BESCHLUSS 31 Juli Patentnichtigkeitssache Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 31 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richterinnen Ambrosius Richter beschlossen : Entschädigung gerichtlichen Sachverständigen Erstattung schriftlichen Gutachtens wird Einschluss Auslagen Abgaben € festgesetzt . II . Streitwert Berufungsverfahren wird € festgesetzt . . Beschwerden Beschluss Bundespatentgerichts 5 . August 2 . Herabsetzung Streitwerts gemäß § PatG erstinstanzliche Verfahren werden zurückgewiesen . Kosten Beschwerdeverfahrens tragen Berufungskläger Berufungsbeklagte je Hälfte . IV . Anträge Berufungskläger Herabsetzung Streitwerts gemäß § PatG Berufungsverfahren werden zurückgewiesen . Gründe : : gerichtliche Sachverständige hat schriftliches Gutachten € abgerechnet € Auslagen . Berufungskläger ist entgegengetreten . Vergütung gerichtlichen Sachverständigen ist Erteilung Gutachtenauftrages 30 . Juni Entschädigungsgesetz maßgeblich . Vergütung Sachverständigen Patentnichtigkeitsverfahren wird § Abs. Gesetzes gebildeten Honorargruppen erfasst . ist billigem Ermessen Gesetz vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen Abs. Satz . Senat hat Schwierigkeiten Sachverständigen Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen dort beurteilenden Einzelfall angemessen angesehen Honorargruppe zurückzugreifen Stundensatz € beträgt Sen . . 07.11.2006 f. Sachverständigenentschädigung . Stundensatz € ist hier jedenfalls übersetzt . entspricht Honorargruppe Anlage § Abs. beispielsweise Sachverständige tätige Architekten Ingenieuren maßgeblich ist . Auch Ansatz Stunden Gutachtenerstellung bestehen durchgreifenden Bedenken . Arbeitsweise gerichtlichen Sachverständigen muss grundsätzlich selbst überlassen bleiben . Stundenaufwand Stunden kann eingehenden Gutachten Patentnichtigkeitssache Erforderlichkeit jedenfalls abgesprochen werden . Vergleich ähnlich gelagerten Fällen vgl. u.a. Sen . . Sachverständigenentschädigung ; . 07.11.2006 aaO erscheint Aufwand Stunden übersetzt . . : Streitwert Berufungsverfahren beträgt € . Betrag hat Bundespatentgericht übereinstimmenden Angaben Parteien Streitwert festgesetzt . entspricht Streitwert Verletzungsverfahren . haben neuen Gesichtspunkte ergeben andere Beurteilung rechtfertigen würden . Belastung Berufungsklägers Schadensersatzansprüchen Verfahrenskosten Ermittlung Streitwerts maßgeblich ansehen will ist entscheidend . Vielmehr kommt Wert Nichtigerklärung Streitpatents . : Beschwerden Berufungsklägers Berufungsbeklagten Beschluss Bundespatentgerichts 5 . August . waren zurückzuweisen . Bundespatentgericht hat Berufungskläger maßgebenden Streitwert § Abs. € herabgesetzt . Hiergegen haben Berufungskläger Berufungsbeklagte Beschwerde eingelegt . Berufungskläger möchte Herabsetzung € erreichen Berufungsbeklagte tritt Herabsetzung Streitwerts gemäß § PatG vollem Umfang . Voraussetzungen Herabsetzung Streitwerts lagen ersten Instanz . Berufungskläger war erster Instanz Verfahrenskostenhilfe versagt worden . Gefährdung wirtschaftlichen Lage Belastung Kosten Nichtigkeitsverfahrens kam Stadium Verfahrens Betracht . Grundzüge Senatsbeschlusses 24 . Februar Kostenbegünstigung Gefährdung wirtschaftlichen Lage vermögenslosen mehr tätigen juristischen Person verneinen sein kann lassen übertragen . Andere Gründe hat Berufungsbeklagte geltend gemacht . Gründe weitere Herabsetzung Streitwerts gemäß § hat Berufungskläger dargelegt . hat insbesondere Hinweis Senats Beschluss 27 Juli . Antrag Berufungsbeklagten erklärt Unterlagen zugänglich machen Anträge Streitwertherabsetzung begründet worden sind . Angaben können Entscheidung Herabsetzung Streitwerts § PatG berücksichtigt werden vgl. Sen . . 27.07.2004 IV . . IV . : zuvor genannten Gründen kam auch Herabsetzung Streitwerts Berufungsinstanz gemäß § PatG Betracht . kommt Berufungskläger anders ersten Instanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist so Gefährdung wirtschaftlichen Lage jedenfalls ersichtlich ist . Berufungsklägerin kam hingegen Gefährdung wirtschaftlichen Lage mehr Betracht selbst vorträgt jedenfalls März zahlungsunfähig ist . Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung