BESCHLUSS 17 . Mai Gerichtsstandbestimmungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Verweisungsbeschluss ist schon unwirksam verweisende Gericht Frage befasst hat § örtlich zuständig ist Parteien Frage Erfüllungsorts thematisiert noch Wohnsitz Beklagten Zeitpunkt Vertragsschlusses vorgetragen haben . Beschluss 17 . Mai OLG AG AG Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin beschlossen : Zuständig ist Amtsgericht . Gründe : Klägerin nimmt Beklagten Zahlung Vergütung Mobilfunkleistungen Anspruch . Beklagte schloss Klägerin 30 Juli schriftlichen Vertrag Erbringung Mobilfunkleistungen . Rubrik " Anschrift ist Vertragsformular Adresse eingetragen . 12 . Januar wurde Beklagten anderen Adresse antragsgemäß Mahnbescheid Hauptforderung Euro zugestellt . Beklagte legte Widerspruch teilte Anschrift Adresse . Zahlung Gerichtskostenvorschusses gab Mahngericht Verfahren Mahnantrag benannte Amtsgericht . konnte Anspruchsbegründung Mahnbescheid angegebenen Adresse zustellen . Klägerin teilte neue Anschrift wiederum andere Adresse . Dort wurde Anspruchsbegründung Einlegen Briefkasten zugestellt . Zustellung Anspruchsbegründung bat Amtsgericht Fürstenwalde Klägerin Mitteilung Verweisung Amtsgericht beantragt werde Beklagte Angaben bereits Zeitpunkt Widerspruchs Mahnbescheid wohnhaft gewesen sei . Klägerin stellte Verweisungsantrag Begründung Beklagte habe Wohnsitz bereits Zeitpunkt Widerspruchs verlegt ; hier sei Amtsgericht örtlich zuständig . Amtsgericht erklärte unzuständig verwies Rechtsstreit " § § . Wohnsitz Beklagten zuständige " Amtsgericht . Amtsgericht teilte Parteien halte Verweisungsbeschluss bindend Amtsgericht gemäß weiterhin zuständig sei . Klägerin beantragte Rechtsstreit Amtsgericht zurückzuverweisen . Amtsgericht erklärte unzuständig legte Sache Brandenburgischen Oberlandesgericht . Brandenburgische Oberlandesgericht hält Amtsgericht zuständig . sieht entsprechenden Bestimmung Gerichtsstandes Entscheidungen anderen Oberlandesgerichten 17 . August AR ; OLG Beschluss 20 . Februar 652 ; OLG Beschluss 09 Juli AR ; KG Beschluss 17 . September AR gehindert hat Sache Bundesgerichtshof vorgelegt Beschluss 31 . März AR juris . II . zutreffenden Erwägungen hat vorlegende Gericht raussetzungen Zuständigkeitsbestimmung § Abs. Nr. Vorlage § Abs. bejaht . . Zuständig ist Amtsgericht . 1 . vorlegende Gericht zutreffend darlegt ist Falle negativen Kompetenzkonflikts ordentlichen Gerichtsbarkeit grundsätzlich Gericht zuständig bestimmen Sache zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist . folgt Regelung § Abs. Satz Grundlage § ergangener Verweisungsbeschluss Gericht Sache verwiesen wird bindend ist . Bindungswirkung entfällt nur dann Verweisungsbeschluss schlechterdings Rahmen ergangen anzusehen ist etwa Verletzung rechtlichen Gehörs beruht gesetzlichen Richter erlassen wurde gesetzlichen Grundlage entbehrt willkürlich betrachtet werden muss . genügt Beschluss inhaltlich unrichtig fehlerhaft ist . liegt nur Verweisungsbeschluss rechtliche Grundlage fehlt verständiger Würdigung Grundgesetz beherrschenden Gedanken mehr verständlich erscheint offensichtlich unhaltbar ist vgl. nur Beschluss 27 . Mai . . 2 . Recht hat vorlegende Gericht Amtsgerichts Anlegung Maßstabes willkürlich angesehen . Verweisungsbeschluss kann allerdings mehr verständlich offensichtlich unhaltbar beurteilen sein verweisende Gericht Zuständigkeit begründende Norm Kenntnis genommen weiteres hinweggesetzt hat . Senat hat Fall bejaht schon Jahre Verweisungsbeschluss Gesetzesänderung erfolgt ist Verweisungen Rede stehenden Art gerade verhindern soll 10 . September . vergleichbare Konstellation ist vorliegenden Fall gegeben . Zwar ergibt Verweisungsbeschluss auch zuvor erteilten Hinweis Amtsgericht Beurteilung Zuständigkeitsfrage nur Wohnsitz abgestellt mögliche Zuständigkeit Gerichtsstand Erfüllungsorts § Erwägung gezogen hat . begründet jedoch noch Vorwurf Willkür . Prüfung Zuständigkeit § mag nahegelegen haben Inhalt zusammen Anspruchsbegründung vorgelegten Kopien Mobilfunkvertrages Rechnungen hindeutet Wohnsitz Beklagten Zeitpunkt Vertragsschlusses § Abs. auch Erfüllungsort Klageanspruch lag . Befassung Frage drängte dennoch derart getroffene Verweisungsentscheidung schlechterdings Grundlage § ergangen angesehen werden kann . Klägerin noch Beklagte streitigen Verfahren bislang hat hatten Frage Erfüllungsorts thematisiert Wohnsitz Beklagten Zeitpunkt Vertragsschlusses vorgetragen . Amtsgericht war zwar gehindert Frage aufzugreifen maßgeblichen tatsächlichen Umstände Erteilung geeigneter Hinweise Parteien Klärung zuzuführen . Umstand Möglichkeit Gebrauch gemacht hat stellt jedoch allenfalls einfachen Rechtsfehler lässt getroffene Entscheidung aber mehr verständlich offensichtlich unhaltbar erscheinen . Meier-Beck Schuster Vorinstanzen : OLG Entscheidung 31.03.2011 AR