NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 13 November Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja : : ja Biegevorrichtung Vorbenutzer sind Weiterentwicklungen Umfang bisherigen Benutzung hinausgehen jedenfalls dann verwehrt Gegenstand Patent Schutz gestellten Erfindung eingreifen . . 13 November Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 18 . September Richter Prof. Dr. Vorsitzenden Richter Dr. Scharen Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision 14 . Januar verkündete Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts wird Maßgabe zurückgewiesen Teilaufhebung angefochtenen Urteils Tenor 24 . Juni verkündeten Urteils 4 . Zivilkammer Landgerichts teilweise abgeändert folgt neu gefaßt wird : Beklagten werden verurteilt 1 . Meidung Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu Monaten Ordnungshaft bis zu Monaten Wiederholungsfall bis zu Jahren unterlassen tragbare Vorrichtungen Biegen Rohren scheibenabschnittförmigen Biegematrize Umfang halbkreisförmigem biegenden entsprechenden Querschnitt aufweist Rohrhalter befestigt ist drehantreibbar ist Rohrzuführrichtung erstreckenden Gegenmatrize Biegematrize zugekehrten Seite Nut biegenden angepaßten Querschnitt vorgesehen ist abstützenden Halteglied Gegenmatrize Biegematrize verstellbar ist herzustellen anzubieten Verkehr bringen gebrauchen genannten Zwecken einzuführen besitzen Nut Gegenmatrize Eingangskante beginnenden Abschnitt Radius Nutquerschnitts biegenden Rohres Nut Biegematrize entspricht weiteren Abschnitt aufweist gegenüberliegenden Ausgangskante Radius Nutquerschnitts beginnt kleiner ist Radius Eingangskante beginnenden Abschnitts stetig Radius letztgenannten Abschnitts erweitert ; 2 . Klägerin Rechnung legen Umfang 1 . bezeichneten Handlungen begangen haben zwar Angabe Herstellungsmengen -zeiten einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt Liefermengen -zeiten -preisen Typenbezeichnungen Namen Anschriften jeweiligen Abnehmer einzelnen Angebote aufgeschlüsselt Angebotsmengen -zeiten -preisen Typenbezeichnungen Namen Anschriften Angebotsempfänger betriebenen Werbung aufgeschlüsselt Werbeträgern Auflagenhöhe Verbreitungszeitraum Verbreitungsgebiet einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungskosten erzielten Gewinns Verpflichtung Rechnungslegung Zeit 1 . Mai Handlungen Gebiet Bundesrepublik 2 . Oktober bestehenden Grenzen beschränkt Angaben vorstehend Beklagten Zeit 4 . September Angaben vorstehend Beklagten nur Zeit 4 . September 24 . Oktober machen sind . II . wird festgestellt 1 . Beklagte verpflichtet ist Klägerin 1 . bezeichneten Zeit 14 November 3 . September begangenen Handlungen angemessene Entschädigung zahlen Verpflichtung Zeit 1 . Mai Handlungen Gebiet Bundesrepublik 2 . Oktober bestehenden Grenzen beschränkt 2 . Beklagten Gesamtschuldner verpflichtet sind Klägerin Schaden ersetzen 1 . bezeichneten Zeit 4 . September 24 . Oktober begangenen Handlungen entstanden ist noch entstehen wird 3 . Beklagte weiter verpflichtet ist Klägerin Schaden ersetzen 1 . bezeichneten 25 . Oktober begangenen Handlungen entstanden ist noch entstehen wird . übrigen ist Rechtsstreit Antrages Rechnungslegung Hauptsache erledigt . IV . Kosten Rechtsstreits haben Beklagten tragen . Tatbestand : Klägerin ist Inhaberin Inanspruchnahme italienischer Prioritäten 16 . März 12 November 8 . Februar 16 . März angemeldeten deutschen Patents Klagepatents tragbare Vorrichtung Biegen Rohren betrifft . Patentanspruch Klagepatents lautet : " Tragbare Vorrichtung Biegen Rohren scheibenabschnittförmigen Biegematrize Umfang Nut biegenden entsprechenden Querschnitt aufweist Rohrhalter befestigt ist drehantreibbar ist Rohrzuführrichtung erstreckenden Gegenmatrize Biegematrize zugekehrten Seite Nut biegenden angepaßten Querschnitt vorgesehen ist Gegenmatrize abstützenden Halteglied Gegenmatrize Biegematrize verstellbar ist gekennzeichnet Nut matrize Eingangskante beginnenden Abschnitt Radius Nutquerschnitts biegenden Rohrs Nut Biegematrize entspricht weiteren Abschnitt aufweist gegenüberliegenden Ausgangskante " Radius Nutquerschnitts beginnt kleiner ist Radius Eingangskante beginnenden Abschnitts stetig Radius letztgenannten Abschnitts erweitert . " Beklagte Geschäftsführerin 24 . Oktober Beklagte war bezog Vergangenheit Klägerin elektrisch betriebene tragbare Rohrbiegemaschinen vertrieb . stellt selbst Rohrbiegemaschinen vertreibt . Klägerin sieht hierin Verletzung Klagepatents . hat Beklagten Unterlassung Rechnungslegung Feststellung Schadensersatzpflicht Anspruch genommen . Beklagten haben privates Vorbenutzungsrecht berufen . Landgericht hat Klage wesentlichen stattgegeben . Berufung Beklagten hatte Erfolg . Revision begehren Beklagten weiterhin Klageabweisung . Klägerin hat mündlichen Verhandlung Schadensersatzund Rechnungslegungsansprüche Beklagte Hinblick Ausscheiden Geschäftsführerin Beklagten 24 . Oktober Zeitraum 24 . Oktober beschränkt Rechnungslegungsbegehren Beklagte übrigen Hauptsache erledigt erklärt . Beklagten haben Erledigungserklärung angeschlossen . -9- Entscheidungsgründe : Klägerin Schadensfeststellungsbegehren Erklärung Teilerledigung Rechtsstreits beschränkt hat war Tenor landgerichtlichen Urteils entsprechend anzugleichen . Revision hat Sache Erfolg . Berufungsgericht hat Recht Unterlassung Rechnungslegung Schadensersatz gerichtete Klage begründet gehalten angegriffene Ausführungsform Anl . identisch Lehre Patentanspruchs Klagepatents Gebrauch mache Beklagten Vorbenutzungsrecht Benutzung Lehre Klagepatents Sinne § Abs. zustehe . 1 . Klagepatent betrifft tragbare Vorrichtung Biegen Rohren . Rohrbiegemaschinen besitzen scheibenabschnittförmige Biegematrize Nut Rohrhalter befestigt ist Gegenmatrize biegenden angepaßten Querschnitt . Vorrichtung ist Klagepatentschrift Sp . US-Patentschrift bekannt Matrize Gegenmatrize zusammen biegenden vorwärts bewegt werden . US-Patentschrift beschreibt Rohrbiegevorrichtung Gleitschuh-Gegenmatrize ganzen Länge gleichbleibenden halbkreisförmigen Querschnitt aufweist Rohrhalter Haken ausgebildet ist Sp . . Klagepatentschrift weiter ausführt Sp . befriedigen Biegemaschinen jedoch . Biegen habe ungleichmäßiges Dehnen Rohres auch eventuell erst Zeit Wirkung zeige vermieden werden können . Verwendung dehnungsempfindlichem Material hätten Biegevorgangs Fehler Knicke Runzeln entstehen können ; auch Abflachen gebogenen Rohres sei bisweilen aufgetreten . Effekte ungleichmäßigen Dehnung seien beispielsweise großer Wah rscheinlichkeit aufgetreten Rohre hartem Kupfer hätten gebogen werden müssen . Biegevorgangs habe dann Biegevorrichtung größter Aufmerksamkeit bedienen müssen so Biegevorgang bekannten Biegemaschinen allgemeinen Hand gesteuert würden niemals sehr schnell habe durchgeführt werden können . Erfindung liegt Klagepatentschrift Sp . Problem zugrunde tragbare Vorrichtung Biegen Rohrbiegemaschine Verfügung stellen ermöglicht Rohre auch Bereich ungünstigster Biegeparameter so biegen kreisförmige Rohrquerschnitt erhalten bleibt also oben genannten unerwünschten Verformungen auftreten ungleichmäßige Dehnung Rohres vermieden wird . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Lösung Patentanspruch Kombination folgender Merkmale besteht : 1 . Tragbare Vorrichtung Biegen Rohren 2 . scheibenabschnittförmigen Biegematrize Umfang Nut halbkreisförmigem biegenden entsprechenden Querschnitt aufweist Rohrhalter befestigt ist 3 . drehantreibbar ist 4 . Rohrzuführrichtung erstreckenden Gegenmatrize Biegematrize zugekehrten Seite Nut biegenden angepaßten Querschnitt vorgesehen ist 5 . Gegenmatrize abstützenden Halteglied Gegenmatrize Biegematrize feststellbar ist . 6 . Nut Gegenmatrize weist Eingangskante beginnenden Abschnitt Radius Nutquerschnitts biegenden Rohres Nut Biegematrize entspricht 7 . weiteren Abschnitt gegenüberliegenden Ausgangsseite " Radius Nutquerschnitts beginnt kleiner ist Radius Eingangskante beginnenden Abschnittes stetig Radius letztgenannten Abschnittes erweitert . Ausführungsbeispiel Lehre zeigt nachfolgend wiedergegebene Figur Klagepatentschrift : 2 . Berufungsgericht hat Rechtfertigung Nutzung Klage angegriffenen Ausführungsform Patentanspruch Klagepatents identisch verwirklicht verneint Beklagten privates Vorbenutzungsrecht § Abs. Satz PatG zustehe . hat wesentlichen ausgeführt : Schon eigenen Sachvortrag Beklagten lasse feststellen Beklagte Prioritätszeitpunkt Klagepatents Erfindungsbesitz technischen Lehre befunden habe Patentanspruch Klagepatents beschreibe . Berufungsgericht ist ausgegangen Beklagte Handbiegeeinrichtung vertrieben hat nachstehend wiedergegebenen Prospekt ersichtlich ausgestaltet gewesen ist : Biegegerät verwirkliche zwar Merkmale Klagepatents fehle aber Merkmal Biegematrize drehantreibbar sei . Vielmehr weise angebliche Vorbenutzung feststehende Biegematrize . Gerät sei Biegematrize drehantreibbar Biegegleitschuh Hebels Griffstange Hand drehantreibbar sei . sei angeblich vorbenutzte Vorrichtung Weg 50iger Jahren bekannten US-Patentschrift gegangen Weg Jahre angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters . könne dahinstehen Maßnahme Biegegleitschuhs Biegematrize drehantreibbar auszubilden Durchschnittsfachmann Prioritätstages nahegelegen habe . Selbst so sein sollte seien Beklagten berechtigt gewesen erstmals Erfindung Klagepatent offenbarte Kombination Merkmals Merkmalen 2 Gebrauch nehmen ; Vorbenutzungsrecht umfasse grundsätzlich nur Benutzungsweise Ausführungsform Begünstigte tatsächlich benutzt alsbaldiger Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen habe . Beklagten könnten auch berufen Vorbenutzungsrecht umfasse jedenfalls auch Abwandlungen genutzten Ausführung Bereich platt Selbstverständlichen lägen Abwandlung Biegeschuhs Biegematrize drehantreibbar auszubilden falle bloße kinematische Umkehr Kategorie platten Selbstverständlichkeit . Merkmal gelehrte Maßnahme betreffe technische zweckmäßige Lehre möglicherweise naheliegend erscheine jedenfalls platt selbstverständlich sei . II . greift Revision Erfolg . 1 . Auffassung Revision läßt Auslegung Klagepatents Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandenden Fehler erkennen . Zutreffend ist zwar Auffassung Revision Gegenstand Klagepatents tragbare Vorrichtung Biegen Rohren ist Klagepatentschrift geschilderten Stand Technik Gattungsbegriff Rohrbiegemaschinen stationärer Biegematrize beweglicher Gegenmatrize auch Vorrichtungen stationärer Gegenmatrize beweglicher Biegematrize fallen . Zutreffend ist ferner US-Patentschrift Klagepatent drehantreibbaren Biegematrize arbeitet Fig . Bezugszeichen Handbetrieb vorgesehen ist vgl. auch Sp . Z. . . Gegenstand Erfindung besteht auch ist Revision folgen besonderen Ausgestaltung Gegenmatrize unabhängig angewendet werden kann Biegematrize Gegenmatrize drehantreibbar ist . Ansicht Revision ergibt Ausführungen Berufungsgerichts aber Biegevorgang Unterschied macht Biegematrize Gegenmatrize bewegt wird . Berufungsgericht hat Funktion Gegenmatrize erfindungsgemäßen Lehre zutreffend beschrieben . hat rechtsfehlerfrei festgestellt Gegenmatrize Biegung Rohres erforderliche Gegenlager bildet eigentliche Biegevorrichtung drehantreibbare Biegematrize herbeigeführt wird . Gegenmatrize soll biegende nur zwingen Biegevorgang nachzugeben . Feststellungen Berufungsgerichts zutreffen hat Revision dargetan . Gegenmatrize gleiche Funktion auch Vorrichtung erfüllt Gegenmatrize aber Biegematrize beweglich ist hat Berufungsgericht festgestellt . Feststellung war konkreten Ausgestaltung Erfindung auch erforderlich . 2 . Revision kann auch Erfolg geltend machen Merkmal komme technische Lehre entscheidende Bedeutung . Revision meint Fachmann habe Prioritätstag auch Klagepatentschrift mitgeteilten Standes Technik nahegelegen Biegegleitschuhs Biegematrize drehantreibbar auszubilden beispielsweise US-Patentschrift bekannt gewesen sei auch Berufungsgericht unterstellt worden sei . freie Wählbarkeit drehantreibbar ausgebildeten Teils sei nur naheliegend platt selbstverständlich gewesen . Einfluß Biegevorgang Biegeergebnis sei Fachmann ersichtlich . Entscheidung möglichen Ausführungen stelle ebenso beliebig Frage Herstellung Schraubvorrichtung Schraube gedreht Mutter festgehalten werde umgekehrt . Auch Erwägungen vermögen Revision Erfolg verhelfen . Gegenstand Klagepatents ist Kombination Merkmale Gesamtheit . Gewicht einzelner Merkmale kommt . Fachmann Merkmal entscheidende Bedeutung beimißt beliebig hält Möglichkeiten Drehantreibbarkeit Biegegleitschuhs Biegematrize wählt ist entscheidend . Erfinder hat Erfindung Drehantreibbarkeit Biegematrize vorgesehen hat Wahl getroffen . 3 . Revision rügt schließlich Berufungsgericht habe Unrecht Vorbenutzungsrecht Beklagten verneint . Prüfung sachlichen Umfangs Vorbenutzungsrechts dürfe unberücksichtigt bleiben Begriff Erfindungsbesitzes auch subjektive Komponente maßgebend sei . Habe Vorbesitzer technische Lehre später angemeldeten Patents erkannt sei Vorbenutzung Ausdruck gekommen umfasse Vorbenutzungsrecht nur konkret vorbenutzte Ausführungsform erstrecke Erfindung jedenfalls Umfang Erfindungsbesitzes . Vorbenutzungsrecht Beklagten umfasse Einsatz Biegegleitschuhs kennzeichnenden Merkmalen Biegemaschinen erörterten Stand Technik Biegematrize Rohrhalterung Gegenmatrize ausgestattet seien Matrizen drehantreibbar sei . Benutzung angegriffenen Ausführungsform gehe Benutzung weiteren Merkmals Berufungsgericht annehme . Vielmehr unterscheide geschützte Erfindung vorbenutzten Vorrichtung lediglich bekannte platt selbstverständliche Umkehr Kinematik Matrizen drehantreibbar ausgebildet sei . weiteren Merkmal könne gesprochen werden . Umfang Vorbenutzungsrechts gemäß § Abs. PatG ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofes bislang geklärt . Reichsgericht hat Rechtsprechung Tragweite benutzten Erfindungsgedankens umrissenen Besitzstand abgestellt Kesselböden . hat Vorbenutzung umfaßt nur Ausführungsform angesehen Begünstigte tatsächlich benutzt alsbaldiger Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat vgl. Fernverbindung ; Zentrifugaldrehzahlregler ; Lichtregler . späteren Entscheidungen hat Reichsgericht auch abweichende Ausführung Vorbenutzungsrecht gedeckt angesehen vorbenutzte Gegenstand technischen Gedanken enthalte Fachmann Hand liegend vorbenutzte Formgebung hinausgehe einmal offenbart auch abweichenden Form wiedergegeben werden könne . hat Reichsgericht Benutzung glatter Gleichwerte " vorbenutzten Ausführungsform Vorbenutzungsrecht umfaßt angesehen ; später auch patentrechtlichen Gleichwerte " einbezogen . . Reichsgericht hat aber Erstreckung Vorbenutzungsrechts zweckmäßigere vollkommenere Ausgestaltungen Patent geschützt sind verneint . Vorbenutzer habe Recht Ausführungsform benutzen gerade Patentinhaber gezeigt habe besondere Ausführungsform vorbenutzten Erfindungsgedanken erfinderisch sei ; . neueren Literatur wird Auffassung vertreten Vorbenutzer sei bisherige Verwendung Einschluß Hand liegenden abweichenden Verwendungen gestatten dürfe aber Verwendungen übergehen abwichen Patent Schutz gestellt seien PatG/GebrMG 9 . Aufl . Rdn . . Abzustellen sei Besitzstand Vorbenutzers Schutzbereichsüberlegungen seien Zusammenhang Wechsel Ausführungsform abzulehnen . Anstelle Äquivalenzüberlegungen sei objektiven Umfang Erfindungsbesitzes auszugehen objektiver Würdigung fachmännischer Sicht darstelle Busse 5 . Aufl . § Rdn . . § PatG ist allein Patentinhaber Ermächtigte befugt Patent Schutz gestellte Erfindung benutzen ; sonstige Dritte sind dauernd Benutzung ausgeschlossen . Grundsatz schränkt § PatG Sonderfall Wirkung Patents eintreten läßt Erfindung Zeit Anmeldung Inland bereits Benutzung genommen erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte zugleich Befugnis einräumt Erfindung Bedürfnisse Betriebs eigenen fremden Werkstätten benutzen . Einschränkung will Gesetz Billigkeitsgründen vorhandenen bereits angelegten gewerblichen Besitzstand Vorbenutzers schützen unbillige Zerstörung zulässiger insbesondere rechtlich unbedenklicher Weise geschaffener Werte verhindern so bereits Hinweis Gesetzgebungsverfahren ; Benkard/Bruchhausen aaO ; Busse aaO ; 6 . Aufl . Rdn . 6 ; Lindenmaier/Weis 6 . Aufl . Rdn . 1 ; Klauer/Möhring Patentrechtskommentar 3 . Aufl . Rdn . ; aaO . Grundlage erst späteren Zeitpunkt rechtlich relevanter Weise angelegten geschaffenen Ausschließlichkeitsrechts soll Patentinhaber auch Personen Benutzung Schutz gestellten Erfindung ausschließen können bereits vorher benutzt konkrete Anstalten Benutzung getroffen haben . Regelung enthält insoweit Billigkeitsgründen orientierte Ausnahme umfassenden alleinigen Berechtigung Patentinhabers . Funktion Regelung entsprechend ist Vorbenutzer Patentinhaber hinzunehmenden Eingriff Alleinbefugnis geht Ausnahme geschützten Besitzstand beschränkt . ist Benutzung patentgemäßen Lehre lediglich beschriebenen Umfang eröffnet ; Weiterentwicklungen Umfang bisherigen Benutzung sind jedoch dann verwehrt Gegenstand geschützten Erfindung eingreifen . Andernfalls würden Befugnisse Sinn Zweck Ausnahmeregelung mehr gedeckten Weise erweitert . Befugnis Benutzung auch Abwandlungen würde Gunsten lediglich Anmeldung Patents vorhandene Besitzstand geschützt gleichzeitiger weiterer Einschränkung Rechts Patent ursprünglich Vorhandenes erstreckt . fehlt Hinblick Funktion Regelung auch zugrundeliegende Ausnahmeverhältnis Rechtfertigung . Insbesondere aber Billigkeit gebietet Ausweitung . 4 . Beklagten können Erfolg Vorbenutzungsrecht berufen . Berufungsgericht hat Recht angenommen Gestaltung Merkmale Merkmal Drehantreibbarkeit Biegematrize kombiniert werden ausschließlich Klägerin Patentinhaberin beansprucht werden kann Vorschlag Gegenstand Vorbenutzung gewesen ist Biegematrize drehantreibbar ausgestaltet war Biegegleitschuh . . Kostenentscheidung beruht § § . Scharen Büscher