NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 16 . Oktober Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. Abs. öffentlicher Auftraggeber Bauleistungen macht Nr. Abs. eingeräumten Ermessen fehlerhaften Gebrauch Bieter ebenfalls geeigneten preislich günstigeren anderen Bieter Prinzip " bekannt bewährt " bevorzugt . . 16 . Oktober Thüringer Oberlandesgericht Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 16 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Scharen Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird 27 . April verkündete Urteil 8 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts aufgehoben . Rechtsstreit wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte schrieb 3 . Januar Bauvorhaben verschiedene Bauarbeiten öffentlich . Bauvorhaben handelte Errichtung Wohneinheiten ca. Wohnfläche Rahmen sozialen Wohnungsbaus . Klägerin beteiligte Ausschreibung . reichte Angebot DM wurde Platz Bieterliste gesetzt . Gleichwohl erhielt Klägerin Zuschlag W. Angebot % teurer war Klägerin . Unternehmen hatte bereits Jahr zuvor Wohneinheiten Beklagte errichtet . Klägerin verlangt Schadensersatz Verschulden Vertragsschluß Beklagte Entscheidung Zuschlag Grundsätze Auswahlverfahrens § verletzt habe . entgangenen Gewinn beziffert DM . Vorinstanzen haben Klage abgewiesen . Revision erstrebt Klägerin Aufhebung angefochtenen Urteils Verurteilung Beklagten Antrag . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ausgegangen öffentliche Ausschreibung Regeln Angebot Klägerin Parteien vertragsähnliches Vertrauensverhältnis gekommen sei Seiten Sorgfaltspflichten begründet habe . Sorgfaltspflichten gehört insbesondere Einhaltung Vergabevorschriften schuldhafte Verletzung Schadensersatzansprüche begründen kann 281 ; Sen . . ZR ; Urt . ; Urt . . Berufungsgericht hat Eignung Klägerin Bieterin Rahmen § Nr. geprüft festgestellt Klägerin persönlicher sachlicher Hinsicht Erbringung ausgeschriebenen Bauarbeiten geeignet ist notwendige Sicherheit Erfüllung vertraglichen Verpflichtungen bietet insbesondere erforderliche Fachkunde technische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Ausführung konkreten ausgeschriebenen Bauvorhabens auch erforderliche Zuverlässigkeit verfügt . Ausführungen Berufungsgerichts war Angebot Klägerin engere Auswahl Erteilung Zuschlags ziehen . Weiter hat Berufungsgericht ausgeführt § Nr. Abs. Satz solle Zuschlag dasjenige Angebot engeren Auswahl erfolgen Berücksichtigung technischen wirtschaftlichen Gesichtspunkte annehmbarste erscheine . sei niedrigste Preis allein entscheidend § Nr. Abs. Satz . Vielmehr sei Auftraggeber Bewertung Angebote Entscheidung Zuschlag Beurteilungsspielraum eingeräumt objektiven subjektiven Gehalt habe . objektive Seite erfordere dritter fachkundiger Vergabe selbst sierter Bauherr ausgesuchte Angebot geeignetste Vergabe anstehende Objekt ansehen würde . Subjektiv sei berücksichtigen spezielle Auftraggeber Lage Ziele Bestrebungen richtig erachte . könne ausgegangen werden Angebot Klägerin objektiver Hinsicht annehmbarste sei . greift Revision günstig . Rechtsfehler sind insoweit ersichtlich . 2 . Berufungsgericht hat sodann Schadensersatzanspruch Klägerin verneint Beklagte Sorgfaltspflichten Klägerin verletzt habe . subjektiven Bereich Beurteilungsspielraums lägen Umstände Vergabe Auftrages rechtfertigten . Beklagte habe tigen können bereits Vergangenheit Wohneinheiten Beklagte errichtet habe Bauausführung völlig reibungslos technische zeitliche Probleme erfolgt sei . Zwar sage Klägerin Lage sei ausgeschriebenen Leistungen Zufriedenheit Beklagten erfüllen . völlig gleicher Eignung zweier Bieter könne jedoch Prinzip " bekannt bewährt " zurückgegriffen werden . führe Berücksichtigung geringfügigen Preisunterschiedes lediglich % W. Vorzug habe gegeben werden können . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Beklagte hat § Nr. Abs. eingeräumten Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht Klägerin Mitbieterin nur vorzog bereits bekannt war bewährt hatte . Zwar brauchte Beklagte Klägerin allein Zuschlag erteilen preisgünstigste Angebot abgegeben hatte . Vielmehr konnte dritten Stufe Auswahlverfahrens Beurteilungsspielraum voll ausschöpfen Prüfung annehmbarsten Angebots technischen wirtschaftlichen gestalterischen funktionsbedingten Gesichtspunkte berücksichtigen . gehörte aber Auffassung Berufungsgerichts Bevorzugung Bieters Prinzip " bekannt bewährt " . Kriterium " bekannt bewährt " enthält Aussage Zuverlässigkeit W. sagt aber Klägerin Lage gewesen wäre ausgeschriebenen Leistungen Zufriedenheit Beklagten erfüllen . Berufungsgericht hat zutreffend erkannt Umstand bereits Wohneinheiten Beklagte vollen Zufriedenheit errichtet hatte Auswahlkriterium Zuverlässigkeit zugeordnet . Merkmal ist Kriterien Eignung Bieters zweiten Stufe Auswahlverfahrens gemäß § Nr. Abs. prüfen ist . Zuverlässigkeit Klägerin Ausführung ausgeschriebenen Bauarbeiten hat Berufungsgericht tatrichterlich festgestellt . Zuverlässigkeit durfte zweites Mal spätere Wertungsphase § Nr. Abs. Satz einfließen . Bejahung generellen Eignung Bieters darf Zuverlässigkeit " Mehr Eignung " letztlich entscheidendes Kriterium Zuschlag berücksichtigt werden Sen . . ZR . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen Preiskriterium weiter Kriterien dritten Wertungsstufe berücksichtigt werden durften . Vielmehr hat gleichen Eignungsvoraussetzungen Klägerin einzigen Unterschied Preisangebot gesehen . Zwar soll § Nr. Abs. Satz VOB/A niedrigste Angebotspreis allein entscheidend sein . Vielmehr können Satz auch dort genannten Kriterien objektiven subjektiven Gesichtspunkten Auswahl einbezogen werden auch höheren Preis Niedrigst-Angebot rechtfertigen können . aber Berufungsgericht rechtfertigenden Kriterien festgestellt hat verblieb Preisvergleich . Fall gewinnt Preis Entscheidungskriterium ausschlaggebende Bedeutung Sen . . . inhaltlich qualitativ gleichen Angeboten ist engere Auswahl gekommenen Angeboten stets Angebot niedrigsten Preis annehmbarste . Hier bleibt Auftraggeber Ermessensund Beurteilungsspielraum Heiermann/Riedel/Rusam 8 . Aufl . . . 3 . angefochtene Urteil kann Bestand haben . Senat ist Lage selbst abschließend entscheiden § Abs. Berufungsgericht Grund Höhe Schadensersatzanspruchs Feststellungen getroffen hat . Sache ist anderweiten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen notwendigen Feststellungen nachholen kann . -9- Auswahlverfahren Beklagten bisherigen tatrichterlichen Feststellungen fehlerhaft war Zuschlag Angebot Klägerin preisgünstigsten hätte erteilt werden müssen wird Berufungsgericht nunmehr prüfen haben Höhe Klägerin Schadensersatzanspruch Verschulden Vertragsschluß zusteht . wird berücksichtigen haben Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Bieter Ersatz Schadens verlangen kann berechtigten Vertrauens erlitten hat Ausschreibung Vorschriften abgewickelt wird Sen . . ; Sen . . 12.6.2001 Betrieb . beschränkt Ersatz sogenannten negativen Interesses Ausgleich Teilnahme Ausschreibung entstandenen Aufwendungen . kann vielmehr gegebenenfalls auch Nichterteilung Auftrags entgangenen Gewinn verlangen zwar dann Auftrag vergeben wurde rechtmäßiger Handhabung Verfahrens Zuschlag allein hätte erteilt werden können dürfen Sen . . ZR ; Urt . ; Urt . . behauptet Klägerin . Berufungsgericht hat Standpunkt folgerichtig bislang abschließenden Feststellungen getroffen . Rogge Scharen Meier-Beck