NAMEN Verkündet : 12 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Scharen Keukenschrijver Richterin Richter Recht erkannt : Berufung Klägerin wird Urteil 2 . Senats Bundespatentgerichts 18 . Januar abgeändert insgesamt folgt neu gefaßt : europäische Patent wird Wirkung Hoheitsgebiet Bundesrepublik nichtig erklärt . Gerichtskosten ersten Instanz trägt Beklagte Hälfte . Gerichtskosten zweiten Instanz trägt Beklagte Ausnahme Hälfte Ausscheiden Klägerin entstandenen Kosten . Beklagte trägt außergerichtlichen Kosten Klägerin eigenen außergerichtlichen Kosten . Tatbestand : Beklagte ist eingetragene Inhaberin 15 November Inanspruchnahme Priorität deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 12 Juli angemeldeten Wirkung Bundesrepublik erteilten europäischen Patents Streitpatents . Streitpatent betrifft Torblatt umfaßt Fassung Abschluß europäischen Einspruchsverfahrens ausgegebenen neuen europäischen Patentschrift Patentansprüche . Patentansprüche lauten Verfahrenssprache Deutsch : 1 . Torblatt Anzahl Torblattbewegungsrichtung aufeinanderfolgend Scharnierverbindungen Scharnierachsen Nahbereich Torblattinnenseite angeordnet sind aneinander angelenkter Paneele 4 ° re Deckengliedertores benachbarten Paneelen angeordnete Paneel Torblattschließzustand benachbarten Paneel zugewandten Stirnseite 8) Scharnierrichtung gesehenen Schnittbild etwa konvex gekrümmt verlaufenden Oberflächenbereich anderen benachbarten Paneel zugewandten Stirnseite Scharnierachsrichtung gesehenen Schnittbild etwa konkav gekrümmt verlaufenden Oberflächenbereich aufweist Krümmungen bogenförmig insbesondere kreisbogenförmig und/oder Bogenverlauf etwa nachzeichnend polygonförmig verlaufen Kreismittelpunkten etwa Nähe benachbarten Scharnierachse Polygon-Brennpunkten jeweils benachbarte Scharnierachse gerichtet liegen so jeweils benachbart angeordnete Paneele etwa konvex etwa konkav gekrümmten Oberflächenbereich gegenüberliegend Paneele aneinander anlenkende Scharnierverbindung fixierten Schnittbild entsprechend polygonförmig berandeten zumindest Verschwenkstellung Torblattaußenseite zugewandten Mündungsbereich enger Fingergriff ermöglichend etwa mm bemessenen Spaltbereich begrenzen zugewandten Stirnseiten Zuge Verschwenkung zugehörige Scharnierachse Übergang Torblattschließzustand Öffnungszustand aneinander vorbeischieben Spaltbereich zunehmendem Verschwenkwinkel verkürzend zumindest Großteil gesamten Verschwenkwinkelweges hinweg bestehen bleibt Fingereingriff Stirnseiten auch größtem Verschwenkwinkel verhindert wird etwa konvexe etwa konkave Oberflächenbereich jeweils Torblattaußenseite Paneels ausgehend Richtung Torblattinnenseite Teil Paneeldicke erstreckt etwa Torblattinnenseite ausgehend Richtung Torblattaußenseite etwa konvexen Oberflächenbereich aufweisenden Stirnseite 8) Paneelkörper zurückspringender Stufenbereich etwa konkaven Oberflächenbereich aufweisenden Stirnseite Paneelkörper vorspringender Stufenbereich ausgebildet sind Stufenbereiche Torblattschließzustand ineinandergreifen Torblattschließzustand Außenwandungen aufeinanderfolgender Paneele Fuge freigelassen ist Spaltbereich übergeht gekennzeichnet Torblattschließzustand je Paar aufeinanderfolgender zugehörigen Scharnierverbindung aneinander angelenkter Paneele gegenüberliegenden gekrümmten Oberflächenbereiche Flächen Stufenbereiche begrenzten Spalt Spaltabschnitt ausgebildet ist Spalt begrenzenden Stirnseiten Paneele Spaltabschnitt entsprechenden Stirnseitenbereichen 62 ; Torblattschließstellung unterbrechend Schließstellung gerichteten Lastkomponente aufeinander abstützbar aneinander angreifen Spaltabschnitt Torblattdickenrichtung beabstandet Stufenbereiche angrenzenden Endzone gekrümmten Oberflächen Torblattschließzustand gebildeten Spaltbereiches ausgebildet Torblattschließzustand aneinander angreifende Scharnierachse gelegene Stufungen Tordickenrichtung gegenüberliegenden Wandungen Stufenbereiche ausgeformte Wandungsbereiche 61’ gebildet ist . 2 . Torblatt Anspruch gekennzeichnet Scharnierverbindung Scharnierachse zumindest Torblattschließzustand stirnseitigen Flächen Stufenbereiche zugewandter Stirnseiten benachbarter Paneele angeordnet ist . 5 . Torblatt Anspruch gekennzeichnet Scharnierachse Torblattinnenseite Paneelinneren hin versetzt verläuft . weiteren Patentansprüche wird neue europäische Patentschrift verwiesen . Nichtigkeitsklage hat Klägerin geltend gemacht Gegenstand Patentanspruch Streitpatents sei ersten Alternative deutschen Offenlegungsschrift neu Alternativen Entgegenhaltung gegebenenfalls Kombination Veröffentlichung europäischen Patentanmeldung US-Patentschrift jedenfalls nahegelegt . weitere Klägerin inzwischen Verfahren ausgeschieden ist hat weiter u.a. US-Patentschrift deutschen Patentanmeldungen behauptete Vorbenutzung gestützt . Klägerinnen haben beantragt Streitpatent Wirkung Hoheitsgebiet Bundesrepublik nichtig erklären . Beklagte hat beantragt Klagen abzuweisen . Bundespatentgericht hat gemeinsamer Verhandlung Entscheidung verbundenen Klagen abgewiesen . Berufung verfolgt Klägerin erstinstanzliches Begehren . Beklagte tritt Rechtsmittel . hat Lösung Patentanspruch mündlichen Verhaltung eigenständigen erfinderischen Gehalt geltend gemacht . Klägerin hat außergerichtlich Beklagten geeinigt . Auftrag Senats hat Prof. . schriftliches Gutachten erstattet mündlichen Verhandlung erläutert ergänzt hat . Klägerin hat Parteigutachten Prof. Dr. vorgelegt . Entscheidungsgründe : zulässige Berufung Klägerin führt Abänderung angefochtenen Entscheidung Nichtigerklärung Streitpatents . 1 . Streitpatent betrifft Torblatt . bezieht Beschreibungseinleitung ausdrücklich genannt wäre Sektionaltorblättern insbesondere Verschließen Gebäudeöffnungen Zugängen Fabrikhallen Garagen dienen letztlich aber auch anderen Bereichen verwendbar sind . Torblätter bestehen horizontal angeordneten Paneelen Scharniere gelenkig miteinander verbunden sind . geschlossenen Zustand liegen Paneele übereinander allgemeinen vertikalen Ebene . Übergang vertikalen horizontale Lage umgekehrt Öffnen Schließen müssen Paneele relativ zueinander horizontale Achse verdrehen . Beschreibung Streitpatents bezeichnet Torblätter Merkmalen Oberbegriffs Patentanspruchs deutschen Offenlegungsschrift bekannt . verhindern Durchlaufen Führungsbereichs entstehenden Verschwenklagen benachbarter Paneele zueinander Spalt entstehe Fingern eingreifen könne seien zugewandten Stirnseiten jeweils benachbarten Paneele mehr weniger Querschnitt kreisbogenförmig verwölbt ausgebildet . Sp . . 2 . Streitpatent soll Torblatt Stand Technik insbesondere deutschen Offenlegungsschrift bekannt ist Verfügung gestellt werden Verbindung benachbarten Paneele Abdichtung verbessert ist vgl. Beschr . Sp . Sp . . 3 . lehrt Patentanspruch Streitpatents alternativen Formen Merkmal 4.2.1.2 Merkmal sachlich Nebenansprüche behandeln sind Torblatt Anzahl Paneelen Torblattbewegungsrichtung aufeinanderfolgend aneinander angelenkt sind Scharnierverbindungen Scharnierachsen Nahbereich Torblattinnenseite angeordnet sind benachbarten Paneelen angeordnete aufweist Torblattschließzustand benachbarten zugewandten Stirnseite Scharnierrichtung gesehenen Schnittbild etwa konvex gekrümmt verlaufenden Oberflächenbereich anderen benachbarten Paneel zugewandten Stirnseite Scharnierachsrichtung gesehenen Schnittbild etwa konkav gekrümmt verlaufenden Oberflächenbereich ; Krümmungen verlaufen bogenförmig und/oder Bogenverlauf etwa nachzeichnend polygonförmig liegen Kreismittelpunkten etwa Nähe benachbarten Scharnierachse lygon-Brennpunkten jeweils benachbarte Scharnierachse gerichtet jeweils benachbart angeordnete Paneele etwa konvex etwa konkav gekrümmten Oberflächenbereich begrenzen gegenüberliegend Paneele aneinander anlenkende Scharnierverbindung fixierten Spaltbereich Schnittbild entsprechend polygonförmig berandet derart bemessen ist zumindest Verschwenkstellung Torblattaußenseite zugewandten Mündungsbereich enger Fingergriff ermöglichend ist etwa konvexe etwa konkave Oberflächenbereich erstrecken jeweils Torblattaußenseite Paneels ausgehend Richtung Torblattinnenseite Teil Paneeldicke zugewandten Stirnseiten schieben Zuge Verschwenkung zugehörige Scharnierachse Übergang Torblattschließzustand Öffnungszustand aneinander Spaltbereich bleibt zunehmendem Verschwenkwinkel verkürzend zumindest Großteil gesamten Verschwenkwinkelweges bestehen Fingereingriff Stirnseiten wird auch größtem Verschwenkwinkel verhindert sind Stufenbereiche ausgebildet zwar etwa Torblattinnenseite ausgehend Richtung Torblattaußenseite etwa konvexen Oberflächenbereich aufweisenden Stirnseite Paneelkörper zurückspringender Stufenbereich -9- etwa konkaven Oberflächenbereich aufweisenden Stirnseite Paneelkörper vorspringender Stufenbereich Stufenbereiche greifen Torblattschließzustand ineinander Torblattschließzustand ist Außenwandungen Torblattaußenseite aufeinanderfolgender Paneele Fuge freigelassen Spaltbereich übergeht Spalt bildet gegenüberliegenden gekrümmten Oberflächenbereiche Flächen Stufenbereiche begrenzt wird Spaltabschnitt ausbildet 4.2.1.1 Spalt begrenzenden Stirnseiten Paneele Spaltabschnitt entsprechenden Stirnseitenbereichen Torblattschließstellung unterbrechend Schließstellung gerichteten Lastkomponente aufeinander abstützbar aneinander angreifen Nasenkante Torblattdickenrichtung beabstandet Stufenbereiche angrenzenden Endzone gekrümmten Oberflächen Torblattschließzustand gebildeten Spaltbereiches ausgebildet erste Alternative Torblattschließzustand aneinander angreifende Scharnierachse gelegene Stufungen Tordickenrichtung gegenüberliegenden Wandungen Stufenbereiche ausgeformte Wandungsbereiche gebildet ist zweite Alternative . 4 . Beklagte hat " Erfindungsgedanken " Streitpatents bezeichnet Torblatts Abstützung einzelnen Paneelen schaffen Außenwandung Innenwandung innen versetzt Orten liege Fingereingriff geschützt lägen . Klägerin beurteilt ersichtlich anders . nachstehend wiedergegebene Figur Streitpatents zeigt schematische Seitenansicht Sektionaltors Ausführungsbeispiel : Ausführungsform stirnseitigen Teilbereiche zweier benachbarter Paneele zeigt Teilquerschnittsdarstellung Schließzustand maximalen Verschwenkzustand u.a. verkleinert wiedergegebene Figur : Alternativlösung Merkmal ist Figur dargestellt : Lösung können Klägerin zutreffend Bezugnahme Beschreibung Sp . hingewiesen hat Paneele gegeneinander verschieben . weitere Ausgestaltung Lösung ersten Alternative zeigt Figur : Bezugszeichen sind Patentanspruch genannt . II . kann dahinstehen Torblatt getrennt betrachtenden Lösungsalternativen Patentanspruch Streitpatents neu ist . Alternativen wurden nämlich jedenfalls deutsche Offenlegungsschrift Sinn Art . Fachmann Fachhochschulingenieur Maschinenbaus mehrjähriger einschlägiger Erfahrung nahegelegt Lehre Patentanspruchs Streitpatents erfinderischer Tätigkeit beruht . 1 . deutschen Offenlegungsschrift ist Torblatt Merkmalen bekannt auch Beklagten gestellt wird sachkundig besetzten Bundespatentgericht auch Einspruchsabteilung Europäischen Patentamts so gesehen worden ist . Figur Entgegenhaltung zeigt zunächst Nutstufenbereich Federstufenbereich : Hier greifen Stirnseitenbereiche allerdings Sinn Merkmals . aufeinander abstützbar aneinander bleiben auch Schließzustand erkennbar deutlich voneinander beabstandet . Auch Beschreibung Sp . 7 . besagt nur konkave Oberflächenbereich vorspringenden Federstufenbereich rechteckigem Querschnitt ende zwar derart Verschwenkwinkel Ausrichtung Paneele Ebene Federstufenbereich Nutstufenbereich Seite geführt abnehmendem Verschwenkwinkel vollständig eingreife Angreifen Sinn unmittelbaren auch nur mittelbaren Aufliegens jedenfalls notwendig folgt Klägerin Bundespatentgericht geäußerten Auffassung folglich auch offenbart ist . geht Figur Entgegenhaltung nachfolgend wiedergegeben ist Offenbarungsgehalt : Zeichnung zeigt mittelbares Aufliegen oberen Stirnseitenbereichs Dichtlappenbereich liegenden Dichtlappen . Sp . . Auch Aufliegen erfüllt Senat eingehend gerichtlichen Sachverständigen Parteien diskutiert hat Bedingung aufeinander abstützbaren Angreifens Merkmal . folgt zwar zwingend Streitpatent Lösung Figur Rahmenteilen Isolierkörper befindet Patentanspruch erfaßt ansieht schon Einschätzung notwendigerweise zutreffend sein muß ergibt aber Wortlaut Patentanspruchs schon Fehlens deutlichen Einschränkung Fall unmittelbaren Angreifens nächstliegende Auslegung . Begriff Angreifens legt selbst abweichende Interpretation ist Frage Unmittelbarkeit vielmehr unergiebig . ist berücksichtigen Auslegung Streitpatents Patentnichtigkeitsverfahren Verletzungsstreit gleichen Grundsätzen richtet blasenfreie Gummibahn also Ziel erfolgen kann Beachtung allgemeinen Grundsätze Umfang ergebenden Abstand Stand Technik schaffen . Spaltabschnitt Angreifen erfolgt ist hier auch Stufenbereiche angrenzenden Endzone Spaltbereichs Sinn ersten Lösungsalternative ausgebildet . Spaltabschnitt ist Nasenkante Torblattdickenrichtung beabstandet Stufenbereiche angrenzenden Endzone gekrümmten Oberflächen Torblattschließzustand gebildeten Spaltbereiches ausgebildet . nimmt Figur Offenlegungsschrift Verbindung Beschreibung zweite Lösungsalternative Merkmalsgruppe vorweg . hier noch neuheitsschädliche Vorwegnahme ersten Lösungsalternative Patentanspruchs liegen sollte führt Ergebnis jedenfalls erfinderischen Überschuß fehlt . 2 . Auch Merkmal 4.2.1.2 Sinn Nebenordnung " verkappter Nebenanspruch " alternative Merkmal Spaltabschnitt Torblattschließzustand aneinander angreifende Scharnierachse gelegene Stufungen Tordickenrichtung gegenüberliegenden Wandungen Stufenbereiche ausgeformte Wandungsbereiche gebildet ist wird deutsche Offenlegungsschrift jedenfalls nahegelegt . kommt Bundespatentgericht noch Veröffentlichung Senatsurteils Luftverteiler bejahte Frage innere Priorität deutschen Gebrauchsmusteranmeldung Recht Anspruch genommen ist Ergebnis . deutsche Offenlegungsschrift offenbart Figur gestufte Ausbildung Sinn Merkmals jedoch Angreifen aufeinander Schließstellung gerichteten Lastkomponente ; fehlt folgt beabstandeten Darstellung Federstufenbereiche 20 . übrigen ist Erörterung Parteien gerichtlichen Sachverständigen mündlichen Verhandlung Überzeugung Gerichts ergeben hat Patentanspruchs Streitpatents vollem Umfang verwirklicht . gerichtliche Sachverständige mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert hat führt Ausgestaltung Figur deutschen Offenlegungsschrift erheblichen Montageproblemen Abstand Stufenbereichen Einsatz Distanzstücken noch aufwendigere Maßnahmen erfordert . erste Überlegung Fachmanns hier statische kinematische Kenntnisse Fachhochschulausbildung verfügt wird gehen Abstand verzichtet werden kann . sprach Überlegung Abdichten auch wünschenswerte gute Auflage Beabstandung eher nachteilig erscheinen mußte ergaben nenbauingenieur jedenfalls naheliegende Überlegungen jedenfalls entsprechender Wahl Lage Scharnierdrehachse Probleme Verklemmen Schleifen Stufenbereiche aufeinander erwarten waren . hatte Fachmann ausreichende Anregung Stufenbereiche aufeinander abstützbar aneinander angreifen lassen . führte naheliegender Weise Lösung zweiten Lösungsalternative Patentanspruchs Streitpatents ebenfalls bestandsfähig erweist . . eigenständiger erfinderischer Gehalt nachgeordneten Patentansprüche ist Beklagten nur Patentanspruch Patentanspruch rückbezogenen Patentanspruch geltend gemacht worden . ist Ausbildung Torblatts folgende Merkmale ergänzt : Scharnierverbindung ist Scharnierachse zumindest Torblattschließzustand stirnseitigen Flächen Stufenbereiche zugewandter Stirnseiten benachbarter Paneele angeordnet Scharnierachse Torblattinnenseite Paneelinneren hin versetzt verläuft . erfinderischer Gehalt kann hierin zusätzlichen Merkmalen noch Kombination Merkmalen Patentanspruchs gesehen werden . schon deutsche Offenlegungsschrift zeigt kann Drehachse Scharnierachsen rückwärtige Paneelbegrenzung gebildeten Ebene fluchtend angeordnet werden ; USPatentschrift zeigt Figuren Lage Drehachse Gegenrichtung versetzt ist US-Patentschrift Figur ebenfalls fluchtende Anordnung . Patentanspruch Streitpatents erfaßt schon ganz geringe Versetzung innen . handelt ersichtlich Belieben Fachmanns gestellte beliebige Maßnahme erfinderische Leistung begründen kann . ständiger erfinderischer Gehalt Merkmals allein Kombination Merkmalen Patentanspruchs Streitpatents ist geltend gemacht Senat auch erkennbar . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. PatG Verbindung § . Senat hat berücksichtigt Ausscheiden Klägerin insoweit Kostenantrag gestellt ist Erhöhung Klägerin erster Instanz treffenden Kostenquote Betracht kommt Entscheidung Kosten Klägerin erfolgen hat ; teilweise Kostenpflicht Klägerin Gerichtskosten zweiter Instanz folgt unmittelbar § 1 Juli geltenden § Nr. weiterhin anzuwendenden Fassung . Belastung verbliebenen Parteien Gerichtskosten Erstschuldner ist verbunden . Scharen Keukenschrijver