BESCHLUSS 16 . Dezember Rechtsstreit Zivilsenat hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. 16 . Dezember beschlossen : zuständiges Gericht wird Amtsgericht bestimmt . Gründe : Beklagte hat Wohnsitz Amtsgerichtsbezirk . Kläger ist Rechtsanwalt ; Kanzlei befindet Amtsgerichtsbezirk . Beklagte beauftragte Sozietät Mitglied Kläger ist außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung . Kläger verlangt abgetretenem Recht Sozietät Beklagten Vergütung Tätigkeit . hat Beklagten Amtsgericht verklagt . hat Kläger Rechtsauffassung mitgeteilt örtlich zuständig sei . geltend gemachte Anwaltsgebührenforderung bestehe besonderer Gerichtsstand Erfüllungsortes § Sitz Sozietät Verweisung Wohnsitzgericht Beklagten beantragt werden müsse . Kläger hat widersprochen jedoch vorsorglich entsprechende Verweisung beantragt . wiederholten Hinweises Erachtens fehlende örtliche Zuständigkeit hat Kläger Richterin Besorgnis Befangenheit abgelehnt . Amtsgericht hat Rechtsstreit Amtsgericht verwiesen . hat unzuständig erklärt Rechtsstreit § Abs. Oberlandesgericht Bestimmung örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt . Oberlandesgericht hält Verweisungsbeschluß Amtsgerichts bindend Entscheidung Befangenheitsantrag erlassen worden ist . will Amtsgericht örtlich zuständiges Gericht bestimmen Auffassung folgen besonderer Gerichtsstand Erfüllungsortes Geltendmachung Rechtsanwaltsgebühren Kanzleisitz verneinen sei sieht jedoch entgegenstehende obergerichtliche Entscheidungen gehindert . II . zulässigen Vorlage hat Bundesgerichtshof Abs. Satz Bestimmung zuständigen Gerichts treffen . zuständiges Gericht ist Amtsgericht bestimmen allein örtlich zuständige Gericht ist . Senat Vorlageentscheidung Beschluß 11 November Veröffentlichung bestimmt bereits entschieden hat können Gebührenforderungen Rechtsanwälten Regel gemäß § Gericht Kanzleisitzes geltend gemacht werden . Streitfall zugrundeliegenden Vertragsverhältnis Besonderheiten ergäben andere Beurteilung rechtfertigen könnten ist dargetan . ist auch dargetan Amtsgericht Gericht Erfüllungsortes § zuständig wäre Beklagte Zeit Entstehung Schuldverhältnisses § Abs. Wohnsitz Amtsgerichtsbezirk hatte . Zwar ist Kopf 27 Juli Beklagte Kläger gerichtetes Auftragsschreiben Gerichtsakten gereicht hat erster Stelle genannten Anschrift Gangelt auch Karlsruher Adresse genannt . reicht jedoch Feststellung Beklagte dort damaligen Zeitpunkt Wohnsitz hatte . auch Wohnsitz Person § Abs. gleichzeitig Orten bestehen kann so setzen doch Wohnsitze Schwerpunkt Lebensverhältnisse gleichermaßen Orten befindet . Nr. § ; 4 . Aufl . Rdn . . Doppelwohnsitz Beklagten Sinne hat Kläger vorgebracht . auch sonst abweichenden besonderen Gerichtsstand erkennbar ist ist Entscheidung Rechtsstreits allein Gericht zuständig Bezirk Beklagte Klageerhebung Wohnsitz hatte . Keukenschrijver Meier-Beck