BESCHLUSS 16 . März Rechtsstreit Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Scharen Keukenschrijver beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Februar wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . Halbs . abgesehen . tatrichterlicher Würdigung Ausschreibungsunterlagen getroffenen Feststellung Berufungsgerichts Bieter hätten Art Umfang Nachunternehmer auszuführenden Leistungen Namen vorgesehenen Nachunternehmer angeben müssen war Angebot Klägerin jedenfalls gemäß § Nr. Abs. . V.m . § Nr. Abs. Satz auszuschließen Klägerin einmal angegeben hatte Arbeiten Nachunternehmer ausführen lassen würde . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . Streitwert :  Keukenschrijver Scharen