NAMEN Verkündet : 27 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § ; StGB § Abs. Satz Nr. Abtretung Darlehensforderungen Anstalt öffentlichen organisierte Sparkasse verstößt § Abs. Satz Nr. StGB Fortführung . Urteil 27 . Oktober XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 5 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Schleswig 18 . Oktober wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger begehrt beklagten Sparkasse Feststellung gekommenes Darlehensverhältnis Abtretungserklärung Beklagten fortbestehe Beklagte weiterhin Inhaberin Absicherung Darlehensrückzahlungsforderung eingetragenen Grundschulden sei . Kläger Ehefrau schlossen Beklagten Satzung Anstalt öffentlichen Rechts ist Jahren Darlehensverträge Mio. DM DM . Sicherheiten dienten Grundschulden insgesamt Mio. DM Beklagten Grundbuch S. nen Wohnungseigentum Klägers Ehefrau lasten . Vertragliche Grundlage Geschäftsbeziehungen Parteien waren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sparkassen . Jahren Kläger Pfändungen ausgebracht worden waren 11 . Oktober eidesstattliche Versicherung Vermögensverhältnisse abgegeben hatte kündigte Beklagte Kläger Schreiben 8 . Dezember Bezugnahme Nr. Abs. Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verschlechterung Vermögensverhältnisse Darlehen forderte erfolglos Ausgleich offenen Gesamtbetrages € stellte Grundschulden fällig ; Zugang Schreibens wird Kläger bestritten . 23 . Dezember ließ Beklagte Kläger Ehefrau Zwecke Zwangsvollstreckung vollstreckbare Ausfertigung Grundschulden abstraktem Schuldanerkenntnis über DM Zinsen zustellen . Beklagte verkaufte 16 . Oktober Kreditportfolio insgesamt ca. Mio. € Darlehensforderungen Kläger Ehefrau trat Forderungen Grundschulden sonstiger Sicherheiten Vertrag 31 . Oktober . Schreiben 1 November teilte Beklagte Kläger . Klage begehrt Kläger Feststellung Darlehensverhältnis Parteien Abtretung fortbestehe Beklagte weiterhin Inhaberin Grundschulden sei . ist Auffassung Abtretung sei Verstoßes Bankgeheimnis § Abs. Satz Nr. StGB unwirksam . Vorinstanzen haben Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Begehren . Revisionsverfahrens ist Vermögen Klägers Insolvenzverfahren eröffnet worden . Insolvenzverwalter Aufnahme Rechtsstreits abgelehnt hat hat Kläger aufgenommen . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Berufungsgericht Entscheidung veröffentlicht ist hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Feststellungsklage fehle zwar Feststellungsinteresse . Gleichwohl sei Klage aber unzulässig unbegründet abzuweisen auch Sache Erfolg habe . Abtretung Darlehensforderungen Sicherheiten sei wirksam . Veräußerung Forderungen unterfalle Rücksicht Art . Abs. freien Zahlungsverkehr Europäischen Gemeinschaften regele § . sei auch Verstoß § StGB gegeben Abtretung verbundene Datenaustausch unbefugt Sinne Vorschrift erfolge ; andernfalls komme willkürlichen Ungleichbehandlung Veräußerung Krediten privater Banken öffentlichrechtlich organisierter Sparkassen . Schließlich gebiete § wertender Betrachtung selbst unterstellten Verstoß § StGB Nichtigkeit Abtretung . II . Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand so Revision zurückzuweisen ist . 1 . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht Feststellungsklage unzulässig unbegründet abgewiesen . kann dahinstehen Kläger Feststellungsinteresse Sinne § Abs. hinreichend dargelegt hat . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs handelt § geforderten rechtlichen Interesse Prozessvoraussetzung Vorliegen Gericht Sachprüfung Sachurteil überhaupt verwehrt ist vgl. ; f. ; Urteil 14 . März . kann Feststellungsklage auch fehlendem Feststellungsinteresse unbegründet abgewiesen werden . So liegt Fall hier . 2 . Berufungsgericht hat Wirksamkeit Abtretung lehensforderungen Grundschulden Recht bejaht . Senat bereits Urteil 27 . Februar . . entschieden Einzelnen begründet hat steht Wirksamkeit Abtretung Bankgeheimnis noch Bundesdatenschutzgesetz . Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt Genossenschaftsbank war hat Senat Nichtigkeit Abtretung § i.V. § StGB bereits verneint Strafgesetzbuch Verletzung Bankgeheimnisses Vorstandsmitglieder Angestellte Genossenschaftsbank auch privaten Kreditinstituts Sanktion vorsieht . . Revision gilt Vorstandsmitglieder stellten Rechtsform Anstalt öffentlichen Rechts organisierten Sparkasse . Abtretung Darlehensforderungen Anstalt öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse Landesbank verstößt § Abs. Satz Nr. StGB . kann dahinstehen Mitarbeiter Sparkasse Landesbank Wegfalls Gewährträgerhaftung Ersetzung Modifizierung Anstaltslast zunehmend erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit Sparkassen Landesbanken auch gabe subventionierter Kredite Abtretung Forderungen überhaupt noch öffentliche Verwaltung ausüben insoweit Amtsträger Sinne § Abs. Satz Nr. StGB Verbindung § Abs. Nr. Buchst . StGB anzusehen sind vgl. BGHSt ; StGB 56 . Aufl . . 24 ; 1 . Aufl . . ; Stand : Mai § . ; Bankrechts-Handbuch 3 . Aufl . . ; ; f. ; f. insoweit funktionsbezogene Unterscheidung vorzunehmen ist Schünemann Kommentar StGB 11 . Aufl . . 50 ; Dörrie ; 274 ; 101 ; Schalast/ f. ; f. ; Forderungsabtretung Banken Lichte Bankgeheimnis Datenschutz S. . . Ebenso kann unentschieden bleiben Abtretung Darlehensforderungen Mitarbeiter öffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen Landesbanken sei nur Veräußerung notleidender Kreditforderungen sei auch Veräußerung notleidender Kreditforderungen unbefugt Sinne § Abs. StGB erfolgt vgl. f. ; Veräußerung Übertragung Kreditportfolios Berücksichtigung Übertragungsstrukturen Bankgeheimnisses Datenschutzes S. f. ; aaO S. f. ; aaO ; aaO S. f. ; Schulz/Schröder aaO S. f. ; aaO S. . . Abtretung Darlehensforderung wird bereits fremdes Geheimnis Sinne § Abs. StGB berührt . Systematik § StGB gebieten insoweit einschränkende Auslegung Vorschrift . Bankgeheimnis besteht Pflicht Kreditinstituts Verschwiegenheit kundenbezogene Tatsachen Wertungen Rahmen Geschäftsverbindung Kunden bekannt geworden sind Kunde geheim halten wünscht . Verpflichtung Wahrung Bankgeheimnisses ist besondere Ausprägung allgemeinen Pflicht Bank Vermögensinteressen Vertragspartners schützen beeinträchtigen Senat . m.w . . Unabhängig Bankgeheimnis vertraglicher gewohnheitsrechtlicher Grundlage beruht vgl. Senat . m.w . steht strafrechtlichen Schutz § Abs. StGB Vorstandsmitglieder Angestellten privaten Kreditinstitute Genossenschaftsbanken auch öffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen Landesbanken Nummern Strafvorschrift aufgeführten Berufsangehörigen fallen . Mangels erkennbarer Sachgründe etwa besonderen Schutzbedürftigkeit Kunden öffentlich-rechtlich organisierten Sparkasse Landesbank hat gesetzgeberische Grundentscheidung strafrechtlichen Schutz Bankgeheimnisses § Abs. StGB auch Absatz gelten . Begriff Geheimnisses wird § Abs. Abs. Satz StGB identischer Weise verstanden Fischer StGB 56 . Aufl . . . ; Lackner/Kühl StGB -9- 26 . Aufl . . 14 ; 1 . Aufl . . ; Lenckner StGB 27 . Aufl . . . Andernfalls würden gleich liegende Sachverhalte Abtretung Kreditforderungen private Kreditinstitute auch privatrechtlich organisierten Sparkassen zählen Veräußerung Darlehensforderung öffentlich-rechtlich organisierte Sparkassen rechtfertigenden Grund ungleich behandelt vgl. Einsele Kapitalmarktrecht § . 22 ; Veräußerung Übertragung Kreditportfolios Berücksichtigung Übertragungsstrukturen Bankgeheimnisses Datenschutzes S. f. ; 275 ; ; ; Forderungsabtretung Banken Lichte Bankgeheimnis Datenschutz S. . analoge Anwendung § Abs. StGB Mitarbeiter privater Kreditinstitute Auflösung auch strafrechtlichen Schrifttum vgl. Lackner/Kühl aaO . 7 ; Schünemann Leipziger Kommentar StGB 11 . Aufl . . ; aaO ; Lenckner aaO beklagten Wertungswiderspruchs theoretisch denkbar wäre scheidet Art . Abs. GG vornherein Senat . . ist geboten Abtretung Darlehensforderungen Mitarbeiter öffentlich-rechtlich organisierter Sparkassen Landesbanken verbundene Weitergabe notwendigen Informationen Kreditverhältnis Anwendungsbereich § Abs. StGB generell auszunehmen . ergibt auch Normzweck StGB . Mittelpunkt Schutzbereichs Vorschrift steht Art . Abs. GG hergeleitete Recht Einzelnen informationelle Selbstbestimmung BVerfGE . persönliche Geheimsphäre vgl. ; Urteil 10 . August ZR ; StGB 56 . Aufl . . 2 ; Schünemann Leipziger Kommentar StGB 11 . Aufl . . 14 ; 1 . Aufl . . . umfasst Normzweck StGB auch Vermögensinteressen zumindest mittelbar Vertrauen Allgemeinheit Verschwiegenheit Angehörigen bestimmter Berufe Träger bestimmter Funktionen aaO ; aaO . Einbeziehung Abtretung Darlehensforderungen verbundenen Informationsweitergabe Schutzbereich § StGB ist Normzweck noch verfassungsrechtlichen Gründen geboten . Abtretung Forderungen öffentlich-rechtlich organisierte Sparkasse Landesbank erhält Zessionar auch Forderungsveräußerung private Bank bestehende Auskunftsrecht nur Informationen erforderlich sind Forderung geltend machen können . erhält umfassenden Informationen Kontoinhalte Kontobewegungen erhebliche Beeinträchtigung Geheimhaltungsinteressen Schuldners darstellen könnten . Wertung Gesetzes Abtretung persönlichkeitsrechtlichen Relevanz § erteilenden Auskünfte wirksam sein soll begegnet auch verfassungsrechtlichen Bedenken . dient Verkehrsfähigkeit Forderungen Privatrechtsordnung wesentlichen Allgemeinbelang . Verstoß Bankgeheimnis wird etwaige zivilrechtliche Schadensersatzpflicht ausreichend sanktioniert Senat . . Vorinstanzen : Entscheidung 16.01.2007 Entscheidung