BESCHLUSS XI ZB 18 . Februar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Fc Rechtsanwalt wird Verpflichtung Berufungsbegründungsfrist Vorlage Akten Erstellung Berufungsbegründungsschrift prüfen befreit zuvor Büroangestellten falsch berechnete Frist ungeprüft Handakte übertragen hat . Beschluss 18 . Februar XI ZB XI . Zivilsenat hat 18 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers Beschluss 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . wird Kosten unzulässig verworfen . Gegenstandswert beträgt € . Gründe : Kläger nimmt beklagte Sparkasse fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz Anspruch . Klage abweisende Urteil Landgerichts ist Prozessbevollmächtigten Klägers 25 . April zugestellt worden . hat 21 . Mai Berufung eingelegt 27 . Juni begründet . gerichtlichen Hinweis Versäumung Berufungsbegründungsfrist hat Prozessbevollmächtigte Klägers 9 Juli Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt . Begründung hat ausgeführt Berufungsbegründungsfrist sei September Kanzlei tätigen stets zuverlässigen vielfach überprüften Rechtsanwaltsfachangestellten fehlerhaft berechnet Fristenkalender eingetragen worden . sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte habe Frist Fristenliste Handakte eingetragen . habe Akte dann Rahmen Vorfristnotierung Wochen fehlerhaft errechneten Fristablauf also Tage tatsächlichen Fristablauf Bearbeitung wieder vorliegen gehabt . habe Berufungsbegründungsschrift 21 . Juni diktiert 25 . Juni korrigiert . 27 . Juni sei Berufungsbegründungsschrift Abwesenheit sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten anderen Rechtsanwältin Kanzlei unterzeichnet abgesandt worden . Berufungsgericht hat angefochtenen Beschluss Wiedereinsetzungsantrag Klägers zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . Begründung hat ausgeführt Versäumung Berufungsbegründungsfrist sei Verschulden Prozessbevollmächtigten Klägers zurückzuführen gemäß § Abs. Verschulden Klägers gleichstehe . liege Organisationsverschulden Prozessbevollmächtigten sachgerechter Organisation Fristenkontrolle fehlerhafte Berechnung Berufungsbegründungsfrist Fristenkalender Handakte ersichtlich gewesen Zusammenhang Fertigung Berufungsschrift gebotenen Prüfung offenbar geworden wäre . Auch obliege Rechtsanwalt Pflicht eigenverantwortlichen Prüfung Kanzleikraft notierte Fristende richtig ermittelt eingetragen worden sei Akten hier Vorfrist Bearbeitung vorgelegt würden . könne auch dann verzichtet werden Prozessbevollmächtigte Bürokraft errechneten Fristen ungeprüft Handakte übernehme . richtet Rechtsbeschwerde Klägers . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. . V.m . § Abs. Satz § Abs. Satz unzulässig . Voraussetzungen § Abs. auch Rechtsbeschwerde Berufung unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen vgl. Senatsbeschluss 9 November XI sind erfüllt . Auffassung Rechtsbeschwerde ist Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung noch Fortbildung Rechts § Abs. Nr. erforderlich . Entscheidung Berufungsgerichts steht vielmehr Einklang höchstrichterlichen Rechtsprechung verletzt Anspruch Klägers Gewährung rechtlichen Gehörs wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip ; vgl. BVerfGE ; BVerfG . Fall aufgeworfenen Rechtsfragen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bereits geklärt sind bedarf anders Rechtsbeschwerde meint auch richtungsweisenden Orientierungshilfe . 2 . Recht hat Berufungsgericht Kläger begehrte Wiedereinsetzung vorigen Stand versagt . Kläger hat Begründungsfrist unverschuldet versäumt . Prozessbevollmächtigten trifft Fristversäumnis Verschulden Kläger § Abs. zurechnen lassen muss . Zunächst hat zwar Büroangestellte Prozessbevollmächtigten Klägers Berufungsbegründungsfrist fehlerhaft berechnet Fristenkalender eingetragen . Prozessbevollmächtigte bereits sammenhang Übertragung Frist Handakte Sorgfaltspflicht verletzt hat bedarf Entscheidung . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. nur Beschlüsse 2 November . 31 . Mai . 23 . Januar . jeweils hat Rechtsanwalt Ablauf Rechtsmittelbegründungsfristen jedenfalls immer dann eigenverantwortlich prüfen Akte Zusammenhang fristgebundenen Prozesshandlung insbesondere Bearbeitung vorgelegt wird . Fall obliegt Prozessbevollmächtigten Akte besonderer Sorgfalt anzunehmen erforderlichenfalls Einsicht Akte selbst Gewissheit Ablauf Frist verschaffen BVerfG . Pflicht hat Prozessbevollmächtigte Klägers verletzt . Ausführungen Begründung Wiedereinsetzungsantrages ist Akte Tage Fristablauf Bearbeitung vorgelegt Fristsache wahrgenommen worden . Hätte Berufungsbegründungsfrist jetzt pflichtgemäß geprüft Fehler Büroangestellten bemerkt hätte Berufungsbegründungsfrist gewahrt werden können . andere Beurteilung ist Auffassung Rechtsbeschwerde gerechtfertigt Büroangestellte Prozessbevollmächtigte Klägers selbst Frist ungeprüft Handakte übertragen hat . Pflicht Prozessbevollmächtigten Fristablauf Vorbereitung fristgebundenen Prozesshandlung selbständig prüfen beruht sorgfältige Vorbereitung Prozesshandlung stets auch Prüfung gesetzlichen Anforderungen Zulässigkeit einschließt . Selbst Prozessbevollmächtigter Büroangestellten Fristenkalender eingetragene Frist überprüft Aufgabenstellung erforderlich wäre befreit Rahmen Vorbereitung Prozesshandlung Einhaltung vorgeschriebenen Frist nochmals überprüfen Beschluss 17 . März . Pflicht Prozessbevollmächtigten eigenverantwortlichen Überprüfung Frist besteht erst recht Prozessbevollmächtigte hier Frist überprüft ungeprüft Handakte übertragen hat . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Ellenberger Menges Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung