BESCHLUSS 31 Juli Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend Patent Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 31 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richterinnen Ambrosius Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde 5 Juli verkündeten Beschluss 19 . Senats Technischen Beschwerdesenats wird Kosten Patentinhabers zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird 75.000,-- € festgesetzt . Gründe : Rechtsbeschwerdeführer ist Verfahren ben Windenergieanlage Windenergieanlage betreffende deutsche Patent Streitpatent erteilt worden . Patentanspruch lautet : " Verfahren Betreiben Windenergieanlage Generator Abgeben elektrischer Leistung elektrisches Netz Windenergieanlage Rotor pitchgeregelten Rotorblättern aufweist Verstellung Leistung Windenergieanlage eingestellt wird Generator Netz abgegebene Leistung Abhängigkeit Netzfrequenz elektrischen Netzes eingestellt wird gekennzeichnet Generator abgegebene Netz eingespeiste Leistung verringert wird Netzfrequenz elektrischen Netzes vorbestimmten Netzfrequenzwert ‰ Sollwert übersteigt . " Patentanspruch lautet : " Windenergieanlage Rotor Rotorblättern Pitchregelung Rotor gekoppelten elektrischen Generator Abgeben elektrischer Leistung elektrisches Netz Regelungseinrichtung Frequenzaufnehmer Messen Ermitteln Frequenz Netz anliegenden elektrischen Spannung Strom Generator Netz abgegebene elektrische Leistung Abhängigkeit Netzfrequenz elektrischen Netzes einstellbar ist gekennzeichnet Generator abgegebene Netz eingespeiste Leistung verringerbar ist Netzfrequenz elektrischen Netzes vorbestimmten Netzfrequenzwert ‰ Sollwert übersteigt . " Verfahrensbeteiligten haben Patent Einspruch eingelegt . Patentinhaber hat Patent erteilten Fassung Hilfsanträgen Wortlauts angefochtenen Beschluss verwiesen wird verteidigt . Bundespatentgericht hat Patent widerrufen Gegenstand Fachmann nahe liegender Weise Stand Technik ergeben habe . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Patentinhabers geltend macht Bundespatentgericht habe rechtliche Gehör versagt . Einsprechenden sind Rechtsbeschwerde entgegengetreten . II . zulässige allein Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör § Abs. Nr. PatG gestützte Rechtsbeschwerde bleibt Erfolg . 1 . Rechtsbeschwerdegrund § Abs. Nr. PatG trägt Bedeutung verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs rechtliches Gehör Art . Abs. GG rechtsstaatliches Verfahren Rechnung Verfahrensbeteiligte Rechte wirksam wahrnehmen können soll . setzt Gericht tatsächliche rechtliche Vorbringen Beteiligten Kenntnis nimmt sachlich-rechtliche verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft ferner Erkenntnisse verwertet Verfahrensbeteiligten äußern konnten . Beachtet Gericht Anforderungen versagt Verfahrensbeteiligten rechtliche Gehör Sen . . 11.6.2002 Zahnstruktur m.w . . zulassungsfreie Rechtsbeschwerde Verletzung rechtlichen Gehörs dient Wahrung Verfahrensgrundrechts Verfahren Beteiligten inhaltlichen Überprüfung angefochtenen Entscheidung sachliche Richtigkeit ständige Rechtsprechung vgl. Sen . . 23.1.2007 . S. m.w . . 2 . angefochtene Beschluss weist Rechtsbeschwerde gerügten Mängel . Bundespatentgericht hat ausgeführt tenen Seiten Buches Heier Windkraftanlagen Netzbetrieben sei Verfahrensbeteiligten zugestanden Verfahren Betreiben Windenergieanlage Generator Abgeben elektrischer Leistung elektrisches Netz Patentanspruch auch entsprechende Windenergieanlage Patentanspruch bekannt . Windenergieanlage weise Rotor pitchgeregelten Rotorblättern Verstellung Leistung Windenergieanlage eingestellt werde Generator Netz abgegebene Leistung Abhängigkeit Netzfrequenz elektrischen Netzes eingestellt werde . Beispielsweise würden Regelung Bild Istwerte Drehzahl Frequenz zugeführt Abhängigkeit Blattverstellwinkel Leistung eingestellt . Erfassung Frequenzwertes müsse Regelung Frequenzaufnehmer Messen Ermitteln Frequenz aufweisen . seien Merkmale Oberbegriff Patentansprüche bekannt . Ausführungen entsprechen Angaben Absatz Beschreibung Streitpatents Vorbringen Einsprechenden Einspruchsschrift . Patentinhaber hat Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist Frage Stellung genommen ausgeführt Dokument offenbare möglicherweise Merkmale Oberbegriffs Patentanspruchs lehre aber bezüglich kennzeichnenden Teils genau Gegenteil Schriftsatz 30 . Juni . folgt Patentinhaber nur Gelegenheit hatte Ausgangspunkt angefochtenen Beschlusses Stellung nehmen auch tatsächlich Stellung genommen hat . Stellungnahme hat Bundespatentgericht erkennbar Erwägungen einbezogen . Verletzung Verfahrensgrundrechts Patentinhabers liegt insoweit ersichtlich . Bundespatentgericht näheren Begründung Auffassung Seite Bild genannten Schrift bezogen hat rügt Rechtsbeschwerde lediglich inhaltliche Richtigkeit Darlegungen angefochtenen Beschlusses Offenbarungsgehalt Schrift zulassungsfreien Rechtsbeschwerde § Abs. Nr. PatG Überprüfung gestellt werden kann . gilt weiteren Darlegungen Rechtsbeschwerde behaupteten Fehlinterpretation Offenbarungsgehalts Schrift Dokuments " angefochtenen Beschluss . Bundespatentgericht hat Ausführungen genannten Schrift Heier nur Hinweise entnommen Zukunft Wert Windenergie netzstützenden Größe gesteigert werden könne S. auch Regelung Betriebsführung eingesetzten Windkraftanlagen konventionellen Kraftwerkscharakter kommen S. . hat abgeleitet Fachwelt Prioritätstag Problem Windenenergieanlagen so auszubilden einzusetzen einerseits netzstützend wirken andererseits große Energieausbeute ermöglichen bekannt war so Fachmann gehalten war netzstützenden gleichzeitig effektiven Betrieb Anlagen Gedanken machen . Rechtsbeschwerde rügt Bundespatentgericht habe Zusammenhang politische Aussage gemacht sen habe Fachmann sei Übrigen gehalten gewesen derartige Überlegungen auch staatlichen internationalen Förderung Nutzung erneuerbarer Energien anzustellen . handle ex-post Betrachtung technischen Gehalt . Rüge betrifft inhaltliche Richtigkeit angefochtenen Beschlusses bereits ausgeführt zulassungsfreien Rechtsbeschwerde § Abs. Nr. PatG Überprüfung gestellt werden kann . Gleiches gilt Rechtsbeschwerde gerügten Ausführungen angefochtenen Beschlusses Dauer Planungsarbeiten Windkraftanlagen Eltra-Dokumenten Seite angefochtenen Beschlusses genannten Schriften Bundespatentgericht hergeleitet hat Überlegungen Auffinden technisch wirtschaftlich vertretbaren Kompromisses gesetzten Anforderungen Kraftwerksanlagen schon lange Anmeldetag Streitpatents Fachwissen einschlägig tätigen Fachwelt gehörten . Rechtsbeschwerde macht schließlich Verletzung fahrensgrundrechts rechtliches Gehör bezüglich hilfsweise verteidigten Fassungen Streitpatents geltend f. . Rechtsbeschwerde meint Seite angefochtenen Beschlusses heiße allein " Merkmal sei Fachmann deutschen Offenlegungsschrift bekannten Stand Technik nahe gelegt Bundespatentgericht habe Patentinhaber Möglichkeit Stellungnahme einzuräumen nur Naheliegen einzelnen Merkmals geprüft kritisiert angesprochene Dokument Auffassung Bundespatentgerichts quenz Netzspannung befasst macht Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Vorliegen Rechtsfehlers inhaltliche Mängel angefochtenen Beschlusses geltend hin Überprüfung angefochtenen Entscheidung Verfahren § Abs. Nr. PatG stattfindet . mündliche Verhandlung hat Senat erforderlich gehalten PatG . Kostenentscheidung folgt § Abs. Satz PatG. Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung W(pat