BESCHLUSS 23 . August Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk : ja : : ja Photokatalytische Titandioxidschicht § Verteidigt Beklagte mündlichen Verhandlung Patentgericht Streitpatent geänderten Fassung Merkmalen zuvor gestellten Hilfsantrags weitere geltenden Unteranspruch entnommene Merkmale hinzufügt darf mündlichen Verhandlung Kläger vorgebrachtes neues Angriffsmittel Patentfähigkeit technischen Lehre jedenfalls dann verspätet zurückgewiesen werden qualifizierte Hinweis Patentgerichts Beklagten Veranlassung gab mündlichen Verhandlung verteidigte Fassung Patents bereits Patentgericht gesetzten Frist formulieren . Beschluss 23 . August Bundespatentgericht ECLI : : Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . August Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Urteil Bundespatentgerichts 25 . März ist wirkungslos . Kosten Rechtsstreits Kosten Streithilfe hat Beklagte tragen . Gründe : Beklagte ist Inhaberin 21 . März Inanspruchnahme japanischer Prioritäten 20 . März 6 . April 14 . Juni 8 Juli 9 November 22 . Dezember angemeldeten Wirkung Bundesrepublik erteilten deutschen Patents Streitpatents . Anspruch Streitpatents Patentansprüche unmittelbar mittelbar rückbezogen sind hat Einspruchsverfahren folgende Fassung erhalten : " Verwendung Verbundwerkstoffs umfassend Träger aufgebrachte photokatalytische Schicht photokatalytische Schicht photokatalytisches Material gewählt Gruppe bestehend TiO2 Anatas-Form SnO2 SiO2 Silikon enthält photokatalytische Schicht Oberfläche hat Belichtung Sonnenlicht hydrophil gemacht wurde hydrophile Oberfläche Wasserbenetzbarkeit ° ausgedrückt Kontaktwinkel Wasser aufweist Material Ablagerungen und/oder Verunreinigungen Oberfläche haften gelegentlichen Kontakt Regen abgewaschen werden . " Klägerin Seite Rechtsstreit beigetretene Streithelferin haben geltend gemacht Gegenstand Streitpatents gehe Inhalt ursprünglichen Anmeldung sei patentfähig . Beklagte hat Streitpatent beschränkt Hauptantrag Hilfsanträgen verteidigt . Patentgericht hat Streitpatent insoweit nichtig erklärt Fassung siebten Hilfsantrags Beklagten hinausgeht . hat Beklagte Berufung eingelegt Streitpatent zunächst weiterhin bereits Patentgericht geltend gemachten ersten Hilfsanträgen verteidigt hat . sind Klägerin Streithelferin entgegengetreten haben Anschlussberufung Antrag weiterverfolgt Streitpatent insgesamt nichtig erklären . Streitpatent Zeitablauf erloschen ist haben Parteien Rechtsstreit widerstreitenden Kostenanträgen übereinstimmend erledigt erklärt . II . Parteien Rechtsstreit übereinstimmend Hauptsache erledigt erklärt haben ist gemäß § Abs. PatG Verbindung § nur noch billigem Ermessen Berücksichtigung bisherigen Parteivorbringens Kosten Rechtsstreits entscheiden Beschluss 28 . Mai juris . . Kosten sind Seite aufzuerlegen absehbar unterlegen wäre . entspricht Billigkeit Kosten Rechtsstreits Beklagten aufzuerlegen Berufung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre Anschlussberufung Klägerin Streithelferin voraussichtlich Erfolg gehabt Nichtigerklärung Streitpatents insgesamt geführt hätte . 1 . Streitpatent betrifft Verwendung Oberfläche Ermöglichung Erleichterung Selbstreinigung hoch-hydrophilen Zustand gebracht wird . Beschreibung Streitpatents wird ausgeführt außenliegende Oberflächen Gebäuden anorganische Substanzen zunehmend verschmutzten Abs. . Bisher sei angenommen worden wasserabweisende Farbanstriche etwa Polytetrafluorethylen zweckmäßig seien derartigen Verschmutzungen vorzubeugen . neueren Erkenntnissen könne Schmutzteilchen große Mengen oleophilen Komponenten enthielten jedoch wirkungsvoller begegnet werden Oberflächen so hydrophil möglich gemacht würden Abs. . sei etwa vorgeschlagen worden Gebäude hydrophilen PfropfCopolymer beschichten Überzugsfilm Hydrophilie ° aufgewiesen habe . Anorganische Stäube hätten Kontaktwinkel Wasser ° so Affinität Pfropf-Copolymer bestehe . werde angenommen anorganische Stäube Oberfläche haften Verkrustung Fouling verhindert werde . Gleiches gelte noch größerem Maße hydrophile Anstrichfarben Kontaktwinkel Wasser ° betrage Abs. . . Erfindung zugrunde liegende Problem besteht tergrund Verbundwerkstoff bereitzustellen Selbstreinigung äußeren Oberflächen Gebäuden Fensterscheiben dergleichen ermöglicht erleichtert Verschmutzung entgegenwirkt . soll Lehre Patentanspruch Beklagten zuletzt Hauptantrag verteidigten Fassung folgt erreicht werden : Verwendung Verbundwerkstoffs Material Ablagerungen Verunreinigungen Oberfläche haften gelegentlichen Kontakt Regen abgewaschen werden ; Material umfasst Träger Träger aufgebrachte photokatalytische Schicht enthält photokatalytisches Material ausgewählt Gruppe bestehend Titandioxid Anatas-Form SiO2 Siliziumdioxid Silikon ; photokatalytische Schicht hat Oberfläche Belichtung Sonnenlicht hydrophil gemacht wurde Wasserbenetzbarkeit ° ausgedrückt Kontaktwinkel Wasser aufweist . Hilfsantrag ist vorgesehen gewesen Merkmal folgt anzu7 fügen : " Verwendung Silikon Siliziumatome Silikonmoleküle gebundenen organischen Gruppen photokatalytischen Wirkung photokatalytischen Materials zumindest teilweise Hydroxygruppen ersetzt werden " ; Fassung Hilfsanträge sollte Merkmal jeweils Alternative Silikon ganz entfallen . Hilfsanträge haben ferner Merkmal 3.3III vorgesehen Verhältnis SiO2 Summe SiO2 Molprozent beträgt . Hilfsantrag sollten Merkmale formuliert werden photokatalytische Schicht Anatas-Form SiO2 enthält ; Hilfsanträgen sollten hieraus bestehen . Hilfsantrag hat Verbundwerkstoff Merkmal näher Spiegel Fensterglas Fliese äußeres Paneel Gebäudes bestimmt . Fassung Patentgericht erstinstanzli8 chen Hilfsantrag Patent gegeben hat ist Träger Merkmal folgt fortgebildet worden : 2.1VII Träger ist Glas hergestellt alkalische Netzwerk-Modifizierungsmittel-Ionen enthält Träger Schicht ist dünner Film angeordnet verhindert Ionen Träger photokatalytische Schicht diffundieren . maßgeblichen Fachmann hat Patentgericht rechtsfehlerfrei Parteien beanstandet Chemiker angesehen Studiums gute Kenntnisse Gebiet organischen anorganischen Chemie Polychemie verfügt langjährig Gebiet Beschichtung äußeren Oberflächen insbesondere verbesserten Freihalten Schmutz Adsorption Schmutzteilchen tätig ist . Merkmalsgruppe entnimmt Fachmann Oberfläche photokatalytischen Schicht dauerhaft hochhydrophilen Zustand befinden muss Merkmal Kontaktwinkel Oberfläche Wasser ° definiert ist erfindungsgemäß ausreichend ist Oberfläche photokatalytischen Schicht Belichtung Sonnenlicht Zustand versetzt werden kann . Entsprechend wird Fachmann Beschreibung erläutert Oberfläche photokatalytischen Schicht Bestrahlung Licht ausreichenden Intensität Wellenlänge Energie höher ist Bandlückenenergie photokatalytischen Haltleiters " super-hydrophil " gemacht werde mithin Wasserbenetzbarkeit Oberfläche etwa ° betrage Abs. . Sei Oberfläche Zustand Super-Hydrophilie " gebracht worden halte bestimmte Zeitspanne auch dann Substrat Dunkeln aufbewahrt werde . Zeit gehe Super-Hydrophilie " Oberfläche Verunreinigungen Oberflächen-Hydroxylgruppen adsorbiert werden allmählich verloren . könne jedoch wieder hergestellt werden Oberfläche erneut Photoerregung Lichtbestrahlung unterworfen werde Abs. . 2 . Angriffe Berufung Beklagten Patentfähigkeit Gegenstandes Patentanspruchs Fassungen Hauptantrags Hilfsanträge wären voraussichtlich Erfolg geblieben Wertung treffen gewesen wäre Fassung Hauptantrags Hilfsanträge neu ist Fassung Hilfsanträge Fachmann Stand Technik nahegelegt war . konnte Fachmann einleitend " Invention " entnehmen heterogene Photokatalyse vielversprechendes chemisches Verfahren Oxidation Entfernung unerwünschter organischer Verbindungen Fluiden Wasser Luft sei . UV-bestrahlte Katalysatoren Titandioxid Halbleiter Bandlücke eV absorbierten UVLicht Elektronen Löcher generiere Oberfläche Katalysators migrierten . Elektronen Oberfläche Sauerstoff adsorbierten oxidierten Löcher Verbindungen adsorbierte WasserMoleküle S. Z. . . macht Aufgabe photokatalytische Zusammensetzung bereitzustellen Photokatalysator Bindemittel Anhaften Photokatalysatorpartikel Vielzahl Oberflächen ermöglicht S. Z. . . war Patentgericht zutreffend ausgeführt hat Fachmann Aufgabe Streitpatents Verbundwerkstoff Vermeidung Verschmutzungen äußeren Oberflächen Selbstreinigung entwickeln wollte großem Interesse . Beispiel wird Herstellung Titandioxid enthaltenden photoaktiven Oberflächen beschrieben . Herstellung zweiten photoaktiven Oberfläche heißt Einzelnen Lösung beschichtet worden sei Gewichtsprozent Wasser Gewichtsprozent kolloidales Siliziumdioxid Gewichtsprozent enthalten habe Wasser Umgebungsbedingungen verdampft sei S. . ; S. . . Titandioxid " " handelt Berufung angegriffenen Feststellungen Patentgerichts kommerzielles Titandioxidprodukt Angaben Titandioxid amorpher Form überwiegend Titandioxid kristalliner Form 80-%-Anteil 20-%-Anteil Rutil besteht . wurde Fachmann Verbundwerkstoff Material offenbart Träger aufgebrachte photokatalytische Schicht Sinne Merkmale umfasst . Offenbart ist auch Verwendung derart hergestellten bundwerkstoffs Material Oberfläche haftende Ablagerungen Verunreinigungen gelegentlichen Kontakt Regen Wasser abgewaschen werden Merkmal . Zwar sollen Beschreibung Proben beschichteten Gläser Beispiels Kratzhärtetests leicht unterschiedlichen Ergebnissen durchgeführt worden S. . ist Beispiel betreffende Abschnitt entsprechend Titel " Measuring -9- überschrieben S. . . gab Fachmann jedoch noch Grund Ausführungsformen Beispiels ausschließlich Gesichtspunkt Abriebfestigkeit Kratzfestigkeit vorteilhaft anzusehen . Vielmehr steht Beispiel Gesamtzusammenhang ausgeführt geht photokatalytische Zusammensetzung selbstreinigende Oberflächen bereitzustellen . Rüge Berufung Patentgericht habe Ausführungsform besondere Selbstreinigungsfähigkeit Witterung insbesondere Sonnenlicht Regen ausgesetzten Zusammensetzung ausdrücklich erwähnt ist S. Z. . zweiten Ausführungsform Beispiels unzulässiger Weise miteinander kombiniert wäre voraussichtlich erfolgreich gewesen . Verbundwerkstoff zweiten Ausführungsform Beispiels Glas handelt ist auch Variante Merkmals offenbart vgl. etwa auch S. Z. 19 ; S. . Anhaltspunkte Zweifel Richtigkeit Feststellung Pa15 tentgerichts Super-Hydrophilie " Verwendung Außenbereich Sonnenbestrahlung zwangsläufig einstellt hätten begründen können sind Berufung aufgezeigt worden wären Senat voraussichtlich auch erkennbar gewesen . V.m . § Abs. Nr. . hätte dahinstehen können Verbundwerkstoffe photokatalytische Schicht Beispielen Gestalt Polymethylsilsesquioxan Silikon Bindemittel enthält anders erfindungsgemäße Verbundwerkstoff Siliziumdioxid Bindemittel Eigenschaft verfügen Belichtung Sonnenlicht Sinne Merkmalsgruppe hydrophil gemacht werden können Beklagte Verweis Experimente vorträgt Beispiele nachgearbeitet worden sein sollen E8 . werden Bestandteile Stoffzusammensetzung Stoffe alternativ beansprucht Merkmal Streitpatents Bindemittel photokatalytischen Schicht Silikon fehlt Gegenstand Patents bereits dann erforderlichen Neuheit gesamten Bandbreite Stoffe Bestandteil Zusammensetzung bekannt war Urteil 5 . Mai . Verdickerpolymer . Entsprechend reicht Offenbarung zweiten Ausführungsform Beispiels SiO2 photokatalytischen Schicht enthaltenes Bindemittel offenbart ist S. ; vgl. auch allgemein S. Z. Patentgericht festgestellt hat erfindungsgemäße Hydrophilie zwangsläufig erreicht wird Oberfläche photokatalytischen Schicht hinreichend lange Bestrahlung Sonnenlicht ausgesetzt ist . Fassung Hilfsanträge sollte Merkmal Alternative Silikon ohnehin entfallen . gelehrt wird photokatalytische Schicht werde hinreichend langer Belichtung Sonnenlicht hydrophil gemacht ändert Offenbarung Merkmals . Insoweit ist auch unerheblich verstärkte Photoaktivität photokatalytischen Schicht hydrophoben Eigenschaften Bindemittels Zusammenhang gebracht wird dienen soll Kontaktwinkel Wasser bis zu ° erhöhen S. Z. . ; S. . . Erfindern Streitpatents mag Verdienst zukommen entdeckt haben Selbstreinigungswirkung TiO2 SiO2 enthaltenden Außenoberfläche angebrachten photokatalytischen Schicht Eigenschaft zurückzuführen ist Belichtung Sonnenlicht hoch-hydrophil gemacht werden selbst Bindemittel hydrophob ist so Referenzbeispiel Streitpatents veranschaulicht ist Kontaktwinkel photokatalytischen Schicht Belichtung ° Tagen tung ° liegt Abs. . . . Entdeckung Wirkzusammenhangs begründet jedoch erfinderischen Tätigkeit beruhende Lehre technischen Handeln erfindungsgemäße Verwendung zumindest nahegelegen hat TiO2 SiO2 enthaltende photokatalytische Schicht Feststellungen Patentgerichts hinreichend langer Sonnenbestrahlung zwangsläufig Merkmal definierten hoch-hydrophilen Zustand erreicht vgl. Urteil 9 . Juni . Memantin ; Urteil 24 Juli . . Berufung geltend gemacht hat erfindungsgemäß würden Siliziumdioxid Silikon so gewählt Verwendung Photokatalysator Merkmal bezeichnete Wasserbenetzbarkeit erreicht werde ausdrücklich Erhöhung Kontaktwinkels anstrebe hätte auch Erfolg haben können . Streitpatentschrift noch Vorbringen Beklagte bieten konkrete Grundlage Annahme Erfindung unterschieden Anforderungen geeignetes Siliziumdioxid . Patentgericht ausgeführt ist zweiten form Beispiels Verhältnis Gewichtsanteile gleich jeweils Gewichtsprozent Mengenanteil SiO2 Summe TiO2 etwa Molprozent entspricht . ist jedoch allgemein Herstellung Photokatalysator-Bindemittel-Zusammensetzung ausgeführt etwa Gewichtsprozent Photokatalysatorpartikel Gewichtsprozent enthalten kann . ist auch Merkmal 3.3III überschneidendes Verhältnis SiO2 Summe SiO2 Molprozent offenbart . Rechtsfehlerfrei hat Patentgericht schließlich angenommen Fachmann Hilfsanträgen beanspruchten Varianten Merkmals angeregt wurde . zweiten Ausführungsform Beispiels wird ausgeführt kommerzielles TitandioxidProdukt Herstellung photokatalytischen Schicht verwendet Titandioxid amorpher Form überwiegend kristalliner Form % % Rutil besteht . Fachmann wird Anteilsverhältnis jedoch schon zwingende Vorgabe Herstellung photokatalytischen Schicht ansehen allgemein belehrt Titandioxid Rutil-Zustand photoaktiv gleichermaßen erfindungsgemäßer Photokatalysator geeignet ist S. f. ; vgl. auch S. . . kommen Formen Titandioxids Herstellung photokatalytischen Schicht Betracht Anteilsverhältnis Belieben Anwenders gestellt ist . photokatalytische Schicht Anatas-Form enthält Photokatalysator hieraus besteht ist ebenfalls zumindest nahegelegt . 2 . Anschlussberufung Klägerin Streithelferin hätte voraussichtlich Erfolg gehabt Wertung treffen gewesen wäre Gegenstand Hilfsantrags Fachmann Stand Technik nahegelegt worden war . Rüge Anschlussberufung Patentgericht habe haltung verfahrensfehlerhaft sachlich geprüft hätte voraussichtlich durchgegriffen . Voraussetzungen § Abs. PatG Zurückweisung verspätetes Angriffsmittel hätten vorgelegen ; neue Vorbringen wäre mithin § PatG Verbindung § Abs. Nr. berücksichtigen gewesen . Hilfsantrag Fassung Patentansprüche Streitpatents Patentgericht rechtsbeständig erachtet hat ist Hilfsantrag Beklagten erstmals mündlichen Verhandlung Patentgericht gestellt worden . Zwar kann unterbliebene Zurückweisung Hilfsantrags Anschlussberufung rechtsfehlerhaft rügt Berufungsverfahren nachgeholt werden Urteil 9 . Juni . . Verteidigung Streitpatents Hilfsantrag war aber ihrerseits verspätet so Klägerin Hilfsantrag unmittelbar Berufung reagiert hat verspätete Vorbringen Angriffsmittels Gegenstand Hilfsantrags Last gelegt werden durfte . Hilfsantrag ist rechtzeitig gestellt Merkmalen Hilfsantrags tretenden Merkmale 2.1VII geltenden Patentanspruch entnommen sind . Auch Verteidigung Streitpatents nur geltenden teranspruch Wegfall übergeordneten Anspruchs ist Verteidigung Patents geänderten Fassung . Hat Beklagte zuvor jedenfalls hilfsweise geltend gemacht Unteranspruch hinzutretenden Merkmale Bedeutung Beurteilung erfinderischen Tätigkeit technischen Lehre Unteranspruchs seien Gegenstand Unteranspruchs üblichen etwas verkürzenden Formulierung " eigenständigen erfinderischen Gehalt " aufweise handelt selbständigen Verteidigung Gegenstands Unteranspruchs neues Verteidigungsmittel Urteil 15 . Dezember 365 Telekommunikationsverbindung . Unerheblich ist Klägerin Nichtigkeitsklage drücklich Patentfähigkeit Gegenstands Patentanspruchs befasst insoweit ausschließlich Entgegenhaltung berufen hat Patentgericht qualifizierten Hinweis ausgeführt hat vorläufigen Einschätzung Prioritäten Stand Technik berücksichtigen sei Patentgericht dort ferner bemerkt hat auch Gegenstände Unteransprüche " dünnen Film " erkennbar Patentanspruch gemeint war neu erschienen . Beklagte hat ausdrückliche Differenzierung vorläufigen Neuheitsbeurteilung Patentgerichts aufgegriffen mündlichen Verhandlung geltend gemacht Gegenstand Patentanspruchs auch dann nahegelegt sei Gegenstand Patentanspruchs verschiedenen verteidigten Fassungen erfinderische Tätigkeit erfordere . Voraussichtlich wäre Senat Wertung gekommen Gegenstand Hilfsantrags Fachmann Entgegenhaltungen europäische Patentanmeldung ] nahegelegt war . Fachmann ausgehend Verbesserung photokatalytischen Wirkung Titandioxid Siliziumdioxid bestehenden Schicht bemühte Selbstreinigungskraft erhöhen konnte entnehmen Ziel Bindeschicht Träger photokatalytischen Schicht förderlich sein konnte . betrifft auch photokatalytische Schicht Titandioxid Oberflächen Wänden Fliesen Glas u.a. schmutzabweisend stain-resistant machen S. . . . Beispielen D8/D8a geht Natronglasplatte Schicht Titandioxid verbesserte photokatalytische Wirkung hat Beschichtung Titandioxid Bindeschicht reinem Siliziumdioxid versehen wurde . Entsprechend bot Fachmann auch nahegelegten Verbundstoff Träger Glas ist dünne Zwischenschicht vorzusehen . Zwar wird Verbesserung katalytischen Wirkung zurückgeführt Zwischenschicht Titandioxidpartikel hindert Sintertemperaturen ° erweichten Natronglas eingebettet werden S. . . kommt aber Merkmal genannten Wirkungen notwendigerweise eintreten Zwischenschicht offenbart Glas photokatalytischen Schicht angeordnet wird . genügt ergebende Anregung Fachmann Glas Träger Zwischenschicht etwa reinem Siliziumdioxid photokatalytischen Schicht Titandioxid Siliziumdioxid anzuordnen " Auswandern Titandioxidpartikeln verhindern so photokatalytische Wirkung verbessern . Meier-Beck Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung