NAMEN 6/08 Verkündet : 14 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . März Vorsitzenden Richter Richterin Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 9 . Zivilkammer Landgerichts 29 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit Gaspreiserhöhungen Beklagten regionalen Energieversorgungsunternehmen einseitig vorgenommen wurden . Kläger wurde Beklagten Sondertarif leitungsgebunden Erdgas beliefert . Tarif erhöhte Beklagte Arbeitspreis 1 . September Cent/kWh 1 . August Cent/kWh 1 . Februar jeweils Mehrwertsteuer . Kläger hat beantragt festzustellen Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrag 1 . September Beklagten geänderte Gastarif insgesamt unbillig unwirksam ist . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Landgericht hat gerichtete Berufung Klägers zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klageantrag . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Feststellungsantrag sei zulässig . Kläger sei beschränkt Einrede unbilligen Leistungsbestimmung Rahmen Rückforderungsprozesses geltend machen . Beklagten festgesetzten Gaspreise unterlägen zumindest entsprechender Anwendung § Abs. gerichtlichen Billigkeitskontrolle . Leistungsbestimmungsrecht Sinne § hätten Parteien Beklagten zwar ausdrücklich eingeräumt gleichwohl ergebe AVBGasV Lieferverhältnis Parteien Anwendung finde . Zwar handele Kläger allgemeinen Tarifkunden habe Beklagten Sondertarif abgeschlossen . Kläger werde aber Rahmen Tarifs Grundlage allgemeinen Versorgungspflicht jeweils öffentlich bekannt gemachten Tarifen Allgemeinen Bedingungen versorgt . stehe Sondertarif Endverbrauchern Allgemeinheit gleicher Weise Verfügung Allgemeine Tarif . nur formale Bezeichnung Sondertarif könne abweichenden rechtlichen Einordnung führen . Preisanpassungsregelung § AVBGasV finde Parteien direkt Anwendung . Unabhängig seien Bestimmungen AVBGasV Klägern Sondertarifkunden Vertragsverhältnis einbezogen worden . Regelungen AVBGasV seien Verhältnis Parteien Verordnung einzuordnen unterlägen Inhaltskontrolle . Allein Umstand Einbeziehung Leitbild entsprechenden Verordnung Vertragswerk mache allgemeinen Vertragsbedingungen einseitig bestimmt worden seien selbst ausginge läge jedenfalls Benachteiligung Kunden noch könne Überraschungsklausel ausgegangen werden . Rahmen Billigkeitsprüfung § Abs. sei anerkannt jedenfalls Weitergabe gestiegenen Bezugskosten Tarifkunden Grundsatz Billigkeit entspreche . Vorliegend habe Beklagte Bezugskostensteigerungen umstrittenen Preiserhöhungen Grunde lägen dezidiert vorgetragen Vorlage entsprechender Wirtschaftsprüfungsberichte unabhängiger Wirtschaftsprüfer nachgewiesen . hätten Kläger weiter substantiiert dargelegt Unterlagen aussagekräftig sein sollten weiteren Unterlagen erforderlich gehalten hätten . pauschale Bestreiten ermittelten Ergebnisse sei Zusammenhang beachtlich . vorgelegten Unterlagen belegten vorgenommenen Preiserhöhungen 1 . September 1 . August 1 . Februar einmal eingetretenen Bezugskostensteigerungen vollständig Kunden weitergäben halb Erhöhungen akzeptabel seien Beklagten § Abs. zuzubilligenden Entscheidungsrahmens bewegten . Preiserhöhungen seien auch unbillig etwa bereits Preiserhöhung geforderten Tarife Beklagten unbillig überhöht gewesen wären . Überprüfung Tarife komme Betracht habe insoweit einseitig bestimmte vereinbarte Preise gehandelt . finde Parteien vereinbarten Anfangspreis unmittelbare Anwendung . ergebe auch 1 . September geltenden Tarifen gehandelt habe Vergangenheit Beklagten einseitig vorgenommene Preiserhöhungen gekommen seien . Überprüfung früherer Erhöhungen stehe Kläger Tarifen basierenden Jahresabrechnungen unbeanstandet hingenommen habe . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Wirksamkeit Kläger beanstandeten Preiserhöhung bejaht werden . 1 . Allerdings hat Berufungsgericht zutreffend angenommen Klage zulässig ist . Insbesondere hat Kläger rechtliches Interesse § Abs. Feststellung vorgenommenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind . Leistungsklage kann schon verwiesen werden Rechtsschutzziel hier gegebenen negativen Feststellungsklage Leistungsklage erreicht werden kann . . 2 . Auffassung Berufungsgerichts war Beklagte unmittelbar gesetzlichen Preisänderungsrechts vgl. Senatsurteile 15 Juli ZR Veröffentlichung vorgesehen . Veröffentlichung vorgesehen . gemäß § Abs. AVBGasV Preisänderung befugt . 7 November geltenden Vorschriften Verordnung Allgemeine Bedingungen Versorgung Tarifkunden Gas ; Kraft getreten Art . Verordnung Erlass Regelungen Netzanschlusses Letztverbrauchern Niederspannung Niederdruck 1 November . S. sind Gesetzes Vertragsbestandteil Parteien bestehenden Versorgungsverträge . Kläger handelt Tarifkunden Abs. AVBGasV Beklagte mündlichen Verhandlung Senat klargestellt hat Sonderkunden vgl. Senatsurteil 15 Juli aaO . . 3 . Wirksamkeit Kläger beanstandeten Preiserhöhungen kommt Beklagte wirksam vertraglich Preisänderungsrecht vorbehalten hat . hat Berufungsgericht rechtsfehlerfreien Feststellungen getroffen . Zwar hat Berufungsgericht ausgeführt Bestimmungen seien Kläger Sondertarifkunde Vertragsverhältnis einbezogen worden . Begründung heißt weiter Regelungen seien Verhältnis Parteien Verordnung anzusehen ; handele allgemeine Vertragsbedingungen einseitig bestimmt worden seien . Ausführungen lässt indessen entnehmen Regelungen AVBGasV sei individuelle Vereinbarung sei Anforderungen § Abs. genügende Einbeziehung Allgemeine Geschäftsbedingungen Inhalt Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses geworden sind . . kann angefochtene Urteil Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Sache ist Rechtsstreit Endentscheidung reif ist Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen wirksamen Vorbehalt vertraglichen Preisänderungsrechts getroffen werden können § Abs. Satz . Sollte Streitfall vertraglich vorbehaltenes einseitiges Preisänderungsrecht Beklagten bestehen vgl. Senatsurteile 15 Juli aaO . f. . ; heutigen Tage weist Senat Blick weiteren Verfahren vorzunehmende Billigkeitskontrolle § Abs. Folgendes : 1 . Senat hat einseitigen Preiserhöhungen Tarifkundenvertrag entschieden : Preiserhöhung kann auch Billigkeit widersprechen bereits zuvor geltenden Tarife Gasversorgers unbillig überhöht waren . gilt jedoch Preise streitgegenständlichen Preiserhöhung Versorger einseitig festgesetzt Parteien vereinbart worden sind . f. ; . . Kunde Grundlage öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung Versorgungsunternehmens akzeptiert hat weiterhin Gas bezogen hat Preiserhöhung angemessener Zeit § standen wird Zeitpunkt Jahresabrechnung geltende zuvor einseitig erhöhte Tarif Parteien vereinbarten Preis . kann mehr gemäß § Abs. Billigkeit überprüft werden . ; vgl. auch . . Grundsatz ist sollte wirksame Einbeziehung AVBGasV hieraus ergebenden Preisänderungsrecht Parteien jeweils bestehende Vertragsverhältnis bejahen sein auch vorliegenden Fall anzuwenden Kläger geltend macht umstrittenen Preiserhöhungen seien unbillig Sinne § . dogmatischer Hinsicht besteht insoweit entscheidungserheblicher Unterschied Sonderkundenverträgen einerseits Tarifkundenverträgen Grundversorgungsverträgen andererseits auch Sonderkundenverträgen sind konkludente vertragliche Vereinbarungen möglich . Senat hält auch Sonderkundenverträgen interessengerecht Übersendung Grundlage einseitigen Preiserhöhung vorgenommenen Jahresabrechnung Versorgungsunternehmen anschließender Fortsetzung Gasbezugs Kunden Beanstandung Preiserhöhung § angemessener Zeit Zeitpunkt Jahresabrechnung geltenden zuvor einseitig erhöhten Preis mehr gemäß § Abs. Billigkeit überprüfen . erforderliche Bestimmtheit Preises ist unveränderten Übernahme gesetzlichen Preisanpassungsrechts gemäß § Abs. AVBGasV jetzt : Abs. Sonderkundenvertrag Mitteilungspflichten Versorgungsunternehmens gewährleistet . 2 . Feststellungen Berufungsgerichts hat Beklagte Billigkeit einseitig vorgenommenen Preiserhöhungen vorgetragen habe jeweils gestiegene Bezugskosten weitergegeben hat -9- rung Vortrags Bestätigung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegt . hat Beklagte Anforderungen schlüssige Darlegung Bezugskostensteigerung Grundlage Sinne § billigem Ermessen entsprechenden Preiserhöhung genügt vgl. . . . Allerdings vermag Wirtschaftsprüferbestätigung anders Berufungsgericht meint Bezugskostensteigerungen beweisen . Bestätigung ist Privatgutachten vergleichbar Parteivortrag Beweismittel Sinne § . handelt vgl. Senatsurteil 8 Juli ZR . . Auffassung Berufungsgerichts kann Kläger Vortrag Beklagten Bezugskostensteigerungen Inhalts Bestätigung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft pauschal bestreiten . Partei darf Tatsachen hier Entwicklung Bezugskosten Beklagten Kläger Gegenstand eigenen Wahrnehmung gewesen sind § Abs. Nichtwissen erklären . ist grundsätzlich verpflichtet Tatsachen überprüfen näher äußern können . Kläger muss weiter substantiiert darlegen Bestätigung schaft benannten Unterlagen aussagekräftig sein sollen weiteren Unterlagen erforderlich hielte vgl. Senatsurteil 8 Juli aaO . . Ball Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 29.11.2007