BESCHLUSS 21 . Januar Beschwerdesache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Januar Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Beschluss 3 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 25 . März wird Zurückweisung Prozesskostenhilfeantrags Kosten Antragstellers unzulässig verworfen . Antrag Bundesgerichtshof solle zuständige Gericht bestimmen wird zurückgewiesen . Gründe : anwaltlich vertretene Antragsteller hat Landgericht u.a. Freie Hansestadt Klage eingereicht Schadensersatz begehrt Richter Staatsanwälte Straftaten § StGB begangen hätten Ansprüche beständen . hat weiter u.a. beantragt Zuständigkeit Landgerichts Beteiligung Beklagter erste Instanz § " anderes Landgericht verlegen " . Begründung hat gestützt Ausschlussgrund § Nr. wirke Richter Landgerichts . hat Ablehnungsanträge Landgericht tätige Richter gestellt . Landgericht hat Antrag vorab Hanseatischen Oberlandesgericht Entscheidung vorgelegt . hat zurückgewiesen . Hiergegen hat weiterhin anwaltlich vertretene Antragsteller " Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsmittel eingelegt zugleich Prozesskostenhilfe Beiordnung Rechtsanwalts beantragt . II . Beschwerde Entscheidung Oberlandesgerichts ist unstatthaft . 1 . Wird geltend gemacht Fall § Abs. vorliege so wird zuständige Gericht Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt . ist vorliegenden Fall Oberlandesgericht Rechtsmittelgericht zuständig wäre . 2 . Rechtsmittel Entscheidung Oberlandesgerichts ist eröffnet . sofortige Beschwerde § scheidet schon nur ersten Rechtszug erlassenen Entscheidungen Amtsgerichte Landgerichte Betracht kommt § Abs. . Rechtsbeschwerde ist Rechtsmittel ebenfalls unstatthaft Rechtsbeschwerde nur dann Betracht kommt Gesetz ausdrücklich bestimmt ist Beschwerdegericht Berufungsgericht Oberlandesgericht ersten Rechtszug zugelassen hat § Abs. . noch ist hier Fall . Nichtzulassungsbeschwerde sieht Gesetz . . Zuständigkeit Bundesgerichtshofs Entscheidung Antrag Gerichtsstandsbestimmung wird § Abs. ausdrücklich ausgeschlossen . IV . Da Antrag Rechtsbehelf Aussicht Erfolg bietet kann auch Antrag Gewährung Prozesskostenhilfe entsprochen werden . Meier-Beck Keukenschrijver Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 25.03.2008 AR 7/08