NAMEN Verkündet : 22 . Mai Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja § Abs. Abs. Einverständnis Parteien Sinne § Abs. liegt zunächst nur Partei Zustimmung Entscheidung Einzelrichter erklärt hat erst Widerruf andere Partei Zustimmung erklärt . Urteil 22 . Mai OLG Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Scharen Keukenschrijver Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird 30 . Dezember verkündete Urteil 9 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsinstanz Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien sind geschiedene Eheleute . Ehe wurde geschlossen geschieden . Jahre hatten Parteien Gütertrennung vereinbart . waren Miteigentümer je Grundstücks H.-P. notariellem Vertrag 30 . September übertrug Kläger Beklagten hälftigen Miteigentumsanteil Grundstück Parteien streiten Übertragung schenkweise erfolgt ist . Kläger Standpunkt vertritt habe Schenkung gehandelt hat anwaltlichem Schreiben 31 Juli groben Undanks Beklagten widerrufen . verlangt Beklagten Rückauflassung 1/2-Miteigentumsanteils Abgabe entsprechenden Eintragungsbewilligung . Beklagte ist entgegengetreten . Landgericht hat Teilurteil Klage abgewiesen ; widerklagend Beklagten geltend gemachte Auskunftsansprüche hat Landgericht Schlußurteil 30 . Oktober entschieden . Landgericht hat Teilurteil angenommen Schenkung vereinbart gewesen sei Voraussetzungen Widerruf Schenkung aber vorgelegen hätten . Teilurteil hat Kläger Berufung eingelegt . Beklagte hat Berufungsinstanz Schriftsatz 6 November erklärt stimme Entscheidung Rechtsstreits Einzelrichter . hat Kläger Schriftsatz 19 November Entscheidung Einzelrichter zugestimmt Entscheidung Senats sinnvoll erachtet . Folgezeit haben Parteien Meinung geändert . Schriftsatz 15 November hat Beklagte Entscheidung Rechtsstreits Senat beantragt ; letzten mündlichen Verhandlung 19 November hat nunmehr Kläger Entscheidung Einzelrichter einverstanden erklärt . Berufungsgericht hat Entscheidung Einzelrichters Teilurteil Landgerichts abgeändert Klage insoweit stattgegeben . Beklagte hat Entscheidung Berufungsgerichts Revision eingelegt . Kläger tritt Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Beklagte rügt Recht Einzelrichter befugt war Kollegiums entscheiden . Entscheidet Einzelrichter unbefugt allein so liegt absoluter Revisionsgrund Sinne § Nr. Gericht Gesetz vorgesehenen Besetzung entschieden hat . § Abs. Berufungsgericht Entscheidung gestützt hat können Parteien Einzelrichter Entscheidung ermächtigen auch Anwendung vorhergehenden Absätze § übertragen worden ist . Voraussetzung ist Einverständnis Parteien . Berufungsgericht hat angenommen Einverständnis habe vorgelegen . Beklagte Schriftsatz 15 November Entscheidung Senat gebeten habe sei rechtswirksam zuvor Schriftsatz 6 November erteilte Zustimmung Entscheidung Rechtsstreits Einzelrichter hinfällig geworden . wesentliche Änderung Prozeßlage Umständen Widerruf habe berechtigen können sei Abgabe Zustimmungserklärung eingetreten . rügt Revision Recht . Bundesgerichtshof hat Fall Parteien zunächst Einverständnis Entscheidung Einzelrichter erklärt hatten entschieden Widerruf Einverständnisses Einzelrichterentscheidung Berufungsinstanz Abs. Satz entsprechend anwendbar ist Folge Widerruf nur wesentlichen Änderung Prozeßlage Betracht kommt . Voraussetzung entsprechende Anwendung § Abs. Satz ist aber Berufungsinstanz zumindest Zeitpunkt Prozeßlage bestanden hat Einverständnis Parteien Entscheidung Einzelrichter vorgelegen hat . Entscheidung Einzelrichter Anwendung § Abs. Einverständnis Parteien letzten mündlichen Verhandlung voraussetzt kann hier offenbleiben . vorliegenden Fall hat Zeit vorgelegen . Zunächst hat Beklagte Entscheidung Einzelrichter einverstanden erklärt Kläger hingegen hat Entscheidung Senat gebeten . Sodann hat Beklagte Zustimmung zurückgenommen Entscheidung Senat beantragt Kläger seinerseits Einzelrichterentscheidung zugestimmt hat . Einverständnis Parteien Sinne § Abs. liegt aber zunächst nur Partei erst Widerruf andere Partei zugestimmt hat . Zustimmung Entscheidung Einzelrichter war Beklagte gebunden . konnte Schriftsatz 15 November geschehen frei widerrufen ebenso Fall § Abs. : 22 . Aufl . Rdn . 12 ; 58 . Aufl . § Rdn . . Vorliegen Gründen § Abs. Fall Zustimmung Parteien Entscheidung schriftlichen Verfahren vorsieht kam . Erst Einverständnis Parteien einmal bestanden hat liegen Voraussetzungen entsprechende Anwendung § Abs. Satz . Heilung falschen Besetzung Gerichts § Abs. kommt Betracht Beklagte letzten mündlichen Verhandlung Kläger erstmalig Einverständnis Entscheidung Einzelrichter erklärt hat Vorgehen widersprochen hat . 2 . Sache ist Verfahrensverstoßes Berufungsgericht zurückzuverweisen . Beklagte hat Gelegenheit Berufungsgericht weiteren Revisionsverfahren vorgetragenen Einwände erneut vorzutragen . Senat hatte Anlaß Rügen einzugehen vorschriftsmäßig besetzte Berufungsgericht entschieden hat . Rogge Scharen Keukenschrijver Meier-Beck