NAMEN Verkündet : 8 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Fälligkeit Forderung Bürgschaft erstes Anfordern tritt Parteien vereinbaren Fälligkeit Hauptschuld ist formgerechten Leistungsaufforderung Gläubigers abhängig . Urteil 8 Juli XI XI . Zivilsenat Verhandlung Bundesgerichtshofs hat mündliche 8 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Richter Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteile 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . März 4 . Zivilkammer Landgerichts 25 . August Kostenpunkt insoweit aufgehoben Kläger ergangen sind . Klage Kläger wird abgewiesen . Gerichtskosten II . Instanz tragen Kläger Beklagte . Gerichtskosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fallen Beklagten Last . außergerichtlichen Kosten Kläger trägt Beklagte . übrigen außergerichtlichen Kosten II . Instanz fallen Beklagten eigenen Klägern eigenen 4/5 Kosten Beklagten Last . Kosten Revisionsverfahrens tragen Kläger . Tatbestand : Kläger Bauträgervertrag zurückgetreten sind nehmen beklagte Bank Bürgschaft DM Erstattung Teilzahlungen Anspruch Bauträgerin geleistet haben . Beklagte übernahm Dezember Bürgschaft künftige Ansprüche Kläger Rückgewähr Zahlungen Bauträgerin Weiteren : Hauptschuldnerin Kaufpreis Laden errichtenden Geschäftshaus bereits Fertigstellung erbringen sollten . Bürgschaftsurkunde bezieht Vorspann Hauptschuldnerin Klägern geschlossenen Vertrag enthält Regelungen Sicherung Ansprüchen Falle Zahlung Kaufpreises Eintritt Fälligkeit Bauträgerverordnung MaBV . Bürgschaftsurkunde heißt Übereinstimmung Klägern ausgehändigten u.a. : " verpflichten Zahlung Höhe Bürgschaftsbetrages Käufer leisten Bauvorhaben endgültig durchgeführt fristgerecht vollendet wird Käufer Vertrag zurücktritt Schadenersatz Nichterfüllung verlangt . Verpflichtung Bürgschaft erlischt Kaufpreis Bürgschaft bezieht § Abs. fällig geworden ist fällig werden würde . vermindert Fälligkeit Kaufpreisteilbeträge § Abs. MaBV . Kläger traten Überschreitung vereinbarten Bauzeit April Bauträgervertrag wirksam . Hauptschuldnerin rechtskräftig Erstattung Klägern geleisteten Bürgschaftssumme übersteigenden Teilzahlungen Kaufpreis verurteilt wurde ist vermögenslos . Parteien streiten Auslegung Bestimmungen Umfang Bürgschaftsverpflichtung . hat Beklagte Klägern erst Dezember beantragte Mahnbescheid 2 . Februar zugestellt worden ist Einrede Verjährung erhoben . Landgericht hat Klage vollem Umfang stattgegeben . Berufung Beklagten ist Oberlandesgericht zurückgewiesen worden . Senat nur Bezug Kläger zugelassenen Revision begehrt Beklagte Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Abweisung Klage Kläger . Berufungsgericht hat Entscheidung . veröffentlicht ist Wesentlichen folgt begründet : Bürgschaft sichere voller Höhe Bürgschaftsbetrags Rückforderungsansprüche Kläger Nichtdurchführung Bauvorhabens Rücktritt . Interesse Erwerber bestehe Fall Rücktritts gerade bereits gezahlte Kaufpreisraten unabhängig Baufortschritt zurückzuerhalten . So hätten Kläger sorgfältige vernünftige Empfänger Bürgschaftsversprechens Wortlaut Bürgschaftsurkunde verstehen dürfen . " Abschmelzungsklausel trete gleichrangig Regelung betreffe nur Ansprüche Kläger Durchführung Kaufvertrags Ziehung Bürgschaft . Bürgschaftsforderung sei verjährt Verjährungsfrist erst erstmaligen Erfüllungsverlangen Kläger Jahren begonnen habe . II . Erwägungen Berufungsgerichts halten entscheidenden Punkt rechtlicher Überprüfung stand . 1 . Ansicht Revision sind Ausführungen Berufungsgerichts Auslegung Bürgschaftsurkunde Klägern ausgehändigten Wesentlichen wortgleich ist allerdings auch dann zutreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen . Wortlaut Individualbürgschaftserklärung deutlich abweicht Senatsurteil 6 . Mai XI . entscheiden war verpflichtet Bürgschaft Beklagte Fall Bauvorhaben tig durchgeführt fristgerecht vollendet wird Käufer hier Vertrag wirksam zurücktritt Rückzahlung Kaufpreises Höhe Bürgschaftsbetrages . verstehen ist jedenfalls Berücksichtigung Unklarheitenregelung jetzt : 305c Abs. Rücksicht erbrachte Werkleistungen Rückzahlung gesamten Bürgschaftssumme gedeckten Voraus gezahlten Kaufpreises . spricht auch Sinn Zweck Hauptschuldnerin Bauträgervertrag stellenden Bankbürgschaft Abs. MaBV . soll Käufer Insolvenzrisiko Bauträgers abgenommen Sicherheit eingegangene Verpflichtung gewährt werden Vergütung herzustellende Werk sofort erst § Abs. MaBV vorsieht Raten Baufortschritt entrichten 383 ; Senatsurteil 29 . Januar . vorgesehen . Schutzzweck erfordert bürgende Bank Käufer hier Kläger wirksam Bauträgervertrag zurücktritt Höhe Bürgschaftssumme Rückzahlung gesamten Voraus geleisteten Kaufpreises haftet . Falle Rücktritts hat Käufer etwa bereits erlangte Teilleistungen Bauträgers zurückzugewähren ist regelmäßig Lage Wert wirtschaftlich realisieren . Ansicht Revision wird Klausel Abschmelzung Bürgschaft Baufortschritt Auslegung etwa Anwendungsbereich genommen . Abschmelzungsklausel betrifft vielmehr Fall auch nur Fall trägervertrag zwar durchgeführt wird Käufer aber geleisteten Kaufpreis vollwertige Gegenleistung erhalten hat etwa teilweise aber Schlechterfüllung Bauträgervertrages vorliegt vgl. f. ; . f. ; Urteile 14 . Januar ZR 19 Juli IX ZR 22 . Oktober XI 18 . September XI . . 2 . Bürgschaftsforderung Kläger ist jedoch anders Berufungsgericht gemeint hat verjährt . Verjährungsfrist Jahren § begann Art . § Abs. Satz 1 . Januar endete § § Abs. Abs. Alt . 31 . Dezember . Zustellung Mahnbescheids 2 . Februar konnte Zeitpunkt bereits verstrichene Verjährungsfrist mehr § Abs. Nr. hemmen . Frist Verjährung Bürgschaftspflicht Beklagten beträgt Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift Artikel § EGBGB § 1 . Januar geltenden Fassung Jahre Frist kürzer ist geltende regelmäßige Verjährungsfrist § . Jahren Art . § Abs. Satz Abs. Satz . Lauf Verjährungsfrist beginnt 1 . Januar Zeitpunkt Voraussetzungen § Abs. vorliegen Anspruch Bürgschaft entstanden ist Gläubiger anspruchsbegründenden Tatsachen Person Kenntnis erlangt hat grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen . gilt auch Berechnung Verjährungsfrist Grundlage Überleitungsvorschrift Art . Abs. Senat 1 . . . . Bürgschaftsanspruch Kläger ist bereits Erklärung Rücktritts Bauträgervertrag April entstanden . Anspruch ist § Abs. entstanden erstmals Gläubiger geltend gemacht Klage durchgesetzt werden kann . setzt grundsätzlich Fälligkeit Anspruchs erst Zeitpunkt § Abs. Halbs . Gläubiger Erfolg Leistung fordern gegebenenfalls Ablauf Verjährungsfrist Klageerhebung unterbinden kann 225 ; f. ; Urteil 23 . Januar . Senat hat Erlass Berufungsurteils entschieden Senat Urteile 29 . Januar XI . . vorgesehen 11 . März XI Urteilsumdruck S. . . . andere Vereinbarung Parteien besteht Verjährungsfrist jedenfalls selbstschuldnerische Bürgschaften Fälligkeit gesicherten Forderung beginnt . Gesetz Leistungsaufforderung Gläubigers Fälligkeitsvoraussetzung Bürgschaftsforderung vorgesehen ist kommt Beginn Verjährungsfrist Ansicht Berufungsgerichts Geltendmachung Bürgenverpflichtung Gläubiger . Gesetzgeber ist Neufassung § Gesetz -9- dernisierung Schuldrechts 26 November . S. ausdrücklich ausgegangen Anspruch Gläubigers Bürgen gleichzeitig Hauptforderung entsteht Beschlussempfehlung Bericht Rechtsausschusses Deutschen 9 . Oktober BT-Drucks . S. . Auch Grundsatz Akzessorietät Abhängigkeit Forderung Bürgschaft Hauptschuld Hinblick Entstehung Durchsetzbarkeit Erlöschen spricht Fälligkeit Bürgschaftsforderung Fälligkeit Hauptschuld eintritt . Überdies widerspräche Rechtsinstitut Verjährung verfolgten Regelungszweck Schuldner unangemessen langer Inanspruchnahme schützen Rechtsfrieden herzustellen Fälligkeit Bürgschaftsforderung Leistungsaufforderung Gläubigers abhängig machen Möglichkeit eröffnen Verjährungsbeginn Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen Belieben hinauszuzögern Senat Urteile 29 . Januar XI . vorgesehen 11 . März XI Urteilsumdruck S. . jeweils m.w . . . Kläger hatten Erklärung Rücktritts Jahr Kenntnis Sinne § Abs. Umständen Fälligkeit Anspruchs Rückgewähr auch Bürgschaftsverpflichtung Beklagten begründeten . . Entscheidung Berufungsgerichts kann auch anderer Begründung aufrecht erhalten werden § . 1 . Auch Bürgschaft erstes Anfordern Hauptschuldnerin möglicherweise stellen hatte Vereinbarung Gunsten Kläger Revisionsverfahren ausgegangen werden soll beginnt Verjährungsfrist grundsätzlich Fälligkeit Hauptforderung . Bürgschaft erstes Anfordern ist Sicherungsmittel eigener Art stellt lediglich besondere Form Bürgschaft Gläubiger Durchsetzung privilegiert ; ; . weist selbstschuldnerischen Bürgschaft Beginn Verjährungsfrist beeinflussende Besonderheit . Eigenart erschöpft Grenze Rechtsmissbrauchs Einwände Bürgen Zahlungspflicht zunächst auszuschließen . Klärung bleibt Zahlung Bürgen späteren vorbehalten Urteile 27 . Februar ZR 28 . September ; Senat Urteil 10 . September XI Urteil 28 . Juni . . Verjährungsbeginn entscheidenden Frage Fälligkeit auslösende Sicherungsfall eingetreten ist weicht Bürgschaft erstes Anfordern allgemein selbstschuldnerische Bürgschaften geltenden Regeln vgl. Urteile 5 . April f. 28 . September 28 . Juni . . Anspruch Bürgschaft erstes Anfordern entsteht folglich ebenfalls Fälligkeit gesicherten Forderung Beschluss 12 . September sodass auch Form Bürgschaft Lauf Verjährungsfrist grundsätzlich Zeitpunkt beginnt . Gegenansicht vgl. Palandt/Heinrichs . Aufl . Rdn . 3 ; Staudinger/Horn Bearb . Vorbem . . Rdn . 27 ; Gay f. ; kritisch OLG Urteil 9 . Mai zitiert . 35 ; Bräuer NZBau übersieht Inanspruchnahme Bürgen Bürgschaft erstes Anfordern materielle Bürgenhaftung beeinflusst nur Berücksichtigung Einwendungen Bürgen Zahlungsprozess modifiziert . Parteien Bürgschaftsvertrages Vereinbarung Bürgschaft erstes Anfordern vielfach vorgesehenen besonderen förmlichen Anforderungen beschreiben Voraussetzungen Gläubiger Möglichkeit offensichtlichen liquide beweisbaren Einwendungen entlasteten Klage eröffnen aber Zeitpunkt Gläubiger Leistung verlangen kann . strengen förmlichen Voraussetzungen Inanspruchnahme dienen vielmehr Schutz Bürgen . Schutzzweck widerspricht Fälligkeit Bürgschaft erstes Anfordern ordnungsgemäßen Zahlungsaufforderung abhängig machen Gläubiger Möglichkeit geben Beginn Verjährung ebenfalls Schutz dient beliebig hinauszuzögern . 2 . Parteien haben auch abweichende Vereinbarung Fälligkeit Bürgschaft unmittelbar Verjährungsbeginn getroffen gesetzlichen Regelungen vorgehen könnte vgl. OLG ; 5 . Aufl . Rdn . 7 ; Palandt/Heinrichs . Aufl . § Rdn . . ausdrückliche Regelung Fälligkeit Bürgschaftsverpflichtung findet Bürgschaftsurkunde . Jedoch wird einleitenden Abschnitt Verpflichtung Hauptschuldnerin Bauträgervertrag wiedergegeben Sicherheit solle " selbstschuldnerische unwiderrufliche erstes Anfordern fällig gestellte Bürgschaft geleistet werden . kann Revisionsgericht ausgelegt werden weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind Rechtsstreit abschließenden Entscheidung geführt wird vgl. ; 45 ; . gesetzlichen Regel abweichende Vereinbarung Parteien Fälligkeit Bürgschaft sprechen Wortlaut systematische Einordnung Revision Anspruch genommenen Einleitungssatzes Bürgschaftsurkunde Auslegung bedeutsamen beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen . Wortlaut haben Parteien Einleitungssatz Vereinbarung Fälligkeit Bürgschaft getroffen wird lediglich Verpflichtung Hauptschuldnerin Bestellung bestimmten Sicherheit wiedergegeben . Festlegungen Parteien Bürgschaftsverpflichtung Beklagten beginnen erst nachfolgenden Absatz Worten " vorausgeschickt " eingeleitet wird . Beschreibung Bürgenhaftung findet Regelung Fälligkeit Geltendmachung Bürgschaft Gläubiger verlangt . ist auch Regelungslücke erkennbar rechtfertigen würde Ergänzung Parteien Gewollten Bauträgervertrag beschreibenden Einleitungssatz zurückzugreifen . Ebenso liefern beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen Parteien Zeitpunkt Vertragsschlusses Anhalt Fälligkeit Bürgenverpflichtung Leistungsaufforderung Kläger abhängen sollte . Rechtsinstitut Verjährung dient Schutz Schuldners unangemessenen Zeitraum hin Bereitstellung Leistungsfähigkeit verlangt werden kann sichert Ablauf Verjährungsfrist Rechtsfrieden . Schutzintention widerspräche Fehlen ausdrücklichen Vereinbarung Auslegung Gläubiger Bürgschaftsforderung Rechtsmacht eröffnen Verjährungsbeginn Belieben hinauszuzögern Fälligkeitszeitpunkt Bürgschaftsforderung Leistungsaufforderung bestimmen kann . Besondere wirtschaftliche Interessen Parteien hier Abweichung allgemeinen Grundsatz vgl. Senat Urteile 29 . Januar XI . vorgesehen 11 . März XI Urteilsumdruck S. . rechtfertigen könnten sind erkennbar . Auch Bürgschaft Rückgewähranspruch Erwerbers Rücktritt Bauträgervertrag sichert ist Bürgen Durchsetzung Bürgschaftsanspruchs Fälligkeit Rückforderungsanspruchs beginnenden Verjährungsfrist zumutbar . bürgende Bank Rücktritt zwingend informiert muss auch detaillierte Kenntnisse Höhe verbürgten Erstattungsforderung immer verfügen wird hat Bürgen verständiger Sicht akzeptierende Interesse Klärung möglichen Bürgenhaftung Fälligkeit Hauptforderung beginnenden Verjährungsfrist zumindest begonnen wird . 3 . Beklagte hat Einrede Verjährung rechtsmissbräuchlich erhoben . Revisionserwiderung Vorwurf Erklärung Beklagten Regelung Freigabe erworbenen Grundstücks grundpfandrechtlichen Haftung gemäß § MaBV stützen will ist bedeutsamer rechtlicher Zusammenhang Verjährung Bürgschaftsverpflichtung dargetan ersichtlich . IV . war Berufungsurteil aufzuheben Klage Kläger abzuweisen . Vorinstanzen : Entscheidung 25.08.2006 OLG Entscheidung