragsschluss Verletzung eigenen Aufklärungspflicht Beklagten sittenwidrigen Überteuerung Kaufpreises abgelehnt ausreichender Sachvortrag Kläger fehlt . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs muss kreditgebende Bank steuersparenden Bauträgerund Erwerbermodellen Unangemessenheit Kaufpreises grundsätzlich auch Verkäufer aufzuklären hat Urteil 14 . März ausnahmsweise nur dann hinweisen so krasses Missverhältnis Kaufpreis Verkehrswert vorliegt Bank sittenwidrigen Übervorteilung Käufers Verkäufer ausgehen muss . ist ständiger Rechtsprechung erst Fall Wert Leistung knapp doppelt so hoch ist Wert Gegenleistung vgl. f. . 47 ; Senatsurteile 20 . Januar XI 524 23 . März XI 19 . Juni XI . 26 . Juni XI . 26 . Februar XI . 29 . April XI . 14 ; jeweils m.w . . . erforderliche Klärung Wertes erworbenen Immobilie erfordert Darlegung konkreter Beweis zugänglicher Angaben jeweils wertbildenden Faktoren Senat Urteile 12 November XI 19 . September XI . . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Kreditinstitut nur präsente Wissen offenbaren muss sind grundsätzlich Darlegungen positiven Kenntnis Bank sittenwidrigen Überteuerung Kaufobjekts erforderlich . beanstandenden tatrichterlichen Feststellungen Berufungsgerichts genügt Sachvortrag Kläger Anforderungen . bedarf Entscheidung Kläger Vorlage Privatgutachtens Ertragswert Wohnungen ausreichend Überhöhung Kaufpreises vorgetragen haben vgl. Senatsurteil 18 . Dezember XI . . fehlt jedenfalls konkreter Vortrag Kenntnis Beklagten sittenwidrigen Überteuerung . ist Ansicht Revision auch Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens finanzierenden Bank Verkäufer Vertrieb Objekts entbehrlich auch besonders grobes Missverhältnis Leistung Gegenleistung finanzierten Geschäft Vermutung Kenntnis Bank sittenwidrigen Übervorteilung Kreditnehmers Verkäufer begründet Senat Urteile 23 . Oktober XI . 4 . März XI . 29 . April XI . m.w . . Beklagte ist vorgelegten Unterlagen Bestimmung Beleihungswerts Wohnungen Wesentlichen Kaufpreis entsprechenden Wert ausgegangen . Revision geäußerten Bedenken Verlässlichkeit internen Kenntnis sittenwidrigen Überteuerung entgegenstehenden Bewertung mögen Sorgfalt Beklagten Ermittlung Beleihungswerte Zweifel ziehen . ergibt konkreter Vortrag Kenntnis Beklagten sittenwidrigen Überteuerung . Revision vertretenen Ansicht sind Kläger Urteil Landgerichts 4 . August fehlenden Vortrag Kenntnis Beklagten Verfügungen Berufungsgerichts 2 November 1 . Dezember Bedenken Schlüssigkeit Vortrags Überteuerung Kaufpreises ausreichend hingewiesen worden . bedarf weiteren Hinweises Partei zunächst erteilten Hinweisen nachgeht bisherigen rechtlichen Ansatz weiterverfolgt 16 . April . . 2 . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht weiterhin Aufklärungspflichtverletzung Beklagten Wissensvorsprungs angeblich finanzierten Kaufpreis enthaltenen verdeckten Innenprovision verneint . steuersparenden Erwerbermodellen ist finanzierende grundsätzlich verpflichtet Darlehensnehmer finanzierten Kaufpreis enthaltene Innenprovision aufzuklären . kommt nur ausnahmsweise Betracht Innenprovision so wesentlichen Verschiebung Relation Kaufpreis Verkehrswert beiträgt Kreditinstitut anders vorliegenden Fall sittenwidrigen Übervorteilung Käufers Verkäufer ausgehen muss Bank positive Kenntnis unrichtigen Angaben hat . . vgl. etwa Senatsurteile 23 . März XI 15 . März XI 10 Juli XI . 23 . Oktober XI . Urteil 27 . Juni . f. jeweils m.w . . . 3 . Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen Kläger seien konkludent erklärten Anerkenntnisses Einwendungen Wirksamkeit Darlehensverträge ausgeschlossen sodass bereits Grund Ansprüche Rückabwicklung Darlehensverträge § Abs. Satz Alt . Verstoßes Treuhandvollmacht Rechtsberatungsgesetz zustünden . Unrecht hat Berufungsgericht allein Ablösung Darlehen Übertragung Sicherheiten Schuldanerkenntnisvertrag gesehen . Zwar kann grundsätzlich Bezahlung Verbindlichkeit Einzelfall konkludent erklärtes bestätigendes Schuldanerkenntnis beglichenen Forderung darstellen vgl. Urteile 8 . März 11 Juli -9- ; 3 . Aufl . Rdn . 12 ; . Rdn . . Erklärungswert kommt Tilgungsleistung aber allgemein nur dann Schuldner besonderer Umstände Einzelfall Leistung Sicht Empfängers Eindruck erweckt handele Abschluss Vereinbarung gerichteten Rechtsfolgewillen Urteil 8 . März . setzt Beteiligten nachvollziehbaren Anlass Schuldanerkenntnis haben insbesondere Streit zumindest Ungewissheit Bestehen Schuld einzelne Einwendungen herrscht vgl. Urteile 27 . Januar f. 11 . Januar Tz . 8 ; Senat Beschluss 3 . Juni XI Wille erkennbar wird Unsicherheit vertragliche Vereinbarung beseitigen . besteht hingegen rechtlicher Anhalt noch wirtschaftlicher Anlass allgemein Erfüllungshandlungen Schuldners Erklärung Verzichts Einwendungen Anspruch aufzufassen . Bezahlung Schuld auch gründlicher Prüfung erfolgt begründet genommen deklaratorisches Schuldanerkenntnis getilgten Verbindlichkeit vgl. Urteile 8 . März 11 . Januar Tz . 9 ; Senat Beschluss 3 . Juni XI . Berufungsgericht stützt gegenteilige Auffassung Unrecht Entscheidung Bundesgerichtshofs 24 . März . . Auch Urteil wird Schuldanerkenntnis verlangt Parteien besonderen Anlass Abschluss hatten . bedarf auch Entscheidung konkreter Feststellungen Grund Parteien Streit auch nur gesehene Ungewissheit beseitigen wollten . Berufungsgericht sind besonderen Umstände festgestellt konkreten Fall rechtfertigen Leistungshandlungen Parteien Beendigung Darlehensverträge Erklärungswert zuzumessen solle wechselseitiger Erfüllung Pflichten Darlehensverträgen zugleich umfassend Einwendungen Rechtsverhältnis verzichtet werden . Parteien haben Zeitpunkt Beendigung Darlehensverhältnisse rechtlich noch tatsächlich gestritten . befanden Sicht auch Ungewissheit Wirksamkeit Darlehensverträge . Weisung Kläger veranlasste Zahlung Anschlussfinanzierung übernehmenden Bank Beklagten bestehende Darlehensschuld Übertragung Sicherheiten neue Kreditgeberin rechtfertigen Annahme Anerkenntnisses Darlehensschuld Kläger . . Berufungsurteil stellt auch anderen Gründen richtig § . Anspruch Kläger § Abs. Satz Alt . kann Begründung verneint werden Tilgungsleistungen Kläger seien Rechtsgrund erfolgt Kläger Abschluss Darlehensverträge . Dezember Treuhänderin wirksam vertreten worden seien . Berufungsgericht hat tatsächlichen Voraussetzungen Rechtsscheinvollmacht § § Feststellung getroffen . gilt erhobene Einrede Verjährung . IV . angefochtene Urteil ist somit aufzuheben § Abs. . wird Behauptung Kläger klären sein Beklagten habe Abschluss Darlehensverträge notarielle Ausfertigung Vollmachtsurkunde Treuhänderin vorgelegen . Parteien umstrittene Frage tragen Kläger Gläubiger Bereicherungsanspruchs erst Revisionsverfahrens ergangenen Entscheidung Beweislast vgl. Senat Urteil 23 . September XI Umdruck S. . Aufgabe Senat Urteil 20 . April XI . Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht § Abs. Satz gibt Klägern Gelegenheit Beweis Behauptung anzutreten . Sollte Beweis geführt werden sind weitere Feststellungen Verjährung vgl. auch Senat S. . . . ggf. Aufrechnung treffen . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung