NAMEN Verkündet : 9 . Mai Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Abs. Abs. AGB-Sparkassen Fassung Januar Nr. Abs. Satz Orderscheckabkommen Fassung Mai Nrn . Scheckinkasso beauftragte kann Einlösung Schecks Bezogene Erhalt Scheckgegenwerts Vorbehaltsgutschrift Scheckbetrages Konto Scheckeinreichers Begründung rückgängig machen sei Bezogenen Rückgabe Gegenwertes verpflichtet . Hat Scheckinkasso beauftragte empfangenen Scheckgegenwert Bezogenen zurückzugeben Orderscheckabkommen begründete Pflicht Prüfung Ordnungsmäßigkeit Indossamentenkette verletzt hat schuldet Einreicher Herausgabe Scheckgegenwerts gemäß § § Abs. . § Abs. ist Rahmen § Abs. entsprechend anwendbar anderen Vollmachterteilung tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird Rechte bestehenden Vertragsverhältnis selbständig wahrzunehmen . Urteil 9 . Mai XI Gießen XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 9 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 8 . Zivil-senats Oberlandesgerichts 13 Juli wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien streiten Berechtigung beklagten Sparkasse Stornierung Gutschrift verfälschten Orderschecks Girokonto Klägerin . Klägerin gestattete Sohn Orderscheck Girokonto Beklagten einzuziehen . war bekannt Sohn unberechtigt Besitz Schecks gelangt war . Scheck war bv ausgestellt trug Rückseite gefälschtes Indossament Order Sohnes Klägerin . verwandten Namensstempel fehlte Wort " " zweite Beklagte schrieb Scheckbetrag Konto Klägerin 28 . Januar Vorbehalt gut legte Scheck Bezogenen Ausstellerkonto belastete Konto Beklagten gutschrieb . Beklagte Klägerin 4 . Februar Anfrage endgültige Gutschrift bestätigt hatte hob Klägerin 5 . 6 . Februar DM DM übergab Beträge Sohn . Bezogene gab Beklagten 12 . Februar Beanstandung Ausstellers Scheck gefälschten Indossaments . belastete Beklagte 16 . Februar Konto Klägerin Scheckbetrag . Konto Debetsaldo aufwies belastete Beklagte Folgezeit Überziehungszinsen . Landgericht hat Klage festzustellen Beklagten rückbelastete Scheckbetrag bedingten Zinsbeträge zustehen stattgegeben . Berufungsgericht hat Klage Hilfsantrages Beklagte verurteilen Konto Klägerin DM gutzuschreiben abgewiesen . zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Hilfsantrag . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Berufungsgericht hat Klage wesentlichen folgender Begründung abgewiesen : Beklagte sei verpflichtet streitigen Belastungen Konto Klägerin rückgängig machen . Nr. Abs. Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei Beklagte berechtigt gewesen Konto Klägerin Scheckbetrag Zinsen belasten . Scheck sei zwar Bezogenen eingelöst worden . Beklagte sei aber übersehenen Fälschung Indossaments Orderscheckabkommen Rücknahme Schecks verpflichtet gewesen . Selbst Pflicht bestanden haben sollte könne Klägerin gemäß freiwillige Rückerstattung Scheckbetrages Bezogene berufen entsprechender Anwendung § Abs. Kenntnis Sohnes gefälschten Indossament zuzurechnen sei . Auskunft Beklagten 4 . Februar Scheck sei endgültig eingelöst begründe Anspruch Klägerin Ersatz Vertrauensschadens . entsprechend § Abs. bösgläubig anzusehen sei habe Auskunft Vertrauen erwecken können . Fahrlässigkeit Beklagten Prüfung Indossaments möglicherweise unterlaufen sei falle Klägerin Gewicht § Abs. so behandeln sei Fälschung Indossaments gekannt habe . II . Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung Ergebnis stand . 1 . negative Feststellung gerichtete Hauptantrag Klage ist zulässig unbegründet . Klägerin hat rechtliches Interesse Sinne § Abs. alsbaldigen Feststellung Bestehens Nichtbestehens Ansprüche Klage richtet . Beklagte hat Ansprüche berühmt Konto Klägerin gebucht Berechnung Rechnungsabschlußsalden einbezogen hat . hat Beklagte Zahlungsansprüche geltend gemacht lediglich Vorbehaltsgutschrift Scheckbetrages deklaratorischer Wirkung storniert . Anders Berufungsgericht gemeint hat stand Beklagten Revision Recht geltend macht Recht Stornierung Nr. Abs. Satz Verbindung Nr. Abs. Satz Allgemeinen Geschäftsbedingungen Fassung Januar . Bestimmung kann Sparkasse Vorbehaltsgutschrift Scheckbetrages rückgängig machen Scheck eingelöst wird Sparkasse Gegenwert zugeht . Voraussetzungen sind erfüllt . Scheck ist bezogenen Bank eingelöst worden Ausstellerkonto Scheckbetrag belastet Belastungsbuchung spätestens zweiten Bankarbeitstag Vornahme rückgängig gemacht hat Nr. Abs. Satz AGB-Banken . Beklagten ist Gegenwert Ansicht Berufungsgerichts auch zugegangen . Anders Fall Berufungsgericht zitierten Urteil Senats 6 . Mai XI zugrunde lag ist Scheckbetrag Beklagten Bezogenen Verfügung gestellt worden . Beklagte hat Scheckbetrag Konto Klägerin endgültig gutgeschrieben Klägerin endgültige Gutschrift ausdrücklich bestätigt Höhe 37.600 DM Scheckbetrag verfügen lassen . spätere Rückgabe Gegenwertes Bezogene begründet eindeutigen Wortlaut Nr. Abs. Satz AGB-Sparkassen selbst dann Stornierungsrecht Beklagte verpflichtet war . Stornierungsrecht trägt Vorbehaltscharakter Gutschrift Rechnung reicht weiter Vorbehalt Einlösung Schecks Eingang Gegenwertes entfällt . negative Feststellungsklage scheitert aber Beklagten Konto Klägerin gebuchten Ansprüche zustehen . Kontokorrent eingestellte verrechnete Anspruch Rückzahlung Scheckbetrages Höhe DM ist gemäß § Abs. Satz Alt . begründet . Klägerin hat endgültige Gutschrift Scheckbetrages Anspruch abstrakten Schuldversprechens Schuldanerkenntnisses Beklagte erlangt vgl. Senatsurteil 16 . April XI m.w . . . Anspruch beruht Leistung -9- klagten Klägerin . Berufungsgericht hat ausreichenden Feststellungen getroffen Einreichung Schecks Sohn Klägerin Beklagten selbständiger Inkassovertrag gekommen ist Grundlage Beklagte Leistung Sohn Klägerin erbracht haben könnte . Sohn Klägerin hat zwar Scheckeinreichungsformular Namen Vertretungszusatz unterschrieben . eingereichte Scheck war auch Order indossiert . Fällen verwandte Nachname Sohnes stimmt aber Klägerin . Indossament zusätzlich erwähnte Vorname Sohnes ist Anfangsbuchstaben abgekürzt hat wesentliche Unterscheidungskraft . Beklagte Namensgleichheit engen Verwandtschaft Klägerin Sohn Einreicher selbständigen womöglich entgeltlichen Inkassovertrag schließen wollte ist ebensowenig festgestellt Abschluß Vertrages gerichteter Wille Sohnes Klägerin . Auch Klägerin Leistungsempfängerin hatte Grund Annahme Sohn Beklagten sei Girovertrag Beklagten selbständiger Inkassovertrag geschlossen worden . Sohn gestattet hatte Scheck Girokonto einzuziehen mußte ausgehen Sohn Girovertrag folgendes Recht Beklagte Scheckinkasso anzuweisen § ; ausnutzte . Leistung Beklagten Klägerin ist rechtlichen Grund erfolgt Klägerin Beklagte Anspruch § § Gutschrift hatte . Inkassobank hat zwar grundsätzlich Einlösung Schecks Bezogene erlangte Deckung Einreicher herauszugeben : Bankrechts-Handbuch Rdn . . gilt aber allgemeinen Grundsatz Auftragsrechts Beauftragte Auftrag gewinnen noch verlieren soll 12 . Aufl . Rdn . dann Inkassobank Bezogenen Rückgabe erlangten Deckung verpflichtet ist . So liegt hier . Verpflichtung Beklagten Rückgabe erlangten Deckung Bezogene folgt Nr. Abs. Verbindung Nr. Hereinnahme Schecks Beklagte Januar geltenden Abkommens Vereinfachung Einzugs Orderschecks 1 Juli Kraft getretenen Fassung Mai Orderscheckabkommen abgedruckt Bankrecht . 6/1114 ; jetzt : Abschnitt Nr. Abs. Nr. Abs. Abkommens Einzug Scheckabkommen 7 . September Kraft getretenen Fassung 5 November . hat Inkassobank Bezogenen ordnungsgemäßen Prüfung Indossamentenkette entstehenden Schaden ersetzen . Beklagte hat Pflicht Nr. Orderscheckabkommens Legitimation Scheckeinreichers ordnungsgemäße Indossamentenkette Sinne Art . ScheckG prüfen schuldhaft verletzt . hat übersehen Scheck angegebene Name Schecknehmers äußeren Bild Indossanten übereinstimmt Namensstempel Indossanten fehlt . äußere Namensgleichheit Unterschrift Indossanten Namen Schecknehmers Vorindossatars vgl. Art . Abs. WG : Urteil 13 . Juni ZR ist aber dige Voraussetzung Ordnungsmäßigkeit Indossamentenkette . Geringfügige Abweichungen begründeten Zweifeln Legitimation Scheckeinreichers Anlaß geben schaden zwar Baumbach/Hefermehl WG ScheckG 21 . Aufl . Art . . . Abweichung liegt aber hier . Namensstempel Indossanten Buchstabe fehlt so ist ungewöhnlicher Umstand gehöriger Prüfung Indossamentenkette auffallen muß Zweifel Legitimation Schekkeinreichers weckt . Pflichtverletzung Beklagten hat Schaden Bezogenen verursacht . war Art . ScheckG Aussteller Prüfung Ordnungsmäßigkeit Reihe Indossamente verpflichtet durfte Scheck mangelhaften Indossamentenkette einlösen Konto Ausstellers fehlenden Scheckberechtigung Einreichers Scheckbetrag belasten . Ausgleich Scheckeinlösung entstandenen Schadens hat Beklagte Bezogenen erlangte Deckung Höhe Scheckbetrages zurückzugeben . Verpflichtung Beklagten schließt Anspruch Klägerin Gutschrift Scheckbetrages . steht Orderscheckabkommen Nr. Abs. Rechte Pflichten nur beteiligten Kreditinstituten aber Kunden Kreditinstitute begründet . Orderscheckabkommen begründet vorliegenden Fall Pflichten Klägerin führt lediglich Beklagte erlangten Scheckgegenwert Bezogene zurückzugeben § Klägerin herauszugeben hat . Klägerin Gutschrift Scheckbetrages liegende abstrakte Schuldversprechen Schuldanerkenntnis mithin rechtlichen Grund erlangt hat schuldet Beklagten gemäß Abs. Satz Alt . Befreiung Verbindlichkeit . Beklagte Schuldbefreiung bewirkt hat Gegenforderung Höhe Scheckbetrages Kontokorrent eingestellt verrechnet hat ist rechtlich beanstanden . Anspruch Beklagten ist gemäß § Abs. ausgeschlossen Klägerin Scheckbetrag DM abgehoben Sohn übergeben hat . Klägerin kann gemäß § § Abs. Abs. Wegfall Bereicherung berufen vgl. . Zwar hatte selbst Kenntnis Mangel rechtlichen Grundes . muß aber Wissen Sohnes Fälschung Indossaments fehlende Berechtigung Einzug Schecks Mangel rechtlichen Grundes maßgebenden Tatsachen kannte entsprechender Anwendung § Abs. zurechnen lassen . Abs. Rechtfertigung Gedanken Zurechenbarkeit findet ist Rahmen § Abs. zumindest entsprechend anwendbar . gilt nur rechtsgeschäftliche Vertretung Wissensvertretung ; 30 . ist vielmehr unabhängig Vertretungsverhältnis allgemeine Rechtsgedanke entnehmen anderen Erledigung bestimmter Angelegenheiten eigener Verantwortung betraut Wissen zurechnen lassen muß . Gleiches gilt anderen Vollmacht erteilt wird tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird Rechte bestehenden Vertragsverhältnis selbständig wahrzunehmen . So liegt Fall hier . Sohn Klägerin Kontovollmacht besaß hat Beklagten bestehendes Giroverhältnis Beklagte verpflichtet war entsprechende Weisung Klägerin einzuziehen Erlaubnis Klägerin ausgenutzt . hat Beklagte deutlich machen eigenen Namen gesonderten Inkassovertrag schließen wollen angewiesen Rede stehenden Orderscheck einzuziehen Konto Klägerin gutzuschreiben . Sicht Beklagten lag Namensgleichheit engen Verwandtschaft Klägerin Sohn Weisung Rahmen Klägerin bestehenden Giroverhältnisses . Auch Weisung Vollmacht Klägerin Sohn wirksam war greift dargelegte allgemeine Rechtsgedanke § Abs. so Klägerin Wissen Sohnes zurechnen lassen muß . Berufungsgericht hat auch weiteren Höhe unstreitigen Ansprüche Beklagten Zinszahlung Hauptantrag Klage richtet begründet angesehen . ist rechtsfehlerfrei . Ansprüche Beklagten resultieren dargelegt rechtmäßigen Rückbelastung Scheckbetrages Konto Klägerin . Schadensersatzansprüche Klägerin Ansprüchen Beklagten beruft bestehen Ansicht Revision . Beklagte haftet Klägerin positiver Vertragsverletzung . Mitteilung Beklagten 4 . Februar Scheckbetrag sei endgültig gutgeschrieben stellt zwar Auskunft Unrichtigkeit Beklagte negative Interesse haften würde vgl. Senat . Haftung scheidet hier aber Mitteilung inhaltlich zutreffend war . Scheckbetrag war tatsächlich endgültig gutgeschrieben worden . Inanspruchnahme Klägerin ungerechtfertigter Bereicherung Parteien 4 . Februar ersichtlich noch gedacht haben wurde Mitteilung ausgeschlossen . Auch Hereinnahme Schecks ordnungsgemäßer Indossamentenkette ist Pflichtverletzung Klägerin . Beklagte war Klägerin Prüfung Berechtigung Sohnes Scheckeinreicher verpflichtet . Nr. Orderscheckabkommens erlegt Beklagten Prüfungspflichten nur Bezogenen . 2 . Klägerin Schadensersatzansprüche Beklagte zustehen ist auch Hilfsantrag DM Girokonto unbegründet . Gutschrift . Revision Klägerin war unbegründet zurückzuweisen . Richter Bundesgerichtshof Dr. Schramm ist Urlaubs gehindert Unterschrift beizufügen . Dr. Dr. Dr.