NAMEN Verkündet : 11 . Januar Weschenfelder Justizobersekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § g Abs. Reisemängelrüge gemäß § g Abs. reicht Reisende erklärt Vorfall beruhen lassen wollen Mängel Ort Zeit Geschehensablauf Schadensfolgen so konkret beschreibt Reiseveranstalter Aufklärung Sachverhalts gebotenen Maßnahmen Wahrung Interessen ergreifen kann . Ausschlußfrist Monat § g Abs. ist jedenfalls gewahrt Reisende Mängelrüge Reisebüro Reise gebucht hat abgibt Monatsfrist Reiseveranstalter weitergeleitet wird . . 11 . Januar Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Scharen Keukenschrijver Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten 19 . Mai verkündete Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt Beklagten Schadensersatz Zahlung Schmerzensgeldes Verletzung Rückreise Beklagten gebuchten Pauschalurlaub erlitten hat . Zeitraum 15 . 29 Juli buchte Klägerin damals Jahre alte Tochter Beklagten Pauschalreise Rückflug . Rückreisetag wurde Klägerin Abfertigungsschalter vorgesehenen Flug Abflughalle Flughafens mitgeteilt Maschine nur noch freier Platz Verfügung stehe . könne nur Klägerin Tochter zurück fliegen ; nächste verfügbare Flugmöglichkeit Personen Flughafen sei erst Stunden später . Klägerin war nur bereit Tochter fliegen . Schalterangestellter teilte Kürze Flug anderen Fluggesellschaft starte noch Plätze Klägerin Tochter frei seien . Klägerin war Alternative einverstanden . Schalterangestellte mahnte Eile Flug nur noch nige Minuten weitere Reisende geöffnet sei . lief Dauerlauf Abfertigungsschalter Flug anderen Seite flughalle . Klägerin Tochter folgten jeweils Gepäck . Laufens rutschte Klägerin . Folge wurden Gelenkerguß Zerrung rechten Kniegelenks Teilruptur vorderen Kreuzbandes unfallbedingter Knorpeldefekt medialen festgestellt . Klägerin ist auch Operation endgültig genesen weiterhin % arbeitsunfähig . Laufe Berufungsverfahrens verlor Klägerin Unfall Altenpflegerin tätig gewesen ist Arbeitsplatz Kündigung Arbeitgebers Krankheit . 2 . August gab Klägerin Reisebüro Reise Beklagten gebucht hatte handschriftliches Schreiben Geschehen Rückflug Nennung Zeit Ort geschildert damaligen Zeitpunkt eingetretenen Unfallfolgen Angabe behandelnden Arztes aufgeführt waren . schließt Satz : " Situation sind bereit Verhalten beruhen lassen . " Reisebüro leitete Schreiben Klägerin noch 2 . Beklagte . Klägerin meint Beklagte hafte Unfall Flughafen zuvor vertragswidrig Klägerin Tochter geschuldeten Flug transportiert habe . Klägerin begehrt Schmerzensgeld Höhe DM bezifferten Ersatz verschiedener materieller Schäden Feststellung Beklagte verpflichtet sei materiellen immateriellen Schäden Unfallverletzung ersetzen . Beklagte ist Auffassung Klägerin Ansprüche rechtzeitig gemäß § g geltend gemacht habe so ausgeschlossen sei . hafte Unfall Klägerin insoweit allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe . Landgericht hat Klage Begründung abgewiesen Verletzungsschaden Klägerin sei Beklagten adäquat zurechenbar ; vielmehr habe nur allgemeine Lebensrisiko Klägerin verwirklicht . Berufungsgericht hat Klageabweisung bestätigt Klägerin Zahlung angemessenen Schmerzensgeldes begehrt hat . übrigen hat Berufungsgericht festgestellt Beklagte Grunde pflichtet sei Klägerin materiellen Schäden ersetzen Verletzung 29 Juli entstanden seien . Revision beantragt Beklagte angefochtene Berufungsurteil aufzuheben Nachteil ergangen ist . Klägerin tritt Rechtsmittel . Entscheidungsgründe : zulässige Revision Beklagten hat Sache Erfolg . Berufungsurteil hat Bestand . 1 . Zutreffend hat Berufungsgericht angenommen Ausschlußfrist Anmeldung reisevertraglicher Ansprüche § g Abs. sei gewahrt . Regelungszweck Bestimmung ist Reiseveranstalter alsbald Kenntnis geben Reisenden Ansprüche geltend gemacht gestützt werden . wird Reiseveranstalter ermöglicht unverzüglich Urlaubsort Recherchen behaupteten Reisemängel anzustellen etwaige Regreßansprüche Leistungsträger geltend machen gegebenenfalls Versicherer benachrichtigen vgl. f. ; 80 ; Tempel . ist erforderlich auch ausreichend Reisende deutlich macht Forderungen Reiseveranstalter stellen wollen Mängel Ort Zeit Geschehensablauf Schadensfolgen so konkret beschreibt Reiseveranstalter Maßnahmen geschilderten Art Wahrung Interessen ergreifen kann . erforderlich ist rechtliche Einordnung Bezifferung erhobenen Ansprüche . Feststellungen Berufungsgerichts hat Beklagte Schreiben Klägerin 2 . August Monatsfrist g Abs. erhalten . Schreiben enthält Nennung Zeit Ort Schilderung Geschehens Flughafen Unfall Klägerin führte teilt damaligen Zeitpunkt eingetretenen Unfallfolgen Angabe behandelnden Arztes . Schreiben endet Satz : " Situation sind bereit Verhalten beruhen lassen . " wurde Sachverhalt Reiseveranstalter so konkret vorgetragen Sachprüfung eintreten konnte . mußte Schlußsatz klägerischen auch dahingehend verstehen Klägerin Ansprüche geltend gemacht wurden . Reiseveranstalter Reiseende Schreiben Reisenden erhält erhebliche Mängel Zusammenhang Reise eingetretene gravierende Schäden konkret geschildert werden ist Lebenserfahrung jedenfalls dann Sinne Forderung finanzieller Entschädigung auszulegen Reisende hier unmißverständlich erklärt Vorfall beruhen lassen wollen . ist Reiseveranstalter zumutbar erwarten insoweit etwa bestehende Zweifel Rückfrage Reisenden beseitigen vgl. Tempel aaO . 2 . Beklagte ist Berufungsgericht zutreffend erkannt hat gemäß § Ersatz Schäden verpflichtet entstanden sind Beklagte Rückflugleistung vertragsgemäß erbracht hat . Fluggesellschaft Erfüllungsgehilfe Erbringung reisevertraglicher Leistungen ist muß Beklagte insoweit einstehen . Beklagte hat Ausschluß Haftung obliegenden Entlastungsbeweis geführt . eingeklagte Verletzungsschaden ist auch noch zurechenbar mangelhafte Rückflugleistung verursacht so Ersatzpflicht Beklagten festzustellen war . Beklagte hat Verletzung Klägerin äquivalent verursacht . vertragsgemäßer Leistung Beklagten hätte Klägerin Gepäck Abflughalle anderen Schalter bewegen müssen hätte auch verletzen können . unerträgliche Ausweitung Schadensersatzpflicht vermeiden hat Rechtsprechung allerdings schon langem weitere Zurechnungskriterien eingeschränkt . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind Kriterien Adäquanz Kausalverlaufs Schutzzweck Norm anerkannt vgl. nur . 11.11.1999 . ist Bedingung dann Ereignis allgemeinen nur besonders eigenartigen unwahrscheinlichen gewöhnlichen Verlauf Dinge Betracht lassenden Umständen geeignet ist Erfolg fraglichen Art herbeizuführen vgl. nur . ; ; . . . Adäquanz kann fehlen Geschädigte selbst völlig ungewöhnlicher unsachgemäßer Weise schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift weitere Ursache setzt Schaden endgültig herbeiführt . ZR . Inhalt wirkt Adäquanzlehre nur recht grober Filter Beschränkung Zurechenbarkeit . Anwendung Maßstabes liegt noch erwartenden Verlaufs Dinge Wegfall vereinbarten Rückflugmöglichkeit Fluggesellschaft Ersatzflug sucht Zeit knapp wird betroffene Fluggast dann Unachtsamkeit stürzt . Reaktion Klägerin war derart ungewöhnlich unsachgemäß Zurechnungszusammenhang Pflichtverletzung Beklagten Adäquanzlehre unterbrochen hätte . vertragliche Haftung besteht schließlich nur äquivalenten adäquaten Schadensfolgen Abwendung verletzte Vertragspflicht übernommen wurde . Haftungsbegrenzung Norm erfordert wertende Betrachtung gilt gleichermaßen vertragliche deliktische Haftung vgl. . ZR ; Urt . ; ; Urt . 30.01.1990 XI . Zweck vertraglicher auch reisevertraglicher Haftung ist Ersatzberechtigten allgemeinen Lebensrisiko entlasten . Schäden allgemeinen Lebensrisikos eintreten wird auch dann gehaftet Zusammenhang haftungsbegründenden eintreten vgl. etwa . . Berufungsgericht erkennt zutreffend Sturzschäden grundsätzlich normalen Lebensrisiko zuzuordnen sind . meint jedoch -9- beiter Fluggesellschaft hätten Erfüllungsgehilfen Beklagten Nichtgewährung ursprünglich versprochenen Flugmöglichkeit Verhalten Klägerin herausgefordert gesteigerte Gefahrenlage geraten sei ; Beklagte so vergrößertes Risiko geschaffen habe sei auch Folgeschäden verantwortlich Klägerin so veranlaßten Verhalten Rahmen normalen Lebensrisikos erlitten habe . gehören Auffassung Berufungsgerichts auch materiellen Schäden Sturz . Ausführungen halten zwar Elementen Begründung wohl aber Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand . Lauf Abflughalle war willentliches selbstgefährdendes Handeln Klägerin deutlich erhöhtes Sturzrisiko bewirkte . Bereich unerlaubten Handlung hat Bundesgerichtshof ständiger Rechtsprechung sogenannten Verfolgungsfällen klargestellt deliktische Haftung besteht selbstgefährdende Verhalten vorwerfbares Tun herausgefordert wurde geltend gemachte Schaden Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist . . Abgrenzung Haftung allgemeinem Lebensrisiko Deliktsrecht entwickelten Grundsätze gelten ebenso Anwendung Schutzzwecklehre Vertragsrecht . Klägerin hat gesteigerten Gefahrenlage verletzt vorwerfbares Tun Erfüllungsgehilfen Beklagten zurückzuführen war . Entlastungsbeweises vorwerfbar war Beklagten zwar zunächst nur fehlende Bereitstellung vertragsgemäßen Rückflugleistung . Pflichtwidrigkeit ist Klägerin noch gesteigertes Risiko Sturzes Lauf Gepäck Abflughalle geschaffen worden . Mitteilung Fluggesellschaft gebuchte Flug angetreten werden kann veranlaßt Reisenden Lauf Abflughalle Gepäck . Klägerin wurde risikobehafteten Lauf vielmehr veranlaßt Mitarbeiter Fluggesellschaft kurzfristige anderweitige Flugmöglichkeit hingewiesen wurde . Hinweis derweitige Flugmöglichkeiten war zwar Interesse Klägerin geboten deutlich gemacht hatte nächsten Flug warten wollen . Klägerin hätte Beklagten Verletzung vertraglichen Sorgfaltspflicht geltend machen können Hinweis andere Flugmöglichkeit unterblieben wäre . Klägerin Tochter sollten angebotenen Flug allerdings geschuldeten Fluges Erfüllung vertraglichen Rückflugleistung annehmen . hat Beklagte Erfüllungsgehilfen Leistung Erfüllung angeboten . hat Sorgfaltsmaßstäbe beachten ursprünglich geschuldeten Leistung . mußte Alternativflug insbesondere so anbieten Klägerin gesteigerte Gefahrenlage geriet . Beklagte hatte Klägerin vielmehr angemessene Hilfe ermöglichen anderen Flug gefahrlos erreichen . Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt wurde Hilfe gewährt . Klägerin Nachlaufen animierende Vorauslaufen Mitarbeiters Fluggesellschaft setzte Klägerin vielmehr erhöhten Sturzrisiko . ist ersichtlich Erfüllungsgehilfen Beklagten zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätten Klägerin problemloses Erreichen Ausweichfluges ermöglichen . Umständen haftet Beklagte materiellen Schäden Klägerin Sturzes . Haftung ergibt Beklagten vorwerfbarem Verhalten Bereitstellung Ausweichfluges jedoch Berufungsgericht meint schon Nichtgewährung vereinbarten Flugmöglichkeit . Grundlage festgestellten Sachverhalts hat Berufungsgericht auch Mitverschulden Klägerin rechtsfehlerfrei verneint . ist Revision beanstandet worden . 3 . Tenorierung Berufungsurteils erhobene Rüge greift ebenfalls . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann unbezifferte Feststellungsklage zwar Grundurteil entschieden werden . m.w . . Auslegung Berufungsurteils ergibt aber Feststellungsurteil verstehen ist . Worte " Grunde nach " Feststellungsausspruch sind bedeutungslos . 4 . angefochtene Urteil hat somit Bestand . Revision ist zurückzuweisen . Scharen Keukenschrijver Kirchhoff