NAMEN Verkündet : 7 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Abs. Abs. Auch Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist Qualifikation Schenkung maßgeblich Vertragsparteien Unentgeltlichkeit Zuwendung einig sind . unentgeltliche Zuwendung gewollt war ist Würdigung Umstände Einzelfalls entscheiden . Maßgebliche Bedeutung kann hierbei Wortlaut Vertrages Zuwendung Erbverzicht Umständen Zustandekommens Ausgestaltung Einzelnen zukommen . Verzicht Pflichtteilsrecht nimmt Zuwendung jedenfalls insoweit Charakter Unentgeltlichkeit Willen Vertragsparteien Ausgleichung lebzeitigen Zuwendung Erbfolge dienen soll . Wille ist gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig anzunehmen Höhe Zuwendung etwa Erberwartung entspricht gar übersteigt . Urteil 7 Juli OLG Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Beschluss 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 . März aufgehoben . Rechtsstreit wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Übertragung Miteigentumsanteile Grundstück geltend macht habe Beklagten Tochter erster Ehe geschenkt . Parteien schlossen 29 . Januar notarielle Vereinbarung mittelbare Grundbesitzschenkung Erbvertrag Pflichtteilsverzicht " bezeichnet ist . heißt Abschnitt Kläger verpflichte Beklagten Geldbetrag Höhe 267.176,94 € schenken ausschließlich Erwerb bestimmten Vertrag näher bezeichneten Eigentumswohnung Wohnung Nr. Tiefgaragenstellplatzes Miteigentumsanteilen Höhe jeweils weiteren bestimmten Eigentumswohnungen Grundstück Wohnungen Nr. Nr. verwenden dürfe . schenkungsweise zugewendete Geldbetrag Zahlung Kaufpreises Beklagten erworbenen Miteigentumsanteile ausreiche werde Aufnahme entsprechenden Kredits Beklagte finanziert . selben Tag geschlossenen Kaufverträgen Wohnungen wurde festgehalten Kläger Beklagten Grundstücksanteile schenke Kaufpreis Wohnung Nr. Betrag € Wohnungen Nr. Beklagte entfallenden anteiligen Kaufpreis Höhe € zahle anfallende Grunderwerbsteuer Beklagte übernehme . Weiter heißt dort Parteien gingen zugewendeten Geldbeträgen mittelbare Grundstücksschenkung handle . Parteien vereinbarten ferner Schenkungen Klägers Pflichtteilsrechte Beklagten anzurechnen sind . Beklagte verpflichtete erworbene Teileigentum Zustimmung Klägers veräußern belasten . ausgenommen wurden Belastung Grundpfandrechten Finanzierung Kaufpreises Möglichkeit Veräußerung Tochter Beklagten . Zuwiderhandlung sollte Kläger unentgeltliche Übertragung Teileigentums verlangen können . Bezug Wohnung Nr. verpflichtete Beklagte Dauer Jahren Kläger vermieten . jährliche Miete sollte Summe Beklagten aufzuwendenden Annuitäten Wohngeld sonstigen Lasten Vertragsgegenstands entsprechen . Tilgung Darlehen Finanzierung Vertragsgegenstands sollte angemessene Miete vereinbart werden . Fall Kläger Beklagten verstirbt sollte verpflichtet sein Wohnung gleichen Bedingungen Ehefrau Klägers vermieten . Sicherung Anspruchs räumte Beklagte Kläger lebenslanges Wohnrecht Wohnung Nr. . Bezüglich Wohnungen Nr. Kläger verbleibenden Miteigentumsanteile selbst erworben hatte schlossen Parteien Recht Miteigentümers Aufhebung Gemeinschaft verlangen Dauer . Übrigen trafen Parteien Wohnungen Hinweises beurkundenden Notars Absprache Nutzung . Abschnitt notariellen Vereinbarung 29 . Januar schlossen Parteien Erbvertrag Kläger Beklagten Rücksicht gegenwärtige künftige Pflichtteilsberechtigte Vermächtnis Miteigentumsanteile Wohnungen Nr. aussetzte . Fall Beklagte zugleich Erbin werden sollte sollte Vermächtnis Vorausvermächtnis gelten . Abschnitt erklärte Beklagte Kläger Verzicht gesetzliches Pflichtteilsrecht Noterbrecht türkischem Recht aufschiebend bedingt Vollzug Abschnitt vereinbarten Schenkung Erfüllung Abschnitt Beklagten angeordneten Vermächtnisse . Kläger widerrief Schenkungen groben Undanks Beklagte Tochter zunächst Miteigentum Klägers stehenden baulich miteinander verbundenen Wohnungen Nr. Nr. bewohnt hatte Jahr jetzigen Ehemann gezogen war . Begründung gab Beklagte habe Unterhaltszahlungen Vater Tochter selbst erhalten habe verschwiegen Bedürftigkeit vorgespiegelt veranlasst habe Beklagte Enkelin Überlassung Wohnungen hinaus finanziell unterstützen . Übrigen habe Beklagte gehindert Auszug leerstehende Wohnung vermieten Kontakt Enkelin unterbunden . Landgericht hat Klage abgewiesen . gerichtete Berufung Klägers hat Berufungsgericht Beschluss gemäß § Abs. Satz zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Berufungsanträge . Beklagte tritt Rechtsmittel . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Entscheidung Bezugnahme Entscheidung Landgerichts Wesentlichen folgt begründet : Rückforderungsanspruch Widerruf Schenkung gemäß bestehe Vereinbarungen Parteien mittelbare Grundbesitzschenkung " bezeichneten notariellen Vertrag Kaufverträgen Wohnungsanteile Schenkung Sinne anzusehen seien . Beklagte habe Erbverzicht Gegenleistung erbracht Übertragung streitgegenständlichen Grundstücksanteile synallagmatischen Verknüpfung stehe . Werde Erbverzicht Streitfall unentgeltlich Abfindung erklärt liege Erbverzicht Abfindung schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde seinerseits Verpflichtung Erblassers Leistung Abfindung enthalte . Rechtsgeschäft sei anders Vollzugsgeschäfte gegenseitiger Vertrag Sinne § . selbständigen Vollzugsgeschäfte Erbverzichtsvertrag Abfindungsübereignung erfüllt werde . Ebenso sei Vorliegen Gegenleistung Blick Kläger angeführte Urteil Bundesgerichtshofs 28 . Februar ZR verneinen . Dort sei lediglich festgestellt worden Verzicht Pflichtteil Gegenleistung darstelle . Streitfall habe Beklagte jedoch nur Pflichtteilsrecht auch Erbrecht verzichtet . Schenkung verneinen sei könne dahinstehen Voraussetzungen Widerruf groben Undanks gegeben seien . Rückforderungsanspruch Bereicherungsrecht Zweckverfehlung scheide Zuwendung entsprechenden Vereinbarung Kläger behauptete Zweckabrede zugrunde liege Beklagte Wohnungen Nr. Nr. selbst bewohnt lediglich Vermögensanlage nutzt . Schließlich komme auch Rückforderung Wegfalls Geschäftsgrundlage Betracht Parteien ersichtlich vereinbart hätten Beklagte Tochter Wohnungen Nr. Lebensende selbst bewohnen sollten . zwangsläufig Geschäftsgrundlage geworden sei könne auch Hintergrund Kläger geltend mache Beweggrund Zuwendung sei gewesen Beklagten unkündbaren Wohnraum eigenen Absicherung Enkelin verschaffen angenommen werden . II . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Unrecht angenommen Qualifikation menhang Erbverzicht gewährten Zuwendungen Beklagte Schenkung sei ausgeschlossen Beklagte nur Pflichtteilsrecht gleichzeitig auch gesetzliches Erbrecht verzichtet habe . 1 . gegebenenfalls Voraussetzungen Verzicht gesetzliche Pflichtteilsrecht Gegenleistung Zuwendung anzusehen ist Schenkungscharakter nimmt ist Schrifttum umstritten Streitstand . § . . Teil Schrifttums nimmt entgeltlichen Vertrag 14 . Aufl . § . teilweise differenziert wird gesetzliche Erbrecht lediglich Pflichtteilsrecht verzichtet wird . ersten Fall soll Hinblick Verzichtende Berechnung Pflichtteilsquoten § Satz mitgezählt wird entgeltliches zweiten Fall unentgeltliches Rechtsgeschäft handeln Zimmer . Teil wird Auffassung vertreten Erbverzicht Abfindung grundsätzlich entgeltliches Rechtsgeschäft handle jedoch groben Missverhältnis Abfindung Erberwartung gemischten Schenkung auszugehen sei Soergel/Damrau 13 . Aufl . . 3 ; Zimmer . Autoren wollen Entscheidung Umständen Einzelfalls . BGB/Lange 6 . Aufl . . ; 13 . Aufl . . Willen Vertragsparteien abhängig machen . Schließlich wird Auffassung vertreten Abfindung ausschließlich Erbverzicht gewährt werde Verzichtende noch sonstige Verpflichtungen übernehme objektiv unentgeltliche Zuwendung Erblassers Verzichtenden darstelle Staudinger/Schotten . § . ; . § . 7 ; . § . ; Palandt/Weidlich 74 . Aufl . . . 2 . Bundesgerichtshof hat Qualifikation Zuwendungen bisher Aspekt Anfechtbarkeit Anfechtungsgesetz Zusammenhang Auswirkungen Pflichtteilsergänzungsanspruch § befasst . Recht Gläubigeranfechtung hat Bundesgerichtshof entschieden Verzicht Pflichtteil Regel Gegenleistung sei Verfügung Verzichtenden entgeltlichen mache Urteil 28 . Februar ZR . Zweck Vorschriften Anfechtungsgesetzes Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte Folgen unentgeltlicher Verfügungen Schuldners schützen sei entscheidend Annahme Entgeltlichkeit Unentgeltlichkeit Schuldner objektiver Betrachtung Gegenwert Zuwendung erhalten habe ; subjektive Vorstellungen Absichten Schuldners Vertragspartners seien hierbei Betracht lassen . Pflichtteilsverzicht sei Gegenleistung Zusammenhang erbrachte Zuwendung Schuldner maßgeblichen Sicht Gläubiger nur Vermögen weggebe aber hinzuerwerbe Gläubiger vollstrecken könnten . Erst objektiv Gegenwert Vermögen Schuldners geflossen sei bestehe prüfen Beteiligten Gegenleistung Entgelt angesehen hätten Verfügung Schuldners Freigebigkeit bezweckt gewesen sei . Bezug Frage Erbverzicht gewährte Abfindung Pflichtteilsergänzung § Abs. unterliegt hat -9- Bundesgerichtshof entscheidend erachtet Abfindung entgeltliche unentgeltliche Leistung anzusehen sei . Pflichtteilsergänzung unterliege jedenfalls nur Entgelt angemessene Abfindung Erbverzicht hinausgehe Urteil 3 . Dezember . . Frage Fall sei könne Pflichtteilsberechtigte Rechtsprechung gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen Schenkung vermuten sei Leistung Gegenleistung objektives geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis bestehe . . 3 . Zuwendung Schenkung ist hängt Vertragsparteien einig sind Zuwendung unentgeltlich erfolgt § Abs. . sind Wertungen Anfechtungsrechts Pflichtteilsrechts maßgeblich . Qualifikation Unentgeltlichkeit Anfechtungsrecht kommt wesentlich Beeinträchtigung Zugriffsmöglichkeiten Gläubiger ergibt Schuldner Teilen Vermögens entäußert Vermögenswerte zufließen . Pflichtteilsrecht steht hingegen Erwägung Vordergrund Auswirkungen lebzeitiger Verfügungen Erblassers Höhe Pflichtteilsanspruchs sachgerecht Rechnung tragen unangemessene Erhöhung ebenso vermeiden unangemessene Schmälerung Manipulation Ansprüche Pflichtteilsberechtigten Rücksicht Erbfall getroffene Vereinbarungen . schenkungsrechtliche Qualifikation müssen hingegen erster Linie schenkungsrechtliche Wertungen maßgeblich sein . Schenkungscharakter Zuwendung hat Folge Schenker Herausgabe Geschenks Vorschriften Herausgabe ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann Vollziehung Schenkung außerstande ist angemessenen Unterhalt bestreiten gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen § Abs. . hat ferner Folge Schenkung widerrufen werden kann Beschenkte schwere Verfehlung Schenker nahen Angehörigen Schenkers groben Undanks schuldig macht § Abs. . Rückforderungsmöglichkeiten tragen Unentgeltlichkeit Schenkung Rechnung . Schenker darf zwar Gegenleistung erwarten . Freigebigkeit rechtfertigt Rechtsgeschäft ganz teilweise rückabzuwickeln Schenker Unterhaltsberechtigter Zeitraums Jahren Vollzug Schenkung Not gerät Beschenkte Rückgewähr Gefährdung eigenen Unterhalts Lage ist . Entsprechendes gilt Beschenkte Schenker erheblichem Maß Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme fehlen lässt Urteil 13 November . f. ; Urteil 25 . März . . Rechte hat auch Schenker bestimmt Schenkung Abkömmling Erbauseinandersetzung Ausgleichung bringen ist § Abs. Pflichtteil angerechnet werden soll § Abs. . Anordnung Anrechnungspflicht nimmt Zuwendung Charakter Freigebigkeit rechtfertigt auch Schenker Rechte § nehmen . Vielmehr bringt Schenker Anordnung Anrechnungspflicht nur Ausdruck lebzeitigen letztwilligen gleichermaßen " unentgeltlichen " Vermögenszuwendungen Gleichgewicht bringen möchte . Ist Schenkungsvertrag vereinbart Ausgleichung Weise geschehen soll beschenkte Abkömmling Pflichtteilsrecht verzichtet kann grundsätzlich gelten so zutreffend Staudinger/Schotten aaO . . Verliert Zuwendende Zuwendung verbliebenes Vermögen gerät wirtschaftliche Not wäre rechtfertigen Anspruch § Beschenkten versagen dementsprechend auch § Abs. übergeleitete Ansprüche Sozialhilfeträgers auszuschließen Beschenkte sein Fall wertloses Pflichtteilsrecht verzichtet hat . würde Gegenteil erstrebten Ausgleichung bewirkt nämlich Lebzeiten Erblassers Beschenkte dauerhaft besser gestellt Pflichtteilsberechtigte . Ebenso wäre rechtfertigen Zuwendenden Falle grober Undankbarkeit Anspruch § versagen . auch würde Gegenteil erstrebten Ausgleichung Abkömmling erreicht Erblasser Erbfolge ausschließen Voraussetzungen § sogar Pflichtteil entziehen kann . sind Voraussetzungen Pflichtteilsentziehung zwar strenger Voraussetzungen Schenkungswiderruf groben Undanks . Auch § Abs. setzt aber schwere Verfehlung kann etwa auch schweren vorsätzlichen Vergehen Schenker § Abs. Nr. genannten Personen § Abs. Nr. böswilligen Verletzung Beschenkten Schenker obliegenden Unterhaltspflicht § Abs. Nr. bestehen . Jedenfalls Fällen Abs. Nr. werden regelmäßig auch Voraussetzungen § Abs. erfüllt sein blieben aber folgenlos Zuwendung entgeltlich qualifiziert würde Zuwendungsempfänger Ausgleichung Zuwendung Pflichtteilsrecht verzichtet hat . Verzicht Pflichtteilsrecht nimmt Zuwendung jedenfalls insoweit Charakter Unentgeltlichkeit Willen Vertragsparteien Ausgleichung lebzeitigen Zuwendung Erbfolge dienen soll . Wille ist Fehlen gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig anzunehmen Höhe Zuwendung etwa Erberwartung entspricht gar übersteigt . kann Schenkung sprechen Zuwendung wertmäßig deutlich Erberwartung zurückbleibt . Differenzierung Höhe Erberwartung steht nur scheinbar Widerspruch . Zivilsenat Frage Erblasser gewährte Leistung Entgelt angemessene Abfindung Erbverzicht hinausgeht mithin Pflichtteilergänzungsanspruch § Abs. besteht gerade berücksichtigt Schenkung vermuten ist Leistung Gegenleistung objektives geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht entschiedenen Fall verneint Abfindung Wert Hälfte Nachlasses Abkömmling verzichtete zwar überstieg aber auffallenden groben Missverhältnis stand . . soll oben ausgeführt ausdrücklich entgeltlichen unentgeltlichen Erbverzicht unterschieden werden . . Zivilsenat zitierten Literatur vermieden werden Verzichts eintretenden Erhöhung Pflichtteils § Satz zusätzlich Pflichtteilergänzungsanspruch tritt . . nur Zusammenhang genügt Abfindung etwa Wert erwartenden Erbteils entspricht . 4 . gegebenenfalls hiernach Schenkung vorliegt hat Tatrichter Würdigung Umstände Einzelfalles entscheiden Anhaltspunkte maßgeblichen Willen Vertragsparteien entnehmen lassen . Maßgebliche Bedeutung kann hierbei Wortlaut Vertrages Zuwendung Erbverzicht insbesondere Umständen Zustandekommens Ausgestaltung Einzelnen zukommen . 5 . Berufungsgericht hat Beurteilung Charakters Zuwendungen Klägers Beklagte Willen Parteien ermittelt ausschließlich abgestellt Beklagte nur Pflichtteilsrecht gleichzeitig auch gesetzliches Erbrecht verzichtet hat . Entscheidung kann Bestand haben . . Beschluss Berufungsgerichts ist aufzuheben . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Endentscheidung reif ist . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : 1 . Ermittlung Willens Parteien wird Berufungsgericht beachten haben Parteien Zuwendungen Klägers Beklagte notariellen Vereinbarung 29 . Januar ausdrücklich Schenkung bezeichnet überdies Bedingungen ersten Abschnitt Vereinbarung geregelt haben Erbverzicht erst dritten Teil notariellen Vereinbarung festgehalten ist . Parteien haben festgelegt Beklagte Zuwendungen Klägers nur bestimmten Zweck nämlich ausschließlich Erwerb Vereinbarung näher bezeichneten Wohnung Wohnungsanteile verwenden darf . Schon spricht Kläger erster Linie Erlangung Erbverzichtserklärung Beklagten vielmehr ging Beklagten Vermögen zuzuwenden Tochter schwierigen finanziellen Lage unterstützen abzusichern . Auch Verknüpfung Zuwendungen Auflage Geld Erwerb Wohnraum verwenden spricht eher Schenkungscharakter . Wäre Kläger vorrangig Erbverzicht angekommen hätte näher gelegen Zuwendung Auflage gewähren . Umstände indizieren Parteien Erbverzicht Beklagten Hauptleistung betrachtet haben Zuwendungen Klägers Gegenleistung erhalten sollte . liegt vielmehr näher Parteien Zuwendungen Klägers Hauptgegenstand Vereinbarung angesehen Erbverzicht lediglich besondere Form Anrechnung Zuwendungen Erbrecht Beklagten gewählt haben . spricht zuletzt auch notarielle Vereinbarung nur Regelungen Zuwendungen Klägers Beklagte einerseits Erbverzicht Beklagten andererseits enthält Parteien zweiten Teil Vereinbarung also noch Erbverzicht Erbvertrag Vermächtnis Klägers Beklagten geschlossen haben Vereinbarung auch Verfügung Todes enthält . Schließlich könnte auch Umstand notariellen Vereinbarung Erbverzichts Möglichkeit Erbeinsetzung Beklagten nur ausgeschlossen ausdrücklich einbezogen worden ist sprechen zugewendeten Beträge Entgelt Erbverzicht bestimmt waren Pflichtteilsverzicht lediglich Mittel erbrechtlichen Ausgleichung Zuwendung dienen sollte . 2 . Gelangt Berufungsgericht Ergebnis Zuwendungen Klägers Beklagte Schenkungen qualifizieren sind wird Standpunkt zutreffend offen gelassene Frage prüfen haben Voraussetzungen Widerruf Schenkung groben Undanks vorliegen . Meier-Beck Vorinstanzen : LG Entscheidung OLG Entscheidung 22.03.2013