NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 18 . September Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja : § Fc Erteilt öffentlicher Auftraggeber Bieter niedrigsten Preis ausgeschriebenen Auftrag strafbaren Manipulationen eingereichten Gebot unzuverlässig ansieht steht Bieter Anspruch Erstattung Differenz Gebot nächstgünstigsten Bieters Folge Auftrag erteilt wurde . Urteil 18 . September ZR Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 18 . September Richter Prof. Dr. Dr. Scharen Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Februar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin Bauunternehmen macht Grund Höhe unstreitige Forderungen Werkvertrag Höhe DM Beklagte geltend . hat Klageforderung Gegenansprüchen aufgerechnet Klägerin Schadensersatz geltend macht . Ersatzverlangen ist gestützt Verhalten Klägerin Zusammenhang Ausschreibung Errichtung Heizanlage Neubau amtes .. bung nahm anderen Unternehmen auch Klägerin . Öffnung Gebote stellte abgegebene günstigste ; lag rund DM nächstgünstigen Bieters . weiteren Verlauf hat Klägerin finanzielle Zuwendungen Mitarbeiter Beklagten Zugang Angebotsunterlagen verschafft Gelegenheit Preis Teilposition Angebotes Heizkörper ursprünglich Betrag 9,-- DM ausgewiesen waren vorgesetzte Acht Betrag DM umgewandelt . Verhalten hat Strafverfahren geführt Verurteilung beteiligten Personen endete . Beklagte hat Anlaß genommen Klägerin längere Zeit Teilnahme Ausschreibungen auszuschließen ; zugleich hat Rahmen hier streitigen Ausschreibung gemachtes Angebot zurückgewiesen . Begründung Klägerin verantwortenden Zurückweisung habe Angebot zweitgünstigsten Bieters zurückgreifen müssen hat Beklagte Klägerin Erstattung verbundenen Mehrkosten Anspruch genommen hieraus abgeleiteten Schadensersatzanspruch Klageforderung aufgerechnet . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt ; Entscheidung gerichtete Berufung Beklagten hatte abgesehen Teil Zinsanspruchs Erfolg . Revision verfolgt Beklagte Antrag vollständige Abweisung Klage . Klägerin tritt Rechtsmittel . Entscheidungsgründe : 1 . zulässige Revision bleibt Sache Erfolg . Verurteilung Beklagten Zahlung eingeklagten Werklohnanspruchs ist frei Rechtsfehlern . Recht hat Berufungsgericht Aufrechnung Grund Höhe unstreitigen Anspruch durchgreifen lassen . Aufrechnung geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht Beklagten . Insoweit kann dahinstehen Klägerin vorgeworfenen Manipulationen Verletzung Ausschreibung Beklagten begründeten Vertrauensverhältnisses darstellen kann Grunde Ersatzpflicht Klägerin Grundsätzen culpa auslösen kann . Auch ausgeht wird Beklagten Aufrechnungsforderung geltend gemachte Schaden Verletzung Vertrauensverhältnisses herzuleitenden Ersatzpflicht erfaßt . verlangten Schadensersatz begehrt Beklagte Ausgleich Mehrkosten nur entstanden sind Blick Manipulationen Klägerin verneinte persönliche Zuverlässigkeit Klägerin sachlichem Angebot Gebrauch gemacht hat . Betrachtung trennt Gebot Klägerin Sinn Zweck Ausschreibungsverfahrens unvereinbaren Weise . Inhalt Auswahl Ausschreibung eingegangenen Geboten ist jeweilige Angebot Einheit . Frage Gebot annehmbarste ist schließt sachlichen Inhalt auch persönliche Zuverlässigkeit Bieters . zusammen müssen Entscheidung Ausschreibenden bestimmen Zuschlag erhalten soll . Demgemäß hat Beklagte Angebot Klägerin nur insgesamt annehmen ablehnen können ; kann hingegen geltend machen Angebot sachlichen Inhaltes angenommen hätte Person Leistungserbringers annehmen kann will . Hat Ausschreibende Fehlens persönlichen Zuverlässigkeit Bieters Gebot entschieden beruhen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen insbesondere Unmöglichkeit gebotenen niedrigen Preis Anspruch nehmen eigenen Entscheidung Ausschreibenden . kann Bieter Gebot zurückgewiesen hat auch Rahmen Schadensersatzanspruches culpa Rechnung stellen . Insoweit kann Beklagten auch beigetreten werden rechtlich Fall gehalten gewesen wäre Angebot Klägerin zurückzuweisen . persönliche Zuverlässigkeit stellt nur Merkmale Prüfung Frage Zuschlag erteilt werden soll abgestellt werden muß . Zwar wird unzuverlässiger Bieter regelmäßig auch dann Erteilung Zuschlages verlangen können Gebot niedrigsten Preis endet . Fehlen persönlichen Zuverlässigkeit stellt vielmehr regelmäßig hinreichenden Grund Gebot zurückzuweisen . bedeutet jedoch umgekehrt öffentliche Auftraggeber rechtlich gezwungen wäre Gebot Umständen Gebrauch machen . Auch insoweit bedarf vielmehr Abwägung Annahme auch Gebotes sprechenden Umstände einzustellen sind . können Beherrschbarkeit Bieter ausgehenden Gefahren einerseits besonderen Vorteile sachlichen Gebotes andererseits gegebenenfalls auch übrigen zuverlässigeren Bietern rechtfertigen Gebot Gebrauch machen . Regelung § eröffnet Ausschreibenden nur Ermessen stehende Möglichkeit ungetreue Bieter auszuschließen jedoch entsprechende zwingende rechtliche Verpflichtung . Ermessen bedeutet Ausschreibende sachlichen Erwägungen beruhende Entscheidung weitere Teilnahme einzelnen Bieter treffen hat . Anspruch übrigen Teilnehmer Ausschreibung geht . Zwar können Beklagte Recht hingewiesen hat ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen . Auch bedeutet jedoch nur Entscheidung unsachlichen Gründen treffen darf kann . hinreichend sachlich motivierte begründete Entscheidung auch ungetreuen Bieters ist jedoch auch schlechthin verwehrt . 2 . Weitergehende Ansprüche lassen auch anderen Anspruchsgrundlagen insbesondere § Abs. herleiten . Auch insoweit scheitert Ersatzverlangen Beklagten hier geltend gemachten wirtschaftlichen Einbußen geltend gemachte Schaden Ersatzpflicht Vorschriften erfaßt wird . Sinn Zweck Verbotsnorm ist Ersatzanspruch hier Feststellungen Berufungsgerichts denkbaren versuchten Betruges Ausgleich Nachteile gerichtet Getäuschte Täuschung Abwehr erlitten hat jedoch Ersatz nachteiligen Folgen eigenen freien Entscheidung Lasten Täuschers Erkennen Täuschung erlitten hat . bleibt überlassen Folgerungen Vornahme Täuschungshandlung zieht . Hat verständlicherweise entschieden vertraglichen hungen Handlung begangen hat aufzunehmen Beziehungen aufrechtzuerhalten kann Umstand lukratives Angebot entgangen ist Verhältnis Grundlage Ersatzanspruches machen . 3 . Kostenentscheidung beruht § . Scharen Meier-Beck