BESCHLUSS XI ZB 11 . September Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja KapMuG Abs. Ist Rechtsstreit § Abs. KapMuG ausgesetzt worden können Parteien jederzeit Fortsetzung verlangen auch zuvor Aussetzungsbeschluss Rechtsmittel eingelegt haben . Beschluss 11 . September XI ZB XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten Beschluss 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . Oktober wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis zu € festgesetzt . Gründe : 1 . Kläger verlangt Beklagten Schadensersatz Zusammenhang 23 . August gezeichneten Beteiligung Medienfonds GmbH Co. Folgenden : Fonds . stützt Klagebegehren angebliche Prospektverantwortung Beklagten rechtlichen Gesichtspunkt Prospekthaftung engeren Sinne Begründung Anlage herausgegebene Prospekt sei inhaltlich verschiedenen Gründen falsch . nimmt Beklagte Beteiligung finanzierende Bank Anspruch Begründung Beklagte habe Aufklärungspflichten Eingehung Darlehensvertrages verletzt . Weiteren hat Beklagten Widerruf Abschluss Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erklärt . Gesellschaftszweck Fonds ist weltweite Entwicklung Co-)Produktion Verwertung Vermarktung Vertrieb Musikproduktionen anderer audiovisueller Produktionen Nebenrechten . Anlagemodell sieht obligatorische Fremdfinanzierung Anlegers Höhe % Beteiligungsbetrages Beklagte . Kläger gezeichnete Anlage entwickelte prognostiziert . blieben Ausschüttungen Prognosen . anderen entzog Finanzamt Fonds gewährte steuerliche kennung Abschreibungsmodell . Initiator Fonds ist unzutreffenden steuerlichen Gestaltung Fonds rechtskräftig mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden . Oberlandesgericht ist Aktenzeichen Verfahren Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nachfolgend : durchgeführt worden Musterentscheid 30 . Dezember nunmehr Rechtsbeschwerdeverfahren Bundesgerichtshof Aktenzeichen ZB anhängig ist . Beklagte ist dort Musterbeklagte . klären sind Verfahren hiesige Beklagte betrifft Prospektverantwortlichkeit Fehlerhaftigkeit Prospekts . 2 . Beschluss 19 November hat Landgericht Verfahren § KapMuG ausgesetzt . haben Parteien Rechtsbehelfe eingelegt . Schriftsatz 22 . August hat Kläger Fortsetzung Verfahrens beantragt Rechtsstreit entscheidungsreif Aussetzung Verfahrens § KapMuG zulässig gewesen sei . Antrag hat Landgericht abgelehnt . sofortige Beschwerde Klägers hat Oberlandesgericht Beschluss Landgerichts aufgehoben . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt : Rechtsmittel sofortigen Beschwerde sei auch § Abs. KapMuG gestützten Aussetzungsbeschluss gemäß § Abs. Nr. statthaft hier Anwendungsbereich § Abs. KapMuG eröffnet sei § Abs. Satz KapMuG Anwendung komme . Aussetzungsbeschluss sei zwar Rechtskraft erwachsen Beschwerde eingelegt worden sei . handele aber nur Rechtskraft formellen Sinne Landgericht hindere Fortsetzung Verfahrens sprechenden Argumenten Klägers befassen . gelte insbesondere Umstand Kläger Ansprüche auch Verletzung darlehensvertraglichen Pflichten Beklagten stütze Aussetzung Verfahrens § unzulässig gewesen sei . Beharren formellen Rechtskraft gesetzeskonformen Aussetzungsbeschlusses würde herbeigeführten Zustand perpetuieren . Übrigen sei Beschwerde angefochtenen Beschluss § Abs. Nr. statthaft zulässig . Beschwerde sei auch begründet . Aussetzung Verfahrens sei vorliegend unzulässig gewesen Voraussetzungen § Abs. KapMuG vorgelegen hätten . bestehe Beschwerdegericht Ermessen Verfahren wieder aufgenommen werde ; vielmehr sei zwingend . Landgericht habe Antrag Klägers neu entscheiden . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt Beklagte Aufhebung Beschlusses Beschwerdegerichts Zurückweisung sofortigen Beschwerde Klägers Entscheidung Landgerichts . II . statthafte Rechtsbeschwerde § Abs. Satz Nr. ist begründet . 1 . Beschwerdegericht hat Recht Ablehnung Verfahrensfortsetzung Landgericht rechtsfehlerhaft angesehen Beschluss aufgehoben . Auffassung Rechtsbeschwerde ist Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen Landgericht Antrags Klägers Fortsetzung Verfahrens pflichtgemäßem Ermessen befinden hat Rechtskraft Aussetzungsbeschlusses gehindert ist . Aufhebung Aussetzungsbeschlusses steht Einlegung Rechtsbehelfs Parteien rechtskräftig geworden ist . eingetretene Unanfechtbarkeit gilt nur Aussetzungsbeschluss selbst aber Entscheidung Landgerichts Aussetzungsbeschluss aufgehoben wird vgl. Beschluss 26 Juli ZB . Aufhebbarkeit unanfechtbaren Vorlagebeschlusses § Abs. KapMuG . folgt spezieller Regelungen KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz hier anwendbaren § § ausgesetzten Verfahrens grundsätzlich zulassen Entscheidung Ermessen Gerichts stellen einerseits Aussetzungszwang andererseits Fortsetzungspflicht besteht . stellt anders Rechtsbeschwerde meint Aufhebung Aussetzungsbeschlusses auch Umgehung Frist Abs. . Ganz Gegenteil verlangt verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes Aufhebung § Abs. KapMuG erlassenen Aussetzungsbeschlusses . ist Kläger zuzumuten Verletzung darlehensvertraglicher Pflichten geführter ausgesetzt bleibt unabsehbare Zeit Ergebnis Musterverfahrens warten muss feststeht Ausgang Musterverfahrens Prozess tatsächlich ankommt . kommt Anleger gesetzeswidrige Aussetzung gegebenenfalls erhebliche Rechtsnachteile erleiden kann . Vergehen Abschluss Musterverfahrens Jahre kann Kläger Prozess erhebliche Schwierigkeiten haben Pflichtverletzung Bank Zusammenhang Darlehensgewährung beweisen können so Zeugen verstorben sind Zeitablaufs mehr genau Inhalt Beratungsgesprächs erinnern können vgl. Senatsbeschluss 16 . Juni XI . . Maßgaben hat Beschwerdegericht Recht angenommen Landgericht Fortsetzung Verfahrens hätte ablehnen dürfen Antrag Klägers hätte entsprechen müssen . Aussetzungszwang Aufhebung Aussetzungsbeschlusses verbieten würde besteht . Aussetzung Rechtsstreits Landgericht ist fehlerhaft Senat streitgegenständlichen Fonds Parallelfall entschieden Einzelnen begründet hat KapMuG Streitverhältnis Parteien insoweit Anwendung findet Ansprüche vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung Beklagten Darlehensverhältnis Streit sind vgl. Senatsbeschluss 30 November XI ZB . . . Vielmehr ist Fortsetzung Verfahrens geboten . Aussetzung § Abs. KapMuG ist dargelegt rechtsfehlerhaft . Aussetzung § kommt ebenfalls Betracht Voraussetzungen Senat vergleichbaren Fall ebenfalls bereits entschieden Einzelnen begründet hat vorliegen vgl. Senatsbeschluss 16 . Juni XI . . Andere Aussetzungstatbestände sind ersichtlich . 2 . Kostenentscheidung ergeht . Kosten Beschwerdeund bilden Teil Kosten Rechtsstreits unabhängig Ausgang Rechtsbeschwerdeverfahrens § § . Sache unterliegende Partei tragen hat vgl. Senatsbeschluss 30 November XI ZB . . Menges Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung