BESCHLUSS 17 . Januar Patentnichtigkeitssache Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin beschlossen : Wert Gegenstands anwaltlichen Tätigkeit betreffend ergänzende Schutzzertifikat wird Berufungsinstanz € festgesetzt . Gründe : Senat hat Streitwert Berufungsinstanz € festgesetzt . Klägerin hat gemäß § Abs. getrennte Festsetzung Streitwerts betreffend Grundpatent Schutzzertifikat beantragt Tätigkeit Rechtsanwälte nur ergänzende Schutzzertifikat bezogen gerichtlichen Tätigkeit gedeckt habe . § Abs. werden Verfahren Rechtszug Werte Streitgegenstände grundsätzlich mengerechnet ; § Abs. beträgt Streitwert höchstens € . Wert € ist Streitfall schon Gegenstand ergänzenden Schutzzertifikats erreicht . hat Streitwerterörterung mündlichen Verhandlung 9 . Juni ergeben . Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert ist auch Gebühren Rechtsanwälte Partei maßgeblich nur ergänzende Schutzzertifikat angegriffen hat . Meier-Beck Keukenschrijver Schuster Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung