NAMEN Verkündet : 21 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Bausparkasse darf Regelfall Bausparvertrag § Abs. Nr. 10 . Juni geltenden Fassung nunmehr § Abs. Nr. Ablauf Jahren Zuteilungsreife kündigen . Urteil 21 . Februar XI ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . Februar Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . März Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägerin Urteil 25 . Zivilkammer Landgerichts 15 . September Nachteil Beklagten abgeändert worden ist . Berufung Klägerin Urteil 25 . Zivilkammer Landgerichts 15 . September wird insgesamt zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelverfahren trägt Klägerin . Tatbestand : Klägerin begehrt Hauptsache Feststellung Fortbestehens Bausparvertrages . 13 . September schloss Klägerin Beklagten Bausparvertrag Vertragsnummer : Bausparsumme DM € . Bausparvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bausparbedingungen Folgenden : heißt auszugsweise folgt : " Vertragszweck Zweck Bausparvertrages ist Erlangung unkündbaren Regel zweitstellig sichernden Tilgungsdarlehens Bauspardarlehen planmäßiger Sparleistungen Maßgabe Allgemeinen Bedingungen . Sparzahlungen monatliche Bausparbeitrag beträgt Tausend Bausparsumme Regelsparbeitrag . ist ersten Auszahlung zugeteilten Bausparsumme Ersten Monats kostenfrei Bausparkasse entrichten . Sonderzahlungen sind grundsätzlich zulässig . Bausparkasse kann Annahme Zustimmung abhängig machen . Ist Bausparer Anrechnung Sonderzahlungen Regelsparbeiträgen rückständig hat schriftlichen Aufforderung Bausparkasse geleistete Bausparbeiträge entrichten länger Monate Zugang Aufforderung entsprochen so kann Bausparkasse Bausparvertrag kündigen . Ist Bausparvertrag zugeteilt so tritt Stelle Rechtes Bausparkasse Bausparvertrag kündigen Recht Bausparer bereitgestellte § bereitzustellende Bauspardarlehen rückständigen Bausparbeiträge Zinsen kürzen . Zuteilungsnachricht Zuteilung wird Bausparer unverzüglich schriftlich mitgeteilt Aufforderung Wochen Datum Zuteilung erklären Zuteilung annimmt . Bausparer kann Annahme Zuteilung widerrufen Auszahlung Bausparsumme noch begonnen hat . Bereithaltung Bausparsumme Annahme Zuteilung stellt Bausparkasse Bausparer Bausparguthaben Bauspardarlehen Höhe Bausparguthaben übersteigenden Teiles Bausparsumme bereit . Vertragsfortsetzung Nimmt Bausparer Zuteilung gibt Annahmeerklärung fristgemäß wird Annahme Zuteilung widerrufen so wird Bausparvertrag fortgesetzt . Setzt Bausparer Bausparvertrag so kann Rechte Zuteilung jederzeit wieder geltend machen . " Abs. ist Bausparguthaben % p.a. verzinsen gemäß § Abs. ist Bauspardarlehen Zinssatz % p.a. gewähren . 1 . April zuteilungsreife Bausparvertrag wies 1 . Januar Bausparguthaben Höhe € . 12 . Januar erklärte Beklagte Berufung § Abs. Nr. Kündigung Bausparvertrages 24 Juli . Klägerin ist Ansicht Kündigung unwirksam sei Beklagten Kündigungsrecht zugestanden habe . hat Hauptsache Feststellung Fortbestehens Bausparvertrages begehrt . Ferner hat teilweiser Klagerücknahme Freistellung außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten Höhe € verlangt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Klage Ausnahme Teils geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stattgegeben Übrigen Berufung zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Kündigung Bausparvertrages sei unwirksam Beklagten Kündigungsrecht zugestanden habe . Vertragsverhältnis finde Art . § Satz EGBGB 1 . Januar Bürgerliche Gesetzbuch Fassung Gesetzes Modernisierung Schuldrechts 26 November Anwendung . Kündigungsrecht ergebe aber § Abs. § Abs. Nr. noch § Abs. § § Abs. Abs. . Voraussetzungen ordentliche Kündigung gemäß § Abs. seien gegeben . Zwar handele Bausparvertrag Ansparphase Darlehensvertrag Bausparer Darlehensgeber Bausparkasse Darlehensnehmerin seien . Jedoch könne Bausparvertrag gemäß § Abs. erst vollständiger Besparung gekündigt werden . Vertragszweck Bausparvertrages Erlangung Bauspardarlehens bestehe könne erst vollständigen Ansparung mehr erreicht werden . Auffassung Beklagten liege Vollbesparung vergleichbare Situation selbst rückständigen Sparbeiträge Klägerin Differenz Bausparguthaben Bausparsumme überstiegen . Abs. führe Bausparsumme erreicht sei Norm nur zugeteilte Bausparverträge Anwendung finde Stelle Kündigungsrechts § Abs. trete . Voraussetzungen vorlägen behaupte Beklagte Kündigung auch Recht stütze . Kündigungsrecht stehe Beklagten auch Grund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Klägerin . verhalte rechtsmissbräuchlich gegenwärtigen Niedrigzinsphase Bauspardarlehen Anspruch nehme . Beklagte könne Kündigung Bausparvertrags auch Abs. Nr. stützen . könne dahinstehen Vorschrift überhaupt Sparverträge Anwendung finde . lägen nämlich bereits Voraussetzungen Kündigungsrechts erstmalige Eintritt Zuteilungsreife " vollständige Empfang " Bausparkasse gewährenden Darlehens sei . Darlehen sei vollständig empfangen Darlehensgeber Darlehensnehmer vertraglichen Vereinbarungen vollständig Verfügung gestellt habe . Eintritt erstmaligen Zuteilungsreife liege vollständiger Empfang Darlehens Verpflichtung Bausparers Erbringung Regelsparbeiträge Einfluss habe . Vertrag werde Nichtannahme fortgesetzt so auch Verpflichtung Zahlung Regelsparbeitrages fortbestehe . habe Bausparer Einfluss Zeitpunkt Eintritts Zuteilungsreife . Verpflichtung Zahlung Regelsparbeiträge werde allein Bausparsumme begrenzt . Auch Sinn Zweck § Abs. Nr. erforderten Norm Berücksichtigung Besonderheiten Bausparvertrages dahingehend auszulegen vollständige Empfang Zeitpunkt erstmaligen Zuteilungsreife umfasse . Auslegung widerspreche Wesen Bausparvertrages Bausparkasse Interesse habe stetigen Zufluss Sparbeiträgen Zuteilungsmasse vergrößern Zuteilung Bauspardarlehen beschleunigen . analoge Anwendung § Abs. Nr. komme Betracht . Voraussetzung Analogie sei Gesetzeslücke Sinne planwidrigen Unvollständigkeit . müsse beurteilende Sachverhalt gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar sein so angenommen werden könne Gesetzgeber Interessenabwägung gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen Erlass herangezogenen Gesetzesvorschrift gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre . liege . Beklagten habe auch Kündigungsrecht gemäß § Abs. Abs. zugestanden . Nichtabnahme Darlehens stelle vertragswidriges Verhalten Bausparers sei Bausparvertrag ausdrücklich vorgesehen . Nichtzahlung Regelsparbeiträge habe Beklagte spezielleres Kündigungsrecht § Abs. . Insoweit sei zuzumuten Voraussetzungen herbeizuführen . Kündigung könne schließlich auch § Abs. § Abs. gestützt werden . Geschäftsgrundlage Bausparvertrags wäre selbst dann entfallen Klägerin Absicht Inanspruchnahme Darlehens endgültig aufgegeben hätte . Abgesehen Beklagte Vorbringens beweisfällig geblieben sei sei Wegfall Geschäftsgrundlage allein über Jahre dauernden Nichtinanspruchnahme Darlehens abzuleiten vertraglichen Vereinbarungen auch Fall Fortsetzung Vertragsverhältnisses vorsehen . Geschäftsgrundlage wäre aber auch dann entfallen Gleichgewicht Bauspareinlagen Bauspardarlehen dergestalt gestört wäre Beklagte Verpflichtungen mehr erfüllen könnte . Beklagte habe vertragsspezifische Risiko übernommen . hätte oblegen bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen Risiko Zinsentwicklung geeignete Vertragsgestaltung anders gewichten vereinbarten Rechte anders auszuüben . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung entscheidenden Punkten stand . Auffassung Berufungsgerichts hat Beklagte Klägerin geschlossenen Bausparvertrag gemäß Abs. Nr. 1 . Januar 10 . Juni geltenden Fassung nunmehr § Abs. Nr. wirksam gekündigt . 1 . zeitlicher Hinsicht ist 13 . September abgeschlossenen Bausparvertrag Dauerschuldverhältnis handelt Art . § Satz EGBGB 1 . Januar Bürgerliche Gesetzbuch dann geltenden Fassung anzuwenden vgl. OLG ; OLG 740 ; ; Salger Anm . . Gesetz Umsetzung Verbraucherkreditrichtlinie zivilrechtlichen Teils Zahlungsdiensterichtlinie Neuordnung Vorschriften Rückgaberecht 29 Juli . S. erfolgten Änderungen -9- chen Gesetzbuchs finden Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hat Art . § Abs. EGBGB vorliegenden Bausparvertrag Ausnahme Art . § Abs. EGBGB genannten hier einschlägigen Vorschriften Anwendung insoweit Darlehensrecht § . 10 . Juni geltenden Fassung Folgenden : maßgeblich ist vgl. Senatsurteil 19 . Januar XI . 15 ; OLG aaO . Gesetz Umsetzung Wohnimmobilienkreditrichtlinie Änderung handelsrechtlicher Vorschriften 11 . März . S. erfolgten Änderungen Bürgerlichen Darlehensrechts sind Art . § Abs. Ausnahme Art . § Abs. EGBGB genannten hier einschlägigen Vorschriften berücksichtigen . 2 . Rechtsfehlerfrei ist Annahme Berufungsgerichts Bausparvertrag Darlehensrecht anzuwenden ist . Abs. BauSparkG erwirbt Bausparer zwar Leistung Bauspareinlagen Ansparphase Anspruch Gewährung Bauspardarlehens Inanspruchnahme Zuteilungsreife Bausparvertrag Darlehensphase übergeht . Hinblick Verknüpfung Ansparphase Darlehensphase gehen aber Ansichten Bausparer Abschluss Bausparvertrages bedingten Anspruch Valutierung Bauspardarlehens erwirbt somit Bausparvertrag einheitlichen Darlehensvertrag Besonderheit handelt Bausparer Bausparkasse Inanspruchnahme Bauspardarlehens Rollen Darlehensgeber Darlehensnehmer tauschen vgl. MünchKommBGB/Berger 7 . Aufl . § . 28 ; . . . ; Festschrift S. ; Zehnder Bausparkassengesetz Bausparkassenverordnung 5 . Aufl . Anm . f. ; Salger Anm . 3 ; Schultheiß f. ; Bausparer lediglich Vorvertrag spätere Gewährung Bauspardarlehens schließt vgl. Fandrich Westphalen Vertragsrecht AGB-Klauselwerke : 30 . Dezember Bausparbedingungen . 5 ; f. ; Handbuch deutschen europäischen Bankrecht 2 . Aufl . § Bauspardarlehen . 4 ; 14 . Aufl . Vorbem . . . Senat hat Frage bislang offen gelassen vgl. Senatsurteile 7 . Dezember XI . 8 November XI . Veröffentlichung vorgesehen . bedarf auch vorliegend Entscheidung . unabhängig rechtlichen Konstruktion besteht Ansparphase auch Darlehensphase Vertragsparteien Darlehensverhältnis Bausparer Ansparphase Darlehensgeber Bausparkasse Darlehensnehmerin ist vgl. OLG ; ; OLG ; ; Urteil 29 Juli juris . 12 ; OLG 740 741 ; OLG ; MünchKommBGB/Berger 7 . Aufl . § . 28 ; Bergmann ; Buhl/Münder ; ; Fandrich Westphalen Vertragsrecht AGB-Klauselwerke Stand 30 . Dezember Bausparbedingungen . 5 ; ; ; Handbuch schen europäischen Bankrecht 2 . Aufl . § Bauspardarlehen . 4 ; . . . ; Omlor/Meier EWiR ; EWiR 3 ; Zehnder Bausparkassengesetz Bausparkassenverordnung 5 . Aufl . Anm . 12 ; Schultheiß ; ; 357 ; Weber . Revisionserwiderung Anwendbarkeit darlehensrechtlichen Vorschriften vorgebrachten Bedenken greifen . hinweist Namensschuldverschreibungen Sparkassenbriefe Darlehensrecht Anwendung finde so ist Richtigkeit These unterstellt unbehelflich Sparkassenbriefe Bausparverträge Rechtsnatur vergleichbar sind . Weiteren meint Ansparphase bestehe Darlehensverhältnis Allgemeinen Bausparbedingungen Beklagten nur Ausnahmefall Kündigung Bausparer Rückzahlungsverpflichtung vorsehen angesparte Geld Regelfall aber Bauspardarlehen aufgehe Bausparkasse Bausparer Grundsatz bestimmten Geldbetrag zurückzuzahlen habe verkennt Rückzahlungsverpflichtung Bausparers erst Inanspruchnahme Bauspardarlehens Darlehensphase nur Höhe Differenzbetrages Bausparsumme Bausparguthaben entsteht Ansparleistungen Bausparer Bausparguthaben zurückgewährt werden § Abs. . 3 . Auffassung Revision hat Berufungsgericht Recht Kündigungsmöglichkeit Beklagten gemäß § Abs. verneint . Kündigungsrecht haben Parteien zumindest stillschweigend abbedungen . Abs. Nr. BauSparkG haben Allgemeinen Bausparbedingungen Bestimmungen enthalten Voraussetzungen Bausparvertrag gekündigt werden kann . Allgemeinen Bausparbedingungen Beklagten sehen Kündigungsrecht Beklagten Ansparphase nur vorliegend erfüllten Voraussetzungen § Abs. . folgt Bausparer vertragsgemäßer Erbringung Ansparleistungen grundsätzlich Anspruch Gewährung Bauspardarlehens zusteht . bedingt stillschweigend vereinbarten Ausschluss gesetzlichen § Abs. anderenfalls Bausparkasse Bausparer jederzeit bedingungsgemäßen Anspruch Gewährung Bauspardarlehens entziehen könnte vgl. OLG ; OLG 2 . Oktober . 11 ; Edelmann/ ; Fuchs AGBRecht 12 . Aufl . Bausparbedingungen . 9 ; ; . . ; Mülbert/ Schmitz Festschrift S. f. ; Salger Anm . 3 ; Bausparkassengesetz Bausparkassenverordnung 5 . Aufl . Anm . ; 652 ; 2840 ; ; . gilt hingegen Bausparsumme hier Fall ist voll angespart worden ist . Zeitpunkt kann Bauspardarlehen mehr beansprucht werden vgl. OLG ; . 24 ; OLG ; Urteil 29 Juli . 14 ; ; Buhl/Münder ; f. ; Flick Anm . 5 ; Freise/Bonke ; Fuchs AGB-Recht 12 . Aufl . Bausparbedingungen . 9 ; ; . . ; Mülbert/ Schmitz Festschrift S. f. ; Salger Anm . 3 ; 651 ; 2840 ; ; . Anders Revision meint steht Beklagten Kündigungsrecht gemäß § Abs. aF auch Klägerin so behandeln lassen muss hätte Bausparsumme vollständig angespart . Auch Klägerin Vergangenheit erbrachten Regelsparbeiträge Differenz Bausparguthaben Bausparsumme übersteigen sieht § Abs. Fall Rückstandes Zahlung Regelsparbeiträgen spezielle Regelung allgemeinen Kündigungstatbestand § Abs. aF verdrängt . tatbestandlichen Voraussetzungen § Abs. insbesondere Aufforderung Erbringung rückständigen Regelsparbeiträge können Rückgriff allgemeinen Kündigungstatbestand Abs. aF unterlaufen werden . Einhaltung stellt Ansicht Revision überflüssige Förmelei . vereinzelten Auffassung Schrifttum ist Bausparkasse Kündigungsmöglichkeit § Abs. aF auch dann eröffnet Bausparer erstmaliger Zuteilungsreife Bauspardarlehen Anspruch nimmt . wird begründet Bausparer Nichtannahme Ausdruck bringe Option Gewährung Bauspardarlehens Gebrauch machen wollen vgl. . ist folgen . Bausparen ist zwar § Abs. Satz Abs. Satz § folgt zielgerichtetes Sparen wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Darlehen beanspruchen können vgl. ; ; . . ; Mülbert/ Schmitz Festschrift S. . geht aber Bestimmungen Fortsetzung Vertrages Nichtannahme Zuteilung § Abs. zeigen Pflicht Bauspardarlehen tatsächlich Anspruch nehmen vgl. ; ; . 17 ; 77 ; Edelmann/ aaO ; Freise/Bonke 203 ; aaO ; . Grunde besteht anders Berufungsgericht meint Vertragszweck Erlangung Anspruchs Gewährung Bauspardarlehens Abs. Satz BauSparkG tatsächlichen Inanspruchnahme Bauspardarlehens . Gegenteiliges folgt auch Wortlaut § Bestimmung Darlehen Maßgabe Allgemeinen Bausparbedingungen vorsieht aber Bausparer gerade Anspruch nehmen ist . Bausparer erwirbt vielmehr Option Bauspardarlehen Anspruch nehmen vgl. LG ; Bergmann ; Bausparkassengesetz Bausparkassenverordnung 5 . Aufl . Anm . aber flexible Handhabung zuzubilligen ist bestimmten Zeitpunkt Darlehensgewährung rechnen kann vgl. Freise/Bonke ; . Bausparkasse kann gemäß § Abs. BauSparkG Vertragsschluss festen Termin Auszahlung hens zusagen . kann Bausparer auch kontinuierlichen Erbringung Regelsparbeiträge Beachtung Mindestspardauer genauen Zeitpunkt Zuteilung selbst bestimmen Vorhandensein ausreichenden Zuteilungsmasse abhängt vgl. Urteil 23 . Oktober . weiteren Auffassung Schrifttum steht Bausparkasse Kündigungsrecht § Abs. aF auch dann Bausparer vorliegenden Fall Klägerin länger Jahre erstmaliger Zuteilungsreife Bauspardarlehen Anspruch nimmt . wird begründet Bausparer Verhalten Recht Gewährung Bauspardarlehens verzichte Recht verwirke vollständigen Besparung Bausparvertrages gleichstehenden Zweckerreichung auszugehen sei vgl. Unrecht berufen . Auch Ansicht ist folgen ebenso ; Buhl/Münder ; f. ; ; . Nichtannahme Zuteilung liegenden Schweigen Bausparers hier Klägerin kommt bereits allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen Erklärungsgehalt vgl. 76 . Aufl . Einf . § . . beinhaltet schon Grunde Bausparkasse gerichtetes Angebot Abschluss entsprechenden Erlassvertrages § Abs. . Nichtannahme Bauspardarlehens Jahre Zuteilungsreife füllt auch Tatbestand Verwirkung . Recht ist verwirkt Schuldner Untätigkeit Gläubigers gewissen Zeitraum hin objektiver Beurteilung einrichten darf eingerichtet hat werde Recht mehr geltend machen so verspätete Geltendmachung Treu Glauben verstößt vgl. nur Senatsurteile 12 Juli XI . Veröffentlichung vorgesehen 11 . Oktober XI . Veröffentlichung vorgesehen . Beklagte Nichtannahme Bauspardarlehens vertraut infolgedessen Dispositionen getroffen hätte ist vorgetragen sonst erkennbar . 4 . hält Auffassung Berufungsgerichts Beklagte könne Kündigungsrecht § Abs. Nr. zutreffend : nahezu wortgleiche § Abs. Nr. aF stützen Angriffen Revision stand . Gegenteil ist richtig . Abs. Nr. ist auch Einlagengeschäft Bausparkassen anzuwenden unterliegt insoweit teleologischen Reduktion . sind auch Voraussetzungen Kündigungsrechts § Abs. Nr. aF direkter Anwendung Norm erfüllt Analogieschlusses bedarf . ganz herrschenden Ansicht Instanzrechtsprechung Literatur steht ordentliche Kündigungsrecht § Abs. Nr. auch Bausparkasse hier Beklagten vgl. . ; OLG Urteil 1 . Dezember . 25 ; OLG ; OLG 307 ; NJW-RR . f. ; Urteil 29 Juli . . ; OLG 740 741 ; OLG Urteile 27 . tember . 17 . Oktober . 15 ; Urteil 29 . Mai . ; Urteil 12 . August juris . 18 ; Urteil 8 . April . 15 ; LG Urteil 24 . März juris . 18 ; Urteil 10 . September juris . 24 ; LG f. ; f. ; Urteil 25 . August juris . f. ; f. ; Urteil 21 . August juris . f. ; Urteil 3 . Februar juris . 14 ; f. ; 77 ; ; 3080 ; Flick Anm . 5 ; Freise/Bonke ; f. ; f. ; Mülbert/ Schmitz Festschrift S. ; . § . ; Omlor/Meier EWiR f. ; EWiR 3 ; Salger Anm . 3 ; Schultheiß 142 ; f. ; EWiR ; ; . 12 ; . gehen lediglich vereinzelte Stimmen Instanzrechtsprechung Literatur Kündigungsrecht Bausparkasse Anwendung findet so Berufungsgericht ; ferner AG Urteil 7 . August juris . . ; MünchKommBGB/Berger 7 . Aufl . . 2 ; ; ; f. ; Stand : 1 Juli § . . herrschende Ansicht ist zutreffend . spricht Ergebnis grammatikalischen systematischen historischen teleologischen Auslegung § Abs. Nr. zugleich teleologischen Reduktion Norm entgegensteht . Wortlaut § Abs. Nr. aF gewährt Darlehensnehmer Darlehensvertrag festen Zinssatz Kündigungsrecht zwar Fall Jahre vollständigen Empfang Darlehensvaluta Einhaltung Kündigungsfrist Monaten . persönlicher Hinsicht wird unterschieden Darlehensnehmer natürliche juristische Person handelt Verbraucher Unternehmer ist . kann auch Bausparkasse Darlehensnehmer Sinne Vorschrift sein so auch . ; OLG ; OLG . ; OLG 740 741 ; LG f. ; f. ; f. ; f. ; ; 3080 ; Flick Anm . 5 ; Freise/Bonke ; ; EWiR 3 ; . Gesetzessystematik bestätigt Auslegung Wortlaut Anwendbarkeit Norm auch Bausparkasse . Abs. Nr. aF gewährt Darlehensnehmern Kündigungsrecht spezielles Kündigungsrecht nur Verbraucher Abs. Nr. aF intertemporal Art . § Abs. maßgeblichen Recht § Abs. geregelt worden ist . gesetzlichen Systematik kann Bausparkasse Kündigungsrecht § Abs. Nr. aF berufen so auch . 41 ; OLG . ; Urteil 29 Juli . ; OLG 740 741 ; f. ; ; f. ; ; 3080 ; Flick Anm . 5 ; Freise/Bonke ; ; Salger Anm . 3 ; Omlor/Meier EWiR ; EWiR 3 ; 656 ; EWiR ; ; . Beschränkung persönlichen Anwendungsbereichs Norm spricht gesetzessystematischer Hinsicht ferner § Abs. Satz aF Ausnahmeregelung Abdingbarkeit § Abs. Nr. aF vorsieht ausschließlich Darlehen Bund Sondervermögen Bundes Land Gemeinde Gemeindeverband Europäischen Gemeinschaften ausländische Gebietskörperschaften bezieht . folgt Kündigungsrecht grundsätzlich auch öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften zusteht Anwendungsbereich insbesondere Verbraucher beschränkt ist vgl. OLG ; ; f. ; Flick Anm . 5 ; ; Festschrift S. ; Salger Anm . 3 ; EWiR . kann Kündigungsrecht anderen hensnehmern abbedungen werden . Regelungssystematik schließt Gesetz bestimmte Darlehensnehmer typisierenden Betrachtungsweise weniger schutzbedürftig erscheinen insbesondere öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften vornherein Anwendungsbereich Norm gestaltet nur disponibel . ist Hinblick Kaufleute Unternehmer typisierenden Betrachtungsweise ebenfalls weniger schutzbedürftig erscheinen könnten gerade geschehen vgl. Edelmann/ . Entstehungsgeschichte § Abs. Nr. aF normierten belegt ebenfalls Recht auch Kaufleuten Unternehmern auch Kreditinstituten Bausparkassen zusteht . Kündigungsrecht § Abs. Nr. aF ist früheren Regelungen Fassung 25 Juli . S. ; künftig : § Fassung 1 . Januar künftig : eingeführt Bürgerliche Gesetzbuch 18 . . S. " Gesetz betreffend vertragsgemäßen Zinsen " 14 November Bundes-Gesetzblatt Norddeutschen Bundes S. zurückzuführen vgl. " Referentenentwurf Gesetzes Änderung Bürgerlichen § " künftig : ; . § Gesetzes Beschränkung Zinsvereinbarungen aufhob gewährte Abs. Gesetzes Schuldner Zinssatz % gleichsam Kompensation Aufhebung gesetzlicher Beschränkungen Zinshöhe Recht Ablauf halben Jahres Kündigungsfrist Monaten Vertrag kündigen vgl. ; Landau S. 399 ; Welter . Kündigungsrecht bestand jedoch gemäß § Abs. Gesetzes Inhaberschuldverschreibungen Darlehen Kaufmann gewährt wurden . Kündigungsrecht § Abs. Gesetzes betreffend vertragsgemäßen Zinsen wurde 1 . Januar § aF Bürgerliche Gesetzbuch übernommen vgl. Quellen Handelsgesetzbuch S. Regelung Allgemeinen Teil Schuldrechts gefasst nur Darlehensverträge Anwendung fand . Abs. bestimmte Fällen höherer Zinssatz % p.a. vereinbart war Schuldner Ablauf Monaten Kapital Einhaltung Kündigungsfrist Monaten kündigen konnte . Kündigungsrecht galt gemäß Abs. nur Schuldverschreibungen Inhaber . ursprüngliche Ausnahmetatbestand Kündigungsrecht Kaufleute galt wurde Gesetzgeber bewusst fortgeschrieben vgl. ; Landau S. ; . Zwar wird Materialien § aF ausgeführt Kündigungsrecht Schuldners hohen Zinsen jedenfalls Wirkung nach Mittel Missbrauch wirtschaftlichen Übermacht Gläubigers Schuldner sei herrschenden starken Strömung Verstärkung Schutzes wirtschaftlich Schwächeren gehe empfehle bestehende Schutzmittel Schuldner fallen lassen vgl. gesammelten Materialien Bürgerlichen Gesetzbuch Deutsche Reich II Recht Schuldverhältnisse S. . folgt aber Kündigungsrecht nur Personen zustehen sollte persönlichen schaften typisierenden Betrachtungsweise schutzbedürftig sind vgl. Landau S. . Kreis § aF schützenden Personen sollten auch Kaufleute gehören " Kommissionsbericht Entwurf " belegt siehe Quellen Handelsgesetzbuch S. . . Entwurf sah § Kaufmann Schulden Handelsgeschäften Zinssatzes % p.a. Zinssatz % p.a. lag Zeit Inkrafttretens etwa Eineinhalbfache Marktniveau vgl. ; Gesetzentwurf Fraktionen künftig : BT-Drucks . S. . Sp . Kündigungsrecht zustehen sollte vgl. Bergmann ; Landau Gedächtnisschrift S. ; aaO S. . Ausnahmeregelung § wurde jedoch Gesetz hingewiesen worden war Kündigungsbefugnis Bürgerlichen Gesetzbuch geeignetes Mittel anerkannt worden sei Schuldner Übermacht Gläubigers Schutz gewähren auch kaufmännischen Verkehr angebracht sei vgl. Bergmann aaO ; aaO ; aaO S. . schutzbedürftig wurde angesehen Gläubiger hochverzinste Schuld übernahm persönlicher Hinsicht allein Stellung Schuldner aber sonstige persönliche Eigenschaften ankam . Befund Kündigungsrecht § Abs. Satz reine Schuldnerschutzbestimmung persönlicher Hinsicht weiteren Beschränkung unterlag hat Folgezeit geändert . Gesetz Wiederherstellung Gesetzeseinheit Gebiete bürgerlichen Rechts 5 . März . S. wurde lediglich Ausnahmetatbestand § Abs. aF Orderschuldverschreibungen erweitert . Fünfte Gesetz Änderung Hypothekenbankgesetzes 14 . Januar . S. wurde § Abs. aF dahingehend ergänzt Kündigungsrecht § Abs. Satz aF Darlehen Grund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse Schuldverschreibungen gehörten abdingbar sein sollte . § wurde sodann Gesetz Änderung sozialrechtlicher Vorschriften 25 Juli . S. 31 . Dezember aufgehoben zugleich Darlehensrecht Wirkung 1 . Januar neue inhaltlich geänderte Vorschrift § ersetzt . Verlagerung Kündigungsrechts Darlehensrecht wurde Umstand Rechnung getragen Vorschrift verzinsliche Geldschulden praktische Bedeutung erlangt hatte vgl. RefE ; BT-Drucks . S. . Sp . . Aufhebung § war Kündigungsrecht Grund zwischenzeitlichen Entwicklungen Zinsniveaus Inkrafttreten Bürgerlichen Ausnahmerechtsbehelf weitgehend voraussetzungslosen Kündigungsrecht geworden war Wesen Festzinsabrede längerfristigen Krediten vereinbaren war größerem Umfang Kündigung Darlehen Kreditinstituten geführt hatte vgl. RefE ; BT-Drucks . S. S. . Kündigung einhergehende einseitige Verlagerung Zinsänderungsrisikos Darlehensgeber wurde gesamtwirtschaftlich nachteilig angesehen professionellen Kreditgebern zinskongruente Refinanzierung erschwert wurde Risiko gesehen wurde vermehrt Kredite nur kurzen Zinsbindungsfristen Kredite langfristiger Zinsbindung nur Kostenaufschläge herausgegeben würden vgl. RefE aaO ; aaO S. . Sp . . Gleichwohl sollte Kündigungsrecht § ersatzlos gestrichen werden . Vielmehr sollte Schuldnerschutz gerade festverzinslichen Krediten nur angemessenes Maß zurückgeführt werden vgl. ; BT-Drucks . S. . Sp . . Grunde sollte Auslaufen beiderseitigen Zinsbindung Schuldner einseitigen Zinsbestimmungsrecht Gläubigers unterliegen § Nr. . Laufzeit Jahren sollte Schuldner Fall kündigen können Nr. . Ferner sollte Verbraucherdarlehen engeren Sinne sozialen Gründen kurzfristiges Kündigungsrecht Nr. aF bestehen vgl. aaO ; aaO S. . Sp . S. . Sp . . Höhe vereinbarten Zinssatzes ursprünglich Einführung Bedeutung war sollte hingegen Frage Kündbarkeit Darlehens Bedeutung mehr haben . Begründung Gesetzesentwurfs sollte Kündigungsrecht § Nr. aF Schuldner festverzinslichen Darlehen Ablauf Jahren Auszahlung zustehen spätestens dann Möglichkeit geben Darlehensvertrag weiteren Bindung mehr zeitgemäßen Zinssatz lösen vgl. RefE f. ; BT-Drucks . S. . Sp . . galt Neuregelung Kündigungsrechts Abs. Nr. aF nur Aktivgeschäft auch Passivgeschäft Kreditinstituten . Zwar waren negativen Auswirkungen § aF Aktivgeschäft Kreditinstitute Anlass Neuregelung Kündigungsrechts . sind Ausführungen Begründung Referentenentwurfs auch Fraktionsentwurfs § Gewährung Darlehen Kreditinstitute zugeschnitten vgl. Bergmann . Allein kann aber geschlossen werden Gesetzgeber Regelung schaffen wollte nur aber auch Passivgeschäft Kreditinstituten gelten sollte so aber Berufungsgericht f. ; ähnlich AG Urteil 7 . August . . . spricht bereits Referentenentwurf noch Begründung Fraktionsentwurf BT-Drucks . entsprechende Erwägungen finden zutreffend Urteil 29 Juli . 24 ; Freise/Bonke noch Wortlaut § Anhaltspunkte erkennen sind . Zusammenhang kann einschränkende Auslegung § Nr. aF begründet werden sollte Gegengewicht Kreditinstituten zustehenden Zinsbestimmungsrecht bilden so aber Berufungsgericht ; ferner AG Urteil 7 . August . 47 ; Weber . Bestehen Zinsbestimmungsrechts Gläubigers wird Materialien § allein Zusammenhang Kündigungsrecht § Nr. betreffend Kündigungsmöglichkeit Auslaufen vereinbarten Zinsbindung festverzinslichen Darlehen Kündigungsrecht Abs. aF betreffend Kündigung Darlehen veränderlichen Zinssatz aber Zusammenhang Kündigungsrecht Nr. aF erörtert vgl. BT-Drucks . S. . Sp . S. . Sp . ; ; ; . personeller sachlicher Hinsicht uneingeschränkte Geltung § Nr. aF sprechen auch weitere Erwägungen . Schuldner geltende Kündigungsrecht § wurde Gesetzgeber gerade ersatzlos gestrichen allgemeine Regelungen Kündigung Darlehensverträgen ersetzt . Abs. Nr. besonderes Kündigungsrecht natürliche Personen normiert wurde sollte Kündigungsrecht § Nr. ausdrücklich festverzinslichen Darlehen gelten vgl. BT-Drucks . S. . Sp . ; f. ; . f. ; ; Freise/Bonke . kann auch ausgegangen werden Gesetzgeber Kreditinstitute Darlehensnehmer Blick hatte vgl. OLG 740 741 ; Freise/Bonke ; aA Fn . . spricht § Abs. Satz aF gesetzlich verankerter Ausnahmetatbestand Orderschuldverschreibungen aufgehoben wurde Begründung Referentenentwurfs gerade Kreditinstitute Schuldner Blickpunkt standen vgl. . . wurde Neuregelung nur eng umgrenzten Rahmen disponibel ausgestaltet Anhaltspunkte bestehen Regelung nur versehentlich öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften beschränkt wurde vgl. ; . Gesetz Modernisierung Schuldrechts 26 November . S. wurde Kündigungsrecht § Nr. aF § Abs. Nr. aF normiert . Einschränkung persönlichen Anwendungsbereichs war verbunden . Vielmehr erfolgte nur sprachliche Anpassung Gesetz Modernisierung Schuldrechts neu gefasste Diktion Darlehensrechts sachliche Änderungen einhergingen BT-Drucks . S. ; . Auch nachfolgenden Gesetzesänderungen zeitlicher Hinsicht bereits ausgeführt Anwendbarkeit § Abs. Nr. aF vorliegenden Fall Bedeutung sind belegen Änderung persönlichen Anwendungsbereichs Betracht kommt . Gesetz Umsetzung Verbraucherkreditrichtlinie zivilrechtlichen Teils Zahlungsdiensterichtlinie Neuordnung Vorschriften Rückgaberecht 29 Juli . S. wurde vorliegend streitgegenständliche Kündigungsrecht Abs. Nr. aF wesentliche inhaltliche Änderung § Abs. Nr. verschoben . hatte allein gesetzestechnische Gründe bisherige Kündigungsrecht § Abs. Nr. aF systematischen Gründen § Abs. neuen Standort fand vgl. BTDrucks . S. . Sp . . Folgezeit heute hat Kündigungsvorschrift § Abs. Nr. Änderungen mehr erfahren . Kündigungsrecht § Abs. Nr. auch Bausparkassen zusteht wird teleologische Auslegung Norm bestätigt . Ebenso § reine Schuldnerschutzbestimmung ausgelegt war lag auch Kündigungsrecht § Nr. § Abs. Nr. fortgeltende Erwägung Schuldner festverzinslichen Darlehen spätestens Ablauf Jahren Möglichkeit haben soll Kündigung Vertrag Bindung mehr marktgerechten Zinssatz lösen . gilt auch Einlagengeschäft Bausparkassen so auch f. . ; OLG ; OLG . 13 ; OLG 740 741 ; f. ; 2364 ; ; Freise/Bonke ; ; f. ; EWiR 3 ; ; aA AG Urteil 7 . August juris . . ; f. . liegt Interesse Bausparkasse Bausparverträge kündigen können mehr marktgerechte Einlagenzinsen vereinbart sind vgl. f. ; ; Urteil 29 Juli . 25 ; LG f. ; ; ; Freise/Bonke f. ; Salger Anm . . Abschluss Bausparvertrages kann künftige Zinsentwicklung sicher prognostiziert werden so Fehleinschätzungen Bausparkassen nachteilig betreffen vgl. Festschrift S. ; konzediert auch . Gerade Interesse Darlehensnehmers Möglichkeit langfristigen Zinsbindung spätestens lösen können soll Kündigungsrecht § Abs. Nr. aF befriedigt werden . kann entgegengehalten werden Schutz Bausparkassen bezweckt sei § Abs. Nr. BauSparkG entsprechendes Kündigungsrecht Allgemeinen Bausparbedingungen hätten vorsehen können so Berufungsgericht ; . ist ersichtlich Gesetzgeber Bausparkassen Selbstschutz Ausbedingung Kündigungsrechts hat verweisen wollen vgl. OLG Urteil 29 Juli . . Ganz Gegenteil ist Kündigungsrecht § Abs. Nr. aF § Abs. Satz aF zwingend ausgestaltet bedarf Vereinbarung . Hintergrund kommt Beklagte Möglichkeit hat gemäß § Abs. Satz BauSparkG Allgemeinen Bausparbedingungen aufsichtsrechtlicher Genehmigung auch Wirkung bestehende Verträge ändern Umstandes insoweit Begründung Regierungsentwurfs Entwurf Gesetzes Änderung Gesetzes Bausparkassen subsidiäre Maßnahme handelt vgl. BT-Drucks . S. . Sp . ; Beschluss 3 . März juris . ; Freise/Bonke ; f. . ist Bausparkasse auch gehalten vorrangig aufsichtsrechtlich genehmigte Herabsetzung Guthabenzinses herbeizuführen vgl. Freise/Bonke . Teilen Rechtsprechung Literatur vertretenen Ansicht kommt teleologische Reduktion § Abs. Nr. Kreditinstitute Bausparkassen Anwendungsbereich Norm herauszunehmen Betracht so aber Berufungsgericht ; 586 ; Tröger/Kelm . Rechtsfortbildung Wege teleologischen Reduktion setzt verdeckte Regelungslücke Sinne planwidrigen Unvollständigkeit Gesetzes vgl. nur Urteil 26 November . . planwidrigen Fehlen Ausnahmetatbestandes Bausparkassen Vorschrift § Abs. Nr. kann indes ausgegangen werden so auch ; Urteil 29 Juli . 17 ; ; Freise/Bonke ; . Entstehungsgeschichte Vorschrift Regelungszweck kann Ansicht Befürworter teleologischen Reduktion Norm abgeleitet werden Gesetzgeber Kündigungsrecht § Abs. Nr. nur Schutz wirtschaftlich schwächeren Darlehensnehmers wirtschaftlich stärkeren Darlehensgeber bezweckt habe so aber Berufungsgericht f. ; f. . Gegenteil ist Fall . oben Sinn Zweck § Abs. Nr. Vorgängernormen Einzelnen dargelegt worden ist soll Kündigungsrecht auch Bausparkassen zustehen . Ansicht Revisionserwiderung vereinzelt Rechtsprechung vertretenen Ansicht vgl. LG Urteil 9 . Oktober juris . steht Anwendbarkeit Abs. Nr. aF auch Bausparkasse Norm gestützten Kündigung Bausparvertrages Rolle Darlehensgeberin Bausparers entzieht . wird übersehen bereits oben dargelegt worden ist Bausparkasse Ansparphase nur Darlehensnehmerin Bausparers ist . weitere Einwand Teilkündigung Vertragsverhältnissen nur Betracht komme Gesetz vorsehe vgl. LG aaO trifft ebenfalls ; Anwendung Kündigungsrechts § Abs. Nr. aF Bausparvertrag wird Vertragsverhältnis unten näher ausgeführt insgesamt beendet . Kündigungsrecht § Abs. Nr. aF ist auch Grund hier ohnehin gegebenen abschließenden Regelung Kündigungsrechte Allgemeinen Bausparbedingungen ausgeschlossen so aber Buhl/Münder . Abs. Satz ist zwingendes Recht vgl. ; ; . ; OLG 740 . Erst recht scheidet Normzwecks § Abs. Nr. analoge Anwendung Ausnahmetatbestands § Abs. Satz aF Bausparkassen vgl. LG ; f. . Auffassung Berufungsgerichts sind auch tatbestandlichen Voraussetzungen Kündigungsrechts § Abs. Nr. aF erfüllt . Bausparkasse gewährte Darlehen weist festen Zinssatz bereits Vertragsschluss Guthabenzins Dauer Ansparphase Höhe % p.a. fest vereinbart worden ist vgl. ; ; . Auch weitere Voraussetzung § Abs. Nr. Ablauf Jahren vollständigen Empfang Darlehens ist erfüllt Bausparvertrag Klägerin Zeitpunkt Kündigungserklärung Januar Jahren zuteilungsreif war erstmalige Zuteilungsreife 1 . April eingetreten war . fast einhelliger Meinung Instanzrechtsprechung Literatur ist Bausparverträgen vollständigen Empfang Darlehens Zeitpunkt erstmaligen Zuteilungsreife auszugehen vgl. 512 ; OLG Urteil 1 . Dezember . ; OLG f. ; . ; Urteil 29 Juli . 45 ; OLG 740 741 ; OLG Urteile 27 . September . 17 . Oktober . 20 ; Urteil 29 . Mai . 20 ; Urteil 12 . August juris . 22 ; Urteil 8 . April . 25 ; LG Urteil 24 . März juris . 27 ; Urteil 10 . September juris . 29 ; LG f. ; ; Urteil 25 . August juris . 28 ; ; Urteil 21 . August juris . 21 ; Urteil 3 . Februar . 16 ; 78 ; ; Flick Anm . 5 ; Freise/Bonke 203 ; . ; f. ; Festschrift S. f. ; . . ; EWiR 3 4 ; Salger Anm . 3 ; Schultheiß 142 ; ; EWiR 724 ; Welter 11 . geht Mindermeinung Ergebnis auch Berufungsgericht folgt Darlehen Bausparkasse erst dann vollständig empfangen sei Bausparer volle Bausparsumme angespart hat vgl. OLG ; Urteil 8 November . ; ; . dritte Meinung geht fehle Bausparvertrag Vereinbarung Höhe gewährenden Darlehensvaluta ; könne sogar " überspart werden vgl. AG Urteil 7 . August juris . . ; Stand : 1 Juli § Rn . ; . f. ; Ergebnis zustimmend : Fuchs AGB-Recht 12 . Aufl . Bausparbedingungen . . vierten Ansicht sei jedenfalls Sache einzelne Regelsparbeitrag vollständig empfangenes Darlehen behandeln so einzelnen gezahlten Beitrag zehnjährige Frist § Abs. Nr. aF laufen beginne vgl. Bergmann . Senat hält jedenfalls Regelfall fast einhellig vertretene Auffassung richtig . vollständige Empfang Darlehens Sinne § Abs. Nr. aF setzt Auszahlung Darlehensvaluta Erfüllung Anspruchs Darlehensvalutierung . Sind Teilzahlungen vereinbart ist Erhalt letzten Rate maßgeblich vgl. MünchKommBGB/Berger 7 . Aufl . . 12 ; . § . ; Stand : 1 Juli § . 47 ; Palandt/ 76 . Aufl . . . Beurteilung Frage geschuldete Darlehensvaluta vollständig ausgezahlt worden ist kommt vertraglichen Vereinbarungen Pflicht Bausparers Darlehensgewährung Vertragszweck . ist vollständiger Empfang Darlehens Sinne Abs. Nr. Regelfall Zeitpunkt erstmaligen Zuteilungsreife Bauspardarlehens anzunehmen . Zeitpunkt hat Bausparer Bausparkasse Zahlung Regelsparbeiträge Gutschrift Zinserträgen vereinbarungsgemäß Darlehen vollständig gewährt entsprechende vertragliche Verpflichtung erfüllt . Bausparvertrag ist typischerweise Phasen unterscheiden nämlich Zeit Erreichung erstmaligen Zuteilungsreife Zeit . Abs. ist Bausparer Bausparkasse Vertrag schließt Leistung Bauspareinlagen Anspruch Gewährung Bauspardarlehens erwirbt . Bausparer erbringenden Sparleistungen sind auch § deutlich belegt zweckgebunden Anspruch Darlehensgewährung erlangen vgl. OLG . einher geht Gewährung entsprechenden Zweckdarlehens Bausparkasse . Bausparvertrag oben bereits ausgeführt worden ist lediglich Anspruch Gewährung Darlehens Abschluss Darlehensvertrags selbst erlangt wird ist Frage Zweckerreichung unerheblich Bausparer Bauspardarlehen tatsächlich Anspruch nimmt . Maßgeblich ist vielmehr Regelfall erstmalige Zuteilungsreife nur Zeitpunkt kann auch maximal mögliche Darlehensbetrag Differenz Bausparguthaben Bausparsumme beansprucht werden . bildet Angelpunkt Bausparvertrages vgl. Bausparvertrag Kapitalanlage Finanzierungsinstrument Frankfurter Vorträge Versicherungswesen S. ; Zink Bausparvertrag 3 . Aufl . S. ermöglicht Bausparer Rolle Darlehensgebers Darlehensnehmers wechseln . erstmalige Zuteilungsreife stellt bestimmungsgemäß Zäsur typischen Ablauf Bausparvertrags . unterstreicht Regelung § Abs. Vertrag Nichtannahme Zuteilung ausdrücklich fortgesetzt wird Endzeitpunkt erreicht ist . gilt allerdings dann vertraglichen Vereinbarungen Bausparer Falle zeitlich begrenzten Verzichts zugeteilte Bauspardarlehen Ablauf bestimmten Treuezeit Zins-)Bonus erhält . Fall ist Vertragszweck Vertragsparteien dahingehend modifiziert erst Erlangung Bonus erreicht ist so dass auch erst Zeitpunkt vollständiger Empfang Darlehens Sinne § Abs. Nr. aF anzunehmen ist . Schutzzweck § Abs. Nr. aF spricht ebenfalls vollständigen Empfang Darlehens Regelfall Zeitpunkt erstmaligen Zuteilungsreife Bauspardarlehens anzunehmen . Hinblick Bausparkasse Zweckdarlehens langfristigen Zinsbindung unterliegt entrichtende Guthabenzins zwischenzeitlich mehr marktgerecht sein kann soll Darlehensnehmerin " Anspardarlehens " Kündigungsrecht § Abs. Nr. Beendigung Darlehensvertrages ermöglichen mehr marktgerechten Zinssatz lösen . ist geboten Vorschrift normierten 10-Jahres-Zeitraum Ende Ansparphase beginnen lassen . Berechtigte Interessen Bausparers stehen insbesondere Umstand Kündigung Anspruch Gewährung Bauspardarlehens verliert so aber ; . Zwar steht Bausparer § Abs. aF ausgeführt vertragsgemäßer Erbringung Ansparleistungen grundsätzlich Anspruch Gewährung Bauspardarlehens stillschweigend vereinbarten Ausschluss gesetzlichen § Abs. aF bedingt anderenfalls Bausparkasse Bausparer jederzeit bedingungsgemäßen Anspruch Gewährung Bauspardarlehens entziehen könnte . Sind erstmaligen Zuteilungsreife aber Jahre vergangen hat Bausparer ebenfalls einzuhaltenden Kündigungsfrist Monaten Zweck Bausparvertrags entsprechende ausreichend lange Überlegungsfrist entscheiden Bauspardarlehen Anspruch nehmen will insoweit disponieren vgl. Freise/Bonke . jederzeitige Kündigungsmöglichkeit Bausparkasse besteht anders § Abs. aF gerade . Auffassung Berufungsgerichts folgt Bausparkasse grundsätzlich Interesse hat langfristig Einlagen Bausparern entgegenzunehmen Bausparer Bauspardarlehen wieder auszureichen . Kündigung Bausparkasse läuft Ansicht Berufungsgerichts Wesen Bausparens zuwider Einlagen Preis entgegengenommen werden können . liegt vielmehr bereits oben ausgeführt worden ist Ertragsinteresse Bausparkasse Verträge mehr marktgerechten Einlagenzins kündigen . Kündigungsrecht § Abs. Nr. aF soll Bausparkasse gerade Entscheidung Hand geben Darlehen Bausparers kündigen Einlagen weiter verzinsen will . Anders Berufungsgericht meint ist auch Belang Voraussetzungen § Abs. Nr. hätten eintreten können Bausparkasse Erbringung Zuteilungsreife fälligen Regelsparbeiträge verlangt gegebenenfalls Vertrag § Abs. aF § Abs. Zahlungsverzuges gekündigt hätte . mögliche Bestehen Kündigungsrechte schließt Kündigungsrecht § Abs. Nr. aF . spricht bereits Recht gemäß § Abs. Satz Disposition Vertragsparteien steht . kann Umstand Klägerin monatlichen Sparraten § Abs. mehr gezahlt hat führen Kündigungsrecht Beklagten entfällt ; . . Gleichsetzung erstmaligen Zuteilungsreife vollständigen Darlehensgewährung steht genaue Höhe gewährenden Zweckdarlehens Vorfeld betragsmäßig bestimmt ist vgl. Salger Anm . 3 ; aA AG Urteil 7 . August . f. ; Stand : 1 Juli § Rn . f. ; . . fester Darlehensbetrag kann vereinbart werden Bausparkasse § Abs. BauSparkG untersagt ist Bausparsumme Zuteilung bestimmten Zeitpunkt zuzusagen . gleichen Grunde kommt Zeitpunkt erstmaligen Zuteilungsreife kalendarisch bestimmt ist vgl. ; Festschrift S. f. . Ungewissheit fehlt hinreichend bestimmten Leistungspflicht Bausparers Darlehensgewährung Umfang Bestimmungen Regelungen Allgemeinen Bausparbedingungen Zuteilungsreife bestimmt werden kann . Kündigung ist 12 . Januar Wirkung 24 Juli erklärt worden so auch sechsmonatige Kündigungsfrist § Abs. Nr. aF gewahrt worden ist . Kündigung kommt Rechtsgedanken § Gesamtwirkung Fortführung Bausparvertrages Zweckdarlehen sinnvoll möglich ist . Anspruch Bausparers Gewährung Bauspardarlehens ist Höhe Differenzbetrages Bausparguthaben Bausparsumme geknüpft vgl. . Kündigung Bausparvertrages gilt auch gemäß § Abs. erfolgt . Parteien gerade Wirksamkeit Kündigung streiten kann Klägerin Übrigen auch getan hat Vorschrift Grundsatz Glauben § Grund widersprüchlichen Verhaltens berufen . 5 . Beklagten steht Berufungsgericht zutreffend erkannt hat Kündigungsrecht gemäß § Abs. § Abs. . Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund liegt nur kündigenden Teil Berücksichtigung Umstände Einzelfalls Abwägung beiderseitigen Interessen Fortsetzung Vertrages zugemutet werden kann . ist hier Fall . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen wichtiger Grund Kündigung Bausparvertrages gesehen werden kann Klägerin zehnjähriger Zuteilungsreife Bauspardarlehen Anspruch genommen hat . fehlt bereits entsprechenden vertraglichen Verpflichtung Buhl/Münder ; . Bausparer verhält auch vertragszweckwidrig Darlehen noch Anspruch nimmt Bausparvertrag weiter bespart Buhl/Münder aaO ; aaO ; ; . Zweck Bausparvertrages besteht bereits oben ausgeführt worden ist Sicht Bausparers nur Erlangung Anspruchs Gewährung Bauspardarlehens . Zweck wird indes Frage gestellt erlangte Anspruch geltend gemacht wird . kann Zusammenhang auch abgestellt werden Prinzip kollektiven Bausparens Gedanken beruht Personengruppe zunächst Darlehensgeber später Darlehensnehmer agiert vgl BT-Drucks . S. BT-Drucks . S. Bausparer § Abs. Satz BauSparkG Mitglied Bausparerkollektivs ist . hieraus kann Pflicht abgeleitet werden lehen Anspruch nehmen § Abs. zuwiderliefe gerade Fortsetzung Vertrages Nichtannahme Zuteilung regelt . wichtiger Grund liegt auch Änderung allgemeinen Zinsniveaus Abschluss Bausparvertrags Jahr . Allgemeinen müssen Gründe Kündigung gestützt wird Risikobereich Kündigungsgegners liegen ; andernfalls ist fristlose Kündigung nur ausnahmsweise gerechtfertigt vgl. Urteile 31 . Mai XI . 4 . Mai . ; 76 . Aufl . . . Risiko Änderungen allgemeinen Zinsniveaus übernimmt Darlehensverträgen Festzinsvereinbarung jeweils Vertragspartner Lasten Zinsänderung geht . ist vorliegend Bausparkasse vgl. Edelmann/ ; ; Tröger/ aA . 6 . Recht Kündigung Bausparvertrages folgt auch Abs. § Abs. . kann dahinstehen Berufungsgericht Erwägung gezogen hat Absicht Klägerin Bauspardarlehen Anspruch nehmen Gleichgewicht Bauspareinlagen Bauspardarlehen überhaupt Geschäftsgrundlage Parteien geschlossenen Bausparvertrags geworden ist . Auch kommt allgemeine Zinsniveau Kapitalmarkt Geschäftsgrundlage Vertrages war vgl. f. ; gegenwärtige Niedrigzinsphase gestört worden ist vertragliche Risikoverteilung Grund festen Zusage Guthabenzinses Ansparphase gemäß § Abs. entgegensteht vgl. Buhl/Münder ; 76 . Aufl . . ; aaO ; aaO ; . Kündigung wäre gemäß § Abs. § Abs. Satz . V.m . Abs. vorrangig Anpassung Vertrages Herabsetzung vorzunehmen . Anpassung Guthabenzinses möglich Beklagten zumutbar wäre Voraussetzung Recht Kündigung § Abs. ist zeigt Revision ist auch Übrigen erkennbar . . Berufungsurteil ist ausgeurteilten Umfang aufzuheben Abs. Berufung Klägerin klageabweisende Urteil Landgerichts insgesamt zurückzuweisen . Senat kann Sache selbst entscheiden Sache entscheidungsreif ist § Abs. . Berufungsgericht hat erforderlichen Feststellungen getroffen . steht Berufungsgericht Feststellungen Beweis gestellten Vortrag Klägerin getroffen hat abgeschlossene Bausparvertrag Beklagten alternativ Bauspardarlehen auch " Altersvorsorge " angepriesen worden sei . Vortrag wahr unterstellt führt Feststellungsbegehren Klägerin begründet ist . Vielmehr ist Beklagten geschlossene Bausparvertrag auch dann 12 . Januar erklärte Kündigung Wirkung 24 Juli beendet worden . Anpreisung Bausparvertrages alternativ Inanspruchnahme Bauspardarlehens bedeutet ohnehin unabdingbare Kündigungsrecht Beklagten mäß § Abs. Nr. aF ausgeschlossen ist . Anpreisung Altersvorsorge ändert ohnehin nur werbenden Charakters Klägerin Beklagten Erbringung Sparbeiträge Zeitpunkt erstmaligen Zuteilungsreife Zweckdarlehen vollständig gewährt hat Anspruch Gewährung Bauspardarlehens erlangen . bedingungsgemäß Verpflichtung besteht Bauspardarlehen Anspruch nehmen geht Ansparvorgang zwangsläufig Bildung Kapitalstocks Rücklage Altersvorsorge dienen kann . Erreichung Zwecks ist unbefristete Seiten Bausparkasse unkündbare Fortsetzung Ansparvorgangs aber erforderlich . Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung Bundesgerichtshof XI . Schreibfehlerberichtigung Sachen wird Urteil 21 . Februar dahingehend berichtigt Seite Unterschriftenleiste richtig heißen muss : " Ellenberger " Geschäftsstelle XI . Zivilsenats Justizamtsinspektorin ECLI : :