NAMEN Verkündet : 29 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Xa-Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 . März Richter Prof. Dr. Keukenschrijver Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird 31 Juli verkündete Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts aufgehoben Klage abgewiesen worden ist . Berufung Beklagten 19 November verkündete Urteil 26 . Zivilkammer Landgerichts wird insgesamt zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Kläger Liste qualifizierter Einrichtungen § UKlaG eingetragene Dachverband Verbraucherzentralen Bundesländern begehrt beklagten Luftverkehrsunternehmen Unterlassung Verwendung Klausel Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ersatz ausgesprochene Abmahnung entstandenen Aufwendungen . Beklagte verwendet Geschäftsverkehr " Beförderungsbedingungen Fluggäste Gepäck Flugpassage " Artikel Nr. Regelungen Reihenfolge Benutzung Flugcoupons enthalten . Nr. heißt : " vereinbarte Beförderungsleistung umfasst Beförderungsstrecke Flugschein enthalten ist beginnend ersten endend letzten Ort gesamten Flugschein eingetragenen Streckenführung . Flugschein verliert Gültigkeit wird Beförderung angenommen Flugcoupons vollständig Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen . Inanspruchnahme gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil geschlossenen Beförderungsvertrages . Kündigung einzelner Teilstrecken ist vertraglich ausgeschlossen . " Nr. Flugpassage ist bestimmt Kunde Änderungswunsch Beförderung Beklagten Vorfeld Kontakt aufnehmen solle . könne dann wählen Änderung errechneten Flugpreis akzeptieren Beförderung ursprünglich vorgesehenen Weise durchgeführt haben wolle . Kläger sieht Klauseln Nr. unangemessene Benachteiligung Fluggäste hat beantragt Beklagte verurteilen Einbeziehung Klauseln Luftbeförderungsverträge Verbrauchern Wohnsitz Bundesrepublik unterlassen Abwicklung 1 Juli geschlossenen Verträgen Klauseln berufen . Ferner begehrt Kläger pauschalen Ersatz Aufwendungen Abmahnung Höhe € . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht erstinstanzliche Urteil nur Bezug ersten Satz beanstandeten Klausel bestätigt Klage Übrigen abgewiesen . Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision strebt Kläger Wiederherstellung erstinstanzlichen Entscheidung . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Ansicht Sätze beanstandeten Klauseln unterlägen zwar Nebenabreden Inhaltskontrolle § § . Gebot vollständigen Inanspruchnahme gesamten Flugreise Gesetz beanstandeten Klauseln ergebe essentialia negotii beträfen . benachteiligten Kunden aber unangemessen . beanstandeten Klauseln hindere Beklagte Fluggäste Tarifsystem unterlaufen Beförderung günstigeren Konditionen erreichen tariflich vorgesehen seien . stelle berechtigte Wahrnehmung Interessen Beklagten . Kunde Kenntnis Interesses Flug buche gar vollständig Anspruch nehmen wolle verdiene Schutz . Kunden seien auch Eingriff vertragliche Äquivalenzverhältnis schützen Störung Äquivalenzverhältnisses bewusst herbeiführten Flugreise gebucht anträten . Auch Kunden nachträglich geänderter Reiseplanung würden beanstandeten Klauseln unangemessen benachteiligt . Kunden könnten Klausel Nr. Falle nachträglicher Hindernisse Einhaltung Reihenfolge Flüge Beklagten Kontakt treten Umbuchung Preisen vornehmen Beklagte vorgesehen habe . Abmahnung Klägers lediglich § verstoßenden Sätze beanstandeten Klausel bezogen habe sei Abmahnung berechtigt gewesen könne Kläger Ersatz verlangen . II . Berufungsurteil hält rechtlichen Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Satz Nr. Flugpassage ist unwirksam . Kläger kann Beklagten gemäß § UKlaG Verbindung § Abs. Nr. UKlaG Unterlassung Verwendung Klausel verlangen . Klausel " Inanspruchnahme gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil geschlossenen Beförderungsvertrages " wird Recht Kunden geschuldete Beförderungsleistung nur teilweise Anspruch nehmen ausgeschlossen . Ausschluss ist Berufungsgericht zutreffend angenommen hat Inhaltskontrolle gemäß § unterworfen . Inhaltskontrolle unterliegen § Abs. Satz Bestimmungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsvorschriften abweichen ergänzen . Hingegen unterliegen Abreden unmittelbaren Gegenstand Hauptleistungen sog. Leistungsbeschreibungen Rücksicht Vertragsfreiheit ebenso wenig Inhaltskontrolle Vereinbarungen anderen Teil erbringende Entgelt insbesondere Höhe betreffen vgl. . kontrollfähige Leistungsbeschreibungen Sinne sind allerdings nur Bestimmungen Art Umfang Güte geschuldeten Leistung festlegen f. ; § ; 69 . Aufl . § Rdn . ; : Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5 . Aufl . Rdn . . . Klauseln Hauptleistungsversprechen abweichend Gesetz Glauben geschuldeten Leistung verändern ausgestalten modifizieren unterliegen Inhaltskontrolle . bleibt Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur enge Bereich Leistungsbezeichnungen Bestimmtheit Bestimmbarkeit wesentlichen Vertragsinhalts wirksamer Vertrag mehr angenommen werden kann 78 ; ; 35 41 ; . Hauptleistungspflichten Beklagten Kunden geschlossenen Personenbeförderungsverträge gehören einerseits Beförderungsleistung gekennzeichnet Abflugort Zielort Termin befördernde(n Person(en andererseits Beförderungsleistung zahlende Entgelt . Ausschluss Rechts Fluggasts vereinbarte Beförderungsleistung nur teilweise Anspruch nehmen wird vertraglich geschuldete Leistung Beklagten noch Entgeltanspruch inhaltlich verändert . Ausschluss Anspruchs Fluggasts Teilleistungen weichen Beförderungsbedingungen gesetzlichen Regelung . Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt nur teilbaren Teil vertraglich zustehenden Gesamtleistung Schuldner fordern Grundsatz Glauben § entgegensteht vgl. . ; . § Rdn . ; . BGB/Krüger 5 . Aufl . § Rdn . . Regel zählt wesentlichen Grundgedanken Schuldrechts Recht Forderung Teilleistungen soll Gläubiger Möglichkeit haben Gesamtleistung Teile beziehen noch interessieren . Gleiches gilt Gesamtleistung reduzierten Umfang beschränken möchte Risiken Nachteile Forderung gesamten Leistung verbunden wären erträgliches gewünschtes Maß reduzieren . Recht folgt allgemeinen Leistungszweck entsprechenden Gerechtigkeitsgebot Leistung Möglichkeit Zumutbarkeit Angemessenheit so erbringen beabsichtigte Leistungserfolg nämlich jeweils verbundene Befriedigung Interessen Gläubigers eintritt vgl. Staudinger/Looschelders . § Rdn . . Beklagten angebotenen Flugbeförderungsleistungen sind rechtlich wirtschaftlich teilbar . Leistung ist teilbar Wertminderung Beeinträchtigung Leistungszwecks Teilleistungen zerlegt werden kann aaO § Rdn . . Parteien Klausel vorgetragenen Anwendungsbeispiele zeigen deutlich Direktflug umfassende Flugbeförderungsleistung Beklagten Regel Sinne einzelnen Flügen Beklagten erbringenden Beförderungsleistungen zerlegt werden kann . beanstandete Klausel betrifft Fälle zumeist grenzüberschreitender Flüge Cross-Border-Selling " Kunde zusammen gewünschten Hauptflug vorangehenden Zubringerflug Abflughafen Hauptflugs mitbucht . betrifft gleichzeitige Buchung Rückflug auch Form Überkreuzbuchens " CrossTicketing " . Fällen ist vertragliche Gesamtleistung tatsächlicher rechtlicher Hinsicht teilbar . Unmöglichkeit Teilung ergibt Gesichtspunkt absoluten Fixgeschäfts Luftbeförderungsleistungen stellen Regel absoluten Fixgeschäfte vgl. Sen . . . . Unabhängig ist Teilleistung auch Fixgeschäft möglich Zeitpunkt Teilleistung Anspruch genommen wird ändert . Erfüllungsanspruch Fluggasts jeweils nur konkreten Flug bezieht Nichtteilnahme insoweit regelmäßig wegfällt Anspruch Wiederholung Flugs besteht ergibt wirtschaftlichen Unmöglichkeit § Abs. Luftverkehrsunternehmen Linienflug zuzumuten ist Flug wiederholen . wirtschaftliche Unmöglichkeit betrifft indessen allein versäumten angetretenen Teil-)Flug . Durchführung weiteren Flugschein versprochenen Flüge wird unmöglich Unmöglichkeit Teilbarkeit Flugbeförderungsleistung entgegensteht . Anspruch Fluggasts Teilleistungen ist auch grundsätzlich Glauben ausgeschlossen . mag zwar Fall sein Fluggast schon Absicht hat Gesamtleistung Beklagten Anspruch nehmen nur bucht Weise Preisvorteil gelangen kann Beklagte etwa Fluggästen anbietet Unbequemlichkeiten Zeitverlust Umsteigeverbindung nehmen gewünschten Abflughafen auch Direktverbindungen Endziel angeboten werden . beanstandete Klausel ist jedoch Ausschluss Anspruchs Teilleistungen Fällen beschränkt erfasst etwa auch Fälle Fluggast veränderten Terminplanung bereits Abflughafen -9- flug Nähe befindet Zubringerflug verpasst Hauptflug aber noch Bahn erreichen kann etwa innerdeutschen Zubringerflug vorkommen kann . Fällen steht Grundsatz Glauben Anspruch Fluggasts Beförderung Hauptflug . generelle Ausschluss Rechts Kunden Beförderungsleistung nur teilweise Anspruch nehmen benachteiligt Kunden Geboten Glauben unangemessen Grundgedanken gesetzlichen Regelung vereinbaren ist Interessen Beklagten Abweichen gesetzlichen Regelung Klausel beschrittenen Weg rechtfertigen vermögen . Beklagte verfolgt beanstandeten Klausel Interesse bestimmte Fernflüge Verbund Zubringerflügen bestimmte Rückflüge billiger anbieten können jeweils Gesamtleistungsversprechen umfassten einzelnen Flug allein . Angebote eröffnen Möglichkeit geringeren Preiserwartungen Abflugort Zubringerflugs gerecht werden können . Erwartungen können unterschiedlichen Preisniveaus einzelnen Abflugorten resultieren ergeben häufig aber schon Umsteigeverbindung nur dann gebucht wird günstiger ist Direktverbindung . Angebot Rückflügen gewisse Mindestaufenthaltsdauer vorsehen kann Beklagte Preisvorstellungen Touristen gerecht werden typischerweise längere Verweildauer Zielort einplanen Terminplanung flexibler eher geneigt sind günstigeren Preis ungünstigere Flugtermine Kauf nehmen vgl. . Tarifgestaltung würde Ziel verfehlen Beklagte hinnehmen müsste Fluggast etwa niedrigeren Preis Umsteigeverbindung zunutze macht Weise Anspruch Direktflug erwerben Beklagte zwar auch anbietet aber höheren Preis verlangt Markt durchsetzen kann . Somit dient Berufungsgericht zutreffend angenommen hat beanstandete Klausel legitimen Klauselkontrolle grundsätzlich respektierenden Bestreben Beklagten jeweils entsprechend unterschiedlichen Nachfragesituation Preise privatautonom gestalten jeweiligen Markterfordernissen anzupassen so jeweils besten Markt erzielbaren Preis fordern können . Interessen Beklagten steht jedoch Berufungsgericht hinreichend berücksichtigt hat Interesse Kunden nachträglichen Änderung Planung Eintritt sonstiger Umstände Inanspruchnahme ersten Teilleistung hindern Interesse nachträglich entfallen lassen gesamten Leistungsanspruch Beklagte verlieren . möchten Rahmen gebuchten Beförderungsleistung Freiheit haben weiterhin gebuchten Flugstrecken Anspruch nehmen können noch Interesse sind . soll gezahlte Flugpreis weiterhin zumindest Gegenwert verkörpern eingetretenen Änderungen noch Interesse haben so gezwungen sind Teil neu gegebenenfalls höheren Preis buchen müssen . Interesse Fluggasts wird bereits Rechnung getragen Beklagte Nr. Beförderungsbedingungen Änderungswünschen Umbuchung anbietet Fluggast bereit ist Änderung errechneten Flugpreis akzeptieren . Klausel enthält Angabe Fluggast Fall zahlenden Preis schützt Beklagten tagesaktuell ermittelten höheren Preis auch dann zahlen müssen Buchung isolierten Anspruch verbleibenden Teil vereinbarten Beförderungsleistung gezahlten sonst niedrigeren Preis hätte erwerben können Beklagte Umbuchung einräumt . Interesse Beklagten " Unterlaufen " Tarifsystems verhindern rechtfertigt generellen Ausschluss Anspruchs Teilleistungen jedenfalls beanstandeten Klausel Äquivalenzverhältnis abgeschlossenen Flugbeförderungsvertrags Nichtinanspruchnahme Teilleistung vollständig Lasten Kunden verschoben wird gezahlten Flugpreis Gegenleistung mehr stehen soll Beklagte Interessen zumutbarerweise andere mildere Regelung ebenso wahren könnte . Pflichten Sanktionen allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigten Verwenderinteresses Vertragspartner auferlegt werden unterliegen Übermaßverbot bedürfen konkreten angemessenen Eingrenzung . ; . § Rdn . ; 9 . Aufl . Rdn . f. jedenfalls dann Regelung hier gravierenden Verschiebung Äquivalenzverhältnisses Leistungsbeziehung Kunden führt . Wahrung Interessen Beklagten autonomen Gestaltung Tarifstruktur genügte Vermeidung Umgehung Struktur Regelung Kunden gegebenenfalls Zahlung höheren Entgelts verpflichtet Beförderung vorangehenden Teilstrecke angetreten wird . wäre etwa ausreichend Beförderungsbedingungen bestimmt würde Nichtinanspruchnahme Teilleistung verbleibende(n Teilleistung(en dasjenige Entgelt zahlen ist Zeitpunkt Buchung Teilleistung(en verlangt worden ist Entgelt höher ist tatsächlich vereinbarte . Regelung ist Beklagte unzumutbar hiernach nur teilweiser Inanspruchnahme Beförderungsleistung gegebenenfalls Zusatzvergütung fordern müsste . Auch beanstandeten Klausel kann Rechte nur durchsetzen Station Reise überprüft Bedingungen eingehalten sind Kunden Leistung vollständig Anspruch nehmen abweist . gleicher Weise kann Gewährung Teilleistung abhängig machen Kunde gegebenenfalls anfallenden Aufpreis zahlt . Übrigen wäre Regelung Versuch Umgehung Tarifstruktur unattraktiv so praktischen Anwendung Regelung Wesentlichen nur Fällen rechnen wäre Kunde abweichend ursprünglichen Planung disponieren muss Teilleistung Anspruch nehmen kann . 2 . Satz beanstandeten Klausel Wegfall Beförderungspflicht Abweichen gebuchter Reihenfolge gelten vorstehenden Ausführungen gleichermaßen . 3 . Schließlich verstößt Gründen auch Satz beanstandeten Klausel Ausschluss Rechts Teilkündigungen § Abs. Satz Abs. Nr. begründet Anspruch Klägers Unterlassung § Abs. Nr. UKlaG. Insoweit kann offen bleiben Beklagte Recht Kündigung Beförderungsvertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen darf vgl. . m.w . . § folgende Kündigungsrecht Kunden wirksam ausgeschlossen wurde kommt Satz beanstandeten Klausel ; Ausschluss wäre zugleich auch Recht Teilkündigungen ausgeschlossen . Bedeutung entfaltet Ausschluss Teilkündigungen nur Hinblick Bestehen Kündigungsrechts . Insoweit folgt Anspruch Kunden Teilleistungen auch Recht Werkvertrag teilweise kündigen dürfen . Ausschluss Rechts Teilkündigungen stellt gleichen Gründen Abweichen wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung überwiegende Interessen Beklagten gerechtfertigt ist . 4 . Anspruch Klägers Ersatz Abmahnung 31 . Januar entstandenen Kosten Zinsen ergibt § UKlaG § Abs. Satz . kann Abmahnende Ersatz berechtigte Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen . Abmahnung Kläger bezog Klauseln Nr. 3.3.1 Flugpassage Beklagten unwirksam sind so Voraussetzungen begehrten Aufwendungsersatz vorliegen . . Beantwortung vorgenannten Rechtsfragen erfordert Revisionserwiderung vorherige Vorlage Gerichtshof Europäischen Union . Art . Richtlinie Rates 5 . April missbräuchliche Klauseln Verbraucherverträgen setzt lediglich Mitgliedstaaten einzuhaltende Mindeststandards . Art . Richtlinie erlaubt nationalen Recht hinausgehende Inhaltskontrolle . Selbst beanstandeten Klauseln auch Art . Richtlinie missbräuchlich anzusehen wären stünde Unwirksamkeit § . IV . Kostenentscheidung beruht Revisionsinstanz § Abs. Berufungsinstanz § Abs. . Meier-Beck Keukenschrijver Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 31.07.2009