BESCHLUSS XI ZB 10 . Oktober Rechtsstreit ECLI : : BGH:2018:101018BXIZB21.18.0 XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Oktober Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Anträge Berichtigung Rubrums Senatsbeschlusses 31 . August Bescheinigung Zeitpunkte Zustellung Beschlusses Rubrum genannten Antragsgegner werden abgelehnt . Gründe : Antragsteller hat März Kammergericht Bewilligung Prozesskostenhilfe Nichtigkeitsklage § Urteil Kammergerichts 30 . September beantragt . Kammergericht hat Antrag Beschluss 28 . Mai zurückgewiesen Gebührenwert Nichtigkeitsklage € festgesetzt . Schreiben 4 . Juni hat Antragsteller beantragt Beschluss 28 . Mai Rechtsbehelfsbelehrung ergänzen Zeitpunkt Zustellung Beschlusses bescheinigen . Schreiben 5 . Juni hat Antragsteller beantragt Beschluss 28 . Mai Feststellung ergänzen Prozesskostenhilfeverfahren gerichtskostenfrei ist festgesetzten Gebührenwert € herabzusetzen Rubrum Beschlusses berichtigen . Schreiben 7 . Juni hat ferner beantragt Nichtigkeit Beschlusses 28 . Mai Vertretungsmangels festzustellen . Kammergericht hat Antrag 7 . Juni Beschluss 13 . Juni zurückgewiesen Rechtsbehelf Prozesskostenhilfebeschluss eröffnet sei Vertretungsmangel bereits gegeben sei Prozesskostenhilfeverfahren kontradiktorisches Verfahren sei . weiteren Beschluss 13 . Juni hat Kammergericht Anträge Ergänzung Beschlusses 28 . Mai Rechtsbehelfsbelehrung Berichtigung Rubrums Feststellung Prozesskostenhilfeverfahren gebührenfrei ist zurückgewiesen . hat Kammergericht Beschluss Wertfestsetzung festgehalten hingewiesen Zustellung Gegenseite bescheinigt werden könne kontradiktorischen Prozesskostenhilfeverfahren erforderlich erfolgt sei . Rechtsbeschwerde Beschluss 25 . Zivilsenats Kammergerichts 13 . Juni hat Senat Beschluss 31 . August Kosten Antragstellers unzulässig verworfen . II . Rubrum Senatsbeschlusses 31 . August ist gemäß § berichtigen offenbare Unrichtigkeit enthält . entspricht nur ergänzt hiesigen Antragsteller Rubrum Urteils Kammergerichts 30 . September Antragsteller Nichtigkeitsklage wenden möchte Vorinstanzen Prozesskostenhilfe begehrt hat . Parteien Wiederaufnahmeverfahrens sind grundsätzlich Parteien Vorprozesses aktive Beteiligung vorgelagerten Prozesskostenhilfeverfahren ist Voraussetzung Parteistellung Nennung Rubrum 18 . Oktober XI . . Unerheblich ist ferner Vorinstanz ergangenen Beschlüsse Kammergerichts nur abgekürztes Rubrum 32 . Aufl . . enthalten . Bescheinigung Zeitpunkte Zustellung Beschlusses 31 . August gemäß § Abs. ist erteilen . Ansicht Antragstellers war Beschluss Rechtsmittel gegeben ist vgl. § Abs. § Abs. § Abs. übrigen Beteiligten Vorprozesses zuzustellen vgl. Zöller/ Feskorn 32 . Aufl . . . Übrigen wird Antragsteller hingewiesen Antrag Feststellung Nichtigkeit Rechtsbeschwerde Antragstellers ergangenen Senatsbeschlusses 31 . August unwirksam ist vgl. Urteil 7 . Juni Beschlüsse 4 . Februar f. 24 . März NZV . 8) offensichtlich § § Abs. Satz § Nr. erforderlichen Unterzeichnung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fehlt . Abs. § Abs. Nr. vorgesehenen Ausnahmen sind vorliegend einschlägig . Antragsteller kann Bescheidung weiterer Eingaben Sache rechnen . Ellenberger Derstadt Dauber Vorinstanzen : KG Entscheidung 13.06.2018