NAMEN Verkündet : 15 . Februar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 15 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 9 . Zivilsenats 21 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin Reisebüro betreibt nimmt Vertragsunternehmen beklagte Kreditkartenunternehmen Kreditkartengeschäft Anspruch . 15 . Februar schloß Beklagte Klägerin Vertrag Akzeptanz Karten . Allgemeinen Geschäftsbedingungen war vorgesehen Beklagte fälligen Forderungen Klägerin Karteninhaber " kauft " bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind . Nr. Abs. Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde u.a. vereinbart : " Vertragsunternehmen steht Beklagte Kartenbelastungen nur Leistungen Rahmen Geschäftsbetriebes erfolgen gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Leistungen insbesondere Kreditgewährungen andere Geldzahlungen zugrunde liegen . " " Vermittlungsauftrag Vereinbarung Leistungsvergütung " verpflichteten Kunden Klägerin Vermittlung Objekts " Klägerin sofort fällige Leistungsvergütung Höhe " zahlen . Zahlung erfolgte Kreditkarte . Beklagte schrieb Betrag Klägerin Provision gut nahm später aber Rückbelastung Klägerin . Ende hat Klägerin deutschen Niederlassung Klage Zahlung 2.316,48 DM Zinsen erhoben . Beklagte macht geltend Klägerin vermittelte Vertrag sei TimeSharing-Vertrag sei unwirksam gehöre gewöhnlichen Geschäftsbetrieb Klägerin sei Kartenakzeptanzvertrag erfaßt . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Termin mündlichen Verhandlung 17 . September Berufungsinstanz Landgericht klargestellt worden war Klage angegebene Geschäftsführer Klägerin lediglich Leiter Niederlassung war ansässige Klägerin Handelsregisterauszug vorgelegt hatte hierbei nur unselbständige deutsche Niederlassung handelt hat Beklagte 7 . Oktober Berufung amtsgerichtliche Urteil Oberlandesgericht eingelegt Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Fristen Einlegung Begründung Berufung beantragt . Beschluß 17 . Dezember hat Landgericht Antrag Beklagten funktionell unzuständig erklärt Sache Oberlandesgericht verwiesen . hat Berufung Beklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand zurückgewiesen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Oberlandesgericht zugelassene Revision Beklagten ist statthaft § Abs. Nr. . Berufungsgericht hat Revision Urteilsformel Einschränkung zugelassen . allerdings weiteres nachvollziehbaren Begründung Zulassung erfolge bislang " hinreichend geklärten Voraussetzungen Zulässigkeit Rechtsmittels " läßt Ansicht Revisionserwiderung Einschränkung entnehmen Revision sei nur Klägerin zugelassen worden . Klägerin ist Berufungsurteil beschwert . Beschränkung Zulassung Revision Frage Zulässigkeit Berufung wäre unzulässig Folge nur Beschränkung aber Zulassung unwirksam wäre Senatsurteile 20 . Mai XI 23 . September XI 20 . April 26 . Oktober XI Veröffentlichung vorgesehen . II . Berufung Beklagten ist Ansicht Revisionserwiderung unzulässig . 1 . Beklagte hat Urteil Amtsgerichts Landgericht auch Oberlandesgericht Berufung eingelegt . Legt Partei bestimmte Entscheidung mehrfach Berufung so handelt Rechtsmittel ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs einheitlich entscheiden ist 383 ; Beschlüsse 10 Juli 15 . Oktober 20 . September ZB 2 Juli IX ZB . gilt auch Einreichung Berufungsschriften verschiedenen Gerichten jedenfalls dann Berufungen Verweisung hier Gericht Entscheidung vorliegen . 2 . Oberlandesgericht hat Ansicht Revisionserwiderung auch funktionell zuständiges Gericht einheitliche Berufung Beklagten entschieden . Zuständigkeit ergibt anders Oberlandesgericht gemeint hat allerdings § Abs. Nr. Buchst . . . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat erst Erlaß angefochtenen Urteils veröffentlichten Beschluß 28 . Januar ZB entschieden § Abs. Nr. Buchst . Berufungsverfahren regelmäßig Verfahren Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische ausländische Gerichtsstand Partei zugrunde legen Nachprüfung Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist . erkennende Senat schließt Auffassung . entspricht Grundsatz Rechtssicherheit abgeleiteten Postulat Rechtsmittelklarheit . gebietet Rechtsuchenden Weg Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen insbesondere Prüfung ermöglichen Voraussetzungen Rechtsmittel zulässig ist vgl. f. ; . Würde Berufungsinstanz neues Vorbringen Amtsgericht unstreitigen Partei Konsequenzen Zulässigkeit Berufung zugelassen würde Zugang Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise erschwert Art . Abs. GG verletzt vgl. BVerfGE 284 ; 99 ; . Funktionell zuständig wäre hier Oberlandesgericht Landgericht ; erster Instanz Amtsgericht war unstreitig Klägerin GmbH Sitz Bundesrepublik handelte . Gleichwohl ist angefochtene Urteil funktionell zuständiges Gericht erlassen worden . Landgericht hat nämlich Beschluß 17 . Dezember funktionell unzuständig erklärt Sache entsprechender Anwendung § Oberlandesgericht verwiesen . § Abs. Satz ist Verweisungsbeschluß bezeichnete Gericht bindend . gilt ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofes allerdings Willkür beruht . genügt aber Beschluß inhaltlich unrichtig sonst fehlerhaft ist . liegt vielmehr erst Beschluß rechtliche Grundlage fehlt ; ist Fall Verweisungsbeschluß verständiger Würdigung Grundgesetz beherrschenden Gedanken mehr verständlich erscheint offensichtlich unhaltbar ist Beschlüsse 9 Juli 10 . Juni f. jeweils m.w . . . ist hier Fall . Landgericht hat Erlaß Verweisungsbeschlusses verkannt § Abs. Satz Fall fehlenden funktionellen Zuständigkeit gilt vgl. 50 ; Beschluß 10 Juli Ausnahmen Grundsatz aber Fall anerkannt sind Meistbegünstigungsgrundsatzes Berufung verschiedenen Gerichten eingelegt werden kann vgl. ; 51 ; Beschlüsse 2 . Oktober f. 10 Juli aaO . Landgericht ist dann Ergebnis gelangt Hinblick rechtsstaatlichen Gründen gebotene Gewährleistung staatlichen Rechtsschutzes Fall hier erforderlich sei entsprechend anzuwenden . ist Grundlage Annahme Landgerichts Entscheidung Berufung Beklagten sei Oberlandesgericht zuständig jedenfalls willkürlich . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zuständiges Gericht entschieden . Auch Sache selbst hat Revision Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revision noch Interesse wesentlichen ausgeführt : Anspruch Zahlung Kartenumsätze stehe Klägerin Nr. i.V. Nr. Allgemeinen Geschäftsbedingungen Parteien geschlossenen Vertrages . Vertrag -9- handele abstraktes Schuldversprechen Sinne aufschiebenden Bedingung Einreichung vertragsgemäßer Zahlungsbelege stehe . Klägerin hier Anforderungen Vertrages entsprechenden Beleg vorgelegt habe sei unstreitig . Anspruch Klägerin stehe Nr. Abs. Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten . Klausel solle nur verhindert werden Karteninhaber Kartenausgeber vorgesehenen Stellen unkontrolliert kostenfrei Bargeld verschaffen könnten . auch Abschluß Verträgen Dienstleistungen ausgeschlossen werden solle folge Wortlaut Klausel unmittelbar . sei ersichtlich Reisevermittlungsumsätze akzeptiert werden sollten Umsätze Verträgen andere Leistungen aber . Zweifel Umfang Ausschlußtatbestandes gingen Lasten Beklagten Verwenderin . Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten Vorbehalt Time-SharingGeschäfte ausnehme . Anspruch Klägerin stehe auch wirksamer Anspruch Kunden möglicherweise zustehe . Anspruch Klägerin Beklagte beruhe abstrakten Schuldversprechen . Einwendungen Vertrag Vertragsunternehmen Kunden seien Beklagten grundsätzlich versagt . Parteien hätten Leistungsfreiheit Beklagten Nr. Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen . Unwirksamkeit Time-Sharing-Verträgen werde erfaßt . lasse Vortrag Beklagten erkennen Vertrag Teilzeitwohnrechte vorliege noch Kunden wirksamer Widerruf erfolgt sei . II . Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand . Klägerin hat Vertragsunternehmen beklagte Kreditkartenunternehmen geltend gemachten Höhe Anspruch Auszahlung getätigten Kreditkartenumsatzes . 1 . Erfolg macht Revision geltend Kreditkartenzahlung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft handele Vermittlung Time-Sharing-Vertrags . Geschäft gehöre gewöhnlichen Geschäftsbetrieb Reisebüros . Vermittlung Time-Sharing-Vertrages liegt gewöhnlichen Geschäftsbetriebes Reisebüros . Time-Sharing handelt Regel zeitanteilige Nutzungsrechte Ferienimmobilien Ferienwohnungen Ferienhäusern Kappus/Mäsch Time-Sharing Teilzeit-Wohnrechtegesetz S. 18 ; Teilzeit-Wohnrechtegesetz Einführung Rdn . 7 ; KommBGB/Franzen 4 . Aufl . § Rdn . . Time-Sharing " Tourismusprodukt vgl. . TzWrG Rdn . Bedeutung hat kommt auch § Abs. Satz Teilzeit-Wohnrechtegesetz . Ausdruck dort Anwendung Gesetzes entgeltliche Nutzung Wohngebäudes Wohnzwecken geknüpft wird . anders Vermittlung Ferienwohnungen kann auch Vermittlung Time-Sharing-Verträgen Geschäftsbetrieb Reisebüros gehören . Hier weist Handelsregistereintragung Klägerin auch Gewerbeanmeldung deutschen Niederlassung Geschäftszweck Vermittlung Teilzeitwohnrechten . kann Zweifel bestehen Vermittlung Verträge gewöhnlichen Geschäftsbetrieb Klägerin gehört . Beklagten bekannt war ist Belang . 2 . Unrecht ist Revision Auffassung Anspruch Klägerin Vertragsunternehmen vermeintliche Unwirksamkeit Kunden geschlossenen Vermittlungsvertrages entgegenhalten können . neueren Rechtsprechung Senats ist Vertragsverhältnis Kreditkartenunternehmen Vertragsunternehmen Forderungskauf abstraktes Schuldversprechen anzusehen ; 80 ; . ; Senatsurteile 16 . März XI XI Entstehung Anspruchs aufschiebenden Bedingung Unterzeichnung Übergabe ordnungsgemäßen Belastungsbeleges Karteninhaber steht . Rechtsprechung Parteien Zweifel gezogen wird ist festzuhalten . Kreditkartenunternehmen können Einwendungen Valutaverhältnis Kreditkarteninhaber Vertragsunternehmen vorbehaltlich hier getroffener abweichender vertraglicher Vereinbarungen nur dann entgegenhalten Vertragsunternehmen men rechtsmißbräuchlich Anspruch nimmt . rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme liegt nur Vertragsunternehmen formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt ; ist nur dann Fall offensichtlich liquide beweisbar ist Vertragsunternehmen Forderung Valutaverhältnis Karteninhaber zusteht m.w . . . Selbst unterstellt wird Klägerin ansässigen Kunden geschlossene Vertrag auszuübendes Teilzeitnutzungsrecht widerruflich ist ist Fall . rechtzeitige Ausübung Widerrufs Kunden ist streitig ungeklärt . Revision kann auch Erfolg berufen Unwirksamkeit Vermittlungsauftrags folge jedenfalls § i.V. Teilzeit-Wohnrechtegesetz . Vereinbarung sofort fälligen Vermittlungsprovision Höhe ca. % Preises Umgehung Anzahlungsverbots Teilzeit-Wohnrechtegesetzes . darstelle . Verstoß § Teilzeit-Wohnrechtegesetz . normierte Anzahlungsverbot führt zutreffender ganz Meinung Unwirksamkeit gesamten Vertrages Fordern Annehmen Anzahlung nur Unternehmer verboten ist MünchKommBGB/Franzen 4 . Aufl . Rdn . 15 ; § Rdn . 7 ; 11 . Aufl . Rdn . 4 ; 64 . Aufl . Rdn . . . Revision war somit zurückzuweisen . Ellenberger