NAMEN Verkündet : 15 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Berufung 29 . März zugestellte Urteil 3 . Senats wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte ist Inhaberin 20 Juli Inanspruchnahme deutschen Priorität 29 Juli angemeldeten Wirkung Hoheitsgebiet Bundesrepublik erteilten Verlaufe Berufungsverfahrens Zeitablauf erloschenen europäischen Patents Streitpatents . Streitpatent trägt Bezeichnung " Verfahren Herstellung " umfasst Patentansprüche . lauten Verfahrenssprache Deutsch : " 1 . ° 2-Chlorder 2 . Verfahren Herstellung kristalliner Massen Verbindung Anspruch gekennzeichnet Verbindung polaren inerten organischen Lösungsmittel umkristallisiert vollständiger Kristallisation Festkörper üblicher Weise isoliert . 3 . Verfahren Herstellung kristalliner Massen Verbindung Anspruch gekennzeichnet 2-Chlor-(2’,6’-dimethyl-N-pyrazol-1-yl-methyl)-acetanilid wässriger schwefelsaurer Lösung Temperaturen ° Gegenwart polaren Wasser mischbaren inerten organischen Lösungsmittels kristallisiert . 4 . Verfahren Herstellung kristalliner Massen Verbindung Anspruch gekennzeichnet wässrige Suspension Verbindung ° schmelzenden triklinen Kristallmodifikation polaren Wasser mischbaren inerten organischen Lösungsmittel Gegenwart Kristallen Verbindung ° schmelzenden monoklinen Kristallmodifikation ° ° vermahlt . 5 . Herbizides Mittel enthaltend übliche inerte Zusatzstoffe Kristallmodifikation gemäß Anspruch . 6 . Herbizides Mittel Anspruch gekennzeichnet Gew.-% ° schmelzenden monoklinen Kristallmodifikation enthält . 7 . Verfahren Bekämpfung unerwünschten Pflanzenwachstums gekennzeichnet Samen Pflanzen und/oder Lebensraum herbizid wirksamen Menge Kristallmodifikation gemäß Anspruch behandelt . " Klägerin Beklagten Streitpatent Anspruch genommen worden ist hat Klage geltend gemacht Gegenstand Streitpatents sei Stand Technik patentfähig insbesondere sei Metazachlor Formel Schmelzpunkt ° bereits bekannt Schmelztemperatur monokline Modifikation festgelegt Fachmann einfachen üblichen analytischen Methoden abklären könne ; bilde Verfahren Druckschriften K3 Gemische monoklinen Form auch trikline Form vorliege . Patentgericht hat Klage abgewiesen . Hiergegen richtet Berufung Klägerin Klageziel weiterverfolgt . Beklagte tritt Rechtsmittel . gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. Institut Organische Chemie Universität schriftliches Gutachten erstattet mündlichen Verhandlung erläutert ergänzt hat . Entscheidungsgründe : Berufung ist nur teilweise zulässig . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Abs. Nr. 31 . Dezember geltenden Fassung § Abs. Nr. PatG Streitfall noch anwendbaren 30 . September geltenden Fassung entspricht muss Berufungsbegründung bestimmte Bezeichnung einzelnen anzuführenden Gründe Anfechtung Berufungsgründe neuen Tatsachen Beweismittel Beweiseinreden enthalten Partei Rechtfertigung Berufung anzuführen hat . hat Berufungskläger Begründung liefern Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten ist . Begründung muss erkennen lassen Punkten tatsächlicher rechtlicher Art angefochtene Urteil Ansicht Berufungsklägers unrichtig ist anderen einzelnen angeben Gründen tatsächliche rechtliche Würdigung Vordergerichtes unrichtig hält . . s. nur Urteil 24 . Januar ZR ; Senatsurteil 18 . März . schlüssige rechtlich haltbare Begründung kann zwar verlangt werden muss Berufungsbegründung rechtlichen tatsächlichen Argumenten angefochtenen Urteils befassen bekämpfen will . Berufungsbegründung Klägerin kann noch entnommen werden Begründung angefochtenen Urteils erwähnt wird Annahme Patentgerichts Verfahren europäischen Patentschrift K3 deutschen Offenlegungsschrift entstehe monoklines Metazachlor Begründung bekämpfen will Berufungsverfahren neu eingeführten nachveröffentlichten europäischen Patentschrift K16 ergebe Gegenteil . genügt Zulässigkeit Berufung Patentansprüche anbelangt . Allerdings trägt Berufungsbegründung Angriff Patentfähigkeit Gegenstands Patentanspruchs Klägerin Ausführungen Schriftsatz 25 . Februar bereits erster Instanz führen möchte Gleiches gilt Angriff Patentfähigkeit Gegenstands Patentansprüche auch Schriftsatz 25 . Februar erwähnt werden . Patentgericht hat Rechtsbestand Patentansprüche begründet Einsatz gelangenden Arbeitsweisen vorveröffentlichten Stand Technik hervorgingen auch Berücksichtigung Wissens Könnens Fachmanns herleiten ließen . Begründung wird Berufungsbegründung angegriffen . Insoweit ist Berufung unzulässig vgl. Senatsurteil 4 . Februar Glasflaschenanalysesystem . II . Berufungsbegründung Gegenstand Patentanspruchs ausführbar offenbart angreift liegt Klageänderung zusätzlicher Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird . Senat hat mündlichen Verhandlung hingewiesen Klägerin Erlöschen Streitpatents Rechtsschutzbedürfnis Nichtigerklärung darlegen muss . ist Rechtsprechung Senats Urteil 19 . Mai Aufzeichnungsträger unabhängigen Patentanspruch gesondert prüfen . Klägerin hat Erklärungen abgegeben insbesondere vorgetragen auch Patentanspruch Anspruch genommen worden ist . Klageerweiterung ist zulässig . zulässig ist hat Berufung Sache Erfolg . Streitpatent betrifft ° Kristallform Verbindung Verfahren Herstellung Modifikation Verwendung Herbizid herbizide Mittel Wirkstoff enthalten . Streitpatentschrift schildert eingangs wichtige herbizide bisher bekannt Bereich ° ° schmelze triklinen Form kristallisiere . Kristallform erhalte deutschen Offenlegungsschrift europäischen Patentschrift K3 beschriebenen Methoden Kristallisation unpolaren wenig polaren Lösungsmittel Zyklohexan . bekannte Modifikation Form konzentrierter wässriger Suspensionen Handel gebracht werde habe Nachteil häufig Agglomerate bilde . Mittel könnten dann mehr gleichmäßig sogar überhaupt mehr versprüht werden . soll Lehre Streitpatents Modifikation Wirkstoffs Verfügung gestellt werden Agglomeratbildung neigt auch längerer Lagerung einwandfrei ausbringen lässt . soll erreicht werden monokline Kristallform Metazachlors ° schmilzt u.a. erhält wässrige Schwefelsäure-Metazachlor-Lösung Gegenwart Wasser mischbaren polaren inerten organischen Lösungsmittels Temperaturen ° ° Wasser versetzt gebildete vollständiger Kristallisation üblicher Weise isoliert wird Patentanspruch . Weitere Herstellungswege sind Patentansprüche angegeben . Patentansprüchen soll herbizide Mittel übliche inerte Zusatzstoffe Kristallmodifikation Metazachlors gemäß Patentanspruch enthalten . Patentanspruch betrifft Verfahren Bekämpfung unerwünschten Pflanzenwachstums herbizidwirksamen Menge Kristallmodifikation Patentanspruch . II . Patentgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Gegenstand Patentanspruchs bildende Kristallform Metazachlors sei neu . vorveröffentlichten Druckschriften sei chemische Verbindung monoklinen Kristallform entnehmen . Zwar sei bereits europäischen Patentschriften K3 deutschen Offenlegungsschriften chemischen Konstitution Herstellung auch Anwendung herbizider Wirkstoff vorbeschrieben . Angaben bestimmten Kristallstruktur besonderen Erscheinungsform Metazachlors fänden jedoch noch übrigen vorveröffentlichten Druckschriften . Druckschriften ergebe auch bereits monoklines Produkt isoliert und/oder formuliert worden sei Nacharbeiten Lehren Druckschriften Weiteres ergeben habe fachkundigen Leser Weiteres zugänglich gewesen sei . gebe Ausführungsbeispielen Umsetzung Metazachlor Zwei-Phasen-System Gegenwart unterschiedlicher PhasenTransfer-Katalysatoren Isolierung gebildeten Lösungsmittel organischen Phase Waschen Abziehung Lösungsmittels Vakuum erfolge . Beispielen je Versuchsführung erzielten Reinheitsgrade bewegten zwischen % gemessenen Schmelzpunkte etwa entsprechend Reinheitsgrad zunähmen . Versuchen Beispiels isolierte Metazachlor Reinheitsgrad % ° schmelze -9- Anlass Annahme monoklines Produkt vorgelegen habe . Lehre K3 Reinigung Kristallisation angegebenen Bedingungen entsprächen gemäß Streitpatent Bildung Gewinnung monoklinen Metazachlors erforderlichen Bedingungen wässrige schwefelsaure Lösungen Gegenwart polaren Wasser mischbaren organischen Lösungsmittels Ausbildung monoklinen Kristallform führten . K3 hergestellte weise reinem Zustand Schmelzpunkt etwa ° . könne Metazachlor monokliner Form handeln Reinform Schmelzpunkt ° besitze . Druckschriften angegebenen Schmelzpunkte variierten ° ° relativ weiten Temperaturbereich . Schmelzpunkte Produkte einzelnen Versuchen Beispiels Druckschrift anbelange so lägen ° ° stimmten zwar ° angegebenen Produkten Zahlenwert Patentanspruchs Streitpatents . Produkte Versuche würden allerdings bloßes Einengen Abziehen organischen Toluol-Phase Vakuum erhalten fachkundige Leser noch zwingend Vorliegen Feststoffs erst recht gut kristallinen Feststoffs schließen werde . häufig bildeten Vorgehensweise lediglich ölige Rückstände Feststoff kristalliner Form erst nachfolgendes Umkristallisieren anfalle . Schmelzpunkten Toluol-Phase Weise isolierten Feststoffe steigenden Gehalt zunähmen komme eindeutig unterschiedliche Reinheit isolierten Metazachlors Ausdruck . Hinblick Produkte Beispiels lediglich Gehalt % aufwiesen müsste reines Metazachlor dortigen Erscheinungsform deutlich höherer Schmelzpunkt ° ergeben . angegebenen Schmelzpunkte ° seien Beleg Beispiel monokliner Kristallform erhalten werde . Neuheit monoklinen Metazachlors stehe auch Behauptung Klägerin Streithelferin monoklines Metazachlor Nacharbeitung Herstellungsbeispielen Entgegenhaltungen Lagerung entsprechender wässriger Suspensionen selbst gebildet habe . Streithelferin vorgelegte Versuchsbericht Privatgutachten beruhe Versuchsbedingungen experimentellen Bedingungen Verbindung betreffenden Ausführungsbeispiele Druckschriften übereinstimmten . Vielmehr seien Patentgericht Einzelnen ausführt Kenntnis Lehre Ziels Streitpatents Veränderungen vorgenommen worden . Bereitstellung monoklinem Metazachlor beruhe auch erfinderischer Tätigkeit . Fachmann Diplomchemiker Synthese Analytik organisch-chemischer Wirkstoffe Anwendung Bereich Pflanzenschutzes befasst vertraut gewesen sei habe zwar Kenntnisse Möglichkeit Auftretens polymorpher Formen chemischen Verbindungen gehabt . vorveröffentlichten Druckschriften seien jedoch einmal Hinweise Problem Agglomeratbildung verbundenen Schwierigkeiten Ausbringung Wirkstoffs entnehmen . habe Fachmann Grund gegeben Erscheinungsformen suchen vereinfachtes Ausbringen ermöglichten . hätten Stand Technik Anhaltspunkte ergeben Fachmann hätten veranlassen können andere Erscheinungsformen Anwendung herbiziden Zusammensetzungen Betracht ziehen zwangsläufig Nacharbeitung vorveröffentlichten Druckschriften ergeben hätten . . hält Nachprüfung Berufungsverfahren stand . 1 . gerichtlichen Sachverständigen bestätigten Ausführungen Patentgerichts erstinstanzlichen Verfahren geprüften Entgegenhaltungen Gegenstand Erfindung Patentanspruch offenbaren lassen Fehler erkennen werden Berufung auch angegriffen . 2 . Berufung macht Klägerin ausschließlich geltend monoklines Metazachlor sei Herstellung wässriger Suspensionen vorveröffentlichten Stand Technik Lagerung selbst entstanden habe folglich Stand Technik gehört . Behauptung Klägerin hat auch gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat gewisse Plausibilität . Parteigutachten Prof. Dr. wird ausgeführt Polymorphe strebten gegebenen Bedingungen Temperatur Druck thermodynamisch stabilste Modifikation . trikline Modifikation Metazachlors sei monoklinen Raumtemperatur nur metastabil . Somit sei zwingende Phasenumwandlung stabilere Form vorgegeben allerdings sehr lange Zeit Anspruch nehme Substanz kristallinen Zustand befinde . Suspension sei Umwandlung jedoch beschleunigt insbesondere Bewegung poröse Gefäßwandungen Kristallkeime monoklinen Modifikation bereits vorlägen . Ähnliche Ausführungen finden bereits erstinstanzlich vorgelegten Parteigutachten Prof. Dr. . Erwägungen handelt allerdings theoretische Ableitung geschlossen werden kann Herstellung Lagerung wässriger Suspensionen Stand Technik Prioritätszeitpunkt stets monoklines Metazachlor entstanden ist . gerichtliche Sachverständige hat Schluß zwar möglich plausibel sicher angesehen hingewiesen Prioritätszeitpunkt nur trikline Form Metazachlors bekannt beschrieben war . gebe auch entgegengehaltenen Schriften Hinweise monoklines Metazachlor Zutun angefallen sei . Fall gewesen sei spreche Rückstellmuster Beklagten auch mehrjähriger Lagerung monoklines Metazachlor festzustellen gewesen sei . Sachverständige hat Betracht ziehende Möglichkeit bezeichnet erst Beklagte monokliner Form Verkehr gebracht hat Animpfen Kristallen Modifikation weiteres Zutun allein Lagerung wässrigen Suspensionen triklines Metazachlor monoklines umgewandelt haben könnte regelmäßig Mischformen gebildet hätten . sei denkbar sicher auch schon zuvor Fall gewesen sei ; Klärung Nachhinein sei möglich . Privatgutachter Prof. Dr. eingewandt hat Streitpatent Agglomerate genannten Verklumpungen unterschiedliche Morphologie triklinem monoklinem Metazachlor zurückzuführen seien spreche stets Gemische vorgelegen hätten mag auch plausible Erklärung Auftreten Streitpatentschrift aufgezeigten Problems Verklumpens sein . Auch hierbei handelt jedoch theoretische Ableitung ausreicht Feststellung Metazachlor monokliner Form Prioritätszeitpunkt Stand Technik gehört hat . Klägerin weiterhin Anlage vorgelegte Parteigutachten beruft ist ausführlichen Darstellung Patentgerichts . entgegengetreten Parteigutachter gewählten Versuchsbedingungen Bedingungen Ausführungsbeispiele Druckschriften übereinstimmen . hat Beklagte Versuchsergebnisse vorgelegt gegenteiligen Befund ausweisen Anl . . schließlich Berufung Behauptung entstünden Herstellung K3 auch auch trikline Modifikationen enthielten 24 . Januar angemeldete europäische Patent K16 beruft rein triklines Metazachlor Verfahren Herstellung betrifft führt auch . Patentschrift wird ausgeführt . habe überraschend herausgestellt Aussage Streitpatentschrift dort erwähnten bekannten Verfahren K3 rein triklines Metazachlor erhalten werde . entstünden vielmehr Gemische verschiedener Metazachlor-Modifikationen Abhängigkeit Kristallisationsbedingungen insbesondere Verweildauer Raumtemperatur Anteil % monoklinem Metazachlor aufwiesen . K16 lässt jedoch entnehmen Aussage beruht gegebenenfalls Bedingungen dort dargestellten Erkenntnisse gewonnen worden sind . beruft Schrift Erkenntnisse weit Prioritätszeitpunkt Streitpatents gefunden worden sind . enthält somit Wiederholung Klägerin aufgestellten Behauptungen ist . 3 . Berufung führt auch Würdigung Patentgerichts Zweifel ziehen könnte monoklines Metazachlor sei Fachmann nahegelegt gewesen . Gutachten gerichtlichen Sachverständigen hat Würdigung unterstrichen . unterschiedlichen Kristallmodifikationen Metazachlors waren Prioritätszeitpunkt beschrieben . Hat Fachmann aber Kristallform Aufmerksamkeit gewidmet spricht Entgegenhaltungen erwähnt wird fehlt schon Grundlage Annahme auftretende Probleme Verwendung Verbindung Herbizid könnten triklinen Form beruhen sei möglicherweise andere Kristallform abzuhelfen . IV . Kostenentscheidung beruht § Verbindung § § Abs. Satz . Meier-Beck Keukenschrijver Schuster Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung