NAMEN Verkündet : 27 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Art . Abs. GG Art . Abs. Art . Abs. Art . Abs. § Erfordert Grundsatz Waffengleichheit Partei Gespräch Zeugen hat Gelegenheit gegeben wird Darstellung Gesprächs persönlich Prozess einzubringen kann Vernehmung Partei gem. § auch Anhörung gem. § überwiegenden Wahrscheinlichkeit Vorbringen abhängig gemacht werden . Urteil 27 . September XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 27 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. Ellenberger Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerinnen wird Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerinnen beklagte Bank streiten Ansprüche Zusammenhang angeblichen Pflichtverletzungen Valutierung Darlehens . liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Klägerin ist Liquidation befindliche Bauträgerin Klägerin Liquidatorin Geschäftsführerin KomplementärGmbH. Klägerin kaufte notariell beurkundeten Vertrag 23 . Januar Grundstücke Preis Millionen DM . Finanzierung gewährte Beklagte 13 . März Kredit Bürgschaft Klägerin Grundschulden Grundstücken Klägerinnen gesichert war . Klägerin Millionen DM Verkäufer gezahlt hatte Zweifel Bebaubarkeit Grundstücke aufgetreten waren verpflichtete Verkäufer notariell beglaubigten Vereinbarung 7./15 . September Klägerin Fall Jahren rechtskräftige Baugenehmigung erhalten sollte Tausch Grundstücks . Ferner heißt Vereinbarung : " Restkaufpreis Vertrag wird bezahlt . Verkäufer erklärt sodann unmittelbar Auflassung . " 11 . September beauftragte Klägerin Beklagte Kreditkonto Millionen DM Konto Verkäufers anderen Kreditinstitut überweisen . gab Überweisungsformular Feld Verwendungszweck nur Empfänger " : " Grundstückszahlung Vorbehalt baulicher Nutzung Tausch . Vereinbarung . Absprache Verkäufer verbuchte Beklagte Überweisungsbetrag zunächst CpD-Konto . Sodann überwies DM Überweisungsauftrag angegebene Konto schrieb entsprechender Änderung Empfängerkontos Überweisungsformular DM neu eröffneten Festgeldkonto Verkäufers gut . Verkäufer erklärte Auflassung Grundbuch vollzogen wurde . Baugenehmigung rechtskräftig abgelehnt worden war Verkäufer Formunwirksamkeit Vereinbarung 7./15 . September berufen hatte erklärte Oberlandesgericht S. Klage Klägerin Verkäufer densersatz Höhe DM Zinsen gemäß § Satz . vorsätzlichen Verschuldens Vertragsverhandlungen rechtskräftiges Urteil 22 . Juni Grunde gerechtfertigt verwies Sache Entscheidung Betrag streitigen Anspruchs Landgericht . 28 November kündigte Beklagte Geschäftsverbindung forderte Klägerin Kreditrückzahlung . betreibt Zwangsvollstreckung Grundschulden . Klägerinnen sind Auffassung Beklagte habe Überweisungsauftrag 11 . September jedenfalls weisungsgemäß ausgeführt sei Wiedergutschrift Überweisungsbetrages verpflichtet . Beklagte habe Aufklärungspflichten verletzt Unwirksamkeit Vereinbarung 7./15 . September hingewiesen habe . Klägerinnen behaupten Beklagte habe Verkäufer Angabe Verwendungszwecks Überweisungsformular Kenntnis gebracht . Klägerin habe zuständigen Angestellten Beklagten besprochen Beklagte Überweisungsauftrag angegebenen Empfängerbank Verkäufers vereinbare Überweisungsbetrag Nachweis Bebaubarkeit verkauften Grundstücks Übereignung Tauschgrundstücks treuhänderisch verwalte . Verpflichtung habe Beklagte erfüllt . Klage erstreben Klägerinnen Feststellungen Klägerin Beklagten Betrages Millionen DM berechneten Zinsen Kosten Schuldverhältnis entstanden Beklagte Ausbuchung entsprechenden Kontobelastungen verpflichtet sei Klägerin Beklagten Betrag Millionen DM Zinsen Kosten Bürgin noch anderen Rechtsgrund hafte diesbezügliche Sicherheiten zurückverlangen könne Grundschulden Höhe DM DM Grundstücken Klägerin Beklagten Sicherheit Klägerin gewährten Kredit Höhe Millionen DM Anspruch genommen werden könnten Beklagte Klägerinnen Ersatz Schadens verantwortlich sei entstanden sei noch entstehen werde Beklagte Überweisungsauftrag 11 . September ausgeführt Überweisungsbetrag CpD-Konto gutgeschrieben dort Anweisungen Verkäufers verfügt habe . nehmen Klägerinnen Beklagte Zustimmung Löschung Grundschuld Höhe Millionen DM Grundstück Klägerin Herausgabe fes Klägerin Anspruch . Klage ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgen Klägerinnen Klageanträge . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Zulässigkeit Feststellung Verpflichtung Beklagten Schadensersatz gerichteten Antrages könne dahinstehen . Übrigen sei Klage zulässig . Klage sei insgesamt unbegründet Klägerin Ansprüche habe Darlehensrückzahlungsanspruch Beklagten Zwangsvollstreckung entgegengesetzt werden könnten . Beklagte sei Rückerstattung Überweisungsbetrages Höhe Millionen DM Nebenkosten verpflichtet . habe Überweisungsauftrag zwar weisungsgemäß führt Empfängerkonto geändert . sei Interesse Klägerin Ergebnis aber verletzt worden . Überweisung verfolgte Zweck Tilgung Restkaufpreisanspruches Verkäufers sei abweichenden Buchung erreicht worden . Verkäufer habe Leistung Erfüllung angenommen Pflicht Auflassung umgehend erfüllt . Zweck Überweisung sei auch dann vereitelt worden Beklagte Pflicht Überweisungsformular angegebenen Verwendungszweck Verkäufer weiter leiten verletzt habe . Auffassung Klägerinnen Zweck Überweisung sei Erfüllung Restkaufpreisanspruches gewesen spreche Vereinbarung 7./15 . September Zahlung 8 . September weiteren Bedingungen abhängig gewesen sei . Auch Grundstückskaufvertrag 23 . Januar fänden Treuhandabreden . Angabe Verwendungszwecks Ausdruck gebrachten Vorbehalt hätten Klägerinnen nur Verständnis Leistung Anerkenntnis entgegentreten Wirkung § ausschließen wollen . Klägerinnen hätten etwa unterbliebene Weiterleitung Verwendungszweckangabe Schaden erlitten . Parteien hätten auch Treuhandabrede sonstige vertragliche Vereinbarung geschlossen Beklagte Empfängerbank überwachte Zahlungsabwicklung Verkäufer hätte einbinden sollen . stehe Aussage Zeugen Angestellten Beklagten . Beklagte habe ferner Aufklärungspflichten verletzt . Selbst Zeuge Vereinbarung 7./15 . September gekannt haben sollte sei Hinweis Formunwirksamkeit verpflichtet gewesen . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung Punkten stand . 1 . Rechtlich beanstanden ist allerdings Auffassung Klage sei unzulässig abzuweisen . Klage Feststellung gerichtet ist liegt Feststellungsinteresse Sinne § Abs. . fehlt zwar Allgemeinen Leistungsklage möglich ist . Vorrang Leistungsklage gilt aber ausnahmslos . Feststellungsklage endgültigen Erledigung aufgetretenen Streitpunkte führt etwa Bereitschaft Beklagten Leistung schon rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist bestehen Zulässigkeit Bedenken Senat f. Urteil 30 . März XI insoweit . abgedruckt ; jeweils m.w . . . So liegt hier . endgültige Erledigung Streits Feststellungsurteil ist erwarten beklagte Bank -9- Feststellungsanträge Zweifel zieht prozessuales Verhalten gezeigt hat auch Klärung Rechtsverhältnisses Klägerinnen erhobene Feststellungsklage gelegen ist . gilt auch Antrages festzustellen Beklagte Klägerinnen Ersatz entstandenen künftig entstehenden Schadens verpflichtet ist . 2 . Rechtsfehlerfrei ist auch Begründung Berufungsgericht positiver Vertragsverletzung verneint hat . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Beklagte Klägerinnen Aufklärungspflichten verletzt hat . kreditgebende Bank ist Risikoaufklärung finanzierte Geschäft nur ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet . darf regelmäßig ausgehen Kreditnehmer selbst notwendigen Kenntnisse Erfahrungen verfügt jedenfalls Hilfe Fachleuten bedient hat . Nur ausnahmsweise können Hinweispflichten besonderen Umständen Einzelfalls ergeben . kann Fall sein Bank Zusammenhang Planung Durchführung Vertrieb Projekts Rolle Kreditgeberin hinausgeht allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand Kreditnehmer schafft Entstehung begünstigt Zusammenhang Kreditgewährung schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt Bezug spezielle Risiken Vorhabens konkreten Wissensvorsprung Kreditnehmer hat auch erkennen kann . . ; vgl. Senat Urteile 23 . März XI f. 15 . März XI jeweils m.w . . . besonderen Umstände hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt . Klägerinnen berufen insoweit Erfolg Klägerin habe Beklagte Bedenken Bebaubarkeit Grundstücks Formwirksamkeit Vertrages 7./15 . September angesprochen . Beklagte durfte ausgehen Klägerin gewerbliche Bauträgerin Bedenken ebenso sonstigen Risiken finanzierten selbst prüfen würde . Beklagte ausdrücklich verpflichtet hätte Klägerin Frage beraten haben Klägerinnen vorgetragen . Rechtlich zutreffend ist ferner Auffassung Berufungsgerichts Klägerinnen etwaige Verletzung vertraglichen Nebenpflicht Beklagten vollständigen richtigen Weiterleitung Verwendungszweckangabe vgl. Urteil 11 . März ZR f. ; Schimansky : Bankrechts-Handbuch 2 . Aufl . § Rdn . Schaden erlitten haben . Berufungsgericht hat Verwendungszweckangabe Ausdruck gebrachten Vorbehalt rechtsfehlerfrei ausgelegt Klägerin lediglich Verständnis Leistung erkenntnis § . entgegentreten Wirkung § ausschließen also Möglichkeit offen halten wollte Geleistete § zurückzufordern vgl. Senat . Auslegung Individualerklärung ist revisionsrechtlich nur beschränkt nämlich überprüfbar Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln anerkannte Auslegungsgrundsätze Erfahrungssätze verletzt unterbreiteten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat . . vgl. Urteile 26 . Februar 13 . März jeweils m.w . . . Rechtsfehler liegt . Revision versucht lediglich andere Auslegungsmöglichkeiten etwa Vereinbarung aufschiebenden Bedingung Beweislastumkehr Stelle Auslegung Berufungsgericht setzen . kann Erfolg haben . Klägerinnen Verkäufer erhobenen Rückforderungsansprüche Offenhaltung Verwendungszweckangabe diente sind rechtskräftige Urteil Oberlandesgerichts S. 22 . Juni Grunde gerechtfertigt erklärt worden . Oberlandesgericht Ansprüche § § Versäumung Anfechtungsfrist gemäß § verneint Ansprüche § Satz . vorsätzlichen Verschuldens Vertragsverhandlungen bejaht hat ist unerheblich . ist ersichtlich Klägerinnen gleichwohl angeblich unterbliebene Weiterleitung Verwendungszweckangabe Schaden erlitten haben könnten . Revision Erschwerung Verzögerung Rechtsverfolgung Beweislastprobleme Unzulässigkeit Urkundenprozesses ruft reicht Darlegung konkreten Vermögensschadens . 3 . Begründung Berufungsgericht Anspruch Klägerin gemäß § § Abs. Rückbuchung vgl. ; Schimansky : Bankrechts-Handbuch 2 . Aufl . Rdn . Überweisungsbetrages Höhe Millionen DM Zinsen Kosten verneint hat hält rechtlicher Überprüfung hingegen stand . Rechtlich zutreffend ist allerdings Auffassung Berufungsgerichts Anspruch bereits begründet ist Beklagte Überweisungsbetrag Absprache Überweisungsempfänger Klägerinnen angegebene zunächst CpD-Konto sodann teilweise neu eröffnetes Konto Verkäufers überwiesen hat . Geltendmachung Anspruches Rückgängigmachung Kontobelastungen verstößt Berufungsgericht zutreffend erkannt hat Treu Glauben § weisungswidrige Erledigung Überweisungsauftrags Interesse Überweisungsauftraggebers verletzt insbesondere Überweisung verfolgte Zweck Fehlbuchung erreicht worden ist Senat Urteile 8 . Oktober XI 21 . Juni XI ; jeweils m.w . . . So liegt hier . Überweisung verfolgte Zweck war Erfüllung Restkaufpreisforderung Vereinbarungen 23 . Januar 7./15 . September . Überweisungsformular angegebene Verwendungszweck ändert . sollte dargelegt rechtsfehlerfreien Auslegung Berufungsgerichts Möglichkeit Geleistete zurückzufordern offen halten stellte Überweisung verfolgten Zweck nämlich ordnungsgemäße Erfüllung vgl. Senat Restkaufpreisforderung Frage . Erfüllungswirkung ist Überweisung erreicht worden . Abweichung Überweisungsauftrag angegebenen Empfängerkonto Absprache Beklagten Empfänger beruhte hat Überweisung tatsächlich ausgeführten Form Erfüllung Kaufpreisforderung angenommen umgehend Anspruch Klägerin Auflassung Grundstücks erfüllt . Beklagte versehentlich absichtlich Überweisungsauftrag angegebenen abgewichen ist rechtfertigt Auffassung Revision andere Beurteilung . Beklagte konnte Absprache Empfänger ausgehen Überweisung verfolgte Zweck Abweichung erreicht werde . trug alleinige Risiko andernfalls Rückgängigmachung Kontobelastung verpflichtet gewesen wäre . auch volle Beweislast Erreichung Überweisung verfolgten Zwecks trug sind Klägerinnen Ansicht Revision auch Beweisnachteile entstanden . Rechtsfehlerhaft ist hingegen Begründung Berufungsgericht Rückbuchungsanspruch Klägerin verneint hat Klägerinnen begründen Beklagte habe Weisung missachtet Empfängerbank treuhänderische Verwaltung Überweisungsbetrages Nachweis Bebaubarkeit verkauften Grundstückes Übereignung Tauschgrundstücks vereinbaren . Feststellung Berufungsgerichts Klägerinnen hätten Weisung erteilt ist rechtsfehlerhaft . beruht ausschließlich Zeugenaussage Angestellten Beklagten . Klägerin hat Berufungsgericht entsprechenden Antrages Klägerinnen Vier-Augen-Gespräch Weisung erteilt worden sein soll gemäß § vernommen noch gemäß § angehört . Verfahrensweise verstößt Art . Abs. vgl. Art . Abs. GG Art . Abs. i.V. Art . Abs. GG vgl. BVerfG . Grundsatz Waffengleichheit Anspruch rechtliches Gehör Recht Gewährleistung fairen Prozesses wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern Partei Vier-Augen-Gespräch Zeugen hat Gelegenheit gegeben wird Darstellung Gesprächs persönlich einzubringen . Zweck ist Partei gemäß § vernehmen gemäß § anzuhören Urteile 16 Juli 19 . Dezember f. ; jeweils m.w . . . Notwendigkeit Partei Gelegenheit Äußerung Formen geben setzt Auffassung Revisionserwiderung überwiegende Wahrscheinlichkeit Vorbringen BVerfG . gilt allerdings Tatrichter Feststellungen Gesprächsverlauf nur Aussage Gegenpartei benannten Zeugen zusätzlich sonstige Beweismittel Indizien stützt Senat Beschluss 11 . Februar XI Beschluss 25 . September . So liegt hier aber . Feststellung Berufungsgerichts Klägerinnen behauptete Weisung sei erteilt worden beruht allein Zeugenaussage Angestellten Beklagten . Klägerin Verkäufer Tauschvertrages unabhängig Eintritt weiterer Bedingungen sofortigen Zahlung Restkaufpreises verpflichtet war Überweisung treuen Händen Empfängerbank widersprochen hätte führt Berufungsgericht Rechtfertigung Feststellung nur Zusammenhang . . Berufungsurteil war aufzuheben § Abs. Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Ellenberger