berichtigte Fassung Veröffentlichungsvermerks Nachschlagewerk : ja : : ja Nachbauentschädigung Nr. Kommission Ausnahmeregelung gemäß Art . Abs. Verordnung Nr. Rates gemeinschaftlichen Sortenschutz 24 Juli . Verordnung Nr. Kommission 3 . Dezember Art . Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften werden Auslegung Art . Abs. Verordnung Nr. Kommission Ausnahmeregelung Art . Abs. Verordnung Nr. Rates gemeinschaftlichen Sortenschutz 24 Juli Fassung Verordnung Nr. Kommission 3 . Dezember folgende Fragen Vorabentscheidung vorgelegt : 1 . Ist Erfordernis Bemessung Nachbauentschädigung Sinne Art . Abs. Verordnung Nr. müsse " deutlich niedriger " Betrag sein selben Gebiet Erzeugung Vermehrungsmaterial Sorte Lizenz verlangt wird auch dann genügt Vergütung pauschal % Betrages bemessen wird ? 2 . Enthält . Abs. Verordnung Nr. wertmäßige Festlegung Höhe Nachbauentschädigung gesetzlicher Veranlagung ? ja : Gilt Festlegung Ausdruck allgemeinen Gedankens auch Nachbauhandlungen Inkrafttreten Verordnung Nr. erfolgten ? 3 . Schließt Leitlinienfunktion Vereinbarung Vereinigungen Sortenschutzinhabern Landwirten Sinne Art . Abs. Verordnung Nr. gesetzlicher Veranlagung wesentlichen Kernelementen Berechnungsparameter auch dann übernommen wird Sortenschutzinhaber Berechnung gesetzlichen Vergütung Sphäre Nachbauers liegenden Berechnung Grundlage Vereinbarung erforderlichen Parameter bekannt sind insoweit auch Anspruch Mitteilung entsprechenden Tatsachen Landwirt zusteht ? ja : Setzt Vereinbarung Leitlinienfunktion Sinne ausüben soll Wirksamkeit Einhaltung Art . Abs. Verordnung Nr. bestimmten Anforderungen auch dann Inkrafttreten Verordnung geschlossen wurde ? 4 . Setzt . Abs. Verordnung Nr. obere Grenze Entschädigung vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen ? 5 . Kann Vereinbarung berufsständischen Vereinigungen Leitlinie Sinne Art . Abs. Verordnung Nr. herangezogen werden Entschädigungssatz % Betrages Art . Abs. Verordnung Nr. überschreitet ? . 11 . Oktober