NAMEN Verkündet : 11 . Januar Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja T-Geschiebe § 264 ; Ist Tatbestand mittelbaren Patentverletzung Gegenstand Sachvortrags Klagepartei hat Unterlassungsantrag gestellt zwar unzutreffend formuliert ist erkennen läßt Unterlassungsbegehren gerichtet ist Beklagten mittelbare Patentverletzung untersagen so ist mittelbare Patentverletzung Folge Gericht Fassung Unterlassungsantrags Parteien erörtern sachgerechte Antragstellung hinzuweisen hat . Ändert Kläger Fassung Unterlassungsbegehrens entsprechenden gerichtlichen Hinweis so unterfällt berichtigte Unterlassungsbegehren Regelung § . ist bescheiden Zustimmung Beklagten Sachdienlichkeit Sinne § ankommt . . 11 . Januar Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Scharen Keukenschrijver Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird 11 . Oktober verkündete Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts aufgehoben . Sache wird anderweiter Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Inhaberin Wirkung Bundesrepublik erteilten 4 . März angemeldeten Europäischen Patents Klagepatent . nimmt Beklagte Patentverletzung Unterlassung Auskunft Schadensersatz Anspruch . Klagepatent betrifft Zahnprothetik lösbaren Befestigung Zahnprothesen Brücken Restgebiß verwendete Vorrichtung T-Geschiebe . Durchführung Einspruchsverfahrens frühere Patentanspruch Patentanspruch aufgenommen Beschreibung angepaßt wurden wurde neue europäische Patentschrift 24 November veröffentlicht . Patentanspruch lautet Fassung folgt : " T-Geschiebe lösbaren Befestigung Zahnprothesen Brücken Restgebiß bestehend Matrize durchgehenden Schlitz versehenen konischen Schraube aktivierbaren Patrize Längsbalken Steg angebracht ist Schlitz versehen ist Patrize durchgehenden Schlitz mündet gekennzeichnet Schraube Stegs parallel Schlitzgrund Schlitz einführbar ist Konus Schaftbereich Schraube angeordnet ist Konus eingedrehter Schraube mittleren Bereich Steges befindet bezogen Gesamthöhe . " Beklagte vertreibt Produktbezeichnung " " desweit T-Geschiebe Prospekt Anlage 4 . Geschiebe ist Beklagten prioritätsjüngere deutsche Patent erteilt . Beklagten vertriebene T-Geschiebe ist dort Ausführungsbeispiel Fig . abgebildet . Klägerin hat Auffassung vertreten T-Geschiebe Beklagten mache Merkmalen Patentanspruchs Klagepatents tischen Gebrauch . Werde Patrize Geschiebes Beklagten empfohlen mm gekürzt liege jedenfalls Patentverletzung äquivalente Mittel zumindest aber mittelbare Patentverletzung . Klägerin hat erster Instanz beantragt Beklagte verurteilen unterlassen 1 . Patrizen Bestandteil T-Geschiebes lösbaren Befestigung Zahnprothesen Brücken Restgebiß bestehend Matrize durchgehenden Schlitz versehenen konischen Schraube aktivierbaren Patrize Längsbalken Steg angebracht ist Schlitz versehen ist Patrize durchgehenden Schlitz mündet Gebiet Bundesrepublik herzustellen anzubieten Verkehr bringen Zweck einzuführen besitzen Schraube Stegs parallel Schlitz einführbar ist Konus Schaftbereich Schraube angeordnet ist Konus eingedrehter Schraube mittleren Bereich Stegs befindet bezogen Gesamthöhe hilfsweise 1 . Patrizen Bestandteil T-Geschiebes lösbaren Befestigung Zahnprothesen Brücken Restgebiß bestehend Matrize durchgehenden Schlitz versehenen konischen Schraube tivierbaren Patrize Längsbalken Steg angebracht ist Schlitz versehen ist Patrize durchgehenden Schlitz mündet Gebiet Bundesrepublik herzustellen anzubieten Verkehr bringen Zweck einzuführen besitzen Schraube Stegs parallel Schlitz einführbar ist Konus Schaftbereich Schraube angeordnet ist Konus eingedrehter Schraube mittleren Bereich Stegs befindet bezogen Gesamthöhe Berücksichtigung möglicher Kürzungen Abnehmer weiter hilfsweise 1 . Patrizen Bestandteil T-Geschiebes lösbaren Befestigung Zahnprothesen Brücken Restgebiß bestehend Matrize durchgehenden Schlitz versehenen konischen Schraube aktivierbaren Patrize Längsbalken Steg angebracht ist Schlitz versehen ist Patrize durchgehenden Schlitz mündet Gebiet Bundesrepublik herzustellen anzubieten Verkehr bringen Zweck einzuführen besitzen Schraube Steg anschließenden Zusatzteils parallel Schlitzgrund einführbar ist Konus reich Schraube angeordnet ist Konus eingedrehter Schraube Höhe mittleren Bereichs Steges befindet bezogen Gesamthöhe Berücksichtigung möglicher Kürzungen Abnehmer weiter hilfsweise 1 . Patrizen Bestandteil T-Geschiebes lösbaren Befestigung Zahnprothesen Brücken Restgebiß bestehend Matrize durchgehenden Schlitz versehenen konischen Schraube aktivierbaren Patrize Längsbalken Steg angebracht ist Schlitz versehen ist Patrize durchgehenden Schlitz mündet Gebiet Bundesrepublik herzustellen anzubieten Verkehr bringen Zweck einzuführen besitzen Schraube Steg anschließenden Zusatzteils parallel Schlitzgrund einführbar ist Konus Schaftbereich Schraube angeordnet ist Konus eingedrehter Schraube Höhe mittleren Bereichs Zusatzteils befindet . hat Antrag Feststellung Schadensersatzpflicht Antrag Auskunftserteilung gestellt . Beklagte ist Klage entgegengetreten . Landgericht hat Einholung Gutachtens Prof. Dr. Benutzung Klagepatents äquivalenten Mitteln stellt . hat Klage Unterlassungsanträgen abgewiesen Beklagte Hilfsantrag Unterlassung Auskunft verurteilt Schadensersatzpflicht Beklagten festgestellt . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage auch insoweit abgewiesen Anschlußberufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag Klägerin Klägerin beantragt hat Beklagte verurteilen unterlassen Patrizen Bestandteil T-Geschiebes lösbaren Befestigung Zahnprothesen Brücken Restgebiß bestehend Matrize durchgehenden Schlitz versehenen konischen Schraube aktivierbaren Patrize Längsbalken Steg angebracht ist versehen ist Patrize durchgehenden Schlitz mündet Benutzung deutschen Teils EP berechtigte Personen anzubieten und/oder liefern Schraube Steg anschließenden Zusatzteils parallel Schlitzgrund Schlitz einführbar ist Konus Schaftbereich Schraube angeordnet ist Konus eingedrehter Schraube Höhe mittleren Bereichs Zusatzteils befindet Patrize so weit gekürzt werden kann Konus eingedrehter Schraube Höhe mittleren Bereichs Steges befindet Abnehmer Meidung Vertragsstrafe verpflichtet werden Kürzung vorzunehmen hat Berufungsgericht Beklagte Bescheidung Antrags zugestimmt hatte sachlich beschieden Antrag sachdienlich gehalten geänderten Antrag zugelassen hat . Hiergegen richtet Revision Klägerin nur noch Ansprüche mittelbarer Patentverletzung Begehren weiter verfolgt werden Beklagte Hilfsantrag verurteilen . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : zulässige Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht anderweiter Verhandlung Entscheidung . 1 . Klagepatent betrifft T-Geschiebe lösbaren Befestigung Zahnprothesen Brücken Restgebiß Matrize durchgehenden Schlitz versehenen konischen Schraube aktivierbaren Patrize besteht Längsbalken Steg angebracht ist Schlitz versehen ist Patrize durchgehenden Schlitz mündet . Beschreibung Klagepatents waren Prioritätstag T-Geschiebe großer Zahl Ausführungsformen bekannt . gehören T-Geschiebe Patrizenkörper -9- okklusalen gingivalen Seite geschlitzt ist so Verbreiterung Schlitzes speziellen Werkzeugen Schlitz gebildeten Lamellen Patrize aufgebogen aktiviert umschließenden Matrize festgeklemmt werden . derartigen Ausbildungen T-Geschieben kritisiert Klagepatent Lamellen Gebrauch wieder zusammendrücken so Sitz T-Geschiebes lockert Beschreibung Spalte Zeilen . Weiter nennt Beschreibung Klagepatents T-Geschiebe Stand Technik Patrize durchgehenden Steg versehen ist Patrizenhälften partiell geschlitzten Steg zusammengehalten werden Längsbalken Patrize angebracht ist . Ausführungsform erfolgt Spreizung Schlitzes konischen Kopf versehene Schraube sagittal Stirnfläche geschlitzten Patrize eingedreht wird . Ausführungsform kritisiert Klagepatent auseinandergetriebenen Patrizenkörper Aktivierung starr sind federnden Patrizenhälften Schraubenkopf abstützen Beschreibung Spalte Zeilen . 2 . soll Lehre Klagepatents T-Geschiebe lösbaren Befestigung Zahnprothesen Brücken Restgebiß geschaffen werden Matrize durchgehenden Schlitz versehenen konischen Schraube aktivierbaren Patrize besteht Längsbalken Steg angebracht ist Schlitz versehen ist Patrize mündet auch Aktivierung noch federnd ist so individuell einstellbare gleichmäßige Friktion Patrize Matrize ermöglicht Beschreibung Spalte Zeile Spalte Zeile 8) . 3 . schlägt Patentanspruch Streitpatents Aufgliederung Berufungsgericht folgendes : T-Geschiebe lösbaren Befestigung Zahnprothesen Brücken Restgebiß besteht Matrize Patrize Patrize ist durchgehenden Schlitz versehen ; Patrize ist konischen Schraube aktivierbar ; Längsbalken Patrize ist Steg angebracht ; Steg ist Schlitz versehen ; Schlitz mündet Patrize hindurchgehenden ; Schraube ist Schlitz einführbar ; zwar Stegs parallel Schlitzgrund ; Konus ist Schaftbereich Schraube angeordnet ; Konus befindet eingedrehter Schraube mittleren Bereich Steges bezogen Gesamthöhe . Landgericht folgend Berufungsgericht sind rechtsfehlerfrei ausgegangen Gegenstand Patentanspruchs Klagepatents so ausgebildetes T-Geschiebe ist . geht auch Revision . II . 1 . Landgericht folgend Berufungsgericht haben wortsinngemäße Verletzung Klagepatents verneint . Revision nimmt Abweisung Hauptantrags Hilfsanträge hin . 2 . Berufungsgericht hat auch Verletzung Klagepatents Verwendung äquivalenter Mittel verneint gerichteten Hilfsantrag abgewiesen . Revision nimmt Abweisung Klageantrags ebenfalls . . 1 . Berufungsgericht mittelbarer Patentverletzung Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag sachlich beschieden hat hält Berufungsurteil Angriffen Revision stand . Berufungsgericht hat Hilfsantrag Klageänderung Sinne § gesehen Sachdienlichkeit zugelassen hat Zulassung Erledigung Rechtsstreits verzögern würde . hat ausgeführt ergebe schon Beklagte berechtigterweise neuen Klageantrag eingelassen habe neu hätte verhandelt werden müssen . Ferner würden bisherigen Tatsachenermittlungen ausreichen auch neuen Antrag entscheiden . Beklagte T-Geschiebe liefere so verkürzt werden könne letztlich patentverletzend wirke sei bisher noch ausreichend diskutiert worden . weiteres Sachverständigengutachten Möglichkeit könnte unumgänglich sein . greift Revision Erfolg Entscheidung Frage bedarf hier tatsächlich Klageänderung vorlag Berufungsgericht Rechtsbegriff Sachdienlichkeit Klageänderung Sinne § verkannt Grenzen Ermessens überschritten hat Beurteilung Sachdienlichkeit Klageänderung ständiger Rechtsprechung objektive Beurteilung ankommt Zulassung Klageänderung sachlichen Streitstoff Rahmen anhängigen Rechtsstreits ausräumt andernfalls gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt . 10.1.1985 ZR ; Urt . ZR . Bereits Klageschrift hatte Klägerin vorgetragen T-Geschiebe Beklagten Werbeprospekts bestimmt seien Abnehmern gekürzt werden Kürzung T-Geschiebes Beklagten Abnehmer zumindest mittelbare Patentverletzung vorliege . Hilfsanträgen hatte Klägerin Anträge gestellt Beklagten Vertrieb T-Geschieben Berücksichtigung möglicher Kürzungen Abnehmer Beklagten untersagt werden sollte . war Tatbestand mittelbaren Patentverletzung Anbeginn Prozesses Streitgegenstand . ursprünglichen Hilfsanträge Tatbestand mittelbaren Patentverletzung zutreffend erfaßt haben zweifelhaft ist Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag behaupteten Merkmale mittelbaren Patentverletzung Streitfall zutreffend angibt kommt . Ist Tatbestand mittelbaren Patentverletzung Gegenstand Sachvortrags Klagepartei hat Unterlassungsantrag gestellt zwar unzutreffend formuliert ist erkennen läßt Unterlassungsbegehren gerichtet ist Beklagten auch mittelbare Patentverletzung untersagen dann ist mittelbare Patentverletzung Folge Gericht Fassung Unterlassungsantrags Parteien erörtern sachgerechte Antragstellung hinzuweisen hat § . Ändert Kläger Fassung Unterlassungsbegehrens entsprechenden gerichtlichen Hinweis so unterfällt berichtigte Unterlassungsbegehren Regelung § . ist bescheiden stimmung Beklagten Sachdienlichkeit Sinne § ankommt . IV . Sache ist anderweiter Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Berufungsgericht wird Hilfsantrag gegebenenfalls Hinweis zutreffende Antragstellung entscheiden haben . erneuten Entscheidung wird prüfen sein Berufungsgericht gemeint hat weitere Sachaufklärung erforderlich ist bereits Grundlage getroffenen Feststellungen Tatbestand mittelbaren Patentverletzung Betracht kommt . setzt angeblichen Patentverletzer vertriebene Mittel nur jeweiligen Abnehmer bestimmt auch geeignet ist Benutzung Erfindung verwendet werden § Abs. PatG . Beschreibung Patentschrift löst Lehre Streitpatents Problem T-Geschiebe so auszubilden auch Aktivierung noch federnd ist individuell einstellbare gleichmäßige Friktion Patrize Matrize ermöglicht Beschreibung Spalte Zeilen 8) Konus Schraubenschaft eingedrehter Schraube mittleren Bereich Steges befindet Beschreibung Spalte Zeilen Angabe " mittlerer Bereich Steges " Beschreibung Streitpatents Gesamthöhe Steges bezogen klargestellt ist Gesamthöhe Steges Gesamthöhe Patrize verstehen ist Beschreibung Spalte Zeilen . Beschreibung Klagepatents erläutert Lage Konus mittleren Bereich Gesamthöhe Patrize Patrizenhälften gesamte Länge parallel gespreizt werden also anders Eingreifen Konus basalen Ende Patrize eher spitzwinkligen Spreizung führen wird . Berufungsgericht Revision angegriffen festgestellt hat macht T-Geschiebe Beklagten Blick hierauf wortsinngemäß noch äquivalente Mittel Gegenstand Patentanspruch Klagepatents Gebrauch Spreizung Patrizenhälften verwendete Konus bezogen Höhe mittleren Bereich basalen Ende angeordnet ist . Kürzung Patrize rückt zwar Klägerin geltend gemacht hat mittlere Bereich Patrize basales Ende . ändert bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts jedoch Umstand Spreizung Patrizenhälften T-Geschiebe Beklagten basalem Ende bezogen Klemmwirkung eingesetzten Teil Steges erfolgt . Hinblick bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts wird Parteien Gelegenheit geben sein abschließend Frage mittelbaren Patentverletzung sachlich vorzutragen Stellung nehmen . Scharen Keukenschrijver Kirchhoff