NAMEN Verkündet : 2 . Juni Urkundsbeamter Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Berufung Klägerin wird 13 . Dezember verkündete Urteil 10 . Senats Juristischen Beschwerdesenats Bundespatentgerichts abgeändert . deutsche Patent wird insgesamt nichtig erklärt . Berufung Beklagten wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits hat Beklagte tragen . : Beklagte ist eingetragene Inhaberin deutschen Patents Streitpatents Teilung 17 . Juni eingereichten Patentanmeldung hervorgegangen ist . Streitpatent umfasst Patentansprüche Patentanspruch folgt lautet : " Antriebsvorrichtung Tor Bewegungsrichtung Tores verlaufenden Führungseinrichtung fahrbaren Elektromotor aufweisenden Schlitten Betätigen Torblatts Stromzuleitungsmitteln Verbindung Elektromotors Stromquelle Zugmittel Führungseinrichtung einsteckbaren ersten Einsatzkörper 8) aufweisen gekennzeichnet erste Einsatzkörper 8) Zugmittelspannvorrichtung Zugmittel formschlüssig verriegelnden Teil aufweist . " Klägerin hat geltend gemacht Gegenstand Streitpatents sei patentfähig . Beklagte hat Streitpatent erteilten Fassung Merkmale Patentansprüche aufgreifenden Hilfsantrag verteidigt . Patentgericht hat Streitpatent teilweise nichtig erklärt Ansprüche Fassung Hilfsantrags erhalten haben . Übrigen hat Klage abgewiesen . Hiergegen richten Berufungen Parteien erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen . Entscheidungsgründe : Streitpatent betrifft Antriebsvorrichtung Tor sondere Garagentor . 1 . Beschreibung Streitpatents ist deutschen elektromechanischer Garagentorantrieb bekannt Garagendecke montierten Führungsschiene Tor Gelenkstange gekoppelten Schlitten Antriebsmotor aufweisenden Antriebseinheit parallel Führungsschiene laufenden befestigten Antriebsmotor Eingriff stehenden Kette besteht Ende Deckenschiene fest eingespannt ist . andere Ende Deckenschiene ist Deckel aufgeklipst Kette verbundener Gewindebolzen geführt ist Schraubendruckfeder geschoben ist einerseits Deckel andererseits Öse Mutter abstützt Kette gespannt werden kann vgl. Figur . Ankopplung Bolzens Kette werde Werkzeug benötigt umständlich zeitaufwendig sei . 2 . Streitpatent liegt Aufgabe zugrunde tung schaffen einfache Weise gespannt werden kann . 3 . Lösung Problems schlägt Patentanspruch triebsvorrichtung Tor folgenden Merkmalen kursiv Merkmale Hilfsantrags eckigen Klammern Gliederung Patentgerichts : 1 . Antriebsvorrichtung weist Führungseinrichtung M2.2 Bewegungsrichtung Tores verläuft M2.2 Schlitten fährt M2.3 Elektromotor aufweist Betätigen Torblatts dient . 2 . sind Stromzuleitungsmittel vorhanden Elektromotor Stromquelle verbinden [ -52.2 Zugmittel umfassen ersten Einsatzkörper 8) aufweisen . 3 . erste Einsatzkörper ist Führungseinrichtung einsteckbar weist Zugmittelspannvorrichtung Zugmittel formschlüssig verriegelnden Teil ; bajonettartig ausgebildet ist Haken aufweist werkzeuglose Befestigen Lösen Zugmittels zulässt . 4 . Patentanspruch bedarf Punkt näheren Erläuterung : Ausgestaltung Einsatzkörpers gehörenden Zugmittelspannvorrichtung wird weiterer Angaben Patentanspruch Fachmann überlassen . Zugmittelspannvorrichtung muss lediglich Teil aufweisen Zugmittel formschlüssig verriegelt . Formulierung Einsatzkörper Zugmittelspannvorrichtung " aufweist " ist bestimmte räumlich-körperliche Verbindung Teile entnehmen . müssen einstückig ausgebildet sein noch muss Zugmittelspannvorrichtung vollständig Einsatzkörpers liegen . genügt vielmehr Einsatzkörper Spannvorrichtung trägt ; weitergehende Anforderungen bieten technische Funktion Merkmals Beschreibung Grundlage . II . Patentgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Gegenstand Patentanspruchs habe naheliegender Weise Stand Technik ergeben . deutschen Offenlegungsschrift sei Antriebsvorrichtung Tor Bewegungsrichtung Tors verlaufenden Führungseinrichtung Einrichtung fahrbaren Schlitten Elektromotor Betätigen Torblatts bekannt gewesen Merkmale . zeige auch Zugmittel Stützschotten 9 vgl. Figur einsteckbaren ersten Einsatzkörper Zugmittelspannvorrichtung angeordnet sei Merkmale . enthalte Angaben Elektromotor Strom versorgt werde . ebenfalls Antriebsvorrichtung Tor Schlitten fahrbaren Elektromotor betreffe schlage Stromquelle Deckenschiene Zugmittel dienende Kette Führungsschiene steckbaren Einsatzkörper Zugmittelspannvorrichtung aufweise Elektromotor verbinden . Fachmann Meister Fachgebiet Mechatronik dränge analoge Übertragung dargestellten Anschlüsse Zugmittelspannvorrichtung Stromzuleitungsmitteln Führungseinrichtung einsteckbaren Einsatzkörper führe Merkmal . Torantrieben würden überwiegend Ketten verwendet Fahrradketten bekannt seien . Ketten würden Zugmittelspannvorrichtung Kettenschloss verbunden jeweils Bolzen Loch Lasche Kettenglieds Loch Spannvorrichtung eingreife . habe somit lediglich Verwendung technisch gebräuchlichen Mittels bedurft bekannte Zugmittelvorrichtung -7ersten Einsatzkörper Zugmittel formschlüssig verbinden Merkmal . Gestaltung formschlüssig verriegelnden Teils Hakens bajonettartigen Verschlusses sei hingegen druckschriftlichen Entgegenhaltungen bekannt . handele auch lediglich Fachmann vorliegenden technischen Zusammenhang geläufige Maßnahme . . hält Ergebnis Angriffen Berufung Beklagten jedoch Angriffen Berufung Klägerin stand . 1 . Recht zutreffenden Gründen hat Patentgericht Klage zulässig erachtet . 2 . Fachmann ist Streitfall Prioritätszeitpunkt ter Fachgebiet Elektromechanik anzusehen . Meisterprüfung Patentgericht angenommenen Industriemeister Fachrichtung hat Zeitpunkt noch gegeben . wurde erstmals Verordnung 19 . Oktober . eingeführt . 3 . Gegenstand Patentanspruch ist auch schränkungen Hilfsantrag patentfähig erfinderischer Tätigkeit beruht . Zulässigkeit Hilfsantrags kann offen bleiben . Gegenstand Merkmale Gegenstände Patentanspruch erteilten Fassung aufweist hat Fassung ebenfalls Bestand . Ausgehend Antriebsvorrichtung entspricht auch Streitpatent Ausdruck kommt Merkmalen auch gehört Zugmittel Kette Stromzuleitungsmitteln . zeigt Ende Führungsschiene Deckel Fortsetzungen Ende Schiene nebenstehenden Figur aufgesteckt wird . liegt Deckel auch Innenseite Führungsschiene wird gehalten . entspricht Einsatzkörper Führungsschiene eingesteckt wird Merkmale . Deckel trägt Kabelhalter Anschlusskabel Strom Kette einerseits Führungsschiene andererseits zugeführt wird . Deckel zählt Stromzuleitungsmitteln Merkmal . Weiterhin wird Gewindebolzen Deckel geführt Ende Kette verbunden anderen Ende Mutter Feder Deckel verspannt wird . Deckel weist auch Zugmittelverspannung Merkmal . zeigt jedoch Gewindebolzen Teil Zugmittelspannvorrichtung Kette verbunden ist insbesondere formschlüssig verriegelndes Teil Haken Bajonettverschluss verwendet wird Werkzeug betätigt werden kann . -924 Montageanleitung offenkundig vorbenutzte Antriebsvorrichtung " duo650 zeigt Verbindung Verwendung Kettenschlosses nebenstehenden Figur Montageschritt . Fachmann erhält Anregung Montage Gewindebolzen Zugspannvorrichtung Kette Werkzeug verbinden mal 3.2.3 . gezeigte Verriegelung Kettenschloss löst allgemeine Problem Kette Nutzer Antriebsvorrichtung Rahmen vorzunehmenden Montage Werkzeuge verspannen können . Problem kennt Fachmann allgemeinen Fachwissens Vielzahl Lösungen Handbuch Fertigungstechnik Fügen Handhaben Montieren Fügetechnik BK2 DIN-Norm Teil Fertigungsverfahren Fügen BK3 bereits Prioritätstag aufgezeigt wurden . gehört insbesondere auch Zusammenfügen Bauteilen Hakens Bajonettverschlusses S. . ; BK3 S. . Berufungsinstanz gehaltene neue Vortrag ist § PatG Verbindung § Abs. Satz Nr. zuzulassen Patentgericht Hinweis § PatG noch ausgegangen ist Ansprüche Mittel Wahl beträfen Durchschnittsfachmann Bedarfsfall ergreifen könne Abs. Klägerin Veranlassung weiterem Vortrag allgemeinen Fachwissen hatte . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Veranlassung Heranziehung technischen Lösung bereits dann bestehen generelles Vielzahl Anwendungsfällen Betracht ziehendes Mittel Art allgemeinen Fachwissen nen Fachmanns gehört Nutzung Funktionalität beurteilenden Zusammenhang objektiv zweckmäßig darstellt besonderen Umstände feststellbar sind Anwendung fachlicher Sicht möglich Schwierigkeiten verbunden sonst untunlich erscheinen lassen Urteil 11 . März . Farbversorgungssystem ; s. auch Beschluss 25 . Februar . Kollagenase . Befestigung Kette ist Haken regelmäßig geeignetes zweckmäßiges Mittel . andere Zugmittel Kette verbundenen Bolzen eignet Bajonettverschluss ebenso feste Verbindung Zwecke Verspannung erreichen . Technische Schwierigkeiten sonstige Umstände Verwendung Fügetechnik entgegenstehen könnten sind aufgezeigt ersichtlich . bedurfte weiteren Verspannung Zugmitteln erfindungsgemäßen Antriebsvorrichtungen gerichteten Anregung konkreten Anlasses Verwendung gerade Mittel Merkmal . Ausgehend war folglich naheliegend gung werkzeuglosen Verbinden Kette Verwendung Standardrepertoire Fügetechnik gehörenden Verbindungsmittels Stand Technik hin Gegenstand Streitpatents Fassung Hilfsantrags weiterzuentwickeln . 4 . abweichende Beurteilung Patentfähigkeit stands weiteren Unteransprüche Streitpatents ist geltend gemacht Senat ersichtlich . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. PatG Abs. . Meier-Beck Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung