NAMEN Verkündet : 30 . April Anderer Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache Xa-Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . März Richter Prof. Dr. Keukenschrijver Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Berufung Beklagten wird 13 . Februar verkündete Urteil 4 . Senats Bundespatentgerichts abgeändert folgt neu gefasst : Abweisung weitergehenden Klage wird europäische Patent Umfang Patentansprüche Patentanspruch rückbezogen ist Patentanspruchs folgende Fassung hinausgeht : " Verfahren Auslösung Rückhaltemitteln Sicherungssystem Fahrzeuginsassen Beschleunigungssignal gemessen Beschleunigungssignal zeitliche Integration Geschwindigkeit umgewandelt wird Bildung Auslösekriteriums mindestens Schwellwert Geschwindigkeit vorgebbar ist gekennzeichnet Auslösekriterium benutzte Schwellwert Abhängigkeit Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen Fahrzeugs veränderbar ist Zustandsgröße Zustandsgrößen gemittelte Beschleunigungssignal ist . " nichtig erklärt Rückbeziehungen Patentanspruch Patentansprüchen Patentanspruch vorstehend bezeichneten Fassung beziehen Rückbeziehung Patentanspruch Patentanspruch Rückbeziehungen Patentanspruch Rückbeziehung Patentanspruch Patentansprüchen entfallen . Kosten Rechtsstreits tragen Klägerin Viertel Beklagte Viertel . Tatbestand : Beklagte ist Inhaberin 27 . Januar Inanspruchnahme Priorität zweier deutscher Patentanmeldungen 18 . Februar 25 Juli angemeldeten auch Wirkung Bundesrepublik erteilten europäischen Patents Streitpatents " Verfahren Auslösung Rückhaltemitteln " betrifft Patentansprüche umfasst . nebengeordneten Patentansprüche Streitpatents haben Fassung europäischen Einspruchsverfahren erhalten haben Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut : " 1 . Verfahren Auslösung Rückhaltemitteln Sicherungssystem Fahrzeuginsassen Beschleunigungssignal gemessen Beschleunigungssignal zeitliche Integration Geschwindigkeit umgewandelt wird Bildung Auslösekriteriums mindestens Schwellwert Geschwindigkeit vorgebbar ist gekennzeichnet Auslösekriterium benutzte Schwellwert Abhängigkeit Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen Fahrzeugs veränderbar ist . 3 . Verfahren Auslösung Rückhaltemitteln Sicherungssystem Fahrzeuginsassen Beschleunigungssignal gemessen zeitliche Integration Geschwindigkeit gebildet Geschwindigkeit Wichtung Arbeitssignal umgewandelt wird Bildung Auslösekriteriums mindestens Schwellwert Arbeitssignal vorgebbar ist gekennzeichnet Auslösekriterium benutzte Schwellwert Abhängigkeit Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen Fahrzeugs veränderbar ist . 4 . Verfahren Auslösung Rückhaltemitteln Sicherungssystem Fahrzeuginsassen Beschleunigungssignal gemessen Beschleunigungssignal erste Wichtungsfunktion gewichtet gewichtete Beschleunigungssignal zeitliche Integration erstes Arbeitssignal umgewandelt erste Arbeitssignal zweite Wichtungsfunktion zweites Arbeitssignal umgewandelt wird Bildung Auslösekriteriums mindestens Schwellwert Arbeitssignal vorgebbar ist gekennzeichnet Auslösekriterium benutzte Schwellwert Abhängigkeit abgeleiteten Zustandsgrößen Fahrzeugs veränderbar sind . " abhängigen Patentansprüche Streitpatents wird Patentschrift verwiesen . Klägerin hat geltend gemacht Streitpatent sei ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert europäischen Einspruchsverfahren eingefügte Merkmal abgeleiteten " ursprünglichen Unterlagen entnehmen sei . Erfindung sei weiter so deutlich vollständig offenbart Fachmann ausführen könne Patentschrift ergebe Aufprall gemessenen Beschleunigungssignals ermittelt werden könne . Gegenstand Streitpatents sei Stand Technik patentfähig . Klägerin hat beantragt Streitpatent Wirkung Hoheitsgebiet Bundesrepublik nichtig erklären . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat Streitpatent hilfsweise Maßgabe verteidigt Patentanspruch folgende Fassung erhalten soll Anfügung unterstrichen : " Verfahren Auslösung Rückhaltemitteln Sicherungssystem Fahrzeuginsassen Beschleunigungssignal gemessen Beschleunigungssignal zeitliche Integration Geschwindigkeit umgewandelt wird Bildung Auslösekriteriums mindestens Schwellwert Geschwindigkeit vorgebbar ist gekennzeichnet Auslösekriterium benutzte Schwellwert Abhängigkeit Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen Fahrzeugs veränderbar ist Zustandsgröße Zustandsgrößen gemittelte Beschleunigungssignal ist . " Beklagte hat weitere hilfsweise verteidigte Fassungen spruchs vorgelegt angefochtene Urteil verwiesen wird . Bundespatentgericht frühere Nichtigkeitsklage S. AG abgewiesen hat Urt . ; Berufung Az . Senat anhängig hat Streitpatent Wirkung Hoheitsgebiet Bundesrepublik vollem Umfang nichtig erklärt . Hiergegen wendet Beklagte Berufung . beantragt Rücknahme weitergehenden Rechtsmittels angefochtene Urteil abzuändern Klage abzuweisen Streitpatent weitergehend nichtig erklärt worden ist Patentanspruch Fassung erstinstanzlichen ersten Hilfsantrags verteidigt hat Patentanspruch entfällt stellt ferner Hilfsanträge . Klägerin tritt Rechtsmittel . Senat hat Akte beigezogen auch Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen Dr. Klägerin mündlich angehört . Antrag Entscheidungsgründe : Berufung Beklagten führt Umfang Streitpatent zweitinstanzlich noch verteidigt wird Abweisung Klage . Klage ist zulässig . bereits S. AG klagte Wesentlichen übereinstimmendes Material gestützte Klage erhoben hat führt Rechtshängigkeit anderen Verfahrens vorliegenden Klage entgegenstände . Nichtigkeitsklage Kraft stehendes Patent ist Popularrechtsbehelf grundsätzlich eingelegt werden kann . Allerdings muss vorgeschobener Kläger eigene Interesse zwar eigenen Namen Auftrag Interesse Dritten klagt Einwendungen Hintermann greifen gelten lassen . . zuletzt . Bürstenstromabnehmer . müsste Klägerin Sinn Hintermann " " Klägerin anderen Verfahren anzusehen wäre anderweitige Rechtshängigkeit gelten lassen wäre Klage gehindert . kann jedoch festgestellt werden Klägerin hiesigen Verfahren eigene Interesse handelt . Beklagte hat nämlich Klägerin gerichtliches Vorgehen Aussicht gestellt erklärt hat werde Beklagte keinesfalls Abschluss weiteren Verfahrens Grund Streitpatents verklagen . hat erkennen gegeben Klage Verfahrens erwäge zugleich aber auch Vorgehen gerichtlichen Geltendmachung Ansprüchen verzichte . reicht gericht Fehlen eigenen Interesses verneinen . Beklagte später erklärt haben will Klägerin vorliegenden Verfahrens keinesfalls Anspruch nehmen mag zwar geeignet sein Klage Ablauf Streitpatents dann erforderliche besondere eigene Rechtsschutzbedürfnis nehmen reicht aber jegliches eigenes Interesse abzusprechen Bejahung Strohmanneigenschaft erforderlich wäre . hiesige Klägerin vorgeschoben sein mag steht Zulässigkeit Klage ebenfalls auch vorgeschobene Kläger ist Klage grundsätzlich gehindert . Bürovorsteher . Sachlage Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist muss nunmehr zusätzlich berücksichtigt werden Klägerin vorliegenden Verfahren Konzern Klägerin Verfahren ausgeschieden ist . Übereinstimmungen Klägerseite handelnden Personen Sachvortrag hat schon Bundespatentgericht Recht unerheblich erachtet . vorgetragenen Gesichtspunkte reichen schließlich auch Verstoß Treu Glauben bejahen vgl. . Entwässerungsanlage . II . Streitpatent betrifft Verfahren Auslösung Rückhaltemitteln Personenfahrzeugen eingesetzt werden . Rückhaltemittel werden bekannten Rückhaltesystemen eingesetzt Streitpatent näher bezeichnet . Betracht kommen Airbag-Systeme . 1 . Streitpatent bezeichnet Verfahren Oberbegriff Patentanspruchs Beitrag Suchowerskyj Nr. S. bekannt lediglich zentral angeordneter Aufprallsensor eingesetzt werde . Verfahren erfülle Aufgabe hervorragend Heckaufprall . Probleme ergäben jedoch Stadtverkehr relativ häufig auftretenden Kollisionen schrägem Aufprallwinkel hier Rückhaltemittel spät aktiviert werden könnten . Verbesserung Erkennung Schrägrichtung verlaufenden Kollisionen seien Systeme Beschleunigungssensoren bekannt Empfindlichkeitsachsen winklig Fahrzeuglängsachse angeordnet seien Verkabelung Sensoren aber hohen technischen Aufwand erfordere . Weiter seien Rückhaltesysteme Mehrzahl dezentral angeordneter Sensoren bekannt aber störanfällig seien . Sp . . Bekannt sei auch Sicherheitseinrichtung Beschleunigungssensor Verstärker Ausgangssignal ersten Schwellwertschaltung Integrationsschaltung zweiten Schwellwertschaltung UND-Verknüpfungsglied dritten Schwellwertschaltung eingangsseitig Ausgangssignal Verstärkers zugeführt sei Ausgangssignal zweiten Eingangsanschluss UND-Verknüpfungsglieds liege Veröffentlichung französischen Patentanmeldung . Weiter sei Auslösevorrichtung bekannt Beschleunigungsaufnehmer Hochpass Integrator Auslöseschwellwert festlegenden ersten Schwellwertschalter zweiten Schwellwertgeber umfasse Eingangsanschluss Ausgangsanschluss Integrators verbunden sei Ausgangsanschluss zweiten Schwellwertgebers Summationspunkt geführt sei Eingangsanschluss liege . zweite Schwellwertgeber erzeuge Ausgangssignal untere Integrationsschwelle Integrators beeinflusse Veröffentlichung internationalen Patentanmeldung . -9- 2 . Streitpatent soll Rückhaltesystem Verfügung gestellt werden auch Insassen gefährdende " Polaufprallsituationen zuverlässig erkannt Rückhaltemittel rechtzeitig ausgelöst werden können vgl. Beschr . Sp . . nur zentral angeordneten Sensor möglich sein soll betrifft bereits mögliches Lösungselement ist Patentansprüchen genannt ; Patentanspruch folgt auch Ausgangssignale Sensoren herangezogen werden können . Empfindlichkeit Zuverlässigkeit Erkennung verschiedener Aufprallsituationen sollen aber so verbessert werden gegebenenfalls auch einziger Sensor ausreicht . Auslösekriterium Schwellwert verwendet wird ist ebenso Element Lösung lösenden Problems . gilt erst recht Bildung Veränderung Schwellwerts . 3 . Lösung 2 . genannten Problems soll Patentanspruch Streitpatents zulässigerweise Einfügung Anmeldeunterlagen u.a. ursprünglichen Patentansprüchen ursprünglichen Beschreibung S. offenbarten auch Patent erteilten Fassung auch Fassung europäischen Einspruchsverfahren erhalten hat enthaltenen Zustandsgröße Zustandsgrößen gemittelte Beschleunigungssignal ist verteidigten Fassung Verfahren Auslösung Rückhaltemitteln Sicherungssystem Fahrzeuginsassen folgenden Verfahrensschritten Schutz gestellt werden : wird Beschleunigungssignal gemessen ; Beschleunigungssignal wird zeitliche Integration Geschwindigkeit umgewandelt ; Bildung Auslösekriteriums ist mindestens Schwellwert Geschwindigkeit vorgebbar ; Schwellwert ist Abhängigkeit Zustandsgrößen Fahrzeugs veränderbar Crashvorgang abgeleitet sind Zustandsgröße gemittelte Beschleunigungssignal ist . 4 . Lösung Patentanspruch sieht Beschleunigungssignal gemessen zeitliche Integration Geschwindigkeit gebildet wird Wichtung Arbeitssignal umgewandelt wird 3’ Bildung Auslösekriteriums mindestens Schwellwert Arbeitssignal vorgebbar ist Schwellwert Abhängigkeit Zustandsgrößen Fahrzeugs veränderbar ist Crashvorgang abgeleitet sind . Abweichung Patentanspruch liegt Geschwindigkeit gebildet Patentanspruch Beschleunigungssignal Geschwindigkeit umgewandelt werden soll erklärt zwanglos Patentanspruch Arbeitssignal Geschwindigkeit gebildet wird Patentanspruch Arbeitssignal gewichteten Geschwindigkeit gebildet wird . Senat versteht Umwandlung Beschleunigungssignals " Geschwindigkeit " sachkundig besetzten Bundespatentgericht Umwandlung digkeitssignal . Patentanspruch bleibt " Zustandsgröße " Merkmal verteidigten Patentanspruch . 5 . Lösung Patentanspruch sieht Beschleunigungssignal gemessen wird erste Wichtungsfunktion gewichtet wird gewichtete Beschleunigungssignal zeitliche Integration erstes Arbeitssignal umgewandelt wird erste Arbeitssignal zweite Wichtungsfunktion zweites Arbeitssignal umgewandelt wird Bildung Auslösekriteriums mindestens Schwellwert zweite Arbeitssignal vorgebbar Schwellwert Abhängigkeit Zustandsgrößen Fahrzeugs veränderbar ist Crashvorgang abgeleitet sind . Patentanspruch sieht zweifache Wichtungsfunktion . Merkmal verteidigten Patentanspruchs entfällt auch hier . 6 . Patentansprüchen verteidigten Fassung ist gemeinsam Auslösekriterium benutzte Schwellwert Abhängigkeit Zustandsgrößen Fahrzeugs abgeleitet sind verändert werden kann " veränderbar ist " . bestehen Auffassung Klägerin Senat Zweifel schon Mittelwertbildung Beschleunigungswerten Division Anzahl Beschleunigungswerte Veränderung Schwellwerts bedeutet erster Instanz eingefügte Merkmal sieht jedenfalls Patentanspruch ausdrücklich . Auch ist Beklagten beizutreten Schwellwertänderung kontinuierlich muss Extremfall sogar nur Stufen erfassen kann vgl. Fig . Beschr . Sp . . Allerdings verlangt Beschreibung Streitpatents insoweit DV-Schwelle Funktion Zeit Beschr . Sp . . Zeit kumulierten . Sp . . dargestellt wird . Beschreibung vorgesehene dritte Alternative Integral verändert werden soll . Sp . . wird Patentansprüchen erfasst . Formulierung sei Schwellwert vorgebbar " sei " veränderbar " könnte Annahme verleiten Vorgabe Veränderung Schwellwerts seien fakultativ vgl. Vorrichtungsansprüchen . 26.9.1996 Prospekthalter . würde jedoch hier beurteilenden Verfahrensansprüche Sinns entkleiden . Richtigerweise muss Schwellwert vorgegeben werden ist einzige Patentansprüchen genannte Auslösekriterium auch notwendigerweise einzige verwendete . Ferner setzen patentgemäßen Verfahren mindestens Fall gibt Schwellwert auch verändert wird ; Formulierung " veränderbar " bringt lediglich Ausdruck konkreten Ausgestaltung Verfahrens abhängt bestimmten Arbeitssignal Änderung stattfindet . übereinstimmend Patentansprüchen verteidigten Fassung enthaltene Merkmal versteht Senat " " Zeitabschnitt gemeint ist Beschleunigungswerte gemessen werden Definition Arbeitssignals Weg Integration Wichtung gewonnen wird Vorgabe Schwellwerts geprüft werden müssen Zeitpunkt Auslösekriterium erfüllen . versteht selbst " " erst Unfall verstanden werden kann Verlauf möglicherweise " führen kann . . Berufung Beklagten hat Erfolg . 1 . unzulässige Erweiterung europäischen Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents ursprünglichen Unterlagen Art . § Abs. Nr. ; Art . Abs. Buchst . liegt Überzeugung Senats . Senat tritt Auffassung Bundespatentgerichts Urteil 2 . Februar Ableitung veränderbaren Schwellwerts Auslösekriterium Abhängigkeit Zustandsgrößen Fahrzeugs abgeleitet sind bereits ursprünglichen Unterlagen ergibt . Crashvorgänge sind ursprünglichen Unterlagen mehrfach genannt so Streitpatent zugrunde liegenden Veröffentlichung internationalen Patentanmeldung S. 19 S. Z. S. . 2 . Lehre Streitpatents ist derart offenbart Fachmann Senat Diplomingenieur Gebiet Elektrotechnik ansieht gute Grundkenntnisse Gebiet Mechanik Materialwissenschaften verfügt ausführen kann Art . § Abs. Nr. ; Art . Abs. Buchst . . ausführbare Offenbarung ist maßgeblich Streitpatent schon denkbaren " gang " praxistaugliche Lösung bereithält . kommt Auffassung Klägerin auch Aufwand Crashversuche betrieben werden muss Daten vorliegen erforderlich sind denkbaren " " passende Programm entwickelt werden kann . Derartige Crashversuche müssen Simulationen ersetzt werden können Praxistauglichkeit geschützten Lehre ohnehin durchgeführt werden . Ausreichend ist vielmehr Fachmann entscheidende Richtung angegeben wird Aufwendung eigener erfinderischer Tätigkeit Erfolg weiterarbeiten kann vgl. . 21.12.1967 Garmachverfahren ; 24.3.1998 ; . . . Streitpatent befasst Frage Messergebnisse Crashversuche möglichst effektiven sicheren Verfahren Auslösung Rückhaltemitteln verarbeitet werden können . gibt Sinne zitierten Rechtsprechung Richtung Fachmann Auswertung Verarbeitung Definition Veränderung Schwellwerts orientieren kann Einzelfall möglichst gut geeignete Lösung finden . praktisch brauchbares Ergebnis noch weitere Arbeit erfordern mag stellt Ausführbarkeit Frage . Senat vermag auch Auffassung Klägerin beizutreten Streitpatent entnehmen lasse Integration beginnen habe . Beschreibung ist u.a. angegeben Zeit besonderen Merkmal Beschleunigung laufe Sp . ; teilt Patentschrift Reihe Ausführungsbeispielen . Gleichsetzung Zeit Beginn Integration gewisse Unschärfe liegen mag steht Ausführbarkeit . 3 . Prüfung Schutzfähigkeit hat Berufungsverfahren Feststellungen geführt Wertung ableiten ließe Streitpatent weitergehenden Umfang erstinstanzlichen Urteil anderen Verfahren ergibt patentfähig wäre Art . § Abs. Nr. ; Art . Abs. Buchst . Art . Abs. . geht Lasten Klägerin . Streitpatent Algorithmen Sinn Verarbeitungsvorschriften festen Regeln ablaufen zurückgreift steht Patentfähigkeit schon bloßen Verwendung Algorithmen Fehlen technischen Lehre noch Eingreifen Patentierungsausschlusses Art . Abs. ergibt . Schutz isolierten Algorithmus wird Streitpatent begründet . Klägerin macht derartiges auch geltend . Gegenstand verteidigten Patentanspruchs Streitpatents ist neu . Veröffentlichung internationalen Patentanmeldung berührt Neuheit Streitpatents schon dort festen Auslöseschwelle ΔV gearbeitet wird . hat bereits Bundespatentgericht Urteil 2 . Februar zutreffend gesehen . Veröffentlichung Integrationsschwellwert veränderliche Größe Rede ist insbesondere Beschreibung Seite so ist gemeint gemessenen Beschleunigungssignal abgeleiteten Signal abzuziehende Integrationsschwellwert veränderliche Größe ist ; liegt Wichtung Beschleunigungssignals Sinn Patentanspruchs Bundespatentgericht bereits ersten Nichtigkeitsverfahren Nichtigerklärung anheim gefallen ist . Auslöseschwellwert Sinn Merkmals bleibt unveränderlich . zeitrangältere vorveröffentlichte Art . Abs. Art . Satz . V.m . Art . Abs. nationalen Nichtigkeitsverfahren anders europäischen Einspruchsverfahren nur Neuheitsprüfung berücksichtigende deutsche Offenlegungsschrift offenbart zwar Einstellung Schwellwerte aber Veränderung gemittelten Geschwindigkeitssignal abgeleiteten Größe . gilt ebenso ebenfalls nachveröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift . Klägerin meint Filterung üblicherweise Tiefpassfilter vorgenommen wird steht . Abgesehen Verwendung Tiefpasses Entgegenhaltung erwähnt ist schon Bundespatentgericht angenommen hat zweifelhaft erscheint Tiefpass Fachmann nahezu unerlässlich selbstverständlich mitgelesen wird hat Erörterung gerichtlichen Sachverständigen ergeben Tiefpass bewirkte Mittelung fachmännischer Sicht Bildung gemittelten Beschleunigungssignals Sinne gleichgesetzt werden kann . Tiefpass Kontext Vorveröffentlichung lediglich Sinne Rauschdämpfung dient hochfrequente Störsignale auszufiltern dient Mittelwertbildung valide Beschleunigungssignal verwenden Mehrzahl valider Signale mittleren Wert erhöhter Aussagekraft bilden . angenommene Wichtung begründet Berufung dung Integrators Verstärker umfassen soll . Jedoch soll Streitpatent integrierte Beschleunigungssignal Geschwindigkeitssignal gewichtet werden . kann bloße Verstärkung Wichtung Sinne Merkmals angesehen werden Funktion Wichtung verfehlt würde einzelne Signalanteile stärker werten . ebenfalls nachveröffentlichten deutschen schrift mag zwar Signalglättung Art Bandpasses vorgenommen werden jedoch erfolgt auch hier schon Bundespatentgericht Urteil 2 . Februar zutreffend erkannt hat nur Ausfilterung Spitzenwerten Beschleunigung aber Mittelwertbildung Sinn Streitpatents Mittelwertbildung Sinn Glättung angesprochen wird vgl. . Sp . Z. ; Patentansprüche . kann Gleichsetzung Glättung Mittelwertbildung Sinn Streitpatents Auffassung Klägerin vorgenommen werden . ebenfalls angesprochene Verstärkung Ausgangssignals Sp . Z. . gilt vorstehend unter . übrigen Veröffentlichungen Klägerin stützt erfolgt schon Bildung veränderbarer Schwellwerte Auslöseschwelle . Senat sieht auch hinreichende tatsächliche Grundlage Patentansprüchen geschützte verteidigten Patentanspruch schützende Lehre erfinderischen Tätigkeit beruhend bewerten . vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschriften europäische Patentschrift Veröffentlichung Veröffentlichung europäischen Patentanmeldung deutschen Offenlegungsschriften arbeiten allesamt festen unveränderlichen Schwellwerten Auslösekriterium Bundespatentgericht Urteil 2 . Februar zutreffend angenommen hat Prioritätszeitpunkt Fachwelt klar favorisiert wurden . gerichtliche Sachverständige hat betreffenden Berufungsverfahren angegeben Veröffentlichungen Abschneiden Verlaufs Beschleunigung unten beschrieben werde Auslösung Sicherheitssystems unbedeutenden Beschleunigungen verhindern . kann Veränderung Schwellwerts aber entnommen werden . Klägerin hat weiteren Verfahren widersprochen : Senat ist überzeugt Äußerung gerichtlichen Sachverständigen zutrifft . Klägerin gestützt hat USPatentschrift Merkmale verteidigten Patentanspruchs Ausnahme Integration Merkmal vorwegnehme Fachmann Möglichkeit Verfügung gestanden habe Schwellwertvergleich Beschleunigungssignal integrierten Beschleunigungssignal Geschwindigkeitssignal vorzunehmen vermag Senat beizutreten . Klägerin nennt Beleg schreibungsstelle . Z. Berechnung Terms folgende Formel gelten soll : γp(n+1 S(n)/α . Algorithmus exponentielle Mittelwert Beschleunigungssignals eingehe habe so meint Klägerin Fachmann Anlass bestanden Signal integriertes Signal ersetzen . Beschreibung sei nämlich Konstante Potenz Zahl vorzugsweise ganzzahlig sei . tendiere aber letzte Teil Terms nur genügend groß angenommen werde so Term Ergebnis nur ersten Glieder γp(n+1 verblieben . Beklagte hat entgegengehalten Grund ersichtlich sei Wert beliebig groß anzunehmen Unendlich gehen lassen ; Klägerin hat nur entgegengesetzt Veröffentlichung Vorgaben Größe Werts enthalte . Senat vermag erkennen Fachmann veranlassen sollte sehr aufwändige komplexe System US-Patentschrift Schwellwertvergleich ersetzen modifizieren gemittelten Beschleunigungssignal abhängige Schwellwert Schwellwert Geschwindigkeitssignal ist . kurze Weg gerichtliche Sachverständige bestätigt hat mathematischer Sicht zurückzulegen ist ist ebenso unergiebig Klägerin wiederholt hervorgehobene Gesichtspunkt Fachmann Möglichkeit bekannt war Beschleunigungssignal zeitliche Integration Geschwindigkeit umzuwandeln . Umstand Kenntnis technischen Sachverhalts allgemeinen Fachwissen gehört belegt noch Fachmann nahegelegen hat Lösung bestimmten technischen Problems Kenntnis bedienen . grundsätzliche Möglichkeit Verwendung integrierten Beschleunigungssignals allgemeinen wissen gehören mag besagt Auffassung Klägerin Fachmann nahelegen hat Geschwindigkeitssignal Zusammenhang Lösung US-Patentschrift einzusetzen gerade Signal arbeitet . Auch Sachverständige hat Veranlassung gesehen . Veröffentlichung internationalen Patentanmeldung GmbH wird anders Streitpatent Auslöseschwelle hier konstant gehalten wird Integrationsschwelle Schwelle Beschleunigungssignal integriert wird verändert vgl. Beschr . S. ; Patentansprüche . Klägerin angegeben hat Wichtung Beschleunigungssignals Wichtung Geschwindigkeitssignals und/oder Veränderung Schwelle Komparators überführen lasse so führt Senat auch Zusammenschau Veröffentlichung Überzeugung Fachmann nahelag derartige Überlegungen anzustellen . Veröffentlichung zeigt nämlich nur Signalverarbeitung Mittelwertbildung Berücksichtigung weiterer abgeleiteter Zustandsgrößen Auslöseschwelle bilden vgl. Fig . . Patentansprüchen zusätzlich vorgesehene Wichtung Signale wird Anmeldung beschrieben . Auch Veröffentlichung japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho japanische Offenlegungsschrift Sho rechtfertigen Annahme Gegenstand Streitpatents habe Fachmann nahegelegen . Veröffentlichung japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho 5 . Januar offenbart Airbag-Einrichtung variablem Grund detektierten Werts Beschleunigungssensors Aktuator aktiviert wird Komparator Einstellung Aktivierungsbedingungen Speicher verbunden ist Aktivierungsbedingungen gespeichert sind gebildet werden Mittelwertbildung Ausgaben Beschleunigungssensors gebildeter mittlerer Beschleunigungswert eingestellten Initialwert addiert wird Komparator anderen Anschluss Ausgabe Beschleunigungssensors zugeführt wird Ausgabe Beschleunigungssensors ständig veränderlichen Aktivierungsbedingungen verglichen wird Aktuator aktiviert wird . kann Fachmann Variabilität Auslösesignals auch Ableitung Mittelwertbildung entnehmen . offenbart sind hier jedoch Signalintegration Nutzung Schwellwerts Geschwindigkeit Auslösekriterium schon gelehrt wird Beschleunigungssignal integriert wird . fehlt auch Patentansprüchen gelehrte Wichtung Geschwindigkeitssignals Merkmale 2 " ; lediglich Wichtung Sinn Merkmals " Patentanspruchs erfolgt Addition Initialwerts . Lücke bezüglich Signalintegration versucht Klägerin vergeblich japanischen Offenlegungsschrift Sho schließen . betrifft Einrichtung Steuerung Aktivierung Airbags . Einrichtung weist Beschleunigungssensor Integrationsschaltung Komparator Reset-Oszillator Differenzierschaltung Komparator Fig . . Integrationsschaltung wird konstanten Abständen Ausgangssignal Oszillators zurückgesetzt . Überschreitet integrierte Wert eingestellten Aktivierungspegelwert Schwellwert wird Airbagaktivierungssteuersignal generiert . weiterer jedoch Auslösekriterium dienender Schwellwert ist Aktivierungsprädikationspegel vorgesehen Übers . S. unten Überschreitung Geschwindigkeitssignal Zeitdauer Resetimpuls verlängert wird Übers . S. . Veränderung führt Aktivierungspegel Komparator Auslösekriterium verwendete Schwellwert allmählich Wert Wert verändert wird Übers . S. 2 . Abs. . soll erreicht werden auch dann Aktivierungssteuersignal erzeugt wird kurz Rücksetzung Integrationsschaltung plötzliche Geschwindigkeitsänderung auftritt Übers . S. . Veränderung Schwellwertes soll mithin nur Umstand Rechnung tragen voreingestellte führen kann Resetimpuls Integration kritischer Beschleunigungssignale unterbricht so Schwellwert erreicht wird Auslösekriterium erfüllt wäre später begonnen hätte vgl. Übers . S. 1 . Abs. . . Gedanke Schwellwert Abhängigkeit abgeleiteten Zustandsgröße Fahrzeugs namentlich gemittelten Beschleunigungssignal verändern ist Offenlegungsschrift allenfalls Ex-post-Sicht entnehmen . Schwellwert wird zwar verändert ; geschieht jedoch lediglich Anpassung veränderte veränderten Integrationszeitraum . ist aber ersichtlich wird auch Klägerin aufgezeigt Fachmann Frage stand Auslöseschaltung japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho verbessern könne Rückgriff Offenlegungsschrift veranlassen sollte Gebrauchsmusteranmeldung bereits Schwellwertanpassung verfügt Auslöseentscheidung Lösung gerade Beklagte Recht hinweist dynamischen Verlauf Beschleunigungssignals beruht hingegen Dynamik Integration weitgehend verloren ginge . Bundespatentgericht ist vorliegend angefochtenen Ur- teil umgekehrten Weg gegangen hat nahegelegt gehalten Vorrichtung japanischen Offenlegungsschrift Sho Rückgriff Veröffentlichung japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho fortzuentwickeln . Auch vermag Senat beizutreten . Patentgericht hat ausgeführt : Offenlegungsschrift beschriebenen vorstehend dargestellten Veränderung sei Schwellwert mittelbar Abhängigkeit Crashvorgang Fahrzeugs abgeleiteten Beschleunigung Fahrzeugs veränderbar nämlich Wert integrierten Beschleunigungssignals höheren Wert . japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho kenne Fachmann auch unmittelbare Zuführung integrierten Beschleunigungssignals Schwellwert Komparator zwar Mittelung anschließender Addition voreingestellten Initialwerts . wäge stetigen Bemühen optimale Airbagauslösung bekannten Möglichkeiten Schwellwertgenerierung gegeneinander wähle geeignet Erscheinende . führe Streitfall Abwandlung Lösung Offenlegungsschrift Sinne unmittelbaren Anlegung gemittelten Beschleunigungssignals . Gebrauchsmusteranmeldung beschriebenen Mittelung erfolge Änderung Schwellwerts zeitlich unmittelbar Änderung Beschleunigungssignals erst Ablauf Mittelung betrachtenden Zeitfensters . Somit sei Auslösekriterium benutzte Schwellwert Abhängigkeit ablaufenden Zeit veränderbar . Fachmann Patentgericht angenommenen Abwägung Veranlassung geben soll Komparator integrierten gemitteltes hinzugerechnetes Beschleunigungssignal Schwellwert zuzuführen ist Urteil entnehmen . Auch mündliche Verhandlung hat weiteren Nichtigkeitsberufungsverfahren noch vorliegenden Fall ergeben . Beklagte weist Recht Veränderung Auslöseschwellwerts vorstehend bereits ausgeführt Lösung Offenlegungsschrift Sinn hat Verlängerung Rechnung tragen . Offenlegungsschrift erläutert einleitend Aktivierung Airbags Beschleunigungssignals Fehlauslösungen ergeben könnten Grund hoher Geschwindigkeit auftreffenden kleinen Objekts Aktivierungssteuersignal generiert werde . soll Umwandlung Geschwindigkeitssignal Integration Beschleunigungssignals begegnet werden Übers . S. . Ausgehend Offenlegungsschrift spricht lediglich Anpassung dienende Veränderung Auslöseschwellwerts Geschwindigkeitssignal gemittelten Beschleunigungssignal abhängig machen . Mittelung hat Gebrauchsmusteranmeldung gleiche Funktion deutsche Offenlegungsschrift Integration Beschleunigungssignals zuschreibt : vermeidet einzelner starker Ausschlag Beschleunigungssignals Auslösung Rückhaltemittel führt Auslöseschwellwert gemittelten Beschleunigungssignal festen Wert gebildet wird vgl. Figur Gebrauchsmusteranmeldung . ergibt Auslöseschwellwert Schwellwerts Geschwindigkeitssignal Offenlegungsschrift auch Schwellwert Beschleunigungssignal Gebrauchsmusteranmeldung sein kann . Veränderung Geschwindigkeitsschwellwerts Abhängigkeit gemittelten Beschleunigungssignal Patentanspruch ergibt ebenso wenig Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgröße abhängige Veränderung Schwellwerts gewichtetes Geschwindigkeitssignal Patentansprüche . nachfolgend kurz genannten Veröffentlichungen haben Berufungsverfahren Rolle mehr gespielt . deutsche Offenlegungsschrift hat Klägerin nur Beleg gestützt Mittelung Integration Beschleunigungssignals nahe liegende Alternativen anzusehen seien . Veröffentlichungen SAE-Paper weisen mechanische Aufprallsensoren Trägheitsmasse Kontakt schließt Auslösung Rückhaltemitteln führt zwar harten früher weichen " . angeführten Veröffentlichungen wird Trägheitsmassen Dämpfungsmittel zeitabhängiges nichtlineares Bewegungsverhalten aufgeprägt Auslösung unterschiedlichen Crasharten verbessern . Veränderung mechanischen Auslöseschwelle findet Crashverlaufs . Veröffentlichung Automobile befasst insbesondere Herausfiltern Beschleunigungssignalen ursächlich Crash zurückzuführen sind . Veränderung Auslöseschwellwerten ist angesprochen . 4 . Patentansprüche haben genannten Gründen Patentanspruch Bestand . Patentansprüchen haben auch zurückbezogenen Unteransprüche Bestand . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . V.m . § . Meier-Beck Keukenschrijver Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung