NAMEN Verkündet : 26 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Sicherungseigentümer Sicherungsabrede Sicherungsgeber Nutzungsrecht zusteht kann Dritten Vermietung Sicherungsgutes gezogenen Nutzungen gemäß § Abs. Satz Alt . Eingriffskondiktion herausverlangen . Urteil 26 . September XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 26 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. Ellenberger Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . Mai Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : klagende Sparkasse nimmt Beklagten Entschädigung Nutzung Bowlingbahn Anspruch . kaufte Bowlingbahn 22 . April tumsvorbehalt ließ September gemietete Räume einbauen . 10 . Dezember übertrug Rechtsvorgängerin Klägerin Folgenden : Klägerin Kaufpreis finanzierte Sicherungseigentum Bowlingbahn . Bezahlung Kaufpreises erfolgte 17 . September . Beklagten erwarben 25 . Januar Eigentum Räumen Bowlingbahn eingebaut worden war führten Mietverhältnis . insolvent geworden war kündigten 28 November Mietverhältnis übten Vermieterpfandrecht eingebrachten Sachen . 30 November vermieteten Räume GmbH lingbahn weiterbetrieb . Landgericht hat Klage Zahlung Nutzungsentschädigung Zeit 1 . Dezember 31 . Mai Höhe € Zinsen zukünftige Zahlung monatlicher Entschädigungen Höhe € Dauer Nutzung beginnend 3 . Juni abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin Abweisung Klage zukünftige Zahlung monatlicher Nutzungsentschädigung unzulässig verworfen hat Klage Höhe € Zinsen stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Beklagten Klageabweisungsantrag vollem Umfang . Entscheidungsgründe : Revision ist insgesamt statthaft § Abs. Nr. . Berufungsgericht hat zwar Zulassung Revision Urteilstenor Verurteilung Beklagten Nutzungsherausgabe Monate Juni Mai beschränkt . Beschränkung ist aber unzulässig unwirksam so Revision unbeschränkt zulässig ist vgl. Urteil 4 . Juni m.w . . . Zulassung Revision kann nur tatsächlich rechtlich selbständigen Teil Gesamtstreitstoffes beschränkt werden Gegenstand Teilurteils sein Revisionskläger selbst Revision beschränken könnte Senat Urteile 20 . Mai XI 15 . März jeweils m.w . . . ist hier Fall . Gegenstand Rechtsstreits ist einheitlicher Grund Höhe streitiger Anspruch . Teilurteil gleichzeitiges Grundurteil restlichen Teil Anspruches wäre unzulässig § Abs. Satz . Revision ist begründet . führt Aufhebung tenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klägerin sei aktivlegitimiert . habe Sicherungseigentum Bowlingbahn erworben . sei Sicherungsübereignungsvertrag 10 . Dezember hinreichend bestimmt " Bowlingbahnen Zubehör " " Bowlingcenter " bezeichnet . Bowlingbahn sei gemäß § wesentlicher Bestandteil Grundstücks geworden nur vorübergehenden Zweck Grundstück verbunden habe . Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen H.s habe Anspruch Herausgabe Verwertung Bowlingbahn Klägerin abgetreten . Beklagten seien gemäß § Abs. § Abs. Eingriffskondiktion Herausgabe gezogenen Nutzungen verpflichtet unberechtigte Nutzung sei Eingriff Eigentum Klägerin . Vermieterpfandrecht habe Beklagten nur Besitzrecht gegeben . Beklagten hätten Vermietung Bowlingbahn Nutzungen gezogen . Bowlingbahn Zubehör Beklagten vermieteten Räume sei sei entsprechender Anwendung § . vermuten Beklagten Mieträumen vermietet hätten . Behauptung Beklagten hätten nur Räume vermietet nur vereinbart sei Ergebnis Beweisaufnahme erwiesen . Klageforderung sei zeitlich begrenzt Recht H.s gemäß § Abs. § zunehmen Ende Mai verjährt sei § Abs. . Eintritt Verjährung sei Vermieter zwar Mieter Besitz berechtigt schulde Nutzungsentschädigung . gelte aber Verhältnis Klägerin Eigentümerin Bowlingbahn . Auch Vermieter gutgläubig Eigentum Mieters eingebrachten Sachen ausgehe erlange Eigentümer fortdauerndes Nutzungsrecht . Regeln gutgläubigen Rechtserwerbs seien entsprechend anwendbar Vermieter bestandskräftige Nutzungsrecht Besitzübergang begleitenden Rechtsgeschäfts gesetzliche Folge Verjährung erlange . Höhe monatlichen Nutzungsentschädigung sei gemäß € schätzen . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung wesentlichen Punkt stand . Klägerin hat Beklagten Anspruch gemäß Abs. Satz Alt . Abs. Eingriffskondiktion Herausgabe gezogenen Nutzungen . 1 . Rechtsfehlerfrei sind allerdings Ausführungen fungsgerichts Beklagten hätten Bowlingbahn GmbH vermietet Nutzungen Sinne § gezogen . . Verpflichtung Veräußerung Belastung Sache Zweifel auch Zubehör erstreckt gilt Mietverträge entsprechend Urteil 29 . September . Vorschrift enthält Auslegungsregel Bowlingbahn Zubehör vermieteten Räume Mietvertrag umfasst wird . Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend ausgegangen Gegenbeweis Beklagten oblegen hätte vgl. Handbuch Beweislast Privatrecht 2 . Aufl . § Rdn . 1 ; . § Rdn . . Gegenbeweis hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei geführt angesehen . hat Auffassung Revision Wortlaut Mietvertrages Mietzweck " Betrieb Bowlingbahn Restaurant " genannt ist auseinandergesetzt . vereinbarte Vermietung Objekts " besehen " Anhaltspunkt Einbeziehung Bowlingbahn Mietvertrag gewertet hat ist rechtlich beanstanden . Auch Übrigen zeigt Revision Rechtsfehler Beweiswürdigung Berufungsgerichts versucht lediglich Würdigung eigene ersetzen . 2 . Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt Klägerin Sicherungseigentum erworben hat . Sicherungsübereignungsvertrag 10 . Dezember genügt Bestimmtheitsgrundsatz . Rechtsprechung Bundesgerichtshofes sind übereigneten Sachen hinreichend bestimmt Parteiabreden Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt ersichtlich ist individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind 254 ; Urteile 13 . Januar 3 Juli . Vertrag 10 . Dezember werden Gegenstand Übereignung bestimmten Bowlingcenter aufgestellten Bowlingbahnen Zubehör bezeichnet . kommt hinreichend bestimmt Ausdruck Bowlingcenter befindlichen Gegenstände übereignet werden sollen Bestandteil Bowlingbahnen sind funktional Betrieb Bahnen benötigt werden . Bowlingbahn ist Einbau Bowlingcenter gemäß § wesentlicher Bestandteil Grundstücks geworden . Feststellung Berufungsgerichts ist Auffassung Revision bereits rechtsfehlerfrei Voraussetzungen § Abs. Satz Tatsacheninstanzen vorgetragen wurde . 3 . Berufungsgericht hat aber verkannt Eingriffskondiktion Sinne § Abs. Satz Alt . Eingriff Zuweisungsgehalt Rechtsguts voraussetzt wirtschaftliche Verwertung Kondiktionsgläubiger vorbehalten ist vgl. m.w . . Urteil 23 . Oktober . fehlt hier Klägerin -9- Sicherungseigentümerin auch Eintritt Verwertungsreife Recht Inanspruchnahme Bowlingbahn gezogenen Nutzungen zusteht vgl. Urteil 24 . Oktober . Art Umfang Verwertungsrechts richten erster Linie Sicherungsübereignung zugrunde liegenden Vereinbarungen . Sicherungsübereignungsvertrag 10 . Dezember räumt Klägerin Recht Nutzungen . Nr. kann Klägerin sicherungsübereignete Sache zwar Eintritt Verwertungsrechts herausverlangen freihändig auch Abtretung Herausgabeanspruchs öffentliche Versteigerung verwerten . Recht Sache nutzen bereits gezogene Nutzungen herauszuverlangen sieht Vertrag aber . Recht ergibt auch Wesen treuhänderischen Sicherungsabrede . Andere Verwertungsarten Veräußerung Nutzungsziehung Verfall Sicherungseigentums Selbsteintritt werden Verwertungsbefugnis besondere Vereinbarung umfasst . Sicherungseigentum ist volles ungebundenes Eigentum . gewährleistet Sicherungsnehmer Fall Nichterfüllung Forderung Befriedigung Sicherungsgut belässt sicherungsübereigneten Gegenstand aber regelmäßig zunächst Sicherungsgeber Nutzung Fortführung Betriebes ermöglichen . Zweck Sicherungseigentums ändert zwangsläufig Eintritt vereinbarten Voraussetzungen Verwertung Sicherungsnehmer . ist verpflichtet Verwertung sofort beginnen noch berechtigt vereinbarten Weise Geschäftsbetrieb Sicherungsgebers einzugreifen Urteil 24 . Oktober . gehört Veräußerungsrecht weiteres Recht etwa gezogenen Nutzungen nur dann Inhalt Verwertungsbefugnis Parteien Sicherungsabrede vereinbart haben . ist hier geschehen . Recht Ziehung Nutzungen stand bis berechtigten Herausgabeverlangen Klägerin Sicherungsgeber . . angefochtene Entscheidung stellt Streitstand anderen Gründen richtig . 1 . Anspruch Klägerin gemäß § Abs. Satz scheidet schon Vermietung Sache Verfügung Eigentum Sache ist . entsprechende Anwendung Vorschrift scheitert Gegenwert darstellt Beklagten Klägerin Sicherungseigentümerin erzielt haben vgl. . hatte dargelegt Recht Bowlingbahn Vermietung nutzen . 2 . Anspruch § Abs. Satz § Satz § besteht Vermietung Bowlingbahn Geschäft Klägerin war . war dargelegt Vermietung berechtigt . 3 . § Abs. kommt Grundlage eigenen Anspruch Klägerin ebenfalls Betracht . hat Pfandgläubiger vertraglich berechtigt ist Nutzungen Pfandes ziehen Pfandschuldner gutzubringen . Vorschrift ist Pfandgläubiger Nutzungen vertragliche Ermächtigung ziehen entsprechend anwendbar . Auch haben Nutzungen Pfandschuldner Geschäft Nutzung Pfandes war gutzubringen ; OLG 585 ; PWW/Nobbe § Rdn . . Inhaberin Anspruchs Herausgabe gezogener Nutzungen wäre Klägerin Schuldner Sicherungsgeber . 4 . Anspruch § § Abs. Abs. vgl. Urteil 24 . Oktober kann gegenwärtigen Streitstand ebenfalls bejaht werden . Berufungsgericht hat zwar Besitzrecht Beklagten Sinne § Abs. Satz Verjährung Anspruchs Beklagten Gestattung Wegnahme § Abs. § Satz § Abs. rechtsfehlerfrei verneint . Eintritt Verjährung ist dauerndes Recht Beklagten Besitz Bowlingbahn nur vgl. . § Abs. Satz geforderte Besitzberechtigung Klägerin Eigentümerin folgt . fehlen aber Feststellungen Berufungsgerichts mittelbaren Besitz Beklagten Bösgläubigkeit Beklagten Bezug Besitzrecht Sinne § Abs. . IV . Berufungsurteil war angefochten ist aufzuheben § Abs. Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Berufungsgericht wird erforderlichen Feststellungen tatsächlichen Voraussetzungen eigenen Anspruchs Klägerin § Abs. Abs. treffen haben . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung 20.02.2004 Entscheidung