NAMEN Verkündet : 27 November Anderer Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision 29 . Oktober verkündete Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts wird Kosten Gesamtschuldner haftenden Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagten unvollständig gemeldeten verhehlten " Nachbaus sortengeschützten Pflanzen Anspruch . Klägerin nimmt Rechte Inhaber unionsrechtlich geschützten Sorten Kuras nationalem Recht geschützten Sorte . Beklagten sind Landwirte . haben Mitglieder inzwischen aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts Jahren genannten Sorten Nachbau betrieben . Gesellschaft hat Klägerin Auskünfte erteilt . Anlässlich Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung ergab tatsächlichen Mengen genannten Sorten höher waren Teil Dreifache gemeldeten Mengen betrugen . Klägerin hat Differenzmengen Grundlage so genannten Z-Gebühr Erteilung Lizenz Erzeugung Vermehrungsmaterial verlangt wird Schadensersatzanspruch Euro errechnet . Beklagten haben Hälfte Betrags gezahlt . entspricht Entgelt rechtmäßigem Nachbau Grundlage Art . GemSortV zahlen gewesen wäre . Klägerin begehrt Zahlung verbleibenden Betrags 2.288,00 Euro Ersatz vorgerichtlicher Kosten Höhe Euro . Landgericht hat Beklagten antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision streben Beklagten weiterhin Abweisung Klage . Klägerin tritt Rechtsmittel . Beschluss 30 . September ; nachfolgend : Vorlagebeschluss hat Bundesgerichtshof Verfahren ausgesetzt Gerichtshof Europäischen Union Fragen Auslegung Verordnung Nr. Rates 27 Juli gemeinschaftlichen Sortenschutz Sortenschutzverordnung Verordnung Nr. Kommission 24 Juli Ausnahmeregelung Art . Abs. Verordnung Nr. gemeinschaftlichen Sortenschutz Nachbauverordnung GemNachbauV vorgelegt . Gerichtshof hat Urteil 5 Juli ./. GmbH folgt entschieden : " 1 . Festsetzung angemessenen Vergütung " Artikel Verordnung Nr. Rates 27 Juli gemeinschaftlichen Sortenschutz Landwirt schuldet Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut geschützten Sorte genutzt hat Artikel Verordnung Verbindung Artikel Verordnung Nr. Kommission 24 Juli Ausnahmeregelung Artikel Verordnung Nr. Verordnung Nr. Kommission 3 . Dezember geänderten Fassung obliegenden Verpflichtungen erfüllen ist Berechnungsgrundlage Betrag Gebühr heranzuziehen Gebiet Erzeugung Vermehrungsmaterial geschützten Sorten betreffenden Pflanzenart Lizenz geschuldet wird . 2 . Zahlung Entschädigung Kosten Kontrolle Einhaltung Rechte Inhabers Sortenschutzrechts kann Berechnung Artikel Absatz Verordnung Nr. vorgesehenen " angemessenen Vergütung " einbezogen werden . " Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Berufungsgericht hat Klägerin Recht Schadensersatz Grundlage so genannten Z-Gebühr zugesprochen . 1 . Bundesgerichtshof bereits Vorlagebeschluss näher gelegt hat ist Gesellschaft Verbindlichkeiten Beklagten Gesellschafter einzustehen haben Art . Abs. GemSortV Zahlung angemessenen Vergütung Art . Abs. Ersatz weiteren Schadens verpflichtet Auskunftspflichten schuldhaft ordnungsgemäß nachgekommen ist . 2 . Entscheidung Gerichtshofs Europäischen Union ist Art . Abs. GemSortV geschuldete angemessene Vergütung vorliegenden Fallkonstellation Entgelts bemessen Falle berechtigten Nachbaus geschuldet ist Durchschnittsbetrages Gebühr Gebiet Erzeugung entsprechenden Menge Vermehrungsmaterial geschützten Sorten betreffenden Pflanzenarten Lizenz geschuldet wird . Grundlage hat Klägerin Höhe Anspruchs berechnet . Landgericht Berufungsgericht haben Klagebegehren Recht vollem Umfang entsprochen . Beklagten Urteil Gerichtshofs mehrfach Kläger bezeichnet werden gibt Anlass Gerichtshof Berichtigung ersuchen Beklagten mündlichen Verhandlung Senat angeregt haben . kann dahingestellt bleiben Gerichtshof genannten Bezeichnung Umstand Rechnung tragen wollte Ausgangsverfahren Revisionsverfahren ist Beklagten Rechtsmittelkläger beteiligt sind . Selbst Bezeichnung Versehen beruhen sollte ergäben Zweifel Identität Parteien Rolle vorliegenden Rechtsstreit . eventuelles Versehen Entscheidung Sache gehabt haben könnte ist Hinblick Inhalt Urteils ohnehin ausgeschlossen . 3 . Revision behandelte Frage Klägerin Zahlung Umsatzsteuer verlangen kann bedarf Senat bereits ersten mündlichen Verhandlung hingewiesen hat schon Klärung Klagebetrag Umsatzsteuer enthalten ist . 4 . Beklagten mündlichen Verhandlung Senat geäußerten Auffassung unterliegt angefochtene Urteil auch Aufhebung Berufungsgericht Feststellungen Verjährung getroffen hat . Feststellungen Frage waren geboten Beklagten Revisionsinstanz zugrunde legenden Sachverhalt Einrede Verjährung erhoben haben . Verjährung verschafft Schuldner gemäß § Abs. Gegenrecht nämlich Befugnis Leistung verweigern . Geltendmachung Gegenrechts Erhebung Einrede Verjährung ist geschäftsähnliche Handlung sachlichen Rechts Beschluss 2 . Oktober . Feststellungen Berufungsgerichts Bezug genommenen Feststellungen Landgerichts ergibt Beklagten Einrede Streitfall erhoben haben . sind insoweit erhoben . Revisionsinstanz kann Einrede Verjährung mehr nachgeholt werden Urteil 23 . Oktober ZR 277 ; Urteil 1 . März . 5 . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Meier-Beck Keukenschrijver Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 29.10.2009