NAMEN XI Verkündet : 18 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . März Fassung Beschlusses 23 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger macht beklagten Bank Schadensersatzansprüche Zusammenhang kreditfinanzierten Erwerb Eigentumswohnung geltend . Kläger frühere Ehefrau künftig : Erwerber wurden Jahre Anlagevermittler geworben Eigentumswohnung Nr. noch errichtenden Appartementhaus " " Tiefgaragenplatz erwerben . Verkaufsprospekt werden vertraglichen Grundlagen folgt erläutert : " Erwerber beauftragt unabhängigen Abwicklungsbeauftragten Abschluss vorgesehenen Verträge Wahrnehmung Geschäftsbesorgungsvertrag beschriebenen Aufgaben . Abwicklungsbeauftragte vertritt Erwerber Abschluss Werklieferungsvertrages Finanzierung Abschluss sonstigen vorgesehenen Verträge . Weitere Aufgaben also insbesondere auch Prüfung Objektes bautechnischer Hinsicht Prüfung Werthaltigkeit … kommen Abwicklungsbeauftragten . S. Prospekts " Abwicklungsbeauftragte beauftragt Namen einzelnen Erwerbers Finanzierungsvermittler auftragsgemäß Beschaffung gemäß Konzeption vorgesehenen langfristigen Darlehen Vermittlung Finanzierungsangeboten Zwischenfinanzierungsdarlehen Vorfinanzierung konzeptionsgemäß vorgesehenen Eigenkapitals Erwerber wünscht . Finanzierungsvermittler ist umfassenden Betreuung Beratung bezüglich Fragen Endfinanzierung Vorlage unterschriftsreifer Darlehensverträge verpflichten . " S. Prospekts " Abwicklung Erwerbsvorganges hat Prospektherausgeber Angebot Abwicklungsbeauftragten vorliegen . Abwicklungsbeauftragte wird ausschließlich Auftrag zukünftigen Erwerber tätig werden . Abwicklungsbeauftragte übernimmt abwickelnde Tätigkeit Erwerber Maßgabe Prospekt Prospektherausgeber gemachten Vorgaben Erwerber schließenden Geschäftsbesorgungsvertrages . S. Prospekts Abwicklungsbeauftragte war Steuerberatungsgesellschaft mbH nachfolgend : Abwicklungsbeauftragte . Finanzierungsvermittlerin war GmbH nachfolgend : . Schreiben 29 . Mai bestätigte Beklagte Finanzierungsvermittlerin Bereitschaft Finanzierung Kaufpreises Erwerber Einheiten Neubaumaßnahme übernehmen . Erwerbs Wohnung boten Erwerber Abwicklungsbeauftragten notarieller Urkunde 19 . Mai umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrag erteilten ebensolche Vollmacht ausdrücklich auch Abschluss Finanzierungsvermittlungsvertrages umfasste . Abwicklungsbeauftragte nahm Angebot 8 . Juni . Gesamtaufwand Erwerb Wohnung sollte DM betragen . Finanzierung Gesamtaufwandes schloss Abwicklungsbeauftragte Erwerber Juni Beklagten zunächst Zwischenfinanzierungsvertrag . zahlte Beklagte Anweisung Abwicklungsbeauftragten Finanzierungsvermittlungsprovision Finanzierungsvermittlerin . notariellem Werklieferungsvertrag 3 Juli erwarb Abwicklungsbeauftragte Erwerber Bauträgerin Verkäuferin Wohnung Tiefgaragenplatz Kaufpreis DM . 24 . Dezember . Januar nahm Abwicklungsbeauftragte Ablösung Zwischenfinanzierung Erwerber Beklagten Unterkonten geführtes Endfinanzierungsdarlehen DM Grundschuld Wohnungseigentum Darlehenshöhe Abtretung Ansprüche Lebensversicherung besichert wurde . Juni stellten Erwerber Zahlungen Endfinanzierungsdarlehen Beklagte 30 . Januar kündigte Forderung Höhe insgesamt € fällig stellte . Ferner übte Beklagte eingeräumtes Pfandrecht Konto Depot Klägers vereinnahmte beidem insgesamt . verwertete Lebensversicherung Klägers . Beklagte berühmt Restforderung Darlehen Höhe € Zinsen . Klage hat Kläger Rückzahlung geleisteter Tilgungsraten Höhe insgesamt € Erstattung Verwertungserlöse Höhe insgesamt jeweils Rechtshängigkeitszinsen begehrt . verlangt Zustimmung Beklagten Auszahlung hinterlegten Verwertungserlöses Höhe € Freigabe Rechte Guthaben Konto Depot Feststellung Beklagten Finanzierungsverträgen schuldet . Kläger hält Abwicklungsbeauftragten erteilte Vollmacht Verstoßes Rechtsberatungsgesetz unwirksam macht geltend Darlehensverträge offenkundigen Missbrauches Vertretungsmacht unwirksam seien . Finanzierungsvermittlungsprovision sei Erwerbern geschuldet gewesen . Abwicklungsbeauftragte habe Darlehensverträge auch Finanzierung Finanzierungsvermittlungsprovision geschlossen habe pflichtwidrig hohen Darlehensbetrag vereinbart . Kläger bestreitet auch Valutierung Darlehen . stehe geltend gemachte Betrag auch Schadensersatz Erwerber wahre Rolle Abwicklungsbeauftragten Höhe Vermittlungsprovisionen erzielbare Miethöhe sittenwidrige Überhöhung Kaufpreises arglistig getäuscht worden seien Beklagte gewusst habe zumindest institutionalisierten Zusammenwirkens Abwicklungsbeauftragten zuzurechnen sei . Landgericht hat Klage überwiegend stattgegeben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Verurteilung Beklagten lediglich Hinblick Zahlung Höhe Feststellungsantrag aufrechterhalten Klage Übrigen abgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte vollständige Abweisung Klage gerichtetes Begehren . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Berufungsgericht Nachteil Beklagten entschieden hat Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Darlehensverträge seien unwirksam Abwicklungsbeauftragte Vollmacht offenkundig missbraucht habe Beklagte objektiv evident gewesen sei . Abwicklungsbeauftragte sei Innenverhältnis Erwerbern berechtigt gewesen Finanzierungsvermittlungsvertrag abzuschließen Provisionspflicht bloßen Nachweis Finanzierungsmöglichkeit begründet worden sei . Zwar sehe Prospekt ausdrücklich Beauftragung Finanzierungsvermittlers . habe aber auch Finanzierungsvermittlungsvertrag lediglich Nachweistätigkeit Gegenstand haben sollen . Beklagte behaupte selbst Abwicklungsbeauftragten beauftragte Finanzierungsvermittlerin Abschluss streitgegenständlichen Darlehensverträge verhandelt habe . Vielmehr sehe Beklagte Finanzierungsvermittlerin erbrachte Leistung allein generelle Finanzierungsbereitschaft Beklagten nachgewiesen habe . Abwicklungsbeauftragte habe jedoch Namen Erwerber Provisionspflicht bloße Nachweistätigkeit Finanzierungsvermittlerin begründen folglich auch Namen Darlehen Vorfinanzierung Provision aufnehmen dürfen . gleichwohl getan habe habe Vertretungsmacht missbraucht . Missbrauch sei Beklagte objektiv evident gewesen . Beklagte habe Inhalt Prospekts auch Umstand gekannt Finanzierungsvermittlerin erbrachte Leistung bloße Nachweistätigkeit beschränkt habe . Prospekt offenkundig Tätigkeit Provision vorgesehen habe habe Beklagten Schluss geradezu aufdrängen müssen Abwicklungsbeauftragte Finanzierung Provision Darlehen habe aufnehmen dürfen . führe Nichtigkeit sämtlicher Darlehensverträge . Teilnichtigkeit Aufrechterhaltung übrigen Teils sei nur anzunehmen hypothetischen Parteiwillen entspräche . komme Parteien Rechtsgeschäft nichtigen Teil tatsächlich gewollt hätten objektive Bewertung ergebe Rechtsgeschäft auch nichtigen Teil vernünftigerweise vorgenommen worden wäre . könne hier ausgegangen werden . Kläger habe Beklagte auch Anspruch Schadensersatz unberechtigten Verwertung Depots Kontos Höhe insgesamt € . Darlehensverträge Erwerbern Beklagten unwirksam seien sei Pfandrecht Beklagten Depotguthaben Klägers entstanden . Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung gehe Leere Erwerber seien Auszahlung Darlehensvaluta bereichert Vollmachtsmissbrauchs Auszahlungsanweisungen Abwicklungsbeauftragten zugerechnet werden könnten . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . gegebenen Begründung hätte Berufungsgericht Anspruch Klägers Rückzahlung insgesamt € geltend gemachten Feststellungsanspruch bejahen dürfen . Insoweit beanstandet Revision Erfolg Berufungsgericht angenommen hat Parteien geschlossenen Darlehensverträge seien Abwicklungsbeauftragten begangenen Missbrauchs Vertretungsmacht unwirksam . Auffassung Berufungsgerichts liegen Voraussetzungen offensichtlichen Vollmachtsmissbrauchs . 1 . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich Vertretene Risiko hier unterstellten Missbrauchs Vertretungsmacht tragen vgl. nur Senatsurteil 14 . Juni XI . . Vertragspartner trifft Prüfungspflicht Vertreter Innenverhältnis gebunden ist außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch machen Senatsurteil aaO . -9- gilt allerdings nur Fall Vertreter kollusiv Vertragsgegner Nachteil Vertretenen Geschäft abschließt . Geschäft verstößt guten Sitten ist nichtig § ; vgl. nur Senatsurteil 14 . Juni XI . . ist Vertretene erkennbaren Missbrauch Vertretungsmacht Verhältnis Vertragspartner dann geschützt Vertreter Vertretungsmacht ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat so Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten Treueverstoß Vertreters Vertretenen vorliege . Notwendig ist massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz Missbrauchs vgl. nur Senatsurteil aaO . objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben gegebenen Umständen Notwendigkeit Rückfrage Geschäftsgegners Vertretenen geradezu aufdrängt Senatsurteil aaO . 2 . objektiven Evidenz fehlt hier . Zwar ist Feststellung tatrichterliche Würdigung Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist . Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls Begriff objektiven Evidenz verkannt wurde Beurteilung wesentliche Umstände Betracht gelassen wurden . Ist hier Fall kann Revisionsgericht Beurteilung selbst vornehmen Feststellungen Berufungsgerichts hier abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben vgl. Senatsurteil 14 . Juni XI . . Annahme Berufungsgerichts Beklagten habe aufdrängen müssen Finanzierungsvermittlerin vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe entbehrt ausreichenden . Art Umfang Tätigkeiten Finanzierungsvermittlerin richten Prospekt vgl. Senatsurteil 14 . Juni XI . tatsächlich abgeschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrag Berufungsgericht befasst hat . Insoweit fehlt auch substantiierten Vortrag Klägers . Selbst unterstellt Inhalt Finanzierungsvermittlungsvertrags Prospektangaben übereinstimmt ergaben Annahme Berufungsgerichts Beklagte massiven Verdachtsmomente Abwicklungsbeauftragte Darlehensaufnahme Zahlung Finanzierungsvermittlungsprovision rechtlichen Befugnisse Vollmacht missbraucht hat . Recht hat Berufungsgericht Verdachtsmomente allein abgeleitet Abwicklungsbeauftragte Erwerber überhaupt Finanzierungsvermittlungsvertrag abgeschlossen hat Finanzierung Vermittlungsprovision zog . Abschluss Kreditverträge handelte alltägliches normales Geschehen bankgeschäftlichen Kreditverkehr . schloss auch finanzierenden Höhe marktüblichen Nebenkosten insbesondere Kosten Finanzierungsvermittlung . Vollmachtsmissbrauch kann Zusammenhang nur dann vorliegen Vereinbarung Finanzierung Provision Geschäftsbesorgungsvertrag Vertrag umzusetzenden Investitionskonzept Nachteil Kapitalanleger hier Erwerber abweicht vgl. Urteil 27 . Juni . . Abschluss Finanzierungsvermittlungsvertrags zierung Gesamtaufwands haben Erwerber aber ausdrücklich gewünscht Abwicklungsbeauftragte bevollmächtigt . Abschluss Finanzierungsvermittlungsvertrags erforderlich wirtschaftlich sinnvoll war hatte Beklagte finanzierende Bank prüfen Zeitpunkt Darlehensvergabe ausgehen durfte Finanzierungsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen worden war . abgesehen war auch Fall Berufungsgericht angenommenen Kenntnis Einzelheiten Prospektinhalts Prüfung Sinnhaftigkeit Abschlusses Vertrages gar möglich möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände etwa steuerliche Gründe maßgeblich gewesen sein könnten . Anders Berufungsgericht meint lässt Evidenz begründen Beklagten habe Abschluss Darlehensvertrage aufdrängen müssen Finanzierungsvermittlerin vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht habe . Unabhängig Frage Abwicklungsbeauftragte Finanzierung unterstellt geschuldeten Finanzierungsvermittlungsprovision erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte ergaben Beklagte jedenfalls Verdachtsmomente Finanzierungsvermittlerin vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht haben könnte . Vermittlungstätigkeit erfordert Makler potenziellen Vertragspartner Ziel einwirkt Abschlussbereitschaft beabsichtigten Hauptvertrag herbeizuführen Senatsurteil 14 . Juni XI . . kann Vergütungspflicht auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich bereits erfolgter Maklerleistung abgeschlossen werden vgl. Senatsurteil aaO . sion verdienen reicht Maklerleistung anderen Bedingungen Abschluss Hauptvertrags zumindest mitursächlich geworden ist . braucht einzige hauptsächliche Ursache sein . Vermittlungsmakler genügt Tätigkeit Abschlussbereitschaft Dritten irgendwie gefördert hat Makler also Vertragsgegner Motiv gesetzt hat völlig unbedeutend war Senatsurteil aaO . Hintergrund musste Beklagten Fehlen zumindest mitursächlichen Vermittlungsleistung Finanzierungsvermittlerin anders Berufungsgericht meint aufdrängen Finanzierungsvermittlerin streitgegenständlichen Darlehensverträge verhandelt hat . Berufungsgericht verkennt bereits vorab erzielte Schreiben 29 . Mai wiedergegebene allgemeine Finanzierungsabsprache Vermittlungsleistung künftigen Käufer auch Erwerber zurückzuführen ist . Schreiben bestätigt Beklagte Finanzierungsvermittlerin Bezugnahme erzielte Übereinstimmung Bereitschaft Erwerbern Wohnungen Appartementhaus beste Bonität näher beschriebene finanzielle Leistungsfähigkeit aufweisen weiterer Vorlage einzelnen aufgeführter Unterlagen Zwischenfinanzierungsdarlehen " Zeit " " freibleibend " Konditionen % Zins p.a. % Auszahlung Endfinanzierungsdarlehen " freibleibend " Konditionen % Zins p.a. % Auszahlung Zinsfestschreibung Jahren % Zins p.a. % Auszahlung Zinsfestschreibung Jahren anzubieten . Vermittlungsleistung Erwerber steht Abwicklungsbeauftragte Angebot Abschluss Geschäftsbesorgungsvertrages erst Zeitpunkt Bestätigung allgemeinen Finanzierungsbereitschaft Beklagte angenommen hat Erwerber erst Zeitpunkt Käufer feststanden . Auch spielt Rolle allgemeinen Finanzierungsabsprache konkret benannten Konditionen lediglich damaligen Zeitpunkt bezogen . entsprach Vorgabe Finanzierungsvermittlerin Darlehen jeweils marktüblichen Bedingungen beschaffen . Juni Januar geschlossenen Darlehensverträge Vorgabe entsprochen hätten macht Kläger geltend . Selbst Absprache Kläger behauptet Berufungsgericht offen gelassen hat Finanzierungsvermittlerin ebenfalls Abwicklungsbeauftragten getroffen worden sein sollte hätten Beklagten Zweifel Vergütungspflicht aufdrängen müssen . Vermittlungsleistungen müssen höchstpersönlich erbracht werden . Konzeption Anlagemodells sollten Anleger auch vorliegend geschehen allein Abwicklungsbeauftragte Abschluss Darlehensverträgen bevollmächtigen . Dann ist aber bedenklich finanzierende Bank auch nur unmittelbar allgemeinen Konditionen Endfinanzierung verhandelt konkrete Finanzierungsanfrage Bonitätsunterlagen zugeleitet werden . Sicht Bank liegt Abwicklungsbeauftragte Wissen Einverständnis Finanzierungsvermittlerin Erfüllungsgehilfin agiert . wird hier Finanzierungsbestätigungsschreiben 29 . Mai verdeutlicht Beklagte zugrunde liegenden Verhandlungen Behauptung Klägers Abwicklungsbeauftragten geführt worden sein sollen Finanzierungsvermittlerin richtete . Mangels weiterer Berufungsgericht festgestellter Kläger behaupteter Umstände kann Beklagte offensichtlicher Vollmachtsmissbrauch Abwicklungsbeauftragte angenommen werden . Umstandes Berufungsgericht Ausführungen Landgerichts positiven Kenntnis Beklagten Vollmachtsmissbrauch Abwicklungsbeauftragten übernommen hat handelt Annahme Landgerichts tatsächliche Feststellung haltbare Schlussfolgerung . . angefochtene Urteil ist Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben § Abs. . Sache Vorliegens Rechtsscheinvollmacht Feststellungen Schadensersatzansprüchen Endentscheidung reif ist ist insoweit weiteren Sachaufklärung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Ellenberger Derstadt Dauber Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung