BESCHLUSS 20 . Dezember Rechtsbeschwerdeverfahren : ja : Nachschlagewerk : ja § Abs. Satz Änderung Kostenquote Berufungsverfahren ist Betrag erstinstanzlichen Kosten zweitinstanzlichen Kostengrundentscheidung erstatten ist Eingang ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags verzinsen . . 20 . Dezember Kammergericht LG Zivilsenat hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Scharen Richterin Richter Prof. Dr. Dr. 20 . Dezember beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluss 6 . Zivilsenats Kammergerichts 18 . März aufgehoben . sofortige Beschwerde Klägerin wird Kostenfestsetzungsbeschluss Landgerichts 30 . Dezember abgeändert Beklagte Klägerin Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz € erst 9 . Dezember 28 . Oktober erstatten hat . Beklagte trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Gründe : Landgericht hat Klägerin % Beklagten % Kosten Rechtsstreits auferlegt . Festsetzungsantrag Klägerin hat Landgericht ausgesprochen Klägerin erstattenden Kosten 28 . Oktober verzinsen sind . Klägerin Klage teilweise zurückgenommen Beklagte sodann Berufung nommen hat hat Kammergericht Klägerin % Beklagten % Kosten Rechtsstreits auferlegt . 30 . Dezember hat Landgericht ausgesprochen Klägerin erstattenden erstinstanzlichen Kosten 9 . Dezember verzinsen sind . sofortige Beschwerde Klägerin ist Erfolg geblieben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Klägerin Antrag Zinsen erstattenden erstinstanzlichen Kosten Eingang ursprünglichen Festsetzungsantrags festzusetzen . zulässige Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung antragsgemäßen Festsetzung . § Abs. Satz ist Antrag auszusprechen festgesetzten Kosten Eingang Festsetzungsantrags Falle Abs. Verkündung Urteils ab Prozentpunkten Basiszinssatz § Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinsen sind . u.a. Oberlandesgerichten . . geteilten Auffassung Beschwerdegerichts ist auch Änderung Kostenquote Berufungsverfahren derjenige Betrag erstinstanzlichen Kosten nach zweitinstanzlichen Kostenentscheidung erstatten ist Eingang ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags verzinsen so auch Justiz ; OLG ; OLG 426 ; OLG 32 ; . ; Schleswig-Holsteinisches ; OLG . Meinung Beschwerdegerichts beruht Erwägung auflösend bedingte Vollstreckbarkeit Urteils ersetzendes anderes Urteil gegenstandslos werde . werde auch geänderten Kostenentscheidung beruhender Kostenfestsetzungsbeschluss gegenstandslos gleiches müsse Kostenfestsetzungsantrag gelten gegenstandslos gewordene Kostenfestsetzung beruht habe . Erkennt jedoch Berufungsgericht andere Kostenquote erstinstanzliche Gericht ist regelmäßig Aufhebung erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung sehen . Vielmehr wird Kostenentscheidung Sachentscheidung nur insoweit abgeändert inhaltlich Vorentscheidung abweicht Musielak/Wolst 4 . Aufl . Rdn . . Streitfall Beklagte erstinstanzlichen Urteil % Berufungsurteil aber nurmehr % Kosten tragen hat wird Sache erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit geändert % erstinstanzlichen Kosten Kläger Beklagten auferlegt werden . dient lediglich Vereinfachung Klarheit Bestätigung Änderung erstinstanzlichen Kostenentscheidung Berufungsurteil neuen Kostenquote zusammengefasst werden . Zurecht ist obergerichtlichen Rechtsprechung auch hingewiesen Wertungswidersprüchen führen muss auch Beschwerdegericht Zweifel zieht vollständigen Zurückweisung Rechtsmittels erste Instanz erstattenden Kosten weiterhin Eingang Festsetzungsantrags verzinsen sind hingegen noch so geringfügige Verschiebung Kostenquoten späteren Einsetzen Verzinsung führen würde . Kostengläubiger könnte insbesondere langdauernden Rechtsmittelverfahren Folge haben Erfolg Rechtsmittels nur unwesentlich höheren Kostenquote Gunsten führt kostenmäßig Ergebnis schlechter steht Misserfolg zusätzlich erstattende Kostenbetrag geringer erlittene Zinsverlust ist . Sachgründe nahme sinnwidrigen Ergebnisses zwängen sind erkennen . Scharen Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 30.12.2004 KG Entscheidung 18.03.2005