NAMEN Verkündet : 7 November Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Abs. ; § Abs. ; § Anspruch Rückgewähr Geschenks setzt nur Schenkung überhaupt vollzogen ist Schenker Abschluss Schenkungsvertrags außerstande ist angemessenen Unterhalt bestreiten § Abs. genannten Unterhaltspflichten erfüllen . kommt Notbedarf Vollziehung Schenkung entstanden ist . Sofern Geschenk werthaltig ist wird Rückgewähranspruch ausgeschlossen Schenker Geschenk zeitweise jedenfalls Unterhaltssicherung verwenden kann . Rückgewähranspruch ist nur Voraussetzungen § Abs. Pfändung unterworfen . Kenntnis Überleitungsvoraussetzungen steht Aufrechnung Beschenkten Jugendhilfeträger Schadensersatzanspruch Schenker Gegenanspruch entstanden ist Beschenkte Kenntnis Überleitungsanzeige erhalten hat . Urteil 7 November OLG Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 26 . September Richter Scharen Richterinnen Ambrosius Richter Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 November aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Höhe Betrages € Zinsen wird Berufung Klägerin Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 21 . Juni zurückgewiesen . Übrigen wird Rechtsstreit Umfang Aufhebung neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : klagende Stadt nimmt Beklagten übergeleitetem Recht Herausgabe Schenkung Notbedarfs Anspruch . Rahmen Hilfe junge Volljährige brachte Jugendamt Klägerin Sohn Beklagten 22 . April 17 . August Jugendwohnheim schon Volljährigkeit begonnenen Aufenthalt verlängerte . Kosten Aufenthalts beliefen DM . Alsbald 18 . Geburtstag übertrug Sohn Beklagten notariellen Vertrag 24 . April Grundstücke schenkweise Großmutter zugewandt worden waren weitere Gegenleistung " Beklagten . Klägerin hat angeblichen Rückgewähranspruch Sohnes Beklagten Notbedarfs übergeleitet nimmt Beklagten Zahlung € Anspruch . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Wesentlichen antragsgemäß erkannt . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : zulässige Revision führt Aufhebung Berufungsurteils teilweisen Klageabweisung Übrigen Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Person Sohnes Beklagten sei Anspruch § Abs. Höhe Klageforderung entstanden Klägerin wirksam übergeleitet habe . notarielle Vertrag 24 . April stelle Schenkung . Sohn Beklagten sei Gewährung Sozialhilfe außerstande gewesen Unterhalt selbst bestreiten ; Höhe Aufwendungen Klägerin sei unstreitig . Aufrechnung Beklagten diversen Schadensersatzansprüchen Sohn unerlaubter Handlung greife substantiierte Vortrag Beklagte erstmals Schlussverhandlung Berufungsgerichts Bezugnahme tags zuvor eingereichten Schriftsatz gehalten habe verspätet sei Beklagten grobe Nachlässigkeit Last falle . II . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung denden Punkt stand . 1 . Revision rügt Revisionsbegründung rensrügen angegriffene Qualifikation Vertrags Beklagten Sohn Schenkung fehlerhaft . Rechtsfehler Berufungsgerichts zeigt jedoch insoweit . Berufungsgericht hat berücksichtigt Sohn Beklagten verursachten Schäden zumindest Beweggründe Grundstücksübertragung gewesen seien hat jedoch durchgeführten Beweisaufnahme Überzeugung gewonnen Gegenleistung Beklagten Willen Vertragsparteien Gegenstand vertraglichen Vereinbarung geworden sei . Versuch mögliche tatrichterliche Würdigung abweichende eigene ersetzen kann Revision durchdringen . 2 . Revision rügt ferner Berufungsgericht geprüft habe Aufwendungen Klägerin Befriedigung angemessenen Unterhalts Sohnes notwendig gewesen seien . Unterbringung habe Klägerin gebilligten autonomen Wunsch beruht . monatliche Kosten über DM verursachender " sei vermögenslosen Heranwachsenden offensichtlich unangemessen . könne auch erforderlich gewesen sein Sohn Beklagten Heimaufenthalt gar angenommen laufend entzogen habe . Auch dringt Revision . Berufungsgericht ist Rechtsfehler ausgegangen Schenker außerstande war angemessenen Unterhalt bestreiten Aufwendungen Klägerin angemessenen Unterhalt erforderlich waren . Auffassung Revisionserwiderung schließt zwar Umstand Klägerin Höhe Klageforderung bestandskräftigen Kostenbeitragsbescheid Sohn Beklagten erlassen Verwaltungsgericht Einwendungen Beklagten Überleitung Rückgewähranspruchs rechtskräftig zurückgewiesen Zusammenhang auch Einwendungen Grund Höhe Kostenbeitrags geprüft hat Verhältnis Parteien Schenkungsvertrages auch Verhältnis Prozessparteien Prüfung Aufwendungen Höhe Kostenbeitrags angemessenen Unterhalt Sohnes erforderlich waren . indessen § . Eingliederungshilfe Kinder Jugendliche seelisch behindert Behinderung bedroht sind Bedarf Einzelfall ambulanter Form aber auch Einrichtungen Tag Nacht sonstigen Wohnformen leisten ist jungen Volljährigen . entsprechende Hilfe Persönlichkeitsentwicklung eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll Hilfe Grund individuellen Situation jungen Menschen notwendig ist hatte Berufungsgericht entsprechendes Vorbringen Beklagten Anlass Erforderlichkeit Aufwendungen Zweifel ziehen . Vorbringen hat Revisionsbegründung indes aufgezeigt . gezogene Vergleich Aufenthalt Luxushotel liegt Sache steht Notwendigkeit Hilfe auch Sohn Beklagten verschiedentlich entzogen hat . 3 . Schließlich beanstandet Revision auch Erfolg Berufungsgericht Feststellungen getroffen habe Sohn Beklagten Geschenk Zeitpunkt Bedürftigkeit Sicherung angemessenen Unterhalts hätte einsetzen können . Beklagte hat vorgetragen Vertrag Grundstücke Großmutter Sohn verschenkt worden waren vorsah Sohn Grundstücke Falle Veräußerung Vollendung 25 . Lebensjahres unentgeltlich Beklagten übertragen hatte Übertragungsanspruch Vormerkung gesichert war . Akten gereichten Ablichtung Vertrages ergibt ferner Erst-)Schenkerin lebenslangen Nießbrauch Grundstücken vorbehalten hatte . Umständen kommt zwar Betracht Sohn Beklagten Grundstücke Zeitpunkt Bedürftigkeit hätte veräußern noch hätte vermieten selbst nutzen können . ist auch ausgeschlossen banküblichen Konditionen ebenso hätte beleihen können vorrangigen Vormerkung Grundpfandgläubiger gesicherte Position verschaffen konnte . schloss indessen Rückforderungsanspruch . waren Grundstücke Sohn Beklagten Rückforderung § ausschließen mag vgl. Staudinger/ . § Rdn . wirtschaftlichen Wert . Grundstückswert war revisionsrechtlich unterstellenden Sachverhalt lediglich zeitweise realisierbar . Konstellation rechtfertigt Schenker Rückforderungsanspruch versagen . Wortlaut Gesetzes sieht Einschränkung Rechte bedürftigen Schenkers . ist auch Zweck Vorschrift geboten Schenker erlauben Hilfe währten Geschenks angemessenen Unterhalt bestreiten . Rückgewähr werthaltigen Gegenstandes verbessert wirtschaftliche Lage Schenkers etwa gelingen kann Gegenstand Sicherung Darlehen Verwandten sonst nahestehenden Person verwenden . Regel auszuschließende grundsätzliche Möglichkeit Hilfe Geschenks angemessenen Unterhalt Schenkers ganz teilweise gewährleisten genügt Rückgewähranspruch . 4 . Allerdings steht Anspruch Klägerin nur Zeitraum 24 . April 17 . August Folge Klage Höhe Betrages € Klägerin 22 . 23 . April geltend macht unbegründet ist . Abschluss Schenkungsvertrages kann Anspruch Schenkers Beschenkten bestehen . Hingegen kommt Beklagte Eintragung Grundbuch Eigentum geschenkten Grundstücken erworben hat . kann dahinstehen Vollziehung Grundstücksschenkung Eintragung ankommt Auflassung geschenkten Grundstücks genügt . gemeinsamen Rechtsgedanken § § soll Schenker auch Erfüllung Schenkungsversprechens Möglichkeit Gebote stehen Geschenk zuzugreifen Sicherung angemessenen Unterhalts Erfüllung Gesetzes obliegender Unterhaltspflichten notwendig ist . Ist Schenkungsvertrag noch erfüllt steht Einrede Notbedarfs Gebote ; ist bereits erfüllt so tritt Rückforderung Stelle Einrede . Vollziehung Schenkung ist Beschenkte insbesondere § stärker geschützt nunmehr bloße Gefährdung künftigen Unterhalts mehr ausreicht . Umfang sichernden Unterhalts kommt indes -9- Fällen Zeitpunkt Geltendmachung Einrede Anspruchs Entstehung Notbedarfs . Abs. setzt nur Schenkung überhaupt vollzogen ist Schenker Abschluss Schenkungsvertrags außerstande ist angemessenen Unterhalt bestreiten Vorschrift genannten Unterhaltspflichten erfüllen . 5 . Berufungsgericht hiernach Klageanspruch fehlerfrei begründet gehalten hat rügt Revision Recht Berufungsgericht Hilfsaufrechnung Beklagten Schadensersatzansprüchen Sohn gegebenen Begründung unbegründet erachten durfte . Zurückweisung Schriftsatz 7 . September gestützten Vorbringens Berufungsverhandlung verspätet hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht angewandten Präklusionsvorschriften § § Abs. Abs. dürfen rechtzeitig mitgeteilte Verteidigungsmittel nur dann zurückgewiesen werden Zulassung Erledigung Rechtsstreits verzögern würde . Zurückweisung setzt Rechtsstreit verspätete Vorbringen insgesamt entscheidungsreif ist ; . 14.1.1999 . Voraussetzung fehlt anderen Gründen Beweisaufnahme bedarf . So verhält Streitfall . bereits ursprünglichen schon erster Instanz gehaltenen Vortrag hat Beklagte Schadensersatzansprüche schlüssig dargetan . Ansprüche Klagesumme erreichten ist unerheblich insoweit bestehenden Aufklärungsbedarfs Rechtsstreit jedenfalls insgesamt entscheidungsreif war . Sachvortrag Begründung Klaganspruchs ist dann schlüssig erheblich Kläger Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet erforderlich sind geltend gemachte Recht Person Klägers entstanden erscheinen lassen . Angabe näherer Einzelheiten Zeitpunkt Ablauf bestimmter Ereignisse betreffen ist erforderlich Einzelheiten Rechtsfolgen Bedeutung sind Gegenvortrag bietet ; Sen . . ; 25.2.1992 ; . 1.6.2005 . erstinstanzlichen Schriftsatz 4 . April Verbindung dort Bezug genommenen Anlage hat Beklagte u.a. dargetan Sohn Zeit Überleitungsanzeige Klägerin tägliche Geldzahlungen erpresst Zahlungen genötigt habe vorsätzlich bestimmte Art Zeitpunkt näher bezeichnete Sachschäden verursacht habe . Behauptungen hat Beklagte Zeugnis Ehefrau berufen . hat aufrechenbare Gegenansprüche so dargetan Beweis zugänglich waren . Recht verweist Revision Vorbringen Zusammenhang vertretenen Auffassung Berufungsgerichts Acht bleiben durfte Beklagte Zeitpunkt Anspruchsentstehung Tatsachen gekannt hätte Überleitung Klageanspruchs Klägerin zugrunde lagen . Rückgewähranspruch geht Gesetzes über kann übergeleitet werden schriftliche Überleitungsanzeige Übergang Anspruchs bewirkt § Abs. . kann Beklagte Forderungen unerlaubter Handlung aufrechnen entstanden sind Überleitungsanzeige Kenntnis erhalten hat . ergibt auch Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Kenntnis Vorausabtretung Kenntnis Abtretung Sinne § gleichzustellen ist f. ; . 26.6.2002 . Kenntnis Vorausabtretung kann Schuldner erwarten Aufrechnung gerichteten Forderung befreien können . Ist hingegen Anspruchsübergang lediglich möglich kann schutzwürdiges Vertrauen schon generell verneint werden zumindest verdient Schuldner aber Fall vollen Schutz § Aufrechnungsforderung hier unerlaubter Handlung resultiert . Meinung Revisionsbeklagten ist Aufrechnung auch § ausgeschlossen . Rückgewähranspruch ist nur Voraussetzungen § Abs. Pfändung unterworfen . Ist Rückgewähranspruch Streitfall rechtshängig geworden kann gepfändet kann aufgerechnet werden . weitergehendes Pfändungsverbot ergibt § Abs. . kommt Zweckbindung Einschränkungen Abtretbarkeit Anspruchs ergeben . Bundesgerichtshof hat Frage Abtretungsverbot besteht bislang offen gelassen lediglich entschieden Anspruch § Abs. Satz Schenker auch anderen Vorschrift genannten Unterhaltsgläubiger jedenfalls dann wirksam abgetreten werden kann Abtretungsempfänger Höhe vollen Werts Anspruchs Unterhalt bedürftig gewordenen Schenkers bestritten hat Unterhalt auch weiterhin sicherstellt . Frage kann auch weiterhin dahinstehen . jedenfalls ist Pfändbarkeit Anspruchs § Abs. Sinne § Abs. abweichend geregelt ebenso auch kritisch Umfang gesetzlichen Zulassung Pfändung Kollhosser 292 ; ferner ders . 4 . Aufl . Rdn . . zurückgewährte Geschenk ist Unterhaltssicherungszwecks Rückgewähr Pfändung entzogen . Ebenso haben Ansprüche Unterhaltsberechtigter allgemeinen Vorrang Verbindlichkeiten Unterhaltspflichtigen . ist einsichtig Rückgewähranspruch stärkeren Vollstreckungsschutz genießen sollte ursprüngliche Zwecke Unterhaltssicherung wiedererlangte Eigentum geschenkten Gegenstand vgl. . Scharen Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 21.06.2002 OLG Entscheidung