NAMEN Verkündet : 17 . März Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : AVBFernwärmeV Abs. konkludenter Vertragsschluß Entnahme Energie kommt grundsätzlich Betracht bereits Vertragsverhältnis Versorgungsunternehmen Dritten besteht Energielieferungen erbracht werden . Urteil 17 . März VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Februar wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Klägerin begehrt Energieversorgungsunternehmen Bezahlung Fernwärme Wohnungseigentumsanlage " " Zeit Januar lich Mai geliefert hat . Beklagten sind Mitglieder Wohnanlage gebildeten Wohnungseigentümergemeinschaft . Klägerin hatte früheren Eigentümerin Wohngebäudes Firma 5 . November/13 . Dezember Fernwärmeversorgungsvertrag abgeschlossen . Schreiben 15 . Januar bestätigte GmbH Wohngebäude erworben hatte Klägerin Wirkung 1 . Juni gemäß § AVBFernwärmeV Fernwärmeversorgungsvertrag eingetreten sei . GmbH gründete sodann notariell beurkundeter Teilungserklärung 14 Juli gemäß § Wohnungseigentum Wohnungseinheiten veräußerte erstmalig 23 Juli Wohneinheit ; GmbH ist noch Eigentümerin Teils Wohnungseinheiten . Schreiben 17 . September teilten Beklagten vertreten Klägerin nunmehr " " Wirkung 14 . Juni Fernwärmeversorgungsvertrag eingetreten sei . Klägerin hat Entgeltanspruch Belieferung Wohnblocks " " weiteren Wohnblocks Fernwärme Zeitraum Februar Februar zunächst GmbH geltend ge- macht insoweit obsiegende rechtskräftige Urteile erwirkt . Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen GmbH ist Masse abgewiesen worden . Klage nimmt Klägerin nunmehr Beklagten Bezahlung gelieferten Fernwärme Zeitraum Januar Mai Höhe umgerechnet 112.096,57 € Anspruch . Klage ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Begründung hat Berufungsgericht ausgeführt Parteien sei streitgegenständlichen Zeitraum Fernwärmeversorgungsvertrag gekommen . ursprünglich Klägerin Fernwärmevertrag geschlossene GmbH rung 15 . Januar eingetreten sei sei notarielle Beurkundung Teilungserklärung Beklagten übergangen noch seien § Abs. AVBFernwärmeV 14 . Juni Klägerin geschlossenen Fernwärmevertrag eingetreten . Entnahme Fernwärmeenergie sei auch Vertrag gemäß Abs. AVBFernwärmeV Parteien Rechtsstreits abgeschlossen worden . Bereitstellung Energie Versorgungsunternehmen handele Vertragsangebot Form Realofferte Glauben Sicht Versorgungsunternehmens bestimme Angebot gemacht werde . Bestehe bereits Versorgungsvertrag so werde Versorgungsunternehmen Vertragspartner Verfügung gestellten Energie versorgen wollen . Entnahme Fernwärme Hausanschlußstation habe Klägerin eigenen Vortrag Kenntnis Begründung Wohnungseigentums gehabt habe Sicht somit Annahme Angebots Abschluß Versorgungsvertrages verstehen können . Bereicherungsanspruch Klägerin gemäß § Abs. Satz 1 . Fall scheide Fernwärme Rahmen Vertragsverhältnisses Rechtsgrund geleistet habe . II . Ausführungen wendet Klägerin Erfolg so Revision zurückzuweisen ist . 1 . Berufungsgericht Übergang Klägerin schlossenen GmbH fortgeführten wärmeversorgungsvertrages 5 . November/13 . Dezember Beklagten auch Eintritt Vertrag § AVBFernwärmeV Erklärung 12 . September Zeit 14 . Juni verneint hat wendet Revision hiergegen . Rechtsfehler sind insoweit auch ersichtlich . 2 . Ansicht Revision sind Beklagten Bezahlung Zeitraum 1 . Januar 31 . Mai gelieferten Fernwärme auch gemäß § Abs. AVBFernwärmeV geschlossenen Vertrages verpflichtet . Zwar ist Leistungsangebot Versorgungsunternehmens regelmäßig Vertragsangebot Form sogenannten Realofferte Abschluß Versorgungsvertrages sehen konkludent angenommen wird Leitungsnetz Versorgungsunternehmens Elektrizität Gas Wasser Fernwärme entnimmt vgl. Senatsurteil 30 . April . . ; siehe auch : Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke Recht Wasserversorgung § . . . Rechtsgrundsatz Abs. AVBFernwärmeV lediglich wiederholt ist wird Tatsache Rechnung getragen öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung angebotenen Leistungen vielfach ausdrücklich schriftlichen mündlichen Vertragsschluß Anspruch genommen werden ; soll vertragsloser Zustand Energielieferungen vermieden aber Versorgungsunternehmen weiterer Vertragspartner verschafft werden aaO . . Voraussetzungen konkludenten Vertragsschluß fehlen jedoch bereits Vertragsverhältnis Versorgungsunternehmen Dritten besteht Energielieferungen erbracht werden . Fall erbringt Versorgungsunternehmen Berufungsgericht Recht ausführt Zurverfügungstellung Energie Vertragspartner geschuldete Versorgungsleistung . Wird hierbei Person bisher Verhältnis Versorgungsunternehmen noch Abnehmer aufgetreten ist vorhandenen Versorgungsleitungen Energie entnommen ist Sicht Versorgungsunternehmens auch Annahme Abschluß weiteren Energielieferungsvertrages gerichteten Vertragsangebots verstehen . Vielmehr ist unterschiedliche Versorgungsverträge gleiche Versorgungsverhältnis vermeiden grundsätzlich Vorrang ausdrückliche Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses Vertragsabschluß schlüssiges Verhalten auszugehen vgl. OLG f. ; 25 28 ; OLG ; Brandenburgisches ; 20 21 ; aaO . ; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer Kommentar Allgemeinen Versorgungsbedingungen § . ; . ; zustimmend aaO . ; siehe auch . Revision weiter gegenteilige Ansicht Urteil 5 November beruft betrifft vertragslosen Zustand Erlöschen bisherigen Versorgungsvertrages ist somit einschlägig . Beklagten Wohnungseigentümer vorhandene eigene Hausanschlußstation Klage zugrundeliegenden Zeitraum noch Fernwärmeversorgungsvertrag GmbH bestand Fernwärme entnommen haben konnte Klägerin Annahme Abschluß zusätzlichen Wärmelieferungsvertrages gerichteten Angebots auffassen . scheidet aber vertraglicher Entgeltanspruch Klägerin Beklagten bereits titulierten Forderung GmbH . Klägerin auch Bereicherungsanspruch § Abs. Satz Beklagten bereits zusteht Lieferungen bestehenden Wärmeversorgungsvertrages GmbH erbracht worden sind hat gericht ebenfalls Angriff Revision festgestellt . Dr. Dr. Dr. Dr.