BESCHLUSS XI 27 . September Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterin Richter Dr. 27 . September beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten 2 . 17 . August wird Kosten unzulässig verworfen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss Senats 26 Juli unstatthaft ist § . Rechtsbeschwerde hätte auch Sache Erfolg . begehrte Aussetzung Verfahrens Entscheidung Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte Verfahren besteht Anlass . wird klargestellt Beklagte 2 . Beschluss Senats 26 Juli festgesetzten Streitwert € Höhe € beteiligt ist . Ellenberger