NAMEN Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . März Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsgericht Berufung Beklagten Zahlungsklage Höhe weiteren € Zinsen abgewiesen Hilfsantrag Feststellung Schadensersatzverpflichtung Beklagten verursachten steuerlichen Belastungen Klägers stattgegeben hat . Urteil wird Klarstellung folgt neu gefasst : Berufung Beklagten wird Urteil 4 . Zivilkammer Landgerichts 3 . August Fassung Berichtigungsbeschlusses 10 . September folgt abgeändert : Beklagte wird verurteilt Kläger 41.150 € Zinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz 20 . Dezember zahlen zwar Zug Zug Abtretung Rechte Besserungsschein Kläger Übertragung Kommanditanteils KG Übrigen wird Klage abgewiesen . mbH erhalten hat . weitergehende Berufung Beklagten wird zurückgewiesen . Beklagte wird Revision Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . März zurückgenommen hat Rechtsmittels verlustig erklärt . Kosten Rechtsstreits werden Beklagten auferlegt § Abs. § Abs. . Streitwert Revisionsverfahrens beträgt 41.150 € . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung