BESCHLUSS 29 Juli Patentnichtigkeitssache Xa-Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 Juli Richter Prof. Dr. Keukenschrijver Richterin Richter Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Urteil Senats 15 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gründe : Anhörungsrüge ist teilweise unzulässig Übrigen unbegründet . 1 . Senat Frage erfinderischen Tätigkeit anders teilt hat gerichtliche Sachverständige stellt Auffassung Beklagten Verletzung Art . Abs. GG . Gegenstand Erfindung Fachmann naheliegender Weise Stand Technik ergibt ist Rechtsfrage Urteil 7 . März Vorausbezahlte Telefongespräche . 2 . Beklagte geltend macht Senat habe schungsentscheidung getroffen sei abrupt etablierten Entscheidungspraxis abgewichen ist Rüge bereits unzulässig . Beklagte zeigt ergänzend vorgetragen hätte geltend gemachte Abweichung früheren Entscheidungen aufmerksam gemacht worden wäre . Unabhängig ist Senat Urteil Grundsätzen Beurteilung Patentfähigkeit ausgegangen auch Beklagten angeführten Entscheidungen Grunde liegen . 3 . Auffassung Beklagten hat Senat lung tatsächlichen Grundlagen entscheidungserhebliches Vorbringen Beklagten übergangen . Senat hat berücksichtigt Internet-Telefonie akzeptabel angesehen wird Verzögerungszeit Übertragung Datenpaketen halbe Sekunde beträgt . . Beurteilung Lehre Streitpatents auch Störungen hinnehmbar sein können Sekunden dauern . steht Widerspruch . Erwägungen beruhen ausdrücklich wiederholten Annahme Telefongesprächen schon geringfügige Zeitverzögerungen hörbaren Qualitätseinbußen führen können . befassen unterscheidenden Frage lange Störung beispielsweise Übertragung Datenpaketen Verzögerungszeit Millisekunden andauert zuverlässigere teurere Verbindung gewechselt wird . Senat hat Zusammenhang auch berücksichtigt angeführten Methoden Ermittlung Qualität Datenübertragung weniger genau sind nur grobe Anhaltspunkte liefern . . Grundlage Patentanspruch Streitpatents abweichend Auffassung Beklagten gerichtlichen Sachverständigen ausgelegt hat stellt Verletzung rechtlichen Gehörs . Senat hat Vortrag Beklagten individuelle munikationsverbindung Sinne Streitpatents verstehen ist berücksichtigt . . Auffassung Beklagten hat festgestellt Stand Technik Lösungen bekannt waren Verbindung leitungsorientierter Übertragung gewechselt wird . . Senat hat berücksichtigt Datenübertragung Lehre Streitpatents bestimmten Switches erfolgt . hat ausdrücklich dargelegt Ausdruck " Switch " Sinne Streitpatents verstehen ist . ist Grundlage Ergebnis gelangt Einrichtung auch NK22 offenbarten Lösung eingesetzt wird . . Bewertung Beklagte gerichtlichen Sachverständigen abweicht stellt Verstoß Art . Abs. GG . Auslegung Patentanspruchs ist Rechtsfrage Urteil 13 . Februar . Kettenradanordnung . Senat hat berücksichtigt Praktikern Bereich öffentlichen Fernmeldenetze einerseits Bereich LAN-Technologie andererseits traditionell Kluft gab Prioritätstag noch überwunden war . . Beurteilung Prioritätstag dennoch bestand vorhandenen Lösungen jeweils anderen Bereich befassen . ist Auffassung Beklagten Tatsachenfeststellung rechtliche Bewertung maßgeblichen Sachverhalts . Senat hat übersehen Internet-Telefonie ausschließlich IP-Bereich erfolgte . Senat hat Vorbringen Beklagten berücksichtigt NK22 offenbarten Lösung nur Verkehrsaufkommen paketvermittelten Netzes insgesamt aber Qualität individuellen Kommunikationsverbindung betrachtet wird . . hat Umstand Beurteilung Patentfähigkeit ausschlaggebende Bedeutung beigemessen Auffassung Beklagten abweichende rechtliche Bewertung vorgenommen . Senat hat Vorbringen Beklagten berücksichtigt X.25-Übertragung D-Kanal Internet-Telefonie erforderliche Bandbreite bietet . . hat Umstand abweichende rechtliche Schlussfolgerungen gezogen auch paketvermittelte Übertragung ISDN-B-Kanal eingesetzt wird . entscheidende Kriterium Wechseln leitungsvermittelten Übertragung Lehre Streitpatents Verfügung stehende Bandbreite Änderung Zeitverzögerung Rauschanteil darstellt . . Auffassung Beklagten hat Senat stellt maßgebliche Fachmann umfangreiche Berufserfahrung hat . Aspekt bedurfte Urteil ausdrücklichen Erwähnung Parteien Streit stand auch Sicht Senats selbstverständlich war . Beweisbeschluss Gutachten gerichtlichen verständigen aufgeführten Hilfskriterien Beurteilung erfinderischen Tätigkeit bedurften Streitfall ausdrücklichen Erwähnung . Hilfskriterien können erfinderische Tätigkeit genommen begründen noch ersetzen . können lediglich Einzelfall geben Stand Technik bekannten Lösungen besonders kritisch überprüfen Hintergrund allgemeinen Fachwissens hinreichende Anhaltspunkte Naheliegen Gegenstands Erfindung bieten erst Ex-post-Sicht Erfindung führende Anregung enthalten scheinen Urteil 30 Juli . . Streitfall bestand Anlass . Senat hat übersehen Patentanspruch derem auch Einrichtung Komprimierung Dekomprimierung Daten vorgesehen ist . hat Merkmal ausschlaggebende Bedeutung Beurteilung Patentfähigkeit beigemessen . besonderen Erwähnung Merkmals Entscheidungsgründen bedurfte . Auch Anhörungsrüge zeigt Tatsachenvortrag eingehenderen Erörterung hätte geben können . Meier-Beck Keukenschrijver Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung