BESCHLUSS 15 Juli Rechtsstreit Zivilsenat hat 15 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluss 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Februar aufgehoben . Rechtsstreit wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird Million Euro festgesetzt . Gründe : Klägerin nimmt Beklagten Patentverletzung spruch . 3 Juli zugestelltem Urteil hat Landgericht Klage abgewiesen . Nachmittag 3 . September versuchte Sekretärin Prozessbevollmächtigten Klägerin ausgedruckte unterzeichnete Begründung fristgemäß eingelegten Berufung gemeinsam fungsbegründung Parallelverfahren Berufungsgericht übermitteln . erste Übermittlungsversuch schlug Uhr Übermittlung ersten Seiten Berufungsbegründung . telefonische Anfrage erhielt Anwaltssekretärin Geschäftsstelle Berufungsgerichts tätigen Justizhauptsekretärin Auskunft Berufungsbegründung könne auch elektronischem Wege übersandt werden ; Beamtin nannte persönliche elektronische Anschrift E-Mail-Adresse Oberlandesgerichts . Anwaltssekretärin übersandte zuvor eingescannte Berufungsbegründung Datei Portable-Document-Format . Geschäftsstellenbeamtin druckte Datei versah Eingangsstempel ; vergewisserte Anwaltssekretärin telefonisch bat Übersendung Eingangsbestätigung . Folgetag ging Berufungsbegründung Post Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzungsgesuch Klägerin zurückgewiesen Berufung verworfen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Klägerin Beklagte entgegentritt . II . Begründung Entscheidung hat Berufungsgericht ausgeführt : versuchte Telefaxübermittlung genüge vollständiger Übermittlung Schriftsatzes Übertragung Unterschrift wirksamen Begründung Berufung . Ebenso habe Übermittlung Berufungsbegründung PDF-Anhang elektronischen Nachricht Berufungsbegründungsfrist gewahrt . § Nr. § unterscheide Zivilprozessordnung Übermittlungsform Telekopie Einreichung elektronischen Dokuments . erstere Form sei Übermittlung Schriftsatzes Telefaxdienst definiert ; handele Telekommunikationsdienst Übermittlung Fernsprechnetz . regele § Einreichung Schriftsätzen E-Mail sonstiger Weise Internet . Form habe Klägerin bedient jedoch wirksamer Weise erforderliche Zulassung Rechtsverordnung Oberlandesgericht erfolgt sei . Ausdruck Datei Geschäftsstellenbeamtin sei unerheblich maßgeblich verwendete Übermittlungstechnik sei ; andernfalls werde Gesetz vorgesehene Steuerungsmöglichkeit Verordnungsgebers ausgehöhlt . Klägerin sei auch Verschulden Einhaltung Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen . Telefaxgerät Oberlandesgerichts sei Sendetag grundsätzlich funktionsfähig gewesen Uhr empfangenen Sendungen ergebe . Prozessbevollmächtigte Klägerin habe organisatorische Maßnahmen Sorge tragen müssen Übermittlung so lange weiterversucht würde Zwecklosigkeit weiterer Versuche festgestanden hätte . Anwaltssekretärin Uhr weiteren Übermittlungsversuch gemacht habe sei glaubhaft gemacht Übrigen unzureichend . Klägervertreter sei auch erkennbar gewesen Übermittlung E-Mail Fristwahrung geeignet sei ; Rechtsauskunft Geschäftsstellenbeamtin habe verlassen dürfen . . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Eingang unterzeichnete Berufungsbegründung enthaltenden Ausdrucks PDF-Datei 3 . September Geschäftsstelle Berufungsgerichts hat Berufungsbegründungsfrist gewahrt . 1 . Berufungsgericht geht allerdings zutreffend Gesetz unterschiedliche Anforderungen Übermittlung Schriftsatzes Schriftform Einreichung elektronischen Dokuments stellt . Einreichung Schriftsatzes elektronisches Dokument ist nur zulässig zuständige Landesregierung Bundesregierung Rechtsverordnung Zeitpunkt elektronische Dokumente Gericht eingereicht werden können Bearbeitung Dokumente geeignete Form bestimmt hat Abs. . soll sichergestellt werden elektronische Übermittlung Schriftsätzen erst dann erfolgt soweit betreffenden Gerichten organisatorischen technischen Voraussetzungen weitere Bearbeitung Schriftsätze geschaffen sind BT-Drucks . S. f. badenwürttembergische Landesregierung entsprechende Verordnung Einreichung elektronischer Dokumente Oberlandesgericht bislang erlassen hat stand Übermittlungsform Klägerin Verfügung . 2 . Auffassung Berufungsgerichts ist Ergebnis jedoch maßgeblich Klägerin Berufungsgericht elektronisches Dokument übermittelt hat Berufungsgericht Berufungsbegründung fristgerecht Schriftform nämlich ausgedruckter Schriftsatz Kopie wiedergegebenen Unterschrift Prozessbevollmächtigten vorgelegen hat . Bürgerliche Gesetzbuch § Zivilprozessordnung Schriftform elektronischen Form . Schriftform vorgeschrieben ist Berufungsschrift Abs. Berufungsbegründung § Abs. " genügt " Form § Abs. Satz bestimmt Aufzeichnung tronisches Dokument Bearbeitung Gericht geeignet ist . Inhaltlich übereinstimmend genauer spricht § Abs. schriftliche Form elektronische Form ersetzt werden kann . schriftliche Form Aussteller unterzeichnete Urkunde gekennzeichnet wird § Abs. besteht elektronische Dokument elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge selbst ; Stelle Unterschrift tritt demgemäß qualifizierte elektronische Signatur § Abs. Abs. Satz . Abs. bestimmt demgemäß elektronisches Dokument eingereicht ist Empfang bestimmte Einrichtung Gerichts aufgezeichnet hat . schriftlichen elektronischen Dokumenten zählt Gesetz auch Wege Telekopie übermittelt werden . Maßgeblich Wirksamkeit Wege übermittelten Schriftsatzes ist allein Veranlassung Absenders Empfangsort Gericht erstellte körperliche Urkunde GmS-OGB . Auch Telefax zunächst Empfangsgerät Gerichts elektronisch gespeichert wird tritt Speicherung Nachricht Stelle Schriftform . . ändert auch Beurteilung Rechtzeitigkeit Eingangs Telefax übersandten Schriftsatzes allein ankommt gesendeten Signale noch Ablauf letzten Tages Frist Telefaxgerät Gerichts vollständig empfangen gespeichert worden sind . wird lediglich Umstand Rechnung getragen Absender Hand hat Ausdruck empfangenen Telefaxes erfolgt Gerichte Teil übergegangen sind Dienstzeiten eingehende Faxsendungen erst nächsten Arbeitstag auszudrucken aaO . . Nr. trägt elektronischen Übermittlungsform nur insofern Rechnung Stelle bestimmenden Schriftsätzen ständiger Rechtsprechung s. nur GmS-OGB ; grundsätzlichen zwingenden Unterschrift Urkunde Wiedergabe Unterschrift Gericht erstellten Kopie genügen . Berufungsgericht erstellte Ausdruck schem Wege übermittelten Datei genügt Schriftform . Ausdruck verkörpert Berufungsbegründung Schriftstück schließt auch Unterschrift Prozessbevollmächtigten Klägerin . Unterschrift nur Kopie wiedergegeben ist ist entsprechend § Nr. . Alt . unschädlich Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch PDF-Datei übermittelt Geschäftsstelle Berufungsgerichts entgegengenommen worden ist . Zwar lässt Gesetz Wiedergabe Unterschrift nur Fall Übermittlung Telefaxdienst ausdrücklich . Nimmt Gericht indessen andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz behinderte Zugang Gericht unzumutbarer Sachgründen rechtfertigender Weise BVerfGE f. ; f. ; ; würde Wiedergabe Unterschrift Kopie Fall genügend erachtet . Gesetzgeber hat ausschließen wollen . Vielmehr heißt Bericht Rechtsausschusses Entwurf Gesetzes Anpassung Formvorschriften Privatrechts anderer Vorschriften modernen Rechtsgeschäftsverkehr BT-Drucks . 14/5561 S. Verordnungsermächtigung Bundesregierung Landesregierungen Abs. Satz sei dahingehend präzisieren Regelungsbefugnis nur elektronische Dokumente erstrecke Empfang weitere Bearbeitung besondere technische organisatorische Vorbereitungen Gerichten erfordere . sei typischerweise elektronischen Dokumenten Fall elektronischen Signatur versehen seien aber anderen elektronischem Wege übermittelten Dokumenten Computer-Fax . Übermittlungsformen seien höchstrichterlichen Rechtsprechung zuletzt Entscheidung Gemeinsamen Senats obersten Gerichtshöfe 5 . April bereits vorbehaltlos zulässig erachtet worden . würden Zulässigkeitsvorbehalt § erfasst . Stellungnahme bestätigt nur Einreichung Bearbeitung Gericht geeigneten Dateien elektronische Dokumente regeln soll Bundesregierung Verfahrensbeteiligten Begründung Gesetzentwurfs zusätzliche Möglichkeit Verfügung stellen wollte BT-Drucks . S. . erhöhtes Risiko Internet übermittelte Datei Wege verfälscht werden könnte rechtfertigt Ungleichbehandlung Telekopien Bilddateien Unterschriftserfordernis . Telefax übermittelter Schriftsatz kann zulässigerweise Computerfax eingescannter Unterschrift Prozessbevollmächtigten versandt werden GmSOGB Versand kann beliebigen Telefonanschluss erfolgen . ; soll Begründung Gesetzentwurfs Bundesregierung Wiedergabe Unterschrift Telekopie unabhängig ausreichen Telefax Gericht unmittelbar eingeht Boten überbracht wird BT-Drucks . S. . Schon erlaubt kaum Überprüfung Schriftsatz tatsächlich autorisiert ist -9- autorisiert sein scheint . bieten zahlreiche Dienstleister Möglichkeit Telefax Internet versenden . Technisch möglich auch noch kaum gebräuchlich ist ferner Echtzeitübertragung Faxnachrichten IP-Netze Union definierten Standards " Fax over " FoiP . Auch fallen Anwendungsbereich § Nr. Übermittlung Empfänger Telefonnetz erfolgt dürften aber kaum höhere Gewähr autorisierte unverfälschte Übermittlung Versendung E-Mail bieten . Gleichbehandlung steht auch Berufungsgericht meint Voraussetzungen § Einreichung elektronischer Dokumente ausgehöhlt würden . Rechtsverordnung zugelassen wird ist Gericht verpflichtet elektronische Dokumente entgegenzunehmen . Berufungsgericht hat demgemäß auch E-Mail-Adresse Verfügung gestellt Berufungsbegründung elektronisches Dokument entgegengenommen . Klägerin hat vielmehr persönlichen dienstlichen E-Mail-Adresse Geschäftsstellenbeamtin bedient bereit erklärt hatte Schriftsatz Adresse entgegenzunehmen auszudrucken Eingangsvermerk versehen . Gericht hat Bereitstellung Telefaxanschlusses besondere Möglichkeit geschaffen elektronisch übermittelte Berufungsbegründung schriftlicher Form einzureichen . Besteht aber Möglichkeit ist sachlich rechtfertigen anders Telefax Wiedergabe Unterschrift Kopie genügen lassen . Senat tritt Beurteilung auch Widerspruch Annahme XI . Zivilsenats Beschluss 10 . Oktober XI ; zustimmend Musielak/Stadler 6 . Aufl . Rdn . eingescannte Unterschrift Prozessbevollmächtigten bestimmenden Schriftsatz genüge Formerfordernissen Nr. Schriftsatz unmittelbar Computer Hilfe normalen Faxgeräts versandt werde . Differenzierung " " " " überhaupt tragfähig sein sollte könnte ankommen Gerät Telefax aufgezeichnet versandt worden ist nur eigenhändig unterzeichneten Urkunde gewonnen worden ist . Ist unzulässig bestimmenden Schriftsatz Faksimile-Unterschrift herkömmliches Faxgerät versenden kann ebenso wenig zulässig sein Schriftsatz Scanners aufzunehmen Computer versenden . Fällen fehlt nämlich technischen Notwendigkeit Faksimile-Unterschrift genügen lassen vgl. aaO . . Umgekehrt muss dann aber auch Unterschriftserfordernis ebenso genügen Schriftsatz eigenhändig geleisteter Unterschrift insgesamt eingescannt erst dann Telefax Computer versendet wird Aufzeichnung Computer angeschlossenen Scanner herkömmliches Telefaxgerät erfolgt Vorlage ebenfalls Scanneinrichtung abtastet Fax-Gruppen analoge Fax-Gruppen digitale Abtastdaten überträgt . Sinne ist Streitfall Schriftsatz " " eigenhändig unterzeichnetes Original vorliegt Unterschrift eingescannt worden ist auch Maßstäben Entscheidung XI . Zivilsenats zulässiger Fall Wiedergabe Unterschrift Kopie gegeben . Keukenschrijver Meier-Beck Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung