BESCHLUSS 26 . September Vergabenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Legt Bieter Nichtbeachtung Vergabevorschriften kommt vergaberechtsgemäße Maßnahme Aufhebung Ausschreibung Betracht anderen Angebote unvollständig sind ist Bieter regelmäßig unabhängig Nachprüfungsverfahren antragsbefugt auch Angebot Ausschlussgrund leidet . § Nr. Abs. Fehlen Muster Vorlage öffentliche Auftraggeber verlangt sind verlangte Muster unvollständig ist § Nr. Abs. entsprechend anzuwenden . § Abs. ; § Abs. § Nr. Abs. öffentliche Auftraggeber Anwendung § Nr. Abs. VOL/A Angebot Bieters Unvollständigkeit wertet muss jedenfalls auch Angebote anderer Bieter ausschließen gleichfalls beanstandeten gleichwertigen Mangel leiden . § Abs. § Abs. Angebote bestimmter Hinsicht unvollständig Wertung auszuschließen sind kann auch Bieter Angebot -2weiteren Ausschlussgrund leidet verlangen Auftragsvergabe eingeleiteten Vergabeverfahren unterbleibt . § Abs. öffentliche Auftraggeber unterstützende Beigeladene haften Teilschuldner Erstattung Aufwendungen obsiegenden Antragstellers Verfahren Vergabekammer . . 26 . September ZB Vergabekammer Landes Regierungspräsidium Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Scharen Richterinnen Ambrosius Richter Prof. Dr. Dr. 26 . September beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellerin wird rechtzeitigen Beschlusses Vergabekammer Landes Regierungspräsidium ausgesprochen geltende Ablehnung Nachprüfungsantrags Antragstellerin teilweise aufgehoben . Antragsgegnerin wird untersagt Grundlage Ausschreibung Vergabenummer festgelegten Bedingungen Zuschlag erteilen . Übrigen wird sofortige Beschwerde Antragstellerin zurückgewiesen . Antragsgegnerin Beigeladene haben Gesamtschuldner Amtshandlungen Vergabekammer Landes Regierungspräsidium entstandenen Kosten tragen . Antragsgegnerin Beigeladene haben Antragstellerin zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Vergabekammer Landes Regierungspräsidium entstandene notwendige Auslagen je Hälfte erstatten . Hinzuziehung Verfahrensbevollmächtigten Antragstellerin war notwendig . Antragsgegnerin Beigeladene haben Kosten Verfahrens sofortigen Beschwerde tragen . Gründe : Antragsgegnerin schrieb Ende April europaweit Beschaffung universellen Einsatzanzügen hessische Polizei offenen Verfahren . Anzüge sollten Aramidgewebe bestimmter Zusammensetzung Farbe Beachtung näher angegebener technischer Spezifikationen hergestellt werden . So sollten Anzügen anzubringenden Flauschbänder Innenlage schwer entflammbar sein Anbringung Funktionsabzeichen Fixierung Rückenschildes Aufschriften " Polizei " " Einsatzleiter " usw. weiteren Schildes dienen sollten jedoch permanent schwer entflammbaren farbpassenden Material bestehen . sollte Einsatzanzugsjacke Reißverschlussschieber Artikelkurzbeschreibung Hinweis Schutzwirkung Pflegehinweisen angeheftet sein . Angebotsbedingungen war vermerkt : " ist ausdrücklich zuzusichern Einsatzanzüge Konfektionierung verwendete Stoff TL-gerecht angefertigt werden . Materialproben technische Protokolle unabhängigen Prüfinstitutes legen bitte . Angebote Nachweis technischen Forderungen Angebote Angebotsmuster bleiben unberücksichtigt . " gleichwertigen Eigenschaften waren zugelassen . Anbieter sollte insoweit vorgesehener Stelle folgende Erklärung unterschreiben : " angebotene Spinnmaterial verkehrsübliche Bezeichnung ist Eigenschaften beschriebenen Material gleichwertig . " ebenfalls geforderten Prüfwerte vorlegen . Ausschreibungsunterlagen konnten 19 . Mai angefordert ausschließlich Hauptangebote 20 . Juni abgegeben werden . Angebotstermin waren verbindliche Angebotsmuster Firmenstempel Beurteilung vorzulegen . Ausführungsfrist sollte 15 . August beginnen . Anzüge sollten 5 . Mai geliefert werden jedenfalls Fußballweltmeisterschaft Verfügung stehen sollten . Weitere maximal Stück sollten Antragsgegnerin angefordert ebenfalls 5 . Mai geliefert werden können . weitere optionale Lieferung Stück Haushaltsjahr sollte Ende ersten Quartals erfolgen können . Preisblatt war 5 . Mai auch Ende ersten Quartals bewirkende Lieferung Ausfüllen entsprechenden Vordrucks jeweils Datum Lieferung anzugeben . Bieter gaben 20 . Juni Angebote . Angebotspreise lagen 279.709,64 € Antragstellerin . Angebote zweier Bieter schloss Antragsgegnerin Unvollständigkeit . Auch Antragstellerin teilte Antragsgegnerin Angebot gemäß § Nr. Abs. auszuschließen sei geforderte Angaben Erklärungen fehlten . Vergabevermerk beanstandete Antragsgegnerin Angebot Antragstellerin : " Folgende … zwingend geforderte Anlagen Erklärungen wurden vorgelegt . handelt Nachweis … geforderten UV-Prüfung geforderte Prüfprotokolle verwendeten stahlblauen Materials Ausschreibung beigefügten Prüfprotokolle beziehen moosgrünes Material Prüfprotokoll permanent schwer entflammbare Flauschband Außenbereich Einsatzanzug … Musterproben permanent schwer entflammbare Flauschband Außenbereich Einsatzanzug … geforderte Pflegeheft Infodaten Träger . " Informationsschreiben Antragsgegnerin Beanstandungen ebenfalls benannte gab Antragsgegnerin beabsichtige Auftrag Beigeladene vergeben . Angebotspreis belief € . Antragstellerin hat Verfahrensbevollmächtigten 9 . August eingegangenen Fax Antragsgegnerin gewandt mitgeteilt näher ausgeführte " Vergaberechtsverstöße rüge " . Antragsgegnerin geforderten Prüfprotokolle ausgeschriebenen Gewebes Farbe seien Bieter erbringen Zeit Ausschreibung/Veröffentlichung Submissionstermin ausreichend gewesen sei bereits vorhandenen Prüfprotokolle Farbe Moosgrün Oliv Farbe gleichwertigen Farbtonklasse bezögen Bezug Farbe neu erstellen . Gleiches gelte verlangte UV-Prüfung . sei vermuten Wettbewerb unzulässig habe eingeschränkt werden sollen aufgestellten Anforderungen sorgten überhaupt nur Bieter Faser anböten Anforderungen erfüllen könnten . zertifikate Flauschband seien bereits Angebot beigefügt gewesen ebenso m Muster Ware . Antragsgegnerin antwortete noch 9 . August . Zuvor hatte Antragstellerin jedoch Uhr Nachprüfungsantrag zuständigen Vergabekammer eingereicht . Vergabekammer hat Bieterin Vergabevermerk Antragsgegnerin Auftrag erhalten soll Beigeladene Verfahren beteiligt Nachprüfungsantrag Antragstellerin hauptsächlich Aufhebung Ausschreibung ggf. Neuausschreibung begehrt hat 29 . September mündlich verhandelt . Entscheidung Vergabekammer § Abs. beachtenden Vorsitzenden 1 November verlängerten Frist ist ergangen . Antragstellerin hat 11 November sofortiger Beschwerde Oberlandesgericht Frankfurt/Main gewandt . Antragstellerin beantragt 1 . gemäß § Abs. ergebende fiktive Ablehnungsentscheidung Vergabekammer aufzuheben 2 . Antragsgegnerin verpflichten Ausschreibung aufzuheben ggf. neu auszuschreiben 3 . hilfsweise Vergabekammer verpflichten Berücksichtigung Rechtsauffassung angerufenen Gerichts Sache erneut entscheiden -9- 4 . gänzlich hilfsweise Antragsgegnerin verpflichten Zuschlag nur Wertung Angebots Antragstellerin erteilen 5 . Hinzuziehung Verfahrensbevollmächtigten Antragstellerin notwendig erklären . Antragsgegnerin Beigeladene treten Begehren . Vergabesenat Oberlandesgerichts hat Sache Bundesgerichtshof vorgelegt . möchte sofortigen Beschwerde Antragstellerin stattgeben antragsbefugt Begehren begründet hält . Angebot Antragstellerin habe zwar Vorgaben Ausschreibungsbedingungen entsprochen ; Antragsgegnerin habe jedoch Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen mehrfacher Hinsicht unvollständige Angebot Beigeladenen ebenfalls Wertung ausgeschlossen habe . Vorlage ist zulässig . vorlegende Oberlandesgericht will tragende Begründung Entscheidung Rechtssatz zugrunde legen Umstand Angebot Nachprüfungsverfahren betreibenden Bieters Ausschlusstatbestand erfülle hindere dann geeignete Maßnahmen Sinne § Abs. treffen auch anderen Bieter Angebot ausgeschlossen werden müssten vgl. schon früheren Beschlüsse vorlegenden OLG ; . ; 06.03.2006 Verg ; ebenso OLG m.w . ; ähnlich OLG . würde vorlegende Oberlandesgericht jedenfalls Rechtsprechung Oberlandesgerichte NZBau NZBau abweichen vgl. auch Gerichte derartigen Fällen Rechtssatz anwenden anwenden wollen Wertung auszuschließender Bieter könne darlegen andere Handlungen öffentlichen Auftraggebers Rechten § Abs. verletzt sei Schaden entstehen drohe . Divergenz führt Vorlage grundsätzlich nunmehr Bundesgerichtshof sofortige Beschwerde Antragstellerin entscheiden hat § Abs. Satz ; . II . Beschwerde Antragsgegnerin ist gemäß § Abs. statthaft rechter Frist Form eingelegt . . Begehren Antragstellerin Antragsgegnerin geleitete Vergabeverfahren Nachprüfung unterziehen ist ebenfalls zulässig . 1 . Antragstellerin ist gemäß § Abs. antragsbefugt . Antragstellerin hat Interesse Auftrag dessentwegen Antragsgegnerin Nachprüfung gestellte Vergabeverfahren durchführt . bedarf weiteren Darlegung Antragstellerin Bieterin eingeleiteten Vergabeverfahren ist bereits Umstand Angebotsabgabe regelmäßig erforderliche Interesse belegt vgl. BVerfG . NZBau . Streitfall ausnahmsweise gelten könnte vgl. insoweit z.B. OLG . ist ersichtlich wird auch Antragsgegnerin Beigeladenen dargetan . weitere Voraussetzung § Abs. Satz Geltendmachung Verletzung Rechten § Abs. Nichtbeachtung Vergabevorschriften ist ebenfalls erfüllt . Insoweit reicht Darstellung Nachprüfungsverfahren betreibenden Unternehmens Verletzung eigener Rechte möglich erscheint . Gründen effektiven Rechtsschutzes Anwendungsbereich § Abs. vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren ermöglicht werden soll kann Antragsbefugnis nämlich nur Unternehmen fehlen offensichtlich Rechtsbeeinträchtigung vorliegt . 29.07.2004 NZBau . Wünscht Bieter Nachprüfung eingeleiteten Vergabeverfahrens ist Voraussetzung § Abs. Satz regelmäßig gegeben Verletzung subjektiven Rechten Behauptung beruft öffentliche Auftraggeber Bestimmungen Vergabeverfahren eingehalten hat einhält . soweit Richtigkeit unterstellt Tatsachenvortrag Antragstellers geeignet ist Missachtung Regeln Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen Verordnung Vergabe öffentlicher Aufträge einschlägigen Verdingungsordnung Regeln ergebenden Bindung Bekanntmachung Ausschreibung festgelegten Bedingungen betreffenden Vergabeverfahrens darzutun kommt nämlich regelmäßig Betracht Antragsteller auch Rechten betroffen ist . § Abs. haben Unternehmen Anspruch öffentliche Auftraggeber Bestimmungen Vergabeverfahren einhält . Begehrt Bieter schlüssigen Behauptung Missachtung Bestimmungen Nachprüfung eingeleiteten Vergabeverfahrens bedarf mithin Verletzung Rechten § Abs. besonderen Darlegung mehr . Zulässigkeit Nachprüfungsantrags ist vielmehr schlüssige Behauptung erforderlich regelmäßig ausreichend vergaberechtlichen Vorschriften Verlaufe Vergabeverfahrens missachtet worden sein sollen vgl. . Nachprüfungsverfahren einleitenden Schriftsatz hat Antragstellerin vorgebracht Gewebe gewünschten habe erst hergestellt insoweit geforderten Prüfungen unabhängiges Prüfinstitut hätten erst durchgeführt werden müssen bisher nur Anzüge Moosgrün Oliv nachgefragt worden seien . Kürze Zeit Angebotstermin sei Bieter Lage gewesen geforderten Prüfprotokolle vorzulegen . Fehlen stahlblaues Gewebe gestützte Ausschluss Angebots sei vergaberechtswidrig . Jedenfalls hätten aber anderen Bieter ebenfalls ausgeschlossen werden müssen Antragsgegnerin hätte ausreichende Verlängerung Vorlagefrist Nachweise vereinbaren müssen . Antragstellerin hat Umstände vorgetragen zutreffen ergeben Antragsgegnerin Bestimmungen Vergabeverfahren missachtet hat . Vortrag hat Antragsgegnerin unerfüllbare Bedingung aufgestellt rechtswidrig Anlass genommen Angebot Antragstellerin auszuschließen ; ist aber auch beabsichtigte Vergabe Auftrags Beigeladene Vergaberecht vereinbaren . Unerfüllbare Anforderungen widersprechen Grundsatz Glauben allgemein gilt auch selbstverständliche Grundlage Vergabeverfahrens ist Bestimmungen gehört öffentliche Auftraggeber § Abs. beachten hat . Zwar ordnet § Nr. Abs. Angebote ausgeschlossen werden können geforderten Angaben Erklärungen enthalten . gehören auch Dritter Nachweis Qualität angebotenen Leistung Hinblick gefordert werden § Abs. öffentliche Auftraggeber Wirtschaftlichkeit Angebots prüfen festzustellen hat . Nr. Abs. geht aber geforderten Angaben Erklärungen Vorgaben betreffen erfüllt werden können . unmöglich ist kann schlechterdings durchgesetzt werden . verbietet Nichterfüllung gerichteten nachteilige Folgen Bieter herzuleiten . unerfüllbaren Anforderung leidet Vergabeverfahren vielmehr grundlegenden Mangel dessentwegen Betracht kommt überhaupt Grundlage Auftrag nachgefragte Leistung erteilen . gilt nur Senat bereits entschiedenen Fall Urt . 01.08.2006 Veröffentlichung vorgesehen Erbringung nachgefragten Leistung selbst ganz teilweise objektiv unmöglich ist gleichermaßen hier bestimmte Nachweise Beschaffenheit angebotenen Leistung verlangt werden rechtzeitig beigebracht werden können . auch dann fehlt öffentlichen Auftraggeber wesentlich gehaltene Grundlage Vergleich abgegebenen Angebote sachgerechte Entscheidung eingeleitete Vergabeverfahren dienen soll . unmöglich erfüllende Vorgabe gekennzeichneten Vergabeverfahren darf auch Fall Auftrag vergeben werden . Kann grundlegende Mangel eingeleiteten Vergabeverfahrens transparente diskriminierungsfreie Änderung betreffenden Vorgabe behoben werden und/oder macht öffentliche Auftraggeber Möglichkeit Gebrauch ist gehalten Ausschreibung anhaftenden Mangels aufzuheben . Handhabe hierzu bietet § Nr. VOL/A hiervon abhängender unterschiedlicher Rechtsfolgen dahinstehen kann unerfüllbare Anforderung Alternative Alternative ausfüllt . Ausschluss bloß einzelner Bieter § Nr. Abs. Erteilung Auftrags anderen Bieter ebenfalls gewünschten Nachweis rechtzeitig vorgelegt hat kommt jedenfalls Betracht . Antragstellerin hat ferner behauptet tatsächlich habe auch Bieter Angebotsfrist ausreichende technische Protokolle unabhängigen Prüfinstituts vorgelegt . kann dahinstehen Behauptung Unmöglichkeit rechtzeitiger Vorlage abstellt bereits Nachprüfungsverfahren einleitenden Schriftsatz Antragstellerin entnehmen war . Antragstellerin hat Behauptung jedenfalls Gegenstand Nachprüfungsbegehrens gemacht Antragsgegnerin Beigeladene Gesuch Antragstellerin geäußert hatten Akteneinsicht erhalten hatte . hat Antragstellerin weitere Nichtbeachtung Vergabevorschriften geltend gemacht unabhängig zunächst abgehandelten Beanstandung unerfüllbare Bedingung ist . kann dahinstehen öffentliche Auftraggeber § Nr. Abs. Regelung Kann-Vorschrift formuliert ist ohnehin Fall Zwang unterworfen ist Ausschreibung entsprechende Angebote Wertung auszuschließen so . ; NZBau Vergabe Bauleistungen auch Vergabe Lieferungen Leistungen Sinne VOL/A Grundsatz gilt Ausschreibungsbedingungen enthaltene Vorgaben Umstände ausgewiesen sind Vergabeentscheidung relevant sein sollen transparentes Gleichbehandlung Bieter beruhendes Vergabeverfahren § § Abs. voraussetzen nur erreichen ist lediglich Angebote gewertet werden Ausschreibungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbar sind vgl. . Darstellung Antragstellerin verstößt beabsichtigte Erteilung Auftrags Beigeladene jedenfalls vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot . § Abs. gilt Grundsatz Teilnehmer Vergabeverfahren gleich behandeln sind . Grundsatz bildet zusammen § Abs. genannten Vorgaben Grundlage andere Bestimmungen Vergabeverfahren . § Abs. genannten Ausnahmen muss öffentliche Auftraggeber Gleichbehandlungsgebot einschränkungslos beachten . zwingt öffentlichen Auftraggeber nur Maßgabe § Nr. VOL/A Angebote gleichermaßen überprüfen Ausschreibung entsprechen unvollständig sind . öffentliche Auftraggeber hat auch Entscheidung Auftrag erteilt nötigen Wertungen selbst einheitlichem Maßstab treffen . öffentliche Auftraggeber hierbei Unvollständigkeit Angebots Bieters Anwendung Nr. Abs. Anlass nehmen will Angebot werten findet Selbstbindung Weise jedenfalls auch Angebote anderer Bieter ausgeschlossen werden müssen ebenfalls beanstandeten gleichwertigen Mangel leiden vgl. OLG m.w . . Selbstbindung Streitfall gerade Frage Vorlage Protokollen unabhängigen Prüfinstituts betraf wird drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis Antragsgegnerin Angebotsbedingungen belegt Angebote Nachweis technischen Forderungen unberücksichtigt bleiben . Antragsgegnerin hat bereits Einleitung Vergabeverfahrens selbst festgelegt Fehlen verlangten Protokolle unabhängigen Prüfinstituts Verhalten allein Vergabeverfahren beachtenden Bestimmungen entspricht nur Ausschluss betreffenden Angebots Betracht kommt . Sachdarstellung Antragstellerin tatsächlich abgegebenen Angeboten erforderlichen technischen Nachweise fehlen stellt Aufhebung Ausschreibung Maßnahme Verdingungsordnung hier § Nr. Altern . Fälle ausdrücklich vorgesehen ist . Meinung Antragsgegnerin Beigeladenen mangelt auch § Abs. Satz erforderlichen Darlegung Antragstellerin behauptete Nichtbeachtung Vergabevorschriften Schaden entstehen droht . ausgeführt kommt Darstellung Antragstellerin Maßnahme Antragsgegnerin Bestimmungen Vergabeverfahren entspricht Aufhebung eingeleiteten Vergabeverfahrens Betracht . Fall liegt auch weitere Darlegung Hand Folge stattdessen gewählten beabsichtigten vergaberechtswidrigen Vorgehensweise öffentlichen Auftraggebers Bieter Schaden entstehen droht . Aufhebung Ausschreibung kann erneuten Ausschreibung nachgefragten Leistung führen ; besteht Bedarf öffentlichen Auftraggeber ist Neuausschreibung konsequente Folge Aufhebung vgl. § Nr. VOL/A . Nachprüfung nachsuchende Bieter hätte so Chance erneuten Ausschreibung Rahmen vergaberechtsgemäßen Verfahrens Ausschreibung entsprechenden konkurrenzfähigen Angebot beteiligen so auch ; . 27/04 ; OLG u.a. . Wahrnehmung Chance steht Antragstellerin behauptete Nichtbeachtung Vergabevorschriften Antragsgegnerin . ist durchaus § Abs. Satz vereinbar abzustellen Vortrag Nachprüfung nachsuchenden Bieters ergibt Fall ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens bessere Chancen Zuschlag haben könnte beanstandeten Verfahren . Schaden droht bereits dann Aussichten Bieters Erteilung Auftrags zumindest verschlechtert worden sein können vgl. BVerfG . 29.07.2004 NZBau . ist nur Fall Zuschlag eingeleiteten Nachprüfung gestellten Vergabeverfahren zutrifft . ist tatsächliche Erteilung Auftrags Vermögenslage Bietern beeinflusst stand Vergabeverfahren erfolgt . Abs. lässt auch erkennen Antragsbefugnis allein Möglichkeit abzustellen sein könnte ausgeschriebenen Auftrag gerade eingeleiteten Nachprüfung gestellten Vergabeverfahren erhalten . Wortlaut muss vielmehr ganz allgemein drohender Schaden dargelegt werden behauptete Verletzung Vergabevorschriften kausal ist . genügt Vorbringen Nachprüfungsverfahren betreibenden Bieters möglich erscheint behaupteten Vergaberechtsverstoß Bedarf dessentwegen Ausschreibung erfolgt ist Entgelt befriedigen kann . ist regelmäßig auch Fall eingeleitete Vergabeverfahren weiteres Zuschlag beendet werden darf Bedarfsdeckung Neuausschreibung Betracht kommt . Voraus abzusehen ist liegende Chance realistische Aussicht darstellt Auftrag erhalten Chance keinesfalls zwangsläufig betreffenden Bieter auftun muss Müller-Wrede/Schade abstellen wollen etwa öffentliche Auftraggeber möglicherweise Verhandlungsverfahren Beteiligung Bieters durchführen kann ist zitierten Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts unerheblich . hiernach reicht schon Möglichkeit Verschlechterung Aussichten Nachprüfungsantrag stellenden Bieters Nichtbeachtung Vergabevorschriften so auch Stolz MüllerWrede/Schade . ist Zulässigkeit Gesuchs Nachprüfung beeinflussende Frage Angebot Antragstellerin ohnehin Wertung eingeleiteten Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden können müssen Antragsbefugnis Fällen 222 ; ; ; Stolz ; f. ; 211 ; NZBau ; wohl auch ; Franke 295 ; ; wohl auch NZBau . Senat Beschluss 18 . Mai bereits ausgeführt hat kann Zugang Nachprüfungsverfahren Begründung verwehrt werden Angebot Antragstellers sei Überprüfung gestellten Gründen auszuscheiden gewesen . Nachprüfungsantrag Antragstellerin ist auch ganz teilweise Missachtung Rügeobliegenheit § Abs. unzulässig . § Abs. Satz lässt rechtzeitiger Rüge Nachprüfungsrecht Verstöße Vergabevorschriften entfallen Bekanntmachung erkennbar sind . Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist hiernach bekannt gemachte Inhalt Ausschreibung . Nur Beachtung gebotenen Sorgfalt bereits Grundlage vergaberechtswidrig erschließt begründet Rügeobliegenheit . Streitfall war Bekanntmachung jedoch nur ganz allgemein Notwendigkeit Qualitätsbescheinigungen hingewiesen worden . Schon Erkenntnis unerfüllbare Bedingung handeln könne war hieraus möglich . Überlegungen gegebenenfalls Nachforschungen insoweit bestand erst Erhalt Ausschreibungsunterlagen . § Abs. Satz beinhaltet Rügeobliegenheit nur erkannte Verstöße Vergabevorschriften . Obliegenheit entsteht also erst Antragsteller dann Gegenstand Nachprüfungsbegehrens gemachte Nichtbeachtung Vergaberechtsvorschriften weiß . setzt positive Kenntnis tatsächlichen Tatumstände Beanstandung Nachprüfungsverfahren abgeleitet wird zumindest laienhafte rechtliche Wertung Missachtung Bestimmungen Vergabeverfahren ergibt . auch sonst Gesetz positive Kenntnis abstellt bilden Ausnahme nur Fälle Antragsteller vorausgesetzten möglichen Erkenntnis bewusst verschließt . Ansonsten reicht anders § Abs. Satz bloße Erkennbarkeit . Notwendigkeit Rüge Rechtzeitigkeit beurteilen können bedarf Rahmen § Abs. Satz regelmäßig Feststellung Antragsteller Umstände gekannt hat Rechtfertigung Nachprüfungsbegehren erhobenen Beanstandungen vorbringt . Meinung Antragsgegnerin kann Streitfall festgestellt werden Antragstellerin Umstände zunächst behandelte Beanstandung Unerfüllbarkeit maßgeblich sind bereits Zeitpunkt kannte unverzügliche Rüge bedachten Bieter möglich gewesen wäre früher tatsächlich Schreiben 9 . August geschehen Antragsgegnerin wenden . gibt Anhaltspunkte Antragstellerin Ermittlungen angestellt hat Angebotsfrist Vorlage geforderten Nachweise überhaupt ausreichend sei . Antragstellerin muss angenommen werden zunächst allenfalls wusste selbst benötigten Nachweise hatte beschaffen können . weitere Erkenntnis auch anderer Bieter Lage sei war auch Antwortschreibens Antragsgegnerin möglich nur Unvollständigkeiten Angebots Antragstellerin verhält . Kenntnisstand Antragstellerin verbesserte erst Rahmen bereits eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens erfuhr tatsächlich anderer Bieter erforderlichen Nachweise vorgelegt hat . ist Antragstellerin widerlegen Einleitung Nachprüfungsverfahrens ersten Schriftsatz behauptete Unmöglichkeit rechtzeitigen Beibringung Nachweise nur geschlossen jedoch positive Kenntnis hatte . Rüge Einleitung war insoweit entbehrlich . Erhält Bieter erst Einleitung Nachprüfungsverfahrens Kenntnis maßgeblichen Umständen führt § Abs. Satz geregelten Obliegenheit dann Zweck Nachprüfungsverfahren Möglichkeit vermeiden mehr erreicht werden kann . Überprüfung jedenfalls nachträglich erhobenen Vorwurfs Beigeladene Fehlens geforderten Nachweise ebenfalls Wertung ausgeschlossen haben steht § Abs. Satz gleichfalls . tatsächlichen Fehlen hat Antragstellerin erst Laufe bereits eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens erfahren . Umstand angenommen werden kann Antragstellerin habe Anrufung Vergabekammer Kenntnis Nachprüfungsverfahren beanstandeten Verhalten Antragsgegnerin gehabt stellt Rahmen Behandlung § Abs. getroffene Feststellung Frage Antragstellerin Nichtbeachtung schriften hinreichend geltend gemacht hat . Schlüssigkeit Darlegung ist auch sonst geht ausreichend vorgetragen worden ist abhängig Antragsteller positive Kenntnis Tatsache behaupteten Umständen hat . sachgerechter Rechtsschutz wäre Fällen gewährleistet nur vorgetragen werden könnte bereits Gewissheit besteht . oft ist Betreffenden möglich überhaupt jedenfalls Beginn Verfahrens eigene Kenntnis verschaffen . Selbst Wahrheitspflicht Parteien geordneter Rechtsschutz Rahmen förmlichen Verfahrens möglich ist Vergabenachprüfungsverfahren auch § Abs. entsprechende Norm vierten Teil Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen gilt verlangt lediglich subjektiver Wahrhaftigkeit verbietet nur Erklärungen besseres Wissen abzugeben . 19.03.2004 m.w . . darf Vergabenachprüfungsverfahren behauptet werden Betreffende Sicht Dinge wahrscheinlich möglich hält vgl. . IX ZR . willkürliche Geradewohl Blaue aufgestellte Behauptung ist allerdings unzulässig unbeachtlich . . Hier hatte Antragstellerin aber Anhaltspunkte Angebotsfrist Beibringung geforderten Nachweise kurz gewesen sein könne auch anderen Bieter hätten vorgelegt werden können . IV . mithin zulässige Begehren Nachprüfung eingeleiteten Vergabeverfahrens ist Wesentlichen begründet . 1 . kann dahinstehen Verlangen Antragsgegnerin Vorlage Protokollen unabhängigen Prüfinstituts Termin Angebotsabgabe erfüllbare Forderung gehandelt hat entsprechende Behauptung Antragstellerin zutrifft . Beantwortung Frage beeinflusst rechtliche Würdigung . Beinhaltete Ausschreibung Antragsgegnerin unerfüllbare Forderung kommt Erteilung Auftrags Grundlage ausgeschriebenen Bedingungen eingeleiteten Vergabeverfahren bereits abgegebenen Angebote Bieter Betracht . vorstehenden Ausführungen wird verwiesen . Kann festgestellt werden rechtzeitige Beschaffung Prüfprotokollen Einhaltung technischen Forderungen Antragsgegnerin objektiv unmöglich war darf ausgeschriebene Auftrag ebenfalls beanstandeten Vergabeverfahren erteilt werden . Überprüfung abgegebenen Angebote Bieter ergibt Behauptung Antragstellerin zutrifft auch Angebot Beigeladenen Protokolle unabhängigen Prüfinstituts Nachweis Ausschreibungsunterlagen aufgestellten technischen Forderungen angebotene Gewebe geforderten Umfang enthielt . Beigeladene hat Gewebes nur vorläufige technische Datenblätter Lieferanten Angebot Zertifikat Herstellers bezeichneten Produkts legt . Antragstellerin hat Angebot ebenfalls technisches Datenblatt Gewebelieferanten Zertifikat Faserherstellers beigefügt . Antragstellerin ferner vorgelegte Prüfbericht schungsinstituts betrifft angebotene stahlblaue Gewebe Gewebe Farbe Polizeigrün . Antragsgegnerin hat Antragstellerin zwar Recht gemäß § Nr. Abs. Wertung ausgeschlossen . Angebot Beigeladenen muss dann aber ebenfalls schon ausgeführt gleichfalls Wertung ausgeschlossen werden . Antragsgegnerin anderen Bieter Wertung genommen hat auch Angebote unvollständig . S. § Nr. Abs. sind steht mithin Rahmen eingeleiteten Vergabeverfahrens Angebot Verfügung ausgeschriebene Auftrag erteilt werden könnte . beabsichtigte Vergabe Auftrags Beigeladene verstößt Fall Bestimmungen Vergabeverfahren . 2 . Recht macht Antragstellerin auch geltend Rechten § Abs. verletzt sein . Auch vorliegende Fall vgl. schon bietet abschließender Beantwortung Frage gegebenenfalls Regeln Vergabeverfahren betreffen § Abs. ausgenommen sind Vorschrift ausnahmslos Bestimmungen Vergabeverfahren erfasst öffentlichen Auftraggeber Anwendungsbereich § einzuhalten sind . bereits erörterten Gründen Angebot vorhanden ist Zuschlag erteilt werden kann darf fehlt nämlich Anhaltspunkten missachteten Regeln Schutz Bieter potentiellen Auftragnehmer bezwecken könnten . Ausführungen Darlegung drohenden Schadens zeigen oben scheidet Feststellung Antragstellerin sei werde Nachprüfung gestellte Verhalten Antragsgegnerin berührt ; Antragstellerin wird betroffen Antragsgegnerin Missachtung vorstehend erörterten Regeln Vergabeverfahren Auftrag Beigeladene erteilen will . ist aber gerade Sinn § Abs. Unternehmen Chance Bedarf Entgelt decken betroffen sind materielle Recht geben Nachteile unterbinden Missachtung Bestimmungen Vergabeverfahren ergeben können . 3 . Verletzung Antragstellerin Rechten § Abs. wird auch Frage gestellt Angebot weiterer Abweichungen Ausschreibung Fall Wertung eingeleiteten Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss also allein anderen Abweichungen gestützter Antragsgegnerin ausgesprochener Ausschluss Angebots Antragstellerin rechtmäßig wäre . Antragstellerin hat Feststellung Vergabevermerk Antragsgegnerin gewandt Angebot beigefügten Musteranzüge Ausschreibung geforderten Pflegeheft Informationen Träger versehen sind . Senat vorliegenden Vergabeakten ergeben ebenfalls Gegenteiliges . Angebot Antragstellerin darf § Nr. Abs. Grund Wertung ausgeschlossen werden . Angeforderte Muster angebotenen Leistung sollen nähere Erklärungen Bieter beschaffen ist ersetzen . gebietet öffentlichen Auftraggeber geforderten Erklärungen vergaberechtlich gleich behandeln . Fehlen Muster Vorlage öffentliche Auftraggeber Hinblick Prüfung Wirtschaftlichkeit bots wünscht ist hier verlangte Muster unvollständig ist mithin Anwendung § Nr. Abs. eröffnet . Bestätigungsschreiben Herstellers Angebot Antragstellerin beilag ist Flauschband angebotene Ware nur flammhemmend ausgerüstet . Jedenfalls Ausschreibung auch Verwendung permanent schwer entflammbaren Bändern vorschrieb hat Antragstellerin somit geforderte Leistung angeboten . erfüllt Tatbestand § Nr. Abs. VOL/A. ständiger Rechtsprechung Senats ist Änderung Verdingungsunterlagen Angebot Vorgabe Leistungsverzeichnisses einhält zuletzt Sen . . 01.08.2006 Veröffentlichung vorgesehen . auch Antragstellerin letztlich mehr angezweifelte Umstand Angebot jedenfalls Mängel ausgeschlossen werden darf ja Auftrag beanstandeten Vergabeverfahren ohnehin erteilt werden darf mag zwar Feststellung rechtfertigen Antragsstellerin Informationsschreiben Antragsgegnerin auch anderweit begründeten Ausschluss Wertung betroffen insoweit Rechten verletzt ist . Umstand nimmt Antragstellerin jedoch § Abs. ergebende Recht auch Auftragsvergabe anderen Bieter unterbleibt Begründetheit Nachprüfungsgesuchs Fällen zuschlagsfähigen Angebot fehlt : 222 ; ; ; Stolz ; . Meinung insbesondere Hinblick Recht Gleichbehandlung Zweifel zieht kann beigetreten werden . § Abs. weist Recht Gleichbehandlung Anspruch Einhaltung sonstigen Bestimmungen Vergabeverfahren Missachtung betroffenen Teilnehmer Verfahren . Einschränkung eigene Angebot beschaffen ist betroffene Bieter seinerseits Bestimmungen Vergabeverfahren eingehalten hat sieht Gesetz . allein Sache öffentlichen Auftraggebers ist Bedarf Beschaffung auszuschreiben Bedingungen festzulegen ergänzend gesetzlicher Grundlage bestehenden Regeln ausgeschriebenen Verfahren beachten sind öffentliche Auftraggeber Recht hat Handlungsfreiheit Auftrag interessierter Unternehmen verfügen ist Bieter schon verpflichtet nur Ausschreibung entsprechenden Angebot hervorzutreten vgl. 45 ; anders Müller-Wrede/Schade . Nur Interesse Auftrag hat öffentlichen Auftraggeber verpflichtenden § VOL/A lediglich dann rechnen kann eingeleiteten Vergabeverfahren Erfolg haben Angebot Ausschreibung entspricht ist Bieter gehalten Angebot abzugeben " muss " § Nr. VOL/A ausdrückt Vorgaben öffentlichen Auftraggebers genügen . Auch zeitliches Ende eigener Betroffenheit § Abs. gewährten subjektiven Rechts lässt Gesetz entnehmen . Anspruch Einhaltung Bestimmungen Vergabeverfahren besteht eingeleitete Vergabeverfahren beendenden Verhalten öffentlichen Auftraggebers schließt insbesondere Beachtung auch Entscheidung . So hat Gerichtshof päischen Gemeinschaften Richtlinien 93/37/EWG 89/665/EWG Fassung Richtlinie 92/50/EWG Entscheidung 12 . Dezember NZBau . gefordert Verfahren Vergabe öffentlichen Auftrags müsse Stadium Grundsatz Gleichbehandlung wahren . Auch Bieter Angebot Recht ausgeschlossen wird Angebot Recht ausgeschlossen werden kann Angebot ausgeschlossen werden muss kann Rechten § Abs. verletzt sein anderes Angebot Missachtung Bestimmungen Vergabeverfahren ausgeschlossen wird Zuschlag erhalten soll beabsichtigte Zuschlag anderen Grund verbietet . kann auch Hinweis Zweifel gezogen werden vgl. Vergabekammer . NZBau Gleichbehandlungsgrundsatz gebe Anspruch " Gleichheit Unrecht " . Gleichbehandlung Unrecht Fehlerwiederholung Rechtsanwendung führen würde auch Art . GG hergeleitet werden kann BVerfGE ; ; vgl. auch kann nämlich nur Frage stehen Nachprüfungsantrag erstrebt wird eigenen Angebot möge gegebene Ausschlusstatbestand ebenfalls unberücksichtigt bleiben . Nachprüfungsverfahren betreibende Bieter hingegen hier Antragstellerin Begründung Gesuchs Antrag Aufhebung Ausschreibung getan hat deutlich macht wendet öffentliche Auftraggeber anderen Bieters Beachtung Bestimmungen Vergabeverfahren insbesondere eigenen Angebot Recht angewandten Wertung entscheidet kann jedoch nur Interesse Nachprüfungsverfahren gesuchten Entscheidung eigenen Betroffenheit Missachtung Bestimmungen Vergabeverfahren fehlen . vorstehenden Ausführungen ergeben kann aber Darlegung Voraussetzung § Abs. Satz gelingen auch Verletzung eigenen Rechten festzustellen sein geltend gemacht werden kann wird Nachprüfung Vergabeverfahrens ergibt Beachtung Bestimmungen eingeleitete Vergabeverfahren auch Auftragsvergabe anderen Bieter abgeschlossen werden darf Angebote anderen Bieter öffentliche Auftraggeber schon ausgeschlossen hat ebenfalls Wertung ausgeschlossen werden müssen . Feststellung Antragstellerin Rechten Abs. verletzt ist setzt Senat schließlich auch Entscheidung 18 . Februar Widerspruch so auch OLG . Damals hat Senat nur Fall Nachprüfung Aufhebung Ausschreibung begehrt wird ausgeführt Interessen Antragstellers seien berührt Verletzung Rechte Bieters komme Betracht Angebot Unvollständigkeit ausgeschlossen werden müsse . Rechtsschutzziel Fall ist Rückgängigmachung Aufhebung Ausschreibung Fortsetzung eingeleiteten Vergabeverfahrens gerichtet . Rahmen Verfahrens kann Bieter auszuschließendes Angebot abgegeben hat Auftrag jedoch erhalten . Nur Aufhebung Ausschreibung bleibt hat weiterhin Chance . Streitfall wahrt hingegen erst Erfolg Nachprüfungsantrags Möglichkeit Bedarf öffentlichen Auftraggebers doch noch Entgelt decken . kann auch angenommen werden Antragstellerin Nachprüfungsantrag lediglich Belastung anderen Bieters Wegfall Aussicht gestellten Begünstigung immaterielle Genugtuung erstrebe . . Frage Gleichbehandlungsgebot Vergaberechts abzuleitender Individualschutz Derartiges Verfügung gestellt ist bedarf hier Erörterung . 4 . Maßnahme § Abs. treffen ist Verletzung Antragstellerin Rechten § Abs. entgegenzuwirken kann allerdings Antragstellerin beantragt Aufhebung Ausschreibung Senat Anweisung Antragsgegnerin bestehen eingeleitete Vergabeverfahren Weise beenden ebenso OLG vgl. aber auch NZBau ; ähnlich Müller-Wrede/Schade ; . . Senat hat Ausschreibung Leistungsprogramm bereits hingewiesen Fällen Bieter Auftrag erteilt werden darf öffentlichen Auftraggeber auch andere Möglichkeit vgl. oben Gebote stehen kann Übereinstimmung grundlegenden Grundsätzen Vergabe öffentlicher Aufträge bringen ist Gesetzgeber § Abs. niedergelegt hat Sen . . 01.08.2006 Veröffentlichung vorgesehen . Möglichkeit besteht ergriffen werden soll hat öffentliche Auftraggeber eigener Verantwortung klären bestimmen . steht Einklang § Nr. VOL/A. auch hiernach ist öffentliche Auftraggeber gezwungen Ausschreibung aufzuheben ebenso OLG NZBau Angebot eingegangen ist Ausschreibungsbedingungen entspricht . § Nr. VOL/A schreibt vielmehr nur Sachverhalte öffentliche Vergaberecht verstoßen eingeleitetes Vergabeverfahren aufheben darf . mithin derzeit abschließend nur festgestellt werden kann Antragsgegnerin Grundlage bisherigen Ausschreibungsbedingungen Bieter Zuschlag erteilen darf stellt entsprechendes Verbot Erledigung Streits Beteiligten gebotene Maßnahme erforderliche Rechtmäßigkeit eingeleiteten Vergabeverfahrens sorgt Rechtsbeeinträchtigung Antragstellerin verhindert . 5 . Auch weiterhin hilfsweise Sache gestellten Anträgen Antragstellerin kann entsprochen werden . Neuausschreibung kann angeordnet werden allein Sache öffentlichen Auftraggebers ist entscheiden noch Bedarf hat sieht selbst rechtlich verschiedenes Unternehmen decken lassen will . Neubescheidung Vergabekammer erneute Angebotswertung Antragsgegnerin Berücksichtigung Angebots Antragstellerin kommen hingegen bereits erörterten Gründen Betracht . V. Antragstellerin hat geltend gemacht Angebot Beigeladenen sei auch weiterer Hinsicht unvollständig gewesen . Beigeladene habe angebotenen Stoff geforderte Reißfestigkeit zugesagt . habe Flauschband ebenfalls nur flammhemmender aber gefordert auch permanent schwer entflammbarer Qualität angeboten . Beigeladene angebotenen Stoffes Ausschreibung geforderte Zusammensetzung genannt Fasertyp nur Bezeichnungen verwendet habe habe Gleichwertigkeitserklärung abgeben müssen . geforderte Unterschrift fehle aber Angebot Beigeladenen . Schließlich habe Beigeladene Termin optionale Lieferung Jahre angegeben . sei auszugehen Ausschreibung produktneutral erfolgt sei . soeben erörterten Gründen ausgesprochene Verbot hinausgehender Erfolg Betracht kommt kann dahinstehen Beanstandungen § Abs. genügender Weise geltend gemacht worden ebenfalls berechtigt sind . . 1 . Entscheidung Senats bedeutet Sache Unterliegen Antragsgegnerin Umfang Anwendung Abs. ergebenden Grundsätze Kostenbelastung Antragstellerin rechtfertigt . auch Beigeladene unterliegt Umfang ebenfalls Begehren Nachprüfungsantrag Antragstellerin unzulässig hilfsweise unbegründet zurückzuweisen Nachprüfungsverfahren Vergabekammer beteiligt hat . hat gemäß Abs. Satz Folge Antragsgegnerin Beigeladene Gesamtschuldner Gebühren Auslagen Vergabekammer tragen haben . 2 . Erstattung Aufwendungen Antragstellerin Verfahren Vergabekammer ordnet § Abs. insoweit heranzuziehen ist gesamtschuldnerische Haftung . notwendigen Auslagen kommt Kostentragung nur Betracht " " Beteiligter unterliegt § Abs. Satz . führt öffentliche Auftraggeber Nachprüfungsverfahren Vergabekammer unterstützende Beigeladene Kosten obsiegenden Bieters nur Teilschuldner haften so auch OLG NZBau 136 ; OLG . Antragsgegnerin Beigeladene identischem Rechtsschutzziel weitgehend gleicher gründung Nachprüfungsantrag gewandt haben haben zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Verfahren Vergabekammer notwendigen Aufwendungen Antragstellerin gleichen Kopfteilen tragen ebenso OLG . Entsprechend § Abs. Satz VwVfG ist bestimmen Hinzuziehung Antragstellerin Vertretung Nachprüfungsverfahren Vergabekammer betrauten Rechtsanwalts notwendig war . Gesetz insoweit Regel vorgibt kann Frage Notwendigkeit Hinzuziehung Rechtsanwalts schematisch beantwortet werden ; ist auch sonst Notwendigkeit verursachter Kosten geht Entscheidung geboten Umständen Einzelfalls gerecht wird . ist Frage beantworten Beteiligte Umständen Falles auch selbst Lage gewesen wäre bekannten erkennbaren Tatsachen Sachverhalt erfassen Hinblick Missachtung Bestimmungen Vergabeverfahren Bedeutung ist hieraus sinnvolle Rechtswahrung -verteidigung nötigen Schlüsse ziehen Gebotene Vergabekammer vorzubringen . können Gesichtspunkten Einfachheit Komplexität Sachverhalts Überschaubarkeit Schwierigkeit beurteilenden Rechtsfragen auch rein persönliche Umstände bestimmend sein etwa sachliche personelle Ausstattung Beteiligten also beispielsweise Rechtsabteilung andere Mitarbeiter verfügt erwartet werden kann gerade auch Fragen Vergaberechts sachgerecht bearbeiten können allein kaufmännisch gebildete Geschäftsinhaber Falls annehmen muss . Streitfall ist Umstand Rechtsfrage beantworten war derentwegen Oberlandesgericht Recht Vorlage Bundesgerichtshof gesetzlich geboten gehalten hat starkes Indiz jedenfalls Seiten Bieters Beantwortung vergaberechtlicher Fragen besondere eigene Ressourcen zurückgreifen kann außenstehender Rechtsanwalt sachgerechten Rechtswahrung erforderlich war . Gegenteiliges ersichtlich dargetan ist bejaht Senat Notwendigkeit Hinzuziehung Verfahrensbevollmächtigten Antragstellerin . 3 . Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten Gerichtskosten Kosten Beteiligten anbelangt sind Regeln Zivilprozessordnung heranzuziehen Sen . . NZBau ; . Beigeladener ist kostenrechtlich Antragsteller Antragsgegner Nachprüfungsverfahrens behandeln Beiladung begründete Stellung Beschwerdeverfahren auch nutzt Verfahren beteiligt . Streitfall hat Beigeladene Beschwerdeverfahren Darstellung Vorlagebeschluss nur Frage Antragstellerin gemäß § Abs. Satz begehrten Verlängerung aufschiebenden Wirkung sofortigen Beschwerde Ablehnung Nachprüfungsantrags geltenden Untätigkeit Vergabekammer geäußert . Schriftsatz 22 . Dezember hat sofortigen Beschwerde Antragstellerin sachlich Stellung genommen auch insoweit Zurückweisung Antragstellerin angetragen Entscheidung schriftlichen Verfahren zugestimmt . Antragsgegnerin hat mithin auch Beigeladene Wesentlichen unterliegende Partei deinstanz entstandenen Kosten tragen § Abs. entsprechender Anwendung . Kostenerstattung haften Antragsgegnerin Beigeladene Kopfteilen § Abs. entsprechender Anwendung . Scharen Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen : OLG Frankfurt/Main Entscheidung Verg