BESCHLUSS ZB Rechtsbeschwerdeverfahren Arzneimittelschutzzertifikats-Erteilungssache Nachschlagewerk : : : ja ja Verordnung Nr. Rates 18 . Juni Schaffung ergänzenden Schutzzertifikats Arzneimittel . Nr. S. 2 Juli § Abs. Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften wird Auslegung Art . Abs. Verordnung Nr. Rates 18 . Juni Schaffung ergänzenden Schutzzertifikats Arzneimittel . Nr. S. 2 Juli folgenden : folgende Frage Vorabentscheidung vorgelegt : " Steht Erteilung ergänzenden Schutzzertifikats Mitgliedstaat Gemeinschaft Grundlage Mitgliedstaat zugelassenen Humanarzneimittels Art . Abs. maßgeblichen Stichtag anderen Mitgliedstaat Gemeinschaft Genehmigung Inverkehrbringen Erzeugnisses Tierarzneimittel erteilt worden ist kommt nur Erzeugnis Arzneimittel Menschen Gemeinschaft zugelassen worden ist ? " . 17 . Dezember ZB Bundespatentgericht Zivilsenat hat 17 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. beschlossen : 1 . Verfahren wird ausgesetzt . 2 . Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften wird Auslegung Art . Abs. Verordnung Nr. Rates 18 . Juni Schaffung ergänzenden Schutzzertifikats Arzneimittel . Nr. S. 2 Juli folgenden : folgende Frage Vorabentscheidung vorgelegt : " Steht Erteilung ergänzenden Schutzzertifikats Mitgliedstaat Gemeinschaft Grundlage Mitgliedstaat zugelassenen Humanarzneimittels Art . Abs. maßgeblichen Stichtag anderen Mitgliedstaat Gemeinschaft Genehmigung Inverkehrbringen Erzeugnisses Tierarzneimittel erteilt worden ist kommt nur Erzeugnis Arzneimittel Menschen Gemeinschaft zugelassen worden ist ? " Gründe : Anmelderin war Inhaberin 31 . März angemeldeten mittlerweile Zeitablauf erloschenen deutschen Patents . Gegenstand Patentanspruchs Patents waren Ergolinderivate pharmazeutisch annehmbare Additionssalze organischen anorganischen Säuren . Unteranspruch war Internationalen Freinamen " bekannte Verbindung beansprucht . Datum 15 . Juni ist Bundesrepublik Arzneimittel " " zugelassen worden . handelt erste Genehmigung Inverkehrbringen geschützten Erzeugnisses Arzneimittel Inland . Zulassung wird " " wirksamer Bestandteil Arzneimittels genannt . Wirkstoff ist Europäischen Gemeinschaft erstmals 21 . Oktober Humanarzneimittel zugelassen worden . Bereits 7 . Januar war Zulassung Tierarzneimittels " " erfolgt ebenfalls Wirkstoff " " enthält . Anmelderin hat 13 . Dezember Antrag Erteilung ergänzenden Schutzzertifikats gestellt . Zertifikat soll erster Linie Wirkstoff " " Form freien Base pharmazeutisch annehmbaren Säureadditionssalzes erteilt werden hilfsweise Wirkstoff Arzneimittels unterliegenden Formen . Schutz Grundpatents Anmeldung ist Deutschen Markenamt Grundlage auch Hilfsantrags zurückgewiesen worden . gerichtete Beschwerde hat Bundespatentgericht zurückgewiesen . Anmelderin verfolgt zugelassenen Rechtsbeschwerde Erteilungsbegehren weiter . stellt Antrag angefochtenen Beschluß Bundespatentgerichts aufzuheben ergänzendes Schutzzertifikat entsprechend Beschwerdeinstanz gestellten Anträgen erteilen hilfsweise Sache Bundespatentgericht zurückzuverweisen . B. Entscheidung Rechtsbeschwerde ist Verfahren auszusetzen Art . Abs. Buchst . Abs. Vorabentscheidung Europäischen Gerichtshofs Beschlußtenor gestellten Gemeinschaftsrecht betreffenden Frage einzuholen . Sachentscheidung vorliegenden Verfahren ist abhängig Auslegung Übergangsvorschrift Art . Abs. . 1 . Vorschrift kann ergänzendes Schutzzertifikat nur erteilt werden schützende Erzeugnis erste Genehmigung Inverkehrbringen Gemeinschaft jeweiligen gliedstaat maßgeblichen Stichtag ist 1 . Januar erteilt worden ist . Auffassung Bundespatentgerichts ist Voraussetzung vorliegenden Fall erfüllt erste Genehmigung Sinne Art . Abs. 7 . Januar erteilte Genehmigung anzusehen sei . gelte unabhängig italienische Genehmigung Tierarzneimittel beziehe Erteilungsantrag Anmelderin Genehmigung Humanarzneimittel stütze . 2 . vertritt Anmelderin Auffassung italienische Zulassung Tiermedikaments " " hier berücksichtigt werden . werde grundsätzlich Tierarzneimitteln unterschieden ; würden unterschiedlichen voneinander unabhängigen verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft zugelassen . Art . werde Arzneimitteln differenziert je Verfahren Zulassung Richtlinie 65/65/EWG Richtlinie richte . gleiche Unterscheidung werde Art . Buchst . auch Buchst . Art . Abs. Buchst . Art . Buchst . getroffen . liege Bestimmungen zugrunde auch Übergangsregelung Art . Abs. . Erteilung ergänzenden Schutzzertifikats Humanarzneimittel gehe müsse gefragt werden erste Genehmigung Inverkehrbringen Humanarzneimittel Gemeinschaft erteilt worden sei . II . 1 . Folgende Überlegungen könnten sprechen vorliegenden Fall erste Zulassung Erzeugnisses Tierarzneimittel abzustellen . Art . Buchst . festgelegte Arzneimittelbegriff auch Art . zugrunde liegt bezieht menschliche tierische Krankheiten Körperfunktionen . spricht Verordnung grundsätzlich Arzneimitteln Menschen Tiere unterscheidet . dürfte auch verschiedene Erzeugnisse Sinne Art . Buchst . handeln Wirkstoff Wirkstoffkombination einmal Arzneimittel Menschen andere Mal Tiermedikament eingesetzt wird zwar unabhängig Wirkung pharmazeutischen Stoffes Menschen Tieren durchaus unterschiedlich sein kann . Auch Sinn Zweck Art . Gründe Regelung geführt haben sprechen Ergebnis eher Prüfung Erzeugnis Gemeinschaft erstmals Arzneimittel zugelassen worden ist Tierarzneimitteln unterscheiden . genannten Übergangsvorschrift ist Verordnung Erzeugnisse anzuwenden Zeitpunkt Inkrafttretens 2 . Januar Art . Kraft befindliches Grundpatent geschützt waren . bewirkt rückwirkende Ausdehnung ergänzenden Schutzes auch Patente bereits genannten Zeitpunkt erteilt wurden . ausdrückliche Anordnung wirkung hätten ergänzende Schutzzertifikate alsbald Inkrafttreten Verordnung erstmals Jahr erteilt werden können vgl. Schennen Verlängerung Patentlaufzeit Arzneimittel Gemeinsamen Markt Anm . Art . . Rückwirkung sind aber 2 . Januar bereits abgelaufenen Patente einbezogen . Ferner wird Rückwirkung erste Genehmigung Inverkehrbringen Erzeugnisses Gemeinschaft Arzneimittel betreffende Stichtagsregelung eingeschränkt Mitgliedstaaten Gemeinschaft unterschiedliche Stichtage gelten 1 . Januar auch ; 1 . Januar ; 1 . Januar übrigen Staaten . Mitgliedstaaten Rechtsordnung 1 . Januar Patentierbarkeit Arzneimitteln vorgesehen war ist Art . SchutzzertifikatsVO anwendbar Schutzzertifikate Staaten nur dort 2 . Januar zugelassene Arzneimittel erteilt werden können Art . . Somit sieht europäische Recht Rückwirkung Reichweite Mitgliedstaaten Gemeinschaft unterschiedlich ausgestaltet ist . Grund Rückwirkung könnte Zusammenhang Erwägungen stehen Einführung ergänzenden Schutzzertifikats geführt haben . soll pharmazeutischen Industrie Ausgleich geschaffen werden Produkte erst Durchführung arzneimittelrechtlichen Genehmigungsverfahrens Markt gebracht werden können tatsächliche Patentschutz regelmäßig -9- ßig lange Dauer Zulassungsverfahren Zeitraum verringert wird Amortisierung Forschungsinvestitionen unzureichend ist vgl. 3 . Erwägungsgrund . Hauptkonkurrenten europäischen Pharmaindustrie profitierten teilweise schon Jahren Regelungen vergleichbarer Weise ergänzende Schutzzertifikat Ausdehnung Patentschutzes sorgen Vereinigten Staaten . Übergangsvorschrift sollte Pharmaindustrie Gemeinschaft Lage versetzt werden Rückstand Hauptkonkurrenten Teil auszugleichen . Gleichzeitig sollte jedoch geachtet werden Übergangsregelung Verwirklichung anderer rechtmäßiger Ziele Verbindung nationaler auch Gemeinschaftsebene verfolgten Gesundheitspolitik gefährdet wird 10 . Erwägungsgrund . gesundheitspolitischen verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich stark ausgeprägten Interessen spielten Beratungen Kommissionsentwurfs große Rolle . Länder u.a. hatten gefordert neue Verordnung solle nur künftig zugelassene Arzneimittel anwendbar sein . Maßgeblich Standpunkt war Befürchtung Laufzeitverlängerung bereits zugelassene Arzneimittel führe Verzögerungen Markteinführung preisgünstigen Generikaprodukten Kosten Gesundheitswesens ungünstig auswirken könne vgl. Schennen aaO S. . geltende Übergangsregelung erscheint Kompromiß verschiedenen Interessen . Einerseits hat auch Wirkstoffe bereits zugelassener Arzneimittel Möglichkeit längerung Fortbestehen wirtschaftlichen Monopolstellung bewirkt . Andererseits hat Möglichkeit Hinblick Zulassungen bereits längerer Zeit erteilt wurden versagt Weise baldige Einführung preisgünstigerer Konkurrenzprodukte ermöglichen . unterschiedlichen Stichtage bewirkte Differenzierung rückwirkenden Einbeziehung Altrechten ist unterschiedlichen Situation Gesundheitswesens einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen worden . Erwägungen folgend genannte Stichtagsregelung bewirkte Begrenzung rückwirkenden Anwendung Verordnung möglichen Einsparungen Gesundheitswesen begründet erscheint denkbar Fällen vorliegenden ergänzende Schutzzertifikat maßgeblich allein Zulassung Humanarzneimittel werten maßgeblichen Stichtag erfolgte Zulassung Tierarzneimittels anderen Mitgliedstaat acht lassen . nämlich Übergangsregelung Ausgabenbegrenzung staatlichen Gesundheitswesen angestrebt worden ist dürfte jedenfalls erster Linie Kosten Tierarzneimitteln gegangen sein . anderen Seite ist aber bedenken Stichtagsregelung auch anwendbar ist Zertifikat Erzeugnis beantragt wird betreffenden Mitgliedstaat Tierarzneimittel zugelassen ist . Verordnungsgeber hat Kauf genommen Begrenzung Rückwirkung auch Lasten Hersteller Tierarzneimitteln wirkt angestrebte Kostenbegrenzung Gesundheitswesen Belang gewesen sein mag . legt Rahmen Art . Differenzierung Tierarzneimitteln generell verzichten " erste Genehmigung " auch Zulassung Tierarzneimittels anderen Mitgliedstaat Gemeinschaft berücksichtigen . sprechen auch Gründe Rückwirkung überhaupt angeordnet worden ist . Zwar handelt Tierarzneimitteln wirtschaftlich verschiedene Produkte teilweise unterschiedlichen Wegen vertrieben werden . Auch mag Zeitdauer Zulassung Medikamenten Menschen Tiere selbst Erzeugnis beruhen grundsätzlich gleichen Zulassungsverfahrens unterschiedlich sein etwa unterschiedlicher Anforderungen jeweils vorbereitende Untersuchungen klinische Versuche stellen sind . ändert aber erfolgreichem Zulassungsverfahren gegebene Möglichkeit Vermarktung Arzneimittels einerlei Einsatz Menschen Tier vorgesehen ist Belohnung Entwicklung geschützten Erzeugnisses darstellt . Schaffung Übergangsregelung gegangen ist pharmazeutischen Industrie auch bereits Markt gebrachte Erzeugnisse zusätzliche Erlöse ermöglichen dürfte gerechtfertigt sein Arzneimitteln Menschen Tiere unterscheiden . 2 . Auslegung Art . darf auch systematische Zusammenhang übrigen Vorschriften Verordnung acht gelassen werden . Insbesondere sollte sprüchen kommen Fall sein könnte anders Anwendung Übergangsvorschrift Anwendung anderer Bestimmungen grundsätzlich Humanarzneimitteln unterschieden werden müßte . dürfte aber Fall sein . Art . verlangt Anwendung Verordnung Erzeugnis Gegenstand verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens Richtlinien 81/851/EWG ist . Richtlinie 65/65/EWG betrifft Arzneispezialitäten Menschen auch Tiere Richtlinie Regelungen nur Hinblick Tierarzneimittel trifft . Vorliegen Genehmigung Richtlinien ist Voraussetzung Erteilung ergänzenden Schutzzertifikats Art . Buchst . . allerdings geschlossen werden kann Zertifikaten Grund Genehmigungen Tierarzneimitteln erteilt werden unterschiedliche Schutzrechte handelt so Genehmigungen Tierarzneimittel Erteilung Zertifikats Humanarzneimittel Erzeugnis Betracht bleiben hätten erscheint zweifelhaft . gilt so mehr Richtlinien Arzneimittelbegriff Definition Art . Buchst . auszugehen scheinen vgl. Art . Nr. Richtlinie 65/65/EWG Art . Abs. Richtlinie . Art . Buchst . können Erzeugnis auch mehrfach Arzneimittel zugelassen worden ist Mitgliedstaat Gemeinschaft ergänzende Schutzzertifikate erteilt werden . Anschluß erste Genehmigung verkehrbringen Antrag Erteilung Zertifikats gestellt wurde ist Art . Buchst . Zertifikatserteilung Grund zweiten Zulassung möglich . ist nachzuvollziehen gelten sollte Erzeugnis Arzneimittel Menschen auch Tiere zugelassen ist . Auch Bestimmungen lassen fraglich erscheinen Rahmen Art . frühere Zulassung Tierarzneimittels anderen Mitgliedstaat acht lassen Zertifikat Grund Zulassung Humanarzneimittels begehrt wird . Art . SchutzzertifikatsVO erstreckt Schutz erteilten Zertifikats Grenzen Grundpatents Verwendungen Erzeugnisses Arzneimittel Ablauf Zertifikats genehmigt worden sind . Wortlaut unterscheidet Art . insoweit Tierarzneimitteln . Auch Sinngehalt Vorschrift erfordert dahingehende Differenzierung . Schutz Zertifikats bezieht nämlich Arzneispezialität Arzneimittel weiteren Sinn Erzeugnis Sinn Art . Buchst . chemischen pharmazeutischen Wirkstoff vgl. Begründung Kommission Vorschlag Verordnung Schaffung ergänzenden Schutzzertifikats Arzneimittel Ratsdokument Rdn . 28 . Zertifikat Grundlage Zulassung Humanarzneimittels erteilt worden ist erfaßt Grenzen Grundpatent gewährten Schutzes Arzneimittel Erzeugnis beruhen unabhängig Menschen Tiere vorgesehen sind . könnte inkonsequent erscheinen vorliegenden Fall Grund deutschen Zulassung Humanarzneimittels Zertifikat erteilt Schutzwirkung später zugelassene Tierarzneimittel erstreckt würde Zertifikatserteilung frühere italienische Zulassung Tierarzneimittels unbeachtet bliebe . Art . geregelten Berechnung Laufzeit Zertifikats wird insofern gleichlautend Art . Abs. ebenfalls Zeitpunkt ersten Genehmigung Inverkehrbringen Gemeinschaft abgestellt . dürfte nahe liegen Begriff ersten Genehmigung Vorschriften gleich auszulegen . Zertifikat Erzeugnis beantragt wird betreffenden Staat Humanarznei zugelassen ist stellt Frage erste Genehmigung Sinne Art . nur Genehmigung Arzneimittel Menschen auch Tierarzneimittel Betracht kommt umgekehrt . Arzneimittel Menschen einerseits Tiere andererseits gesonderten Genehmigungsverfahren unterliegen könnte bedeuten Berechnung Laufzeit Schutzzertifikate identische Erzeugnis verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Zeitpunkten ersten Genehmigung Inverkehrbringen Gemeinschaft auszugehen wäre je Erteilungsverfahren Zulassung Erzeugnisses Tierarznei zugrunde gelegt wird . hätte jedoch Folge Laufzeit Zertifikate Zeitraum Anmeldung Grundpatents jeweiligen Land ersten Genehmigung Gemeinschaft bemißt schiedlichen Zeiten enden würde . Art . vorgesehene Berechnungsweise soll aber gerade führen Zertifikatsschutz Interesse Binnenmarkts freien Warenverkehrs verschiedenen Staaten Gemeinschaft gleichzeitig abläuft . wird verschiedenen Ländern unterschiedlich lange effektive Schutzdauer Kauf genommen vgl. Schennen aaO S. . spricht auch Anwendung Art . Tierarzneimitteln unterscheiden . Keukenschrijver Meier-Beck