BESCHLUSS 13 . April Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. 13 . April beschlossen : Gehörsrüge Beklagten Senatsurteil 25 . Januar wird Kosten zurückgewiesen Senat Anspruch rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise verletzt hat 321a Abs. Satz Nr. Abs. Satz . Senat hat Entscheidung Feststellungen Annahmen zugrunde gelegt Beklagte Gelegenheit hatte Stellung nehmen . Übrigen verkennt Beklagte Senat Berufungsgericht festgestellte Gebührenstruktur Geschäftsbesorgungsvertrages abgestellt hat Ausdruck sittenwidrigen Geschäftsmodells Vermittlers ist . Geschäftsmodell hat verwirklicht selbst Gebühren gegebenenfalls Einzelpunkten voller Übereinstimmung Geschäftsbesorgungsvertrag Kläger gezahlt worden sind . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 07.05.2009 I-6